Leitsatz
II ZR 153/03
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 153/03 Verkündet am: 14. März 2005 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGB §§ 138 Aa, 737; GmbHG § 34; AktG § 246 a) Das grundsätzlich nicht anzuerkennende Recht, einen Mitgesellschafter ohne Vorhandensein eines sachlichen Grundes aus einer GmbH auszuschließen, kann dann nicht als sittenwidrig angesehen werden, wenn als Grund für die Ausschließung in der Satzung die ordentliche Beendigung eines Koopera- tionsvertrages bestimmt ist, dem gegenüber die gesellschaftsrechtliche Bin- dung von gänzlich untergeordneter Bedeutung ist, weil mit ihr keine Chancen verbunden sind, die nicht bereits aufgrund des Kooperationsvertrages beste- hen. b) Anfechtungsgründe gegenüber einem Gesellschafterbeschluß müssen, soll die Anfechtungsfrist des § 246 Abs. 1 AktG nicht funktionslos werden, inner- halb dieser Frist geltend gemacht werden, eine zeitlich unbegrenzte Einfüh- rung solcher Gründe kommt nicht in Betracht (Klarstellung von BGHZ 152, 1, 6). BGH, Urteil vom 14. März 2005 - II ZR 153/03 - OLG Frankfurt LG Fulda - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. März 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Münke und Dr. Gehrlein für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 1. April 2003 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Gegenstand der beklagten Gesellschaft ist die Errichtung, die Organisa- tion und der Betrieb einer internationalen Kooperation nationaler Paketdienste. Gesellschafter sind die jeweils in ihren Ländern exklusiv als Partner des Systems tätigen "nationalen Partner". Zwischen der Beklagten und den nationa- len Partnern bestehen Kooperationsverträge, die im einzelnen die gegenseiti- gen Rechte und Pflichten festlegen. Diese Verträge sind auf unbestimmte Zeit geschlossen. Die ordentliche Kündigungsfrist beträgt zwölf Monate zum Monatsende; außerdem ist bestimmt, daß die Verträge aus wichtigem Grund jederzeit gekündigt werden können, wobei - in nicht abschließender Form - eine Reihe von Umständen aufgeführt sind, die als wichtiger Grund gelten sollen. In § 8 Abs. 2 lit. a der Satzung der Beklagten war ursprünglich vorgesehen, daß der Beklagten eine call-option zusteht, wenn ein Gesellschafter nicht mehr in - 3 - das von ihr organisierte Paketsystem als nationaler Partner eingegliedert ist. Die zwangsweise Einziehung eines Geschäftsanteils war nach § 9 aaO u.a. für den Fall der Kündigung der Gesellschaft seitens eines Gesellschafters oder bei einem Verstoß gegen das gesellschaftsvertragliche Wettbewerbsverbot zuge- lassen. Im Dezember 1995 wurde eine Satzungsänderung beschlossen, die die genannte call-option aufhob und als neuen Einziehungsgrund den Fall aufführ- te, daß ein Gesellschafter nicht mehr nationaler Partner ist. Ob diese am 15. März 2002 in das Handelsregister eingetragene Satzungsänderung wirksam beschlossen worden ist, ist zwischen den Parteien umstritten. Die Klägerin, eine Gesellschaft spanischen Rechts mit Sitz in S., die zu den Gründungsgesellschaftern der Beklagten gehörte und einen Ge- schäftsanteil von 4.440,00 € (= 4,278 % des Stammkapitals) hält, war die für Spanien zuständige Organisation. Mit Beschluß vom 20. März 2001 hat die Ge- sellschafterversammlung der Beklagten den Geschäftsführer der Klägerin aus dem Beirat - er ist u.a. zuständig für die Bestellung und Abberufung der Ge- schäftsführer der Beklagten - abberufen und beschlossen, der beabsichtigten Kündigung des mit der Klägerin