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Urteil

17 U 110/17

OLG Karlsruhe 17. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKARL:2018:1113.17U110.17.00
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Leitsätze
Zur Frage des Vorliegens eines unvermeidbaren Verbotsirrtums in Bezug auf einen Verstoß gegen das KWG und eines vorsatzausschließenden Tatbestandsirrtums in Bezug auf einen Verstoß gegen das RDG in Fällen, in denen der - vom Anlageempfänger einzuziehende - Rückkaufswert einer Lebensversicherung Gegenstand einer Kapitalanlage war.(Rn.51) (Rn.61)
Tenor
1. Der Antrag der Kläger auf Aussetzung des Verfahrens gemäß § 149 ZPO wird zurückgewiesen. 2. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 11. Juli 2017 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 11. August 2017 - 2 O 406/15 - wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die Abweisung der Klage gegen den Beklagten Ziff. 2 richtet. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger. Die Kläger können die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. 4. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. 5. Die Revision wird zugelassen. 6. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 19.017,52 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Frage des Vorliegens eines unvermeidbaren Verbotsirrtums in Bezug auf einen Verstoß gegen das KWG und eines vorsatzausschließenden Tatbestandsirrtums in Bezug auf einen Verstoß gegen das RDG in Fällen, in denen der - vom Anlageempfänger einzuziehende - Rückkaufswert einer Lebensversicherung Gegenstand einer Kapitalanlage war.(Rn.51) (Rn.61) 1. Der Antrag der Kläger auf Aussetzung des Verfahrens gemäß § 149 ZPO wird zurückgewiesen. 2. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 11. Juli 2017 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 11. August 2017 - 2 O 406/15 - wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die Abweisung der Klage gegen den Beklagten Ziff. 2 richtet. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger. Die Kläger können die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. 4. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. 5. Die Revision wird zugelassen. 6. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 19.017,52 EUR festgesetzt. I. Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche nach einer fehlgeschlagenen Kapitalanlage. Der Beklagte Ziff. 1 war als alleiniger Aktionär und als alleiniges Mitglied des Verwaltungsrats Hauptentscheidungsträger der in der Schweiz ansässigen und in Deutschland tätigen S. F. AG (im Folgenden: S. AG), deren Mitglied der Geschäftsleitung und Direktor der Beklagte Ziff. 3 war. Die S. AG bot ein als „Cashselect" bezeichnetes Anlagemodell an. Danach sollten Anleger ihre Ansprüche aus Versicherungen, Bausparverträgen und ähnlichen Kapitalanlagen an die S. AG abtreten, diese sollte die Verträge kündigen und die Auszahlungen vereinnahmen. Die Höhe des von der S. AG an den jeweiligen Anleger zu zahlenden Kaufpreises hing vom jeweils erzielten Rückkaufswert, der Laufzeit und dem Auszahlungsmodus ab. Die Gewinne der S. AG sollten durch Investitionen im Bereich der erneuerbaren Energien erwirtschaftet werden. Die S. AG verfügte weder über eine Bankerlaubnis nach dem Schweizer Bankgesetz noch über eine Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 Kreditwesengesetz (KWG) noch war sie registrierte Person im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG). Nach vorangegangener Beratung durch einen Mitarbeiter der F. F. AG unterzeichneten die Kläger am 29. Januar 2011 ein mit „Kauf- und Abtretungsvertrag" überschriebenes Formular der S. AG (Anlage K 4, I 47), das ein Angebot zur Abtretung aller Rechte und Ansprüche aus einer von der Klägerin Ziff. 2 und drei von dem Kläger Ziff. 1 abgeschlossenen Lebensversicherungen an die S. AG enthielt. Der „Kauf- und Abtretungsvertrag" sah unter anderem folgende Regelungen vor: „§ 2 Kaufgegenstand [...] (1) Der Verkäufer verkauft die Rechte und Ansprüche aus dem/den oben genannten Vertrag/Verträgen. [...] § 3 Berechnung des Erlöses (1) Dem Verkäufer ist bekannt, dass der Käufer die Rechte und Forderungen ggf. verwertet. [...]. Als Erlös gilt der Betrag, der vom Schuldner bzw. bei mehreren Verträgen von allen Schuldnern an die S. F. AG ausgekehrt wird. (2) Bei Kapitalversicherungen handelt es sich dabei um den aktuellen Rückkaufswert, der von der Vertragsgesellschaft [...] auf der Basis des erstmöglichen Kündigungstermins zur Auszahlung an die S. F. AG gebracht wird. [...] § 4 Höhe, Fälligkeit und Auszahlung des Kaufpreises Auszahlung und Höhe des Kaufpreises bestimmen sich nach dem Wunsch des Verkäufers wie folgt: [...] Cashdirekt III (D) (ab 5.000 € Erlös) in einer sofortigen Zahlung in Höhe von 50 % des Erlöses. Der verbleibende Erlös wird in weiteren 120 monatlichen Zahlungen (10 Jahre) zuzüglich einer einmaligen Abschlusszahlung ausbezahlt. [...] Sofern der Verkäufer ein Angebot zum Kauf und zur Abtretung sämtlicher Rechte und Ansprüche aus mehreren Vermögensanlagen [...] abgegeben hat, wird im Falle der Verwertung der verkauften Vermögensanlagen durch Kündigung mit der Auszahlung der Kaufpreise erst begonnen, wenn die Erlöse von allen Vermögensanlagen (Gesamterlös) auf dem Konto der S. F. AG eingegangen sind. [...] § 5 Garantien und Pflichten des Verkäufers (1) Der Verkäufer garantiert - dass die verkauften Forderungen und Rechte frei von Rechtsmängeln sind, die Forderungen insbesondere bestehen und einredefrei sind, - dass aufrechenbare Gegenforderungen des Schuldners gegen die Forderungen aus den Verträgen nicht bestehen, - dass er über die Rechte aus dem Vertrag uneingeschränkt verfügen darf, diese insbesondere nicht an andere Zessionare abgetreten oder verpfändet wurden, - dass keine sonstigen Rechte Dritter an dem/den Vertrag/Verträgen bestehen, - dass sämtliche fälligen Beträge und Prämien entrichtet wurden, - dass kein unwiderrufliches Bezugsrecht zugunsten Dritter besteht, - dass es sich nicht um eine Direktversicherung handelt. [...]