OffeneUrteileSuche
Beschluss

17 U 16/22

OLG Karlsruhe 17. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKARL:2023:0207.17U16.22.00
5mal zitiert
38Zitate
33Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

43 Entscheidungen · 33 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Im Fall eines nach den §§ 495 Abs. 1, 355 BGB wirksam erklärten Widerrufs eines Darlehensvertrags, mit dem ein Vertrag über die Lieferung einer Ware (hier eines Kraftfahrzeugs) oder die Erbringung einer anderen Leistung im Sinne des § 358 Abs. 2 BGB verbunden ist, kann der Darlehensnehmer die auf Rückzahlung der Darlehensraten gerichtete Klage nach § 29 Abs. 1 ZPO dort erheben, wo sich die Ware vertragsgemäß befindet. Das ist in der Regel der Wohnsitz des Klägers (Anschluss OLG Braunschweig, Urteil vom 21. Juni 2021 - 11 U 67/20 und OLG Schleswig, Urteil vom 29. April 2021 - 5 U 131/20).(Rn.34) (Rn.38) (Rn.40) (Rn.44)
Tenor
Das Berufungsverfahren wird bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C-232/21 ausgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Im Fall eines nach den §§ 495 Abs. 1, 355 BGB wirksam erklärten Widerrufs eines Darlehensvertrags, mit dem ein Vertrag über die Lieferung einer Ware (hier eines Kraftfahrzeugs) oder die Erbringung einer anderen Leistung im Sinne des § 358 Abs. 2 BGB verbunden ist, kann der Darlehensnehmer die auf Rückzahlung der Darlehensraten gerichtete Klage nach § 29 Abs. 1 ZPO dort erheben, wo sich die Ware vertragsgemäß befindet. Das ist in der Regel der Wohnsitz des Klägers (Anschluss OLG Braunschweig, Urteil vom 21. Juni 2021 - 11 U 67/20 und OLG Schleswig, Urteil vom 29. April 2021 - 5 U 131/20).(Rn.34) (Rn.38) (Rn.40) (Rn.44) Das Berufungsverfahren wird bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C-232/21 ausgesetzt. I. Die Parteien streiten über Wirksamkeit und Rechtsfolgen eines Widerrufs der auf Abschluss eines Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärung. Der im Bezirk des Landgerichts Heidelberg wohnhafte Kläger schloss als Verbraucher mit der Beklagten, einer in S. ansässigen Bank, am 6. August 2018 einen Darlehensvertrag über eine Nettodarlehenssumme von 36.900 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 245,68 EUR. Das Darlehen diente der Finanzierung des Kaufs eines Pkw M. … Coupé zum Preis von 37.900 EUR, für den der Kläger eine Anzahlung in Höhe von 1.000 EUR leistete. Das Darlehen war in 48 Raten zu je 410,66 EUR ab September 2018 und einer Schlussrate zu 17.434 EUR im August 2022 zurückzuzahlen. Der Vertrag enthält auf Seite 1 unter der Überschrift „Ausbleibende Zahlungen“ folgenden Hinweis: „(…) Für ausbleibende Zahlungen wird Ihnen der gesetzliche Zinssatz für Verzugszinsen berechnet. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.“ Wegen der weiteren Einzelheiten des Darlehensvertrages wird auf Anlage K1 Bezug genommen, wegen der Darlehensbedingungen der Beklagten auf Anlage B1. Mit Schreiben vom 27. Januar 2021 (Anlage K2) erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten den Widerruf des Darlehensvertrages und forderte sie zur Rückzahlung der geleisteten Raten und der Anzahlung nach Herausgabe des Pkw auf. Wörtlich schrieb er unter anderem: „Ich bin mir bewusst, dass ich im Rahmen der Rückabwicklung verpflichtet bin, den mit dem Darlehen finanzierten PKW herauszugeben. Ich biete Ihnen ausdrücklich an, den PKW Ihnen an Ihrem Hauptsitz oder an einen von Ihnen zu benennenden Vertragspartner zu übergeben.