geschlossenen Kooperationsvertrages zum 31. März 2002 zuzustimmen und die Geschäftsführung anzuweisen, die Kündi- gung auszusprechen. Der Beschluß der Versammlung lautet: "The Shareholder Meeting instructs the Management to terminate the Co-Operation Agreement with R. L. in accordance with the contractual notice period" Zeitgleich mit dieser Gesellschafterversammlung hat der dort neugewähl- te Beirat den bisherigen Geschäftsführer T. abberufen und an seiner Stelle Th. A. zum Geschäftsführer bestellt. Dieser sprach namens der Gesell- schaft mit Schreiben vom 21. März 2001 gegenüber der Klägerin die Kündigung des Kooperationsvertrages zum 31. März 2002 aus; diesem Schreiben, in wel- - 4 - chem Herr A. mitteilte, zum Geschäftsführer der Beklagten bestellt worden zu sein, war ein die Abberufung des bisherigen und die Bestellung des neuen Geschäftsführers betreffender Auszug aus dem Protokoll der Gesellschafter- versammlung vom 20. März 2001 beigefügt. Den Beschluß der Gesellschafterversammlung und die Kündigung des Kooperationsvertrages hält die Klägerin für unwirksam, weil sie auf diese Weise gleichzeitig ihre Gesellschafterstellung - sei es auf dem Wege der Ausübung der call-option, sei es auf dem der Zwangseinziehung - verliere, ohne daß dafür ein sachlicher Grund bestehe. Mit ihrer am 4. Mai 2001 bei Gericht eingegan- genen Anfechtungs- und Feststellungsklage hat sie auf Nichtigerklärung des Beschlusses vom 20. März 2001 und auf die Feststellung angetragen, daß die ausgesprochene Kündigung des Kooperationsvertrags unwirksam ist. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Während des Berufungsverfahrens hat die Klägerin - gestützt auf ein von ihr inzwischen eingeholtes Rechtsgutachten - ihr Begehren auch damit begründet, ihr sei in der Gesellschafterversammlung das rechtliche Gehör verweigert worden, weil man ihrem Geschäftsführer den Grund für die Kündigung des Vertrags nicht mitgeteilt habe; außerdem sei damit ihr Informationsrecht aus § 51 a GmbHG verletzt worden. Schließlich hat sie sich darauf berufen, daß Herr A. bei der Kündigung nicht alleinvertretungs- berechtigtes Organ der Beklagten gewesen sei; sie bestreitet in diesem Zu- sammenhang, daß dem abberufenen Geschäftsführer T. die Entschließung der Gesellschafterversammlung vor Ausspruch der Kündigung mitgeteilt worden sei. Deswegen hat sie mit Schreiben vom 13. November 2002 die Kündigung auch wegen fehlender (Allein-)Vertretungsmacht des Herrn A. zurückgewie- sen. Während des zweitinstanzlichen Verfahrens hat die Gesellschafterver- sammlung der Beklagten beschlossen, von der call-option Gebrauch zu ma- chen bzw. den Geschäftsanteil der Klägerin einzuziehen. Die Berufung der Klä- - 5 - gerin blieb erfolglos. Hiergegen richtet sich die - vom Berufungsgericht zugelas- sene - Revision der Klägerin. Entscheidungsgründe: Die Revision ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hat die klageab- weisende Entscheidung des Landgerichts mit Recht bestätigt. Der angefochte- ne Beschluß der Gesellschafterversammlung vom 20. März 2001 und die zwecks seiner Umsetzung ausgesprochene ordentliche Kündigung des Koope- rationsvertrages sind formell und materiell wirksam. 