“ Dieses Vertragsformular wurde in der Folgezeit von der S. AG nicht unterzeichnet. Vielmehr unterzeichneten die Kläger am 15. April 2011 ein weiteres mit „Kauf- und Abtretungsvertrag" überschriebenes Formular der S. AG (Anlage B 23, AH des Beklagten Ziff. 2), das ein Angebot zur Abtretung aller Rechte und Ansprüche der o.g. Lebensversicherungen an die S. AG enthielt und das von der S. AG am 16. Mai 2011 gegengezeichnet wurde. Der „Kauf- und Abtretungsvertrag" sah unter anderem neben den o.g. Regelungen zusätzlich folgende Regelung vor: „§ 6 Qualifizierter Rangrücktritt (1) Der Verkäufer tritt mit seinen Forderungen auf Zahlung des Kaufpreises nebst Zinsen gegen die Käuferin im Interesse ihres wirtschaftlichen Fortbestandes unwiderruflich hinter sämtliche Forderungen derzeitiger und künftiger Gläubiger der Käuferin, die keinen Rangrücktritt erklärt haben, in dem Umfang zurück, wie es zur Vermeidung einer Krise, insbesondere einer Überschuldung der Käuferin erforderlich ist. Eine Auszahlung der oben genannten Forderungen ist solange und soweit ausgeschlossen, als sie einen Grund für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens herbeiführen würde. Der Verkäufer kann eine Auszahlung der oben genannten Forderungen damit unabhängig von der eingetretenen Fälligkeit nur in Höhe des nach Begleichung sämtlicher Vorrangforderungen verbleibenden Vermögens verlangen. Im Insolvenzfall oder der Liquidation selbst erfolgt die Auszahlung erst nach Befriedigung der vorrangigen Gläubiger und Ablösung der Fremdmittel." Bereits zuvor, nämlich am 30. September 2010, hatte sich die S. AG mit anwaltlichem Schreiben (Anlage B 2, AH des Beklagten Ziff. 1) unter Vorlage der diesbezüglichen, dem o.g. „Kauf- und Abtretungsvertrag" vom 15. April/16. Mai 2011 entsprechenden Vertragsunterlagen an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (im Folgenden: BaFin) mit der Frage gewandt, ob das Geschäftsmodell der Erlaubnispflicht des § 32 Abs. 1 KWG unterliege. Die BaFin verneinte dies mit Schreiben vom 10. Januar 2011 (Anlage B 3, AH des Beklagten Ziff. 1) und begründete dies mit der Erwägung, „aufgrund des in § 6 des übersandten Kauf- und Abtretungsvertrages vereinbarten qualifizierten Rangrücktritts [erfülle] das Produkt [...] nicht den Tatbestand des Einlagengeschäftes im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG". Ausführungen zur AGB-rechtlichen Wirksamkeit des Rangrücktritts und deren Relevanz für die Erlaubnispflicht enthält das Schreiben der BaFin nicht. Nach Kündigung der o.g. Lebensversicherungsverträge durch den hiermit von der S. AG beauftragten Beklagten Ziff. 2 leitete dieser die an ihn ausgezahlten Rückkaufswerte in Höhe von insgesamt 42.074,09 EUR an die S. AG weiter. Im Anschluss teilte die S. AG den Klägern mit Schreiben vom 1. August 2011 (Anlage K 7, I 63) mit, dass sich aus den erzielten Rückkaufswerten ein Kaufpreis von 63.111,13 EUR ergebe, der in einer Sofortzahlung von 21.037,05 EUR zuzüglich 120 monatlicher Raten zu je 252,44 EUR (= 30.292,80 EUR) zuzüglich einer Schlusszahlung von 11.781,28 EUR zahlbar sei. In der Folgezeit erhielten die Kläger Zahlungen von insgesamt 23.056,57 EUR (= Sofortzahlung von 21.037,05 EUR zzgl. acht Monatsraten zu je 252,44 EUR). Mit Schreiben vom 10. Juli 2012 teilte die BaFin der S. AG mit, dass das CashSelect-Modell auch in der Variante mit qualifiziertem Rangrücktritt ein erlaubnispflichtiges Einlagengeschäft darstelle. Im August 2012 ordnete die schweizerische Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (im Folgenden: FINMA) die Liquidation der S. AG an, weil diese ohne die notwendige Bewilligung gewerbsmäßig Publikumseinlagen entgegengenommen habe. Mit Verfügung der FINMA vom 22. Februar 2013 wurde über das Vermögen der S. AG das Konkursverfahren eröffnet. Die Kläger haben erstinstanzlich die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 19.017,52 EUR (= Verwertungserlöse aus der Kündigung der o.g. Versicherungsverträge abzüglich erhaltener Zahlungen) nebst Zinsen Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus dem Vertrag mit der S. AG (Antrag Ziff. 1) und den Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 862,63 EUR nebst Zinsen (Antrag Ziff. 2) beantragt. Darüber hinaus haben sie die Feststellung begehrt, dass sich der Beklagte Ziff. 2 im Hinblick auf den Antrag Ziff. 1 im Annahmeverzug befinde (Antrag Ziff. 3), und, dass die Schadensersatzpflicht der Beklagten Ziff. 1 und 3 aus einer vorsätzlich begangenen deliktischen Handlung herrührt (Antrag Ziff. 4). Zur Begründung haben die Kläger im Wesentlichen vorgetragen, bei dem Geschäftsmodell habe es sich zumindest bis zu der gedachten Verzinsung durch Stromeinspeisevergütungen um ein Schneeball-System gehandelt. Der Beklagte Ziff. 2 sei als Treuhänder in das Vertriebssystem der S. AG eingebunden und über die Hintergründe des Geschäftsmodells umfassend informiert gewesen. Allen Beklagten sei im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bewusst gewesen, dass ohne die Vereinbarung eines qualifizierten Rangrücktritts ein erlaubnispflichtiges Einlagengeschäft vorgelegen habe. Der von ihnen - den Klägern - mit der S. AG abgeschlossene Vertrag enthalte hingegen keinen qualifizierten Rangrücktritt. Der Beklagte Ziff. 1 hafte den Klägern daher deliktisch sowohl nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 32 Abs. 1, 54 Abs. 1 Nr. 2 KWG in der am 10. Dezember 2010 geltenden Fassung (im Folgenden nur: KWG), § 14 StGB als auch nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB und nach § 826 BGB. Die Haftung des Beklagten zu 2 ergebe sich zum einen aus § 280 BGB in Verbindung mit den Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter. Zum anderen hafte der Beklagte Ziff. 2 ebenso wie der Beklagte Ziff. 3 deliktisch sowohl nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 32 Abs. 1, 54 Abs. 1 Nr. 2 KWG, § 27 StGB und nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 263 Abs. 1, 27 StGB als auch nach § 826 BGB. Die Beklagten haben erstinstanzlich - soweit für das Berufungsverfahren relevant - im Wesentlichen geltend gemacht, der hier in Streit stehende Kauf- und Abtretungsvertrag enthalte einen qualifizierten Rangrücktritt. Deshalb habe es sich schon nicht um ein erlaubnispflichtiges Einlagengeschäft im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 KWG gehandelt. Jedenfalls könnten sie - die Beklagten - sich im Hinblick auf das Schreiben der BaFin vom 10. Januar 2011 auf einen unvermeidbaren Verbotsirrtum berufen. Ein betrügerisches Schneeballsystem liege nicht vor. Der Beklagte Ziff. 2 hat außerdem vorgetragen, er sei nicht in das Vertriebssystem der S. AG eingebunden gewesen. Er sei lediglich fallweise beauftragt worden, die in den Kauf- und Abtretungsverträgen näher bezeichneten Vermögensanlagen zu kündigen. Er sei in diesen Fällen nur für die S. AG und nicht als Treuhänder für die Anleger tätig geworden. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Parteivorbringens und der Anträge wird auf die in dem angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Das Landgericht hat die Klage mit durch Beschluss vom 11. August 2017 teilweise berichtigtem Urteil vom 11. Juli 2017 als unbegründet abgewiesen. Deliktische Ansprüche stünden den Klägern gegen die Beklagten nicht zu. Insbesondere scheide ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 32, 54 KWG wegen eines unerlaubten Einlagengeschäftes aus. Der Vortrag der Beklagten, das von den Klägern am 29. Januar 2011 unterschriebene Vertragsformular sei von der S. AG nicht gegengezeichnet worden, sei unstreitig geblieben, weshalb davon auszugehen sei, dass ein Vertrag mit qualifiziertem Rangrücktritt abgeschlossen worden sei. Bei dieser Sachlage könnten sich die Beklagten jedenfalls auf einen unvermeidbaren Verbotsirrtum berufen. Im Hinblick auf das Schreiben der BaFin vom 10. Januar 2011 hätten die Beklagten nämlich davon ausgehen dürfen, dass die BaFin die Vertragsgestaltung umfassend geprüft und für wirksam erachtet habe. Die Kläger hätten gegen den Beklagten Ziff. 2 auch keine Schadensersatzansprüche aus Vertrag oder aus einem vertragsähnlichen Schuldverhältnis. Der Pflichtenkreis des Beklagten Ziff. 2 sei gegenüber der S. AG auf eine rechtsbesorgende Tätigkeit - nämlich die Kündigung der abgetretenen Versicherungsverträge und die Weiterleitung der ausgezahlten Rückkaufswerte - beschränkt gewesen. Die Prüfung, ob bankaufsichtsrechtliche Erlaubniserfordernisse bestünden und ob das Anlagekonzept plausibel sei, habe nicht zum Pflichtenkreis des Beklagten Ziff. 2 gehört. Dementsprechend sei der Beklagte Ziff. 2 auch nicht gegenüber den Klägern verpflichtet gewesen, dies zu prüfen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Ausführungen des Landgerichts wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Hiergegen richtet sich die Berufung der Kläger, mit der sie ihre erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgen. Das Landgericht habe in Bezug auf die Beklagten Ziff. 1 und Ziff. 3 fehlerhaft einen aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 32, 54 KWG folgenden deliktischen Schadensersatzanspruch verneint. Bei dem in § 6 des Kauf- und Abtretungsvertrages enthaltenen qualifizierten Rangrücktritt handele es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung, die gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 2 BGB verstoße und überraschend im Sinne des § 305 c Abs. 1 BGB sei. Der Rangrücktritt sei daher nicht wirksam vereinbart worden, was die Beklagten Ziff. 1 und 3 hätten erkennen können und müssen. Da die BaFin in dem Schreiben vom 10. Januar 2011 keine Stellung genommen habe zu der Frage der AGB-Wirksamkeit der Einbeziehung der Rangrücktrittsklausel, könnte sich die Beklagten Ziff. 1 und 3 insoweit nicht auf einen Verbotsirrtum berufen. In Bezug auf den Beklagten Ziff. 2 habe das Landgericht zu Unrecht eine Haftung nach § 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit den Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter verneint. Zwischen dem Beklagten Ziff. 2 und der S. AG habe ein Treuhand-, zumindest aber ein Anwaltsvertrag bestanden. Die Kläger seien in die Schutzwirkung dieses Vertrages einbezogen worden. Nach dem Hinweis des Senats auf die einen vergleichbaren Fall betreffende Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10. Juli 2018 (VI ZR 263/17), stützen die Kläger den geltend gemachten Anspruch gegen den Beklagten Ziff. 1 auch auf § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 1, §§ 3, 10 Abs. 1, 20 Abs. 1 Nr. 2 RDG, § 9 Abs. 1 OWiG und behaupten, der Beklagte Ziff. 1 habe vorsätzlich gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz verstoßen. Zu diesem Verstoß habe der Beklagte Ziff. 3 durch seine Tätigkeit in der S. AG und als Vorstand der deutschen Vertriebstochter B. S. AG Beihilfe geleistet. Die Beklagten beantragen Zurückweisung der Berufung. Sie verteidigen das Urteil des Landgerichts unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Die Beklagten Ziff. 1 und 3 bestreiten ferner u.a. einen vorsätzlichen Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz. Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die Berufung der Kläger ist unzulässig, soweit sie sich gegen die Abweisung der Klage gegen den Beklagten Ziff. 2 richtet (2.). Im Übrigen - d.h. in Bezug auf die Klage gegen die Beklagten Ziff. 1 und 3 - ist die Berufung zwar zulässig, aber unbegründet. Die angefochtene Entscheidung beruht insoweit weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) noch rechtfertigen die nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 ZPO). Den Klägern stehen die geltend gemachten Ansprüche weder gegen den Beklagten Ziff. 1 (1.) noch gegen den Beklagten Ziff. 3 (3.) zu. Dem Antrag der Kläger auf Aussetzung des Rechtsstreits gemäß § 149 ZPO war nicht stattzugeben (4.) 1. Die Kläger haben keine deliktischen Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten Ziff. 1. Soweit die Kläger die gegen den Beklagten Ziff. 1 geltend gemachten Ansprüche erstinstanzlich auf § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB und auf § 826 BGB gestützt haben, erinnern sie gegen das solche Ansprüche verneinende landgerichtliche Urteil (LGU 12) nichts. Die Kläger stellen in der Berufungsinstanz auch nicht mehr in Abrede, dass der von ihnen mit der S. AG geschlossene Kauf- und Abtretungsvertrag vom 15. April / 16. Mai 2011 datiert und in § 6 die unter Ziff. I. wiedergegebenen Regelungen zu einem qualifizierten Rangrücktritt enthält. Bei dieser Sachlage stehen den Klägern gegen den Beklagten Ziff. 1 keine Schadensersatzansprüche nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 32 Abs. 1, § 54 Abs. 1 Nr. 2 KWG, § 14 Abs. 1 StGB zu (a). Der gegen den Beklagten Ziff. 1 geltend gemachte Schadensersatzanspruch folgt ferner nicht aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 1, §§ 3, 10 Abs. 1, 20 Abs. 1 Nr. 2 RDG, § 9 OWiG (b). a) Den Klägern steht gegen den Beklagten Ziff. 1 kein Anspruch nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 32 Abs. 1, § 54 Abs. 1 Nr. 2 KWG, § 14 Abs. 1 StGB zu. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Regelungen in § 6 des Kauf- und Abtretungsvertrages wirksam in den Vertrag zwischen den Klägern und der S. AG einbezogen worden sind, was Voraussetzung für den Ausschluss eines Einlagengeschäftes im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG und damit für das Vorliegen eines nach § 32 Abs. 1 KWG erlaubnisbedürftigen Bankgeschäfts wäre (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 10. Juli 2018 - VI ZR 263/17 -, juris Rn. 14 bis 22 zu einem identischen Kauf- und Abtretungsvertrag der S. AG). Denn ein Schadensersatzanspruch der Kläger gegen den Beklagten Ziff. 1 aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 32 Abs. 1, § 54 Abs. 1 Nr. 2 KWG, § 14 Abs. 1 StGB scheitert unabhängig hiervon am Vorliegen eines unvermeidbaren Verbotsirrtums des Beklagten Ziff. 1 im Sinne von § 17 StGB. aa) Der Beklagte Ziff. 1 unterlag einem Verbotsirrtum. Hält der Täter des § 54 KWG seine Geschäfte für rechtlich zulässig und nicht erlaubnispflichtig, so stellt dies nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung aus strafrechtlicher Sicht einen Verbotsirrtum im Sinne des § 17 StGB dar (BGH, Urteil vom 10. Juli 2018, aaO, Rn. 24 mwN; Urteil vom 18. Juli 2018 - 2 StR 416/16 -, juris Rn. 10). Mangels Unrechtsbewusstseins im Sinne von § 17 StGB unterliegt der Täter einem Verbotsirrtum auch dann, wenn er bei Begehung der Tat die Möglichkeit, Unrecht zu tun, zwar nicht ausschließen kann, sie aber nicht billigend in Kauf nimmt (BGH, Urteil vom 10. Juli 2018, aaO mwN). Ist der Verbotsirrtum unvermeidbar, so führt er gemäß § 17 Satz 1 StGB zur Schuldlosigkeit (BGH aaO mwN). Zivilrechtlich scheidet in einem solchen Fall eine Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB aus (BGH, aaO mwN.). Nach diesen allgemeinen Maßstäben ist der Senat mit der gemäß § 286 ZPO erforderlichen Sicherheit davon überzeugt, dass der Beklagte Ziff. 1 nicht billigend in Kauf nahm, die Geschäftstätigkeit der S. AG könne rechtswidrig sein. Die S. AG hat im September 2010 bei der BaFin als zuständiger Behörde unter Zuhilfenahme eines Rechtsanwalts unter Offenlegung des vollständigen Sachverhalts angefragt, ob das Geschäftsmodell gemäß des hier in Streit stehenden Kauf- und Abtretungsvertrages unter Einschluss der Regelung in § 6 der Erlaubnispflicht nach § 32 Abs. 1 KWG unterliege. Die BaFin hat diese Frage mit Schreiben vom 10. Januar 2011 verneint. Die S. AG hat daraufhin in der Folgezeit das Angebot der Kläger vom 29. Januar 2011 zum Abschluss eines Kauf- und Abtretungsvertrages, der noch keine Vereinbarung über einen qualifizierten Rangrücktritt enthielt, nicht angenommen. Erst das spätere weitere Angebot der Kläger vom 15. April 2011 zum Abschluss eines Kauf- und Abtretungsvertrages mit den Regelungen in § 6 über den qualifizierten Rangrücktritt hat die S. AG angenommen. Diese Vorgehensweise - Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der Prüfung des Geschäftsmodells, Anfrage bei der BaFin unter Offenlegung des vollständigen Sachverhalts und Übersendung der zur Verwendung beabsichtigten Formularverträge, Nichtannahme des klägerischen Angebots vom 29. Januar 2011 nach Vorliegen des Antwortschreibens der BaFin - zeigt nach Überzeugung des Senats, dass es dem Beklagten Ziff. 1 als alleinigem Verwaltungsratsmitglied und Hauptentscheidungsträger der S. AG gerade nicht egal war, ob der Abschluss des Kauf- und Abtretungsvertrages gegen das KWG verstößt. Vielmehr vertraute der Beklagte Ziff. 1 bei dieser Sachlage im Zeitpunkt des Abschlusses des im Streit stehenden Kauf- und Abtretungsvertrages darauf, die diesbezügliche Geschäftstätigkeit der S. AG sei nicht nach § 32 Abs. 1 KWG erlaubnisbedürftig. Der Beklagte Ziff. 1 wusste auch nicht, dass sein Handeln gegen irgendeine andere Verbotsnorm verstößt, was dem Vorliegen eines Verbotsirrtums entgegenstünde (vgl. nur BGH, Urteil vom 16. Mai 2017 - VI ZR 266/16, juris Rn. 25 mwN). Insbesondere nahm der Beklagte Ziff. 1 nicht zumindest billigend in Kauf, dass die Geschäftstätigkeit der S. AG gegen § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG verstößt (vgl. hierzu sogleich unter Ziff. II.1.b.bb.). bb) Dieser Verbotsirrtum war für den Beklagten Ziff. 1 unvermeidbar. (1) Ein Verbotsirrtum ist im Sinne von § 17 Satz 1 StGB unvermeidbar, wenn der Täter trotz der ihm nach den Umständen des Falles, seiner Persönlichkeit sowie seines Lebens- und Berufskreises zuzumutenden Anspannung des Gewissens die Einsicht in das Unrechtmäßige nicht zu gewinnen vermochte. Im Zweifel trifft ihn eine Erkundigungspflicht, wobei Auskunftsperson und erteilte Auskunft verlässlich sein müssen (BGH, Urteil vom 10. Juli 2018, aaO, Rn. 28 mwN). Geht es um die Frage nach dem Bestehen einer Erlaubnispflicht, hat er sich vorzugsweise an die zuständige Erlaubnisbehörde zu wenden; auf deren Auskunft darf er sich grundsätzlich verlassen (BGH, aaO mwN). (2) Nach diesen Grundsätzen war der Verbotsirrtum des Beklagten Ziff. 1 unvermeidbar. Vor Abschluss des Kauf- und Abtretungsvertrages vom 15. April/16. Mai 2011 hatte die S. AG nicht nur unter Vorlage der Vertragsunterlagen bei der BaFin angefragt, ob diese Geschäftstätigkeit der Erlaubnispflicht nach § 32 Abs. 1 KWG unterliege, und sich somit um eine kompetente Auskunft bemüht. Vielmehr wurde der hier in Streit stehenden Kauf- und Abtretungsvertrag erst nach Vorliegen der Antwort der BaFin vom 10. Januar 2011 geschlossen. Auf die erteilte Auskunft durfte sich der Beklagte Ziff. 1 auch verlassen. Denn das Schreiben der BaFin enthält keinen Vorbehalt dahingehend, dass die angenommene Erlaubnisfreiheit von der Wirksamkeit des qualifizierten Rangrücktritts abhänge und diese zweifelhaft, jedenfalls aber nicht geprüft worden sei (BGH, Urteil vom 10. Juli 2018, aaO, Rn. 35). Im Gegenteil führt die BaFin darin ohne Einschränkungen aus, nach Prüfung der übersandten Unterlagen komme sie zu dem Schluss, dass das Produkt aufgrund des in § 6 des übersandten Kauf- und Abtretungsvertrages vereinbarten Rangrücktrittes nicht den Tatbestand des Einlagengeschäfts im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG erfülle (BGH, aaO). Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, es sei für den Beklagten Ziff. 1 offensichtlich gewesen, dass die BaFin nicht geprüft habe, ob die AGB-rechtliche Wirksamkeit einer in Vertragsformularen vorgesehenen Rangrücktrittsklausel für die Erlaubnisbedürftigkeit der Geschäftstätigkeit von Bedeutung und - falls ja - ob die in § 6 der von der S. AG verwendeten Formulare enthaltene Rangrücktrittsklausel wirksam sei. Im Gegenteil vermittelt die BaFin in ihrem Schreiben den Eindruck, auf der Grundlage der ihr vorgelegten Unterlagen die Erlaubnisbedürftigkeit des Geschäfts umfassend geprüft zu haben und auf dieser Grundlage in der Lage zu sein, sie zu beurteilen und zu verneinen (BGH, aaO, Rn. 36). Bei dieser Sachlage war der Verbotsirrtum des Beklagten Ziff. 1 unvermeidbar, da er sich auf die nicht offensichtlich falsche Auskunft der zuständigen Erlaubnisbehörde verlassen durfte. (3) Der Umstand, dass die BaFin ihre rechtliche Einschätzung vom 10. Januar 2011 später - nämlich in einem Schreiben vom 10. Juli 2012 - geändert hat, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Denn der Beklagte Ziff. 1 hatte keinen Anlass, vor Vertragsschluss vom 15. April/16. Mai 2011 - und damit rund vier Monate nach der von der BaFin erhaltenen Auskunft, das Geschäftsmodell mit der Vereinbarung über einen qualifizierten Rangrücktritt sei nicht erlaubnisbedürftig - erneut bei der Aufsichtsbehörde nachzufragen. Im Übrigen bestehen keine Anhaltspunkte, dass der Beklagte Ziff. 1 in diesem Fall eine andere Auskunft als die in dem Schreiben vom 10. Januar 2011 erhalten hätte, zumal diese Auskunft mit dem Inhalt eines von der BaFin herausgegebenen Merkblatts mit Stand 18. März 2011 übereinstimmte („Für eine den Tatbestand des Einlagengeschäfts ausschließende Bedingung ist vielmehr die Vereinbarung eines „qualifizierten Rangrücktritts“ im oben dargelegten Sinne notwendig.“). Dies machen die Kläger auch nicht geltend. (4) Der Beklagte Ziff. 1 war des Weiteren nicht gehalten, die BaFin ausdrücklich mit der Frage nach der AGB-rechtlichen Wirksamkeit der Rangrücktrittsklausel zu konfrontieren. Denn bei einer zuständigen Aufsichts- und Erlaubnisbehörde besteht weder die Gefahr von sogenannten „Gefälligkeitsgutachten", noch kann von dem Betroffenen verlangt werden, die zuständige Aufsichts- und Erlaubnisbehörde von einer nicht offensichtlich falschen, ihm günstigen Rechtsauffassung abzubringen oder bei der Behörde gar einen von dieser ausdrücklich für überflüssig gehaltenen Erlaubnisantrag nur deshalb zu stellen, weil sie ihre Auffassung, einer Erlaubnis bedürfe es nicht, in der Auskunft nicht hinreichend detailliert begründet hat (BGH, Urteil vom 10. Juli 2018, aaO, Rn. 37). (5) Schließlich steht der Annahme, der Beklagte Ziff. 1 habe sich auf die Auskunft der BaFin verlassen dürfen, nicht entgegen, dass die BaFin die Frage der AGB-rechtlichen Wirksamkeit für den Beklagten Ziff. 1 erkennbar nicht abschließend hätte prüfen können. Dass die Rangrücktrittsklausel in § 6 des Kauf- und Abtretungsvertrages von der S. AG als allgemeine Geschäftsbedingung verwendet werden sollte, ergab sich für die BaFin ohne weiteres schon daraus, dass ihr die von der S. AG vorbereiteten Original-Formulare vorgelegt wurden. Mit den der BaFin vorgelegten Formularen war auch die Durchführung der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle möglich, insbesondere die Prüfung, ob der in § 6 des Kauf- und Abtretungsvertrages vorgesehene Rangrücktritt eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB darstellt (BGH, Urteil vom 10. Juli 2018, aaO, Rn, 38). Nichts anderes gilt für die Frage, ob es sich um eine überraschende Klausel im Sinne des § 305c Abs. 1 BGB handelte, die nicht Vertragsinhalt werden konnte. Denn die Kläger stellen in diesem Zusammenhang nicht auf individuelle, den konkreten Vertragsabschluss betreffende Umstände ab, die sich aus den der BaFin vorgelegten Vertragsunterlagen nicht ergaben. Sie sind vielmehr der Auffassung, die formularvertragliche Rücktrittsklausel sei vorliegend deshalb überraschend, weil der durchschnittliche Kunde bei Vorliegen eines reinen Kaufvertrages auch bei teilweiser Stundung der Kaufpreisforderung nicht damit zu rechnen brauche, durch einen qualifizierten Rangrücktritt im Insolvenzverfahren hinter sämtliche Gläubiger zurückzutreten. Ob die Rangrücktrittsklausel nach § 6 des Kauf- und Abtretungsvertrages aber schon aus dem Gesamtgefüge des Vertrages heraus überraschend war, konnte die BaFin auf der Grundlage der ihr übergebenen Unterlagen ohne weiteres prüfen (BGH, aaO, Rn. 39). b) Der gegen den Beklagten Ziff. 1 geltend gemachte Schadensersatzanspruch folgt nicht aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 1, §§ 3, 10 Abs. 1, 20 Abs. 1 Nr. 2 RDG, § 9 OWiG. aa) Zwar sind die bußgeldbewehrten Vorschriften zum Registrierungsvorbehalt für bestimmte Rechtsdienstleistungen als Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB anzusehen. Auch handelt es sich bei dem von der S. AG angebotenen Geschäftsmodell um eine Inkassodienstleistung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 RDG und damit um eine nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG registrierten Personen vorbehaltene Rechtsdienstleistung (BGH, aaO, Rn. 41 bis 45 mwN). Die S. AG war ferner keine registrierte Person im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 RDG, so dass objektiv ein Verstoß gegen § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG vorliegt. Dieser Verstoß ist nicht nachträglich deshalb entfallen, weil die S. AG nach Abschluss des hier in Streit stehenden Vertrages den Beklagten Ziff. 2 - einen Rechtsanwalt - mit der Durchführung der Kündigung der abgetretenen Lebensversicherungen und dem Einzug der Rückkaufswerte beauftragt hat (aA ausweislich des von der Prozessbevollmächtigten des Beklagten Ziff. 1 mit Schriftsatz vom 1. Oktober 2018 [II 209] in Kopie vorgelegten Sitzungsprotokolls vom 24. September 2018 wohl Kammergericht - 24 U 211/17 -). bb) Allein der objektiv vorliegende Verstoß gegen § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG führt indes nicht zu einer bußgeldbewehrten Ordnungswidrigkeit gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 2 RDG. Vielmehr liegt eine Ordnungswidrigkeit im Sinne dieser Vorschrift nur vor, wenn der Täter in subjektiver Hinsicht vorsätzlich gehandelt hat. Da nämlich in § 20 Abs. 1 RDG - anders als in § 20 Abs. 2 RDG - fahrlässiges Handeln nicht ausdrücklich bußgeldbewehrt ist, kann gemäß § 10 OWiG nur vorsätzliches Handeln (1) als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Die insoweit beweisbelasteten Kläger haben indes nicht zur Überzeugung des Senats bewiesen, dass der als alleiniges Mitglied des Verwaltungsrats - einem Organ der S. AG - tätig gewordene Beklagte Ziff. 1 insoweit vorsätzlich gehandelt hat. Vielmehr steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Beklagte Ziff. 1 in Bezug auf den Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz keinen Vorsatz hatte (2). Bei dieser Sachlage scheidet eine Haftung des Beklagten Ziff. 1 nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 1, §§ 3, 10 Abs. 1, 20 Abs. 1 Nr. 2 RDG, § 9 OWiG aus. (1) Zur Erfüllung eines Tatbestands mit Vorsatz ist - wenn dieser keine andere Vorsatzform verlangt - ausreichend, aber auch erforderlich, dass der Betroffene in der Vorsatzform des dolus eventualis handelt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt bedingter Vorsatz vor, wenn der Täter