1. Das nach dem Kooperationsvertrag in das freie Ermessen beider Ver- tragsteile gestellte Recht, den Vertrag ordentlich zu kündigen, ist für die Beklag- te nicht deswegen eingeschränkt, weil die Beendigung des Kooperationsvertra- ges der Beklagten die Möglichkeit eröffnet, die Gesellschafterstellung der Klä- gerin auf dem satzungsrechtlich vorgegebenen Weg zu beenden. a) Auch die Klägerin verkennt nicht, daß der Kooperationsvertrag, der zwischen einer ordentlichen - erst zum Ablauf des zwölften Monats nach der Erklärung wirkenden - und einer aus wichtigem Grund jederzeit möglichen Kün- digung unterscheidet und hinsichtlich des Rechts zu ordentlicher Kündigung beide Vertragsparteien gleich behandelt, keinen Anhaltspunkt für ihre Auffas- sung gibt, der Beklagten sei auch eine ordentliche Kündigung nur bei Vorhan- densein eines wichtigen Grundes erlaubt. b) Zu Unrecht meint die Klägerin, die Einschränkung des in dem Koope- rationsvertrag vereinbarten freien, gerade nicht an besondere Gründe gebun- denen ordentlichen Kündigungsrechts ergebe sich aus gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen. - 6 - aa) Nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats (BGHZ 125, 74, 79 m.w.Nachw.; Urt. v. 8. März 2004 - II ZR 165/02, ZIP 2004, 903 = WM 2004, 985; vgl. ferner zum Meinungsstand im Schrifttum Münch.Komm.z.BGB/Ulmer, 4. Aufl. § 737 Rdn. 17) kann allerdings eine gesellschaftsvertragliche Regelung nicht anerkannt werden, die einem einzelnen Gesellschafter das Recht ein- räumt, Mitgesellschafter ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes aus einer Personengesellschaft oder einer GmbH (BGHZ 112, 103 ff.) auszuschließen. Tragende Erwägung hierfür ist, den von der Ausschließung oder Kündigung bedrohten Gesellschafter zu schützen. Denn das freie Kündigungsrecht des anderen Teils kann von ihm als Disziplinierungsmittel empfunden werden, so daß er aus Sorge, der Willkür des ausschließungsberechtigten Gesellschafters ausgeliefert zu sein, nicht frei von seinen Mitgliedschaftsrechten Gebrauch macht oder seinen Gesellschafterpflichten nicht nachkommt, sondern sich den Vorstellungen der anderen Seite beugt ("Damoklesschwert" vgl. BGHZ 81, 263, 268; BGHZ 105, 213, 217). bb) Einem solchen gesellschaftsvertraglich begründeten "Hinauskündi- gungsrecht" ist die hier zu beurteilende Fallgestaltung - anders als die Klägerin meint - schon nicht unmittelbar vergleichbar. Nach der Satzung ist nicht einem einzelnen Gesellschafter die Entscheidung überlassen, über die Zustimmung zur Kündigung eines der zwischen der Gesellschaft und ihren Gesellschaftern bestehenden Kooperationsvertrages zu befinden, vielmehr beschließen hier- über die gleichzeitig als nationale Partner in das Paketsystem eingegliederten Gesellschafter. Allenfalls durch eine Übernahme einer größeren Zahl der natio- nalen Partner durch einen der Gesellschafter kann sich im Laufe der Zeit eine Situation ergeben, in der dieser, weil er nunmehr die Mehrheit der Stimmen in der Gesellschafterversammlung besitzt, wie ein Gesellschafter mit gesell- schaftsvertraglich begründeten Befugnissen einen anderen Gesellschafter auf - 7 - dem Zwischenschritt über die an keine sachliche Voraussetzung gebundene Beendigung des Kooperationsvertrages aus der Gesellschaft entfernen kann. cc) Selbst wenn man mit der Klägerin diese faktisch gewonnene Ent- scheidungsmacht den genannten Fällen eines gesellschaftsvertraglich einge- räumten "Hinauskündigungsrechts" gleichstellen wollte, ist es nicht als sitten- widrig anzusehen, wenn die Beklagte von den ihr in dem Kooperationsvertrag eingeräumten Befugnissen Gebrauch macht. Der Grundsatz, daß ein einzelner Gesellschafter einen Mitgesellschafter nicht ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ausschließen darf, besteht nämlich nicht ausnahmslos. Durchbre- chungen hat der Senat, auch wenn er zunächst keinen Anlaß hatte, deren Vor- aussetzungen im einzelnen festzulegen (vgl. BGHZ 68, 212, 215; BGHZ 81, 263, 269) als möglich erörtert, sie später für den Fall des Ausschlusses des Er- ben eines Mitgesellschafters (BGHZ 105, 213 ff.) sowie für den Fall ausdrück- lich anerkannt, daß der ausschließungsberechtigte GmbH-Gesellschafter mit Rücksicht auf die enge persönliche Beziehung zu seiner Mitgesellschafterin die volle Finanzierung der Gesellschaft übernommen und der Partnerin die Mehr- heitsbeteiligung und die Geschäftsführung eingeräumt hatte (BGHZ 112, 103 ff.). Auch für eine Praxisgemeinschaft von Ärzten hat der Senat ein - zeit- lich begrenztes - Hinauskündigungsrecht anerkannt, wenn es allein dazu dient, die Prüfung zu ermöglichen, ob zu dem neuen Partner das notwendige Vertrau- en hergestellt werden kann und ob die Gesellschafter auf Dauer in ihrer für die gemeinsame Berufsausübung erforderlichen Weise harmonieren können (Sen.Urt. v. 8. März 2004 aaO). dd) Ein solcher Ausnahmefall liegt - wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat - auch hier vor. Die entscheidende Bedeutung für die Bezie- hungen der Gesellschafter bzw. nationalen Partner zu der Beklagten ergibt sich - 8 - aus dem Kooperationsvertrag. Er regelt im einzelnen die wechselseitigen Rech- te und Pflichten und bestimmt vor allem den wirtschaftlichen Ertrag für den ein- zelnen Partner; zutreffend hat das Berufungsgericht der Klägerin entgegen- gehalten, daß nichts näher gelegen hätte, als das Recht zu ordentlicher Kündi- gung an strengere Voraussetzungen zu knüpfen, wenn wirklich die Absicht be- standen hätte, die Partner vor einer verhältnismäßig kurzfristigen Beendigung der Zusammenarbeit zu schützen. Die Mitgliedschaft in der Beklagten, von der die Gesellschafter keine nennenswerten Gewinne beziehen, stellt sich gegenüber dem Kooperations- verhältnis als ein bloßer Annex dar; sie verschafft dem einzelnen Gesellschafter keine Chancen, die nicht bereits aufgrund des Kooperationsvertrages bestehen. Die durch die Mitgliedschaft in der Beklagten eröffneten Mitwirkungsmöglichkei- ten erschöpfen sich für die Gesellschafter in der Einflußnahme auf die Gestal- tung des von der Beklagten betriebenen internationalen Paketnetzdienstes, in- dem sie in der Gesellschafterversammlung die von den Geschäftsführern vor- gelegte Jahresplanung billigen, über die Entlastung der Geschäftsführung ent- scheiden und die Geschäftsführer - über den von ihnen gewählten Beirat - bestellen, abberufen, sie in ihrer laufenden Arbeit kontrollieren sowie mit dar- über befinden, mit welchen Unternehmen eine Kooperation begründet oder auf- rechterhalten werden soll. Nur ein zugleich mit der Beklagten durch einen Kooperationsvertrag verbundener Gesellschafter kann diese Mitgliedschafts- rechte sinnvoll ausüben. Umgekehrt ist die Beklagte nach der gesamten Kon- struktion des Vertragswerks aber darauf angewiesen, den an Stelle des ausge- schiedenen für das entsprechende Land neu gewonnenen Kooperationspartner in den Kreis der Gesellschafter aufzunehmen. Dem trägt die satzungsrechtliche Möglichkeit, den ehemaligen Partner auf dem Wege der call-option bzw. der Zwangseinziehung aus der Gesellschaft zu entfernen, Rechnung, indem auf - 9 - diesem Weg der Gleichlauf von bestehendem Kooperationsvertrag und Gesell- schaftereigenschaft hergestellt werden kann. 2. Der angefochtene Gesellschafterbeschluß leidet auch nicht an weite- ren Mängeln. a) Da - wie ausgeführt - der Kooperationsvertrag