den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt und billigt oder sich um des erstrebten Zieles willen wenigstens mit ihm abfindet, mag ihm auch der Erfolgseintritt an sich unerwünscht sein (vgl. nur Fischer, StGB, 65. Aufl., § 15, Rn. 9b mwN). Kennt der Täter bei Begehung einer Handlung einen Umstand nicht, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört, handelt er gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 OWiG nicht vorsätzlich (sog. Tatbestandsirrtum). Fehlt ihm bei Begehung der Handlung hingegen lediglich die Einsicht, etwas Unerlaubtes zu tun, namentlich weil er das Bestehen oder die Anwendbarkeit einer Rechtsvorschrift nicht kennt, so handelt er gemäß § 11 Abs. 2 OWiG nicht vorwerfbar (d.h. schuldlos), wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte (sog. Verbotsirrtum). Bei der Beurteilung eines Irrtums über das Bestehen des Erfordernisses einer Genehmigung oder Erlaubnis unterscheidet die Rechtsprechung danach, ob das Tatunrecht sich allein aus dem Fehlen einer Genehmigung ergibt (= präventive Verbote mit Erlaubnisvorbehalt) oder ob ein grundsätzlich wertwidriges Verhalten im Einzelfall erlaubt wird (= repressive Verbote mit Erlaubnisvorbehalt). Während ein Irrtum über ein präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt einen Tatbestandsirrtum darstellt, ist bei einem Irrtum über ein repressives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt ein Verbotsirrtum gegeben (Fischer, aaO, § 16, Rn. 16 mwN). Da das in § 3 RDG enthaltene Verbot über die Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen als ein präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt ausgestaltet ist (vgl. zum Rechtsberatungsgesetz: BGH, Urteil vom 28. Januar 1969 - VI ZR 231/67 -, NJW 1996, 922, 923), handelt es sich bei einem Irrtum über die Notwendigkeit des Vorliegens einer Erlaubnis zur Rechtsberatung um einen vorsatzausschließenden Tatbestandsirrtum (OLG Celle, Beschluss vom 25. Mai 2004 - 222 Ss 71/04 (OWi) -, juris Rn. 13 mwN; Rillig, in: Deckenbrock/Henssler, Rechtsdienstleistungsgesetz, 4. Aufl., § 20, Rn. 61 mwN; Günther, in: BeckOK, RDG, § 20, Rn. 23 mwN; Siegmund in: Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Aufl., § 20 RDG, Rn. 26 f.; ohne Begründung aA [Verbotsirrtum] OLG Nürnberg, Urteil vom 10. April 2014 - 8 U 627/13 -, juris Rn. 45; die Abgrenzungsfrage offen gelassen: BGH, Urteil vom 18. Juli 2018 - 2 StR 416/16 -, juris Rn. 45 zum KWG). An dieser Einordnung sieht sich der Senat nicht durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10. Juli 2018 (VI ZR 263/17) gehindert. Zwar erfolgte die dortige Zurückverweisung an das Kammergericht mit der Begründung, dieses habe „Feststellungen dazu, ob der Beklagte auch im Hinblick auf die vom Berufungsgericht gerade nicht für verletzt angesehenen Vorschriften der § 2 Abs. 2 Satz 1, §§ 3, 10 Abs. 1, § 20 Abs. 1 Nr. 2 RDG, § 9 Abs. 1 OWiG einem Verbotsirrtum unterlag, nicht getroffen“ (BGH, aaO, juris Rn. 49). Allerdings erfolgten insoweit keine näheren Erläuterungen dazu, weshalb von einem Verbots- und nicht von einem Tatbestandsirrtum auszugehen sein könnte. Darüber hinaus wurde die Aufhebung des Urteils im vollen Umfang im Hinblick auf den angenommenen Verbotsirrtum in Bezug auf einen Verstoß gegen das KWG und dessen möglichen Entfall bei einem Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz begründet (BGH aaO, Rn. 50). (2) Nach diesen Maßstäben steht nicht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Beklagte Ziff. 1 in Bezug auf den Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz vorsätzlich gehandelt hat. Vielmehr ist der Senat mit der gemäß § 286 ZPO erforderlichen Sicherheit davon überzeugt, dass der Beklagte Ziff. 1 insoweit keinen Vorsatz hatte. Der Beklagte Ziff. 1 bestreitet, vorsätzlich gegen § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG verstoßen zu haben. Er habe sich darauf verlassen, dass die BaFin das Anlagemodell nach allen Richtungen geprüft habe und habe keine Veranlassung gehabt, dies zu hinterfragen (II 239). Damit bestreitet der Beklagte Ziff. 1, gewusst zu haben, dass es sich bei dem von der S. AG angebotenen Geschäftsmodell um eine Inkassodienstleistung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 RDG und damit um eine nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG registrierten Personen vorbehaltene Rechtsdienstleistung gehandelt hat. Diese Einlassung des Beklagten Ziff. 1 ist für den Senat glaubhaft. Denn die S. AG hat das in Streit stehende Geschäftsmodell nicht nur durch die Rechtsanwaltskanzlei S. R. K. R.-Gesellschaft mbH prüfen lassen, ohne dass diese auf die Erforderlichkeit der Registrierung nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz hingewiesen hat. Vielmehr hat sie im Herbst 2010 - wie bereits oben dargelegt - bei der BaFin unter Offenlegung des vollständigen Sachverhalts angefragt, ob das Geschäftsmodell gemäß des hier in Streit stehenden Kauf- und Abtretungsvertrages unter Einschluss der Regelung in § 6 der Erlaubnispflicht nach § 32 Abs. 1 KWG unterliege. Nach Vorliegen des Antwortschreibens der BaFin vom 10. Januar 2011 hat die S. AG das Angebot der Kläger auf Abschluss des Kauf- und Abtretungsvertrages, das keine Vereinbarung über einen qualifizierten Rangrücktritt enthielt, nicht angenommen. Diese Vorgehensweise - Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der Prüfung des Geschäftsmodells, Anfrage bei der BaFin unter Offenlegung des vollständigen Sachverhalts und Nichtannahme des klägerischen Angebots vom 29. Januar 2011 nach Vorliegen des Antwortschreibens der BaFin - spricht für die Richtigkeit der Einlassung des Beklagten Ziff. 1, er habe nicht gewusst, dass es sich bei dem von der S. AG angebotenen Geschäftsmodell um eine nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG registrierten Personen vorbehaltene Rechtsdienstleistung gehandelt hat. Denn im Hinblick auf das oben beschriebene Verhalten und den damit verbundenen Zeit- und Kostenaufwand spricht alles dafür, dass der Beklagte Ziff. 1 - hätte er die Erforderlichkeit einer Registrierung nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz als möglich und nicht ganz fernliegend erkannt - auch insoweit die erforderlichen Schritte veranlasst hätte, damit das Geschäftsmodell nicht gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz verstößt. Objektive Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte Ziff. 1 die Nichtregistrierung gebilligt oder sich um des erstrebten Zieles willen wenigstens mit dem Verstoß gegen § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG abgefunden hat, sind nicht ersichtlich. Die Kläger haben für ihre gegenteilige - pauschale - Behauptung, der Beklagte Ziff. 1 habe vorsätzlich gegen die Registrierungspflicht für Anbieter von Inkassodienstleistungen verstoßen, auch keinen Beweis angeboten. Bei dieser Sachlage ist der Senat davon überzeugt, dass der als alleiniges Mitglied des Verwaltungsrats tätig gewordene Beklagte Ziff. 1 die Erforderlichkeit einer Registrierung nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz nicht als möglich und nicht ganz fernliegend erkannt und die unterbliebene Registrierung der S. AG gebilligt oder sich um des erstrebten Zieles willen wenigstens mit dem Verstoß gegen § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG abgefunden hat. 2. Die Berufung der Kläger ist unzulässig, soweit sie sich gegen die Abweisung der Klage gegen den Beklagten Ziff. 2 richtet. Soweit die Kläger die gegen den Beklagten Ziff. 2 geltend gemachten Ansprüche erstinstanzlich auf § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 32 Abs. 1 Satz 1, 54 KWG, § 27 StGB, auf § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 263, 27 StGB und auf § 826 BGB gestützt haben, erinnern sie gegen das solche Ansprüche verneinende landgerichtliche Urteil (LGU 17 f.) nichts. Vielmehr stellen die Kläger in der Berufungsinstanz ausschließlich darauf ab, der Beklagte Ziff. 2 hafte nach § 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit den Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter wegen einer Pflichtverletzung aus dem von ihm mit der S. AG abgeschlossenen Vertrag über die Kündigung der von den Klägern an die S. AG abgetretenen Lebensversicherungen und der Entgegennahme und Weiterleitung der Verwertungserlöse an die S. AG. Insoweit genügt die Berufungsbegründung jedoch nicht den Begründungsanforderungen des § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO (a). Unabhängig davon sind die landgerichtlichen Ausführungen nicht zu beanstanden (b). a) Die Berufungsbegründung genügt - soweit sich die Berufung gegen den Beklagten Ziff. 2 richtet - nicht den Begründungsanforderungen des § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO. aa) Nach dieser Vorschrift hat die Berufungsbegründung die Bezeichnung der Umstände zu enthalten, aus denen sich nach Ansicht des Rechtsmittelführers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt. Da die Berufungsbegründung erkennen lassen soll, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Gründen der Berufungskläger das angefochtene Urteil für unrichtig hält, hat dieser diejenigen Punkte rechtlicher Art darzulegen, die er als unzutreffend ansieht, und dazu die Gründe anzugeben, aus denen er die Fehlerhaftigkeit dieser Punkte und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung herleitet (BGH, Beschluss vom 7. Juni 2018 - I ZB 57/17 -, juris Rn. 5 mwN). Zwar bestehen grundsätzlich keine besonderen formalen Anforderungen für die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich nach Ansicht des Rechtsmittelführers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit ergeben. Insbesondere ist es ohne Bedeutung, ob die Ausführungen des Berufungsklägers schlüssig, hinreichend substantiiert und rechtlich haltbar sind (BGH, aaO mwN). Die Berufungsbegründung muss aber auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein. Es reicht nicht aus, lediglich auf das Vorbringen in der ersten Instanz zu verweisen. Erforderlich ist eine aus sich heraus verständliche Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger weshalb bekämpft (BGH, aaO mwN). bb) Diesen allgemeinen Anforderungen wird die Berufungsbegründung in Bezug auf die in der Berufungsinstanz ausschließlich geltend gemachte Haftung des Beklagten Ziff. 2 nach § 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit den Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter nicht gerecht. Das Landgericht hat hierzu ausgeführt (LGU 16), der Pflichtenkreis des Beklagten Ziff. 2 sei gegenüber der S. AG auf eine rechtsbesorgende Tätigkeit - nämlich die Kündigung der abgetretenen Versicherungsverträge und die Weiterleitung der ausgezahlten Rückkaufswerte - beschränkt gewesen. Die Prüfung, ob bankaufsichtsrechtliche Erlaubniserfordernisse bestünden und ob das Anlagekonzept plausibel sei, habe nicht zum Pflichtenkreis des Beklagten Ziff. 2 gehört. Dementsprechend sei der Beklagte Ziff. 2 auch nicht gegenüber den Klägern verpflichtet gewesen, dies zu prüfen. Demnach hat das Landgericht eine Pflichtverletzung des Beklagten Ziff. 2 verneint. Zu diesen rechtlichen Erwägungen des Landgerichts finden sich keinerlei Ausführungen in der Berufungsbegründung. Insbesondere zeigen die Kläger nicht auf, welche zu Gunsten der Kläger bestehende Schutzpflichten der Beklagte Ziff. 2 entgegen der Ansicht des Landgerichts verletzt haben soll. Die bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens zu der rechtlichen Einordnung des Vertrages zwischen der S. AG einerseits und dem Beklagten Ziff. 2 andererseits (Berufungsbegründung, dort S. 16 = II 44) und zu den Voraussetzungen eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter (Berufungsbegründung, dort S. 17 ff. = II 45 ff.) genügt insoweit nicht. b) Unabhängig davon sind die landgerichtlichen Ausführungen nicht zu beanstanden, weshalb die klägerische Berufung - wäre sie denn zulässig - unbegründet wäre. Eine Haftung des Beklagten Ziff. 2 wegen Verletzung einer aus dem zwischen der S. AG einerseits und dem Beklagten Ziff. 2 andererseits abgeschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrag nach §§ 280, 241 Abs. 2, 675 BGB scheidet aus. aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht bei einem Geschäftsbesorgungsvertrag eine Pflicht zur Offenlegung von Kenntnissen insbesondere dann, wenn der eine Teil einen erkennbaren Wissensvorsprung über Umstände hat, die den Vertragszweck vereiteln können und daher für den anderen Teil von wesentlicher Bedeutung sind. Ausnahmsweise steht sogar die bloße Erkennbarkeit von aufklärungspflichtigen Tatsachen - wie ggf. der Genehmigungsbedürftigkeit des Anlagemodells oder dessen fehlender Absicherung - der positiven Kenntnis gleich, wenn sich diese dem Vertragspartner nach den Umständen des Einzelfalls aufdrängen mussten und er die Augen davor verschlossen hat. Eine derart grobe Pflichtverletzung kommt zumindest in solchen Bereichen in Betracht, für die der Vertragspartner aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit eigene Kompetenz beansprucht (BGH, Urteil vom 10. Februar 2015 - VI ZR 569/13 -, juris Rn. 21 f. mwN). bb) Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt, weshalb es keiner Entscheidung bedarf, ob der Vertrag Schutzwirkungen zu Gunsten der Kläger entfaltet. Aus dem Sachvortrag der Kläger lässt sich nicht entnehmen, dass und weshalb der Beklagte Ziff. 2 nach seiner Mandatierung durch die S. AG einen erkennbaren Wissensvorsprung dahingehend hatte, dass das Geschäftsmodell trotz des qualifizierten Rangrücktritts ein erlaubnispflichtiges Einlagengeschäft darstellt, oder dass er seine Augen vor einer sich aufdrängenden Erlaubnispflicht verschlossen hätte. Dies ist auch sonst nicht ersichtlich. Insbesondere hatte er vor dem Hintergrund des Schreibens der BaFin vom 10. Januar 2011 an die S. AG keinen Anlass, sich selbst an die BaFin zu wenden und nachzufragen, ob sie an der in dem Schreiben vom 10. Januar 2011 geäußerten Rechtsauffassung festhält. Dann scheidet aber eine Haftung aus, weil sich der Beklagte Ziff. 2 - ebenso wie der Beklagte Ziff. 1 - auf die bereits erteilte Auskunft der Aufsichtsbehörde verlassen durfte. Angesichts des im Hinblick auf den qualifizierten Nachrang eindeutigen Formulars bestand auch keine dahingehende weitere Prüfungspflicht durch den Beklagten Ziff. 2. cc) Soweit die Kläger erstinstanzlich noch eine Pflichtverletzung des Geschäftsbesorgungsvertrages seitens des Beklagten Ziff. 2 durch eine unterlassene Plausibilitätsprüfung des Anlagekonzepts geltend gemacht haben (I 30), sind sie hierauf im Berufungsrechtszug nicht mehr zurückgekommen. Abgesehen davon schuldet der bloße Geschäftsbesorger, dessen Pflicht hier allein in der Kündigung der Versicherungsverträge sowie der Entgegennahme der Vertragsguthaben und deren Weiterleitung an die S. AG bestand, schon keine Prüfung des Anlagekonzepts auf dessen Plausibilität. Die von den Klägern hierzu angeführte Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 13. Januar 2000 - III ZR 62/99 -, juris) bezieht sich auf die Haftung des Kapitalanlagevermittlers. Vorliegend war der Beklagte Ziff. 2 indes weder gegenüber der S. AG noch gegenüber den Klägern mit der Beratung oder der Überprüfung der wirtschaftlichen und rechtlichen Sinnhaftigkeit des Kauf- und Abtretungsvertrages beauftragt. 3. Den Klägern stehen schließlich auch nicht die gegen den Beklagten Ziff. 3 geltend gemachten Ansprüche zu. Soweit die Kläger die gegen den Beklagten Ziff. 3 geltend gemachten Ansprüche erstinstanzlich auf § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 263, 27 StGB und auf § 826 BGB gestützt haben, erinnern sie gegen das solche Ansprüche verneinende landgerichtliche Urteil (LGU 18) nichts. Eine Haftung des Beklagten Ziff. 3 nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 32 Abs. 1 Satz 1, 54 KWG, § 27 StGB scheitert daran, dass sich der Beklagte Ziff. 3 - ebenso wie der Beklagte Ziff. 1 - auf einen unvermeidbaren Verbotsirrtum berufen kann. Dies ergibt sich aus den obigen Erwägungen unter Ziff. II.1.a., auf die Bezug genommen wird. Eine Haftung des Beklagten Ziff. 3 nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 1, §§ 3, 10 Abs. 1, § 20 Abs. 1 Nr. 2 RDG, §§ 9 Abs. 1, 14 OWiG kommt ebenfalls nicht in Betracht. Zum einen fehlt es mangels Vorliegens einer (vorsätzlichen) Ordnungswidrigkeit an einer beteiligungsfähigen Haupttat im Sinne des § 14 OWiG. Auf die obigen Ausführungen unter Ziff. II.1.b. wird Bezug genommen. Zum anderen scheitert ein solcher Anspruch auch daran, dass sich der Beklagte Ziff. 3 - ebenso wie der Beklagte Ziff. 1 - auf einen den Vorsatz ausschließenden Tatbestandsirrtum berufen kann, was sich ebenfalls aus den obigen Ausführungen unter Ziff. II.1.b. ergibt, auf die Bezug genommen wird. 4. Dem in dem Schriftsatz vom 26. September 2018 (dort S. 7 = II 199) gestellten Antrag der Kläger auf Aussetzung des Rechtsstreits gemäß § 149 ZPO, über den auch erst im Endurteil entschieden werden kann (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl., § 252, Rn. 1 c mwN), war nicht stattzugeben. Voraussetzung einer Aussetzung gemäß § 149 ZPO ist neben dem Vorliegen des Verdachts einer strafbaren Handlung eines Prozessbeteiligten, dass dieser Verdacht aus Sicht des Gerichts geeignet ist, im Fall seiner Begründetheit Einfluss auf die Sachverhaltsfeststellung im ausgesetzten Verfahren auszuüben (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl., § 149, Rn. 3). Letzteres behaupten die Kläger auch nach dem entsprechenden Hinweis des Senats in der mündlichen Verhandlung vom 4. Oktober 2018 nicht. Es ist für den Senat auch sonst nicht ersichtlich, dass im Falle der begehrten Aussetzung bis zum Abschluss des Strafverfahrens gegen die Beklagten Ziff. 1 und 3 vor dem Landgericht München ein relevanter Erkenntnisgewinn für das hiesige Verfahren zu erwarten ist, insbesondere zu der Frage des Vorliegens eines Verbotsirrtums bei den Beklagten Ziff. 1 und 3 in Bezug auf einen Verstoß gegen §§ 32 Abs. 1, 54 Abs. 1 KWG sowie der weiteren Frage des Vorliegens von Vorsatz in Bezug auf einen Verstoß gegen § 2 Abs. 2 Satz 1, §§ 3, 10 Abs. 1 RDG. Alleine der Umstand, dass gegen die Beklagten Ziff. 1 und 3 seit dem 20. April 2018 vor dem Landgericht München wegen des Vorwurfs des banden- und gewerbsmäßigen Betruges verhandelt wird und 37 Verhandlungstage angesetzt worden sind, genügt insoweit nicht. Bei dieser Sachlage übt der Senat das ihm gemäß § 149 ZPO eingeräumte Ermessen unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Rechtsstreit entscheidungsreif und eine Aussetzung daher zu einer nicht unerheblichen zeitlichen Verzögerung des hiesigen Prozesses führen würde, dahin aus, von einer Aussetzung des Verfahrens abzusehen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Absatz 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nummer 10, 711 ZPO. Die Revision wird gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO zugelassen. Zum einen ist die höchstrichterlich noch nicht entschiedene Rechtsfrage, ob es sich bei einem Irrtum über die Notwendigkeit des Vorliegens einer Erlaubnis zur Rechtsberatung nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz um einen vorsatzausschließenden Tatbestandsirrtum handelt, von grundsätzlicher Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Zum anderen ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts aber auch im Hinblick auf die in dieser Rechtsfrage divergierende Entscheidung des Oberlandesgerichts Nürnberg (Urteil vom 10. April 2014 - 8 U 627/17) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Gemäß § 63 Absatz 2 GKG war der Streitwert des Berufungsverfahrens festzusetzen.