auch ohne Vorhanden- sein eines wichtigen Grundes ordentlich gekündigt werden kann, bedarf der entsprechende Beschluß der Gesellschafterversammlung keiner Begründung. Ihren Standpunkt, daß sie keinen Grund für die Beendigung der Zusammenar- beit sieht, hat die Klägerin vor der Beschlußfassung eingehend darlegen kön- nen. Darin, daß dem Geschäftsführer der Klägerin in der Gesellschafterver- sammlung die Gründe im einzelnen nicht dargelegt worden sind, warum die Gesellschaftermehrheit den Kooperationsvertrag mit ihr beenden will, liegt ent- gegen der Ansicht der Klägerin keine Verletzung ihres Informationsrechts (§ 51 a GmbHG), weil es sich hierbei um Angelegenheiten des einzelnen Ge- sellschafters und nicht - wie dies nach § 51 a GmbHG erforderlich ist - um sol- che der Gesellschaft handelt. b) Abgesehen davon, daß danach Anfechtungsgründe nicht schlüssig vorgetragen sind, hat das Berufungsgericht mit Recht diese erst während des Berufungsverfahrens eingeführten Gründe als verfristet (§ 246 Abs. 1 AktG analog) angesehen. Es entspricht der gefestigten, vom Schrifttum ganz über- wiegend zustimmend aufgenommenen (vgl. Hüffer, AktG 6. Aufl. § 246 Rdn. 26 m.eingehenden Nachw.) Rechtsprechung des Senats (BGHZ 120, 141, 156 f.; 134, 364, 366; 137, 378, 386 m.w.Nachw.), daß die Anfechtungsgründe binnen der einen Monat betragenden Anfechtungsfrist geltend gemacht werden müs- sen. Aus der Entscheidung des Senats vom 22. Juli 2002 (BGHZ 152, 1), in der es allein um den Umfang der Darlegung der Berufungsgründe ging, ergibt sich - 10 - entgegen der Ansicht der Klägerin nicht, daß der Anfechtungskläger jederzeit neue Anfechtungsgründe in den Rechtsstreit einführen und damit die vom Ge- setzgeber aus wohl erwogenen Gründen geschaffene Vorschrift des § 246 Abs. 1 AktG funktionslos machen dürfe; vielmehr muß bei der Anfechtungskla- ge binnen der Anfechtungsfrist der nach der genannten Entscheidung den einen Teil des Klagegrundes dieser Klage bildende maßgebliche Lebenssach- verhalt, aus dem der Kläger die Anfechtbarkeit des Beschlusses herleiten will, vorgetragen werden (vgl. Hüffer aaO § 246 Rdn. 26; Bork, NZG 2002, 1094 f.; v. Falkenhausen/Kocher, ZIP 2003, 426 ff.; Scholz/K.Schmidt, GmbHG 9. Aufl. § 45 Rdn. 146; a.A. Zöllner in Baumbach/Hueck, GmbHG 17. Aufl. Anh. § 47 Rdn. 80). 3. Auch der Feststellungsantrag ist - wie das Berufungsgericht zutreffend entschieden hat - unbegründet. a) Auf das Fehlen eines wichtigen Grundes für die Kündigung kann die Klägerin die Unwirksamkeit der Kündigung, wie vorstehend ausgeführt, nicht stützen. b) Die Wirksamkeit der Kündigung scheitert - anders als die Klägerin meint - auch nicht an der etwa fehlenden organschaftlichen (Allein-)Vertretungs- macht des Geschäftsführers A., der das Kündigungsschreiben unterzeichnet hat. Die Klägerin meint zu Unrecht, der neu berufene Geschäftsführer A. habe bei der Kündigung ausschließlich als organschaftlicher Vertreter der Be- klagten handeln können; vielmehr hat er - wie sich aus dem Beschlußprotokoll ergibt - die entsprechende Erklärung kraft einer ihm von der Gesellschafterver- sammlung eigens zwecks Umsetzung des Beschlusses erteilten Einzelvoll- macht mit Wirkung für die Gesellschaft abgegeben. Auf die Frage, ob seinem Vorgänger T. die Entscheidung über seine Abberufung zuvor mitgeteilt - 11 - worden war oder ob die Beklagte - wie das Berufungsgericht angenommen hat - das Handeln von Herrn A. stillschweigend genehmigt hat, kommt es danach nicht an. Röhricht Goette Kurzwelly Münke Gehrlein