“ Mit anwaltlichem Schreiben vom 9. März 2021 (Anlage K3) forderte der Kläger die Beklagte erneut zur Rückabwicklung des Kaufvertrags auf, wobei er die Herausgabe des Fahrzeugs am Geschäftssitz der Beklagten anbot und seine Pflicht zum Wertersatz dem Grunde nach anerkannte. Die Beklagte ging darauf nicht ein. Bis zum Zeitpunkt des Widerrufs zahlte der Kläger neben der Anzahlung in Höhe von 1.000 EUR an die Beklagte 29 Darlehensraten zu je 410,66 EUR, demnach insgesamt 11.909,14 EUR. Im Zeitraum Februar bis November 2021 (Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz) zahlte er unter Vorbehalt weitere 9 Raten zu je 410,66 EUR, demnach insgesamt 3.695,94 EUR. Im Laufe des Berufungsverfahrens löste der Kläger das Darlehen vollständig ab. Der Kläger hat im ersten Rechtszug die Auffassung vertreten, die Widerrufsfrist sei zum Zeitpunkt des Widerrufs aufgrund einer unrichtigen Widerrufsbelehrung sowie aufgrund nicht ordnungsgemäßer Pflichtangaben, darunter die fehlende Angabe des konkreten Verzugszinses, nicht abgelaufen gewesen. Der Kläger hat die Klage bei dem Landgericht Heidelberg erhoben. Erstinstanzlich hat er zuletzt – soweit für die Entscheidung über die Aussetzung relevant – folgende Anträge gestellt: 1. Es wird festgestellt, dass die Klagepartei aus dem mit der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrag vom 06.08.2018 über 37.145,68 € weder die Zahlung der Zinsen i.H.v. 0,22 % p.a. noch die Erbringung von Tilgungsleistungen aufgrund des Widerrufs seit dem 27.01.2021 schuldet. Sowie hilfsweise für den Fall, dass der Antrag zu 1. begründet ist: 2.a. Die Beklagte zu verurteilen, nach Rückgabe und Rückübereignung des Fahrzeugs mit der Fahrgestellnummer … an die Klagepartei 12.909,14 €, abzüglich 863,87 € Wertverlust, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 2.b. Die Beklagte zu verurteilen, Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des Fahrzeugs mit der Fahrgestellnummer … an die Klagepartei 3.695,94 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Fahrzeugs mit der Fahrgestellnummer … in Annahmeverzug befindet. Die Beklagte hat, soweit hier von Interesse, unter Rüge der örtlichen Zuständigkeit des Landgerichts die Klageabweisung beantragt. Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Parteivorbringens und der weitergehenden Anträge wird auf die in dem landgerichtlichen Urteil getroffenen Feststellungen Bezug genommen. Das Landgericht hat, soweit hier von Belang, dem Feststellungsantrag Ziff. 1 stattgegeben, jedoch die Hilfsanträge Ziff. 2.a., 2.b. und 3 abgewiesen. Der Antrag Ziff. 1 sei zulässig und begründet. Der Widerruf des Darlehensvertrags sei wirksam, da dem Kläger nicht alle gesetzlichen Pflichtangaben, unter anderem die Angabe zu den Verzugszinsen, ordnungsgemäß erteilt worden seien. Hingegen seien die Hilfsanträge Ziff. 2.a., 2.b. und 3 unzulässig, da hierfür keine örtliche Zuständigkeit des Landgerichts bestehe. Denn für die Rückabwicklung eines Darlehensvertrags nach Widerruf bestehe kein gemeinsamer Erfüllungsort im Sinne des § 29 ZPO. Wegen der Einzelheiten der Ausführungen des Landgerichts wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils Bezug genommen. Dagegen wenden sich der Kläger und die Beklagte mit ihren Berufungen, mit denen sie ihr jeweiliges erstinstanzliches Vorbringen wiederholen und vertiefen. Nachdem die Parteien den vom Kläger zunächst auch im Berufungsrechtszug weiterverfolgten Feststellungsantrag Ziff. 1 übereinstimmend für erledigt erklärt haben, erstrebt der Kläger mit der Berufung zuletzt im Wesentlichen die Rückzahlung seiner vor und nach dem Widerruf auf das Darlehen erbrachten Leistungen. Soweit für die Aussetzungsentscheidung von Interesse, beantragt er zuletzt: 1. Die Beklagte wird verurteilt - nach Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs mit der Fahrgestellnummer … -, an die Klagepartei 38.145,68 € - abzüglich eines in das Ermessen des Gerichts gestellten Wertverlusts, der einen Betrag i. H. v. 10.100,00 EUR jedoch nicht überschreitet - nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Fahrzeugs mit der Fahrgestellnummer … in Annahmeverzug befindet. […] Die Beklagte beantragt, 1. die Berufung des Klägers und Berufungsklägers zurückzuweisen, 2. die Klage insgesamt abzuweisen, 3. hilfsweise für den Fall, dass das Gericht den Berufungsantrag der Beklagten zu Ziffer 2 für unbegründet erachtet, den Kläger zu verurteilen, das Fahrzeug M. … Coupé, Fahrzeugidentifikationsnummer …, binnen 14 Tagen an die Beklagte an deren Sitz herauszugeben. Die Beklagte beruft sich gegenüber der – von ihr weiterhin bestrittenen – Pflicht zur Rückzahlung von Zins- und Tilgungsleistungen auf ein Leistungsverweigerungsrecht im Hinblick darauf, dass der Kläger mit der Rückgabe des Fahrzeugs vorleistungspflichtig sei. Der Kläger tritt der Berufung der Beklagten entgegen. Für den Fall, dass die Frage der Vorleistungspflicht des Klägers oder des Annahmeverzugs der Beklagten entscheidungserheblich wird, hat der Kläger mit seiner Berufungsbegründung (dort S. 29 f. = II 29 f.) die Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C-232/21 beantragt. In dieser Sache hat das Landgericht Ravensburg dem Europäischen Gerichtshof gemäß Art. 267 Abs. 1 lit. a), Abs. 2 AEUV unter anderem die Frage vorgelegt, ob es mit Unionsrecht, insbesondere mit dem Widerrufsrecht gemäß Art. 14 Absatz 1 Satz 1 RL 2008/48/EG, vereinbar ist, wenn nach nationalem Recht bei einem mit einem Kaufvertrag verbundenen Kreditvertrag nach wirksamer Ausübung des Widerrufsrechts des Verbrauchers gemäß Art. 14 Absatz 1 RL 2008/48/EG eine Klage des Verbrauchers auf Rückzahlung der vom Verbraucher geleisteten Darlehensraten nach Herausgabe des Kaufgegenstandes mangels Fälligkeit als derzeit unbegründet abzuweisen ist, wenn der Darlehensnehmer seine Vorleistungspflicht nicht erfüllt hat und der Kreditgeber nicht mit der Annahme des Kaufgegenstandes in Gläubigerverzug gekommen ist (LG Ravensburg, EuGH-Vorlagen vom 8. Januar 2021 – 2 O 160/20 –, juris und vom 19. März 2021 – 2 O 282/19 –, juris; jew. Vorlagefrage Ziff. 5 a) bb)). Der Europäische Gerichtshof hat über die Vorlage noch keine Entscheidung getroffen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der Berufungsverhandlung vom 6. Dezember 2022 (II 142 ff.) Bezug genommen. II. Das Berufungsverfahren ist analog § 148 Abs. 1 ZPO bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C-232/21 auszusetzen, weil die Entscheidung über den vom Kläger zuletzt unter Ziff. 1 verfolgten Antrag auf Rückzahlung der von ihm geleisteten Zins- und Tilgungszahlungen von der Beantwortung der Frage abhängt, ob es mit den Bestimmungen der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. 2008, L 133, S. 66, berichtigt in ABl. 2009, L 207, S. 14, ABl. 2010, L 199, S. 40 und ABl. 2011, L 234, S. 46 – im Folgenden: Verbraucherkreditrichtlinie) vereinbar ist, bei einem wirksamen Widerruf des Verbrauchers gemäß Art. 14 Abs. 1 Verbraucherkreditrichtlinie im Fall eines mit einem Kaufvertrag verbundenen Kreditvertrags eine auf Rückzahlung der Darlehensraten nach Herausgabe des Kaufgegenstands gerichtete Klage mangels Fälligkeit als derzeit unbegründet abzuweisen, wenn der Darlehensnehmer seine Vorleistungspflicht nicht erfüllt hat und der Kreditgeber nicht mit der Annahme des Kaufgegenstandes in Gläubigerverzug gekommen ist. Der zuletzt gestellte Berufungsantrag Ziff. 1 erweist sich als zulässig (1.). In der Sache ist zudem von der Wirksamkeit des Darlehenswiderrufs auszugehen (2.). Der Erfolg des Antrags hängt jedoch von der mit Blick auf die Verbraucherkreditrichtlinie ungeklärten Rechtsfrage ab, ob der Beklagten unter den hier gegebenen Umständen ein Leistungsverweigerungsrecht zusteht, das zur Abweisung der Klage als derzeit unbegründet führt (3.). 1. Zu Unrecht ist das Landgericht zu der Auffassung gelangt, eine örtliche Zuständigkeit bestehe zwar im Hinblick auf den in erster Instanz als Hauptantrag verfolgten negativen Feststellungsantrag, nicht aber im Hinblick auf die erstinstanzlich unter Ziff. 2.a., 2.b. und 3 verfolgten Hilfsanträge auf Rückzahlung und Feststellung des Annahmeverzugs mit der Rücknahme des Fahrzeugs, die der Kläger zuletzt im Berufungsverfahren als Anträge Ziff. 1 und 2 stellt. Diesbezüglich ergibt sich eine örtliche Zuständigkeit des angerufenen Landgerichts zwar nicht aus dem allgemeinen Gerichtsstand der Beklagten nach §§ 13, 17 Abs. 1 ZPO, da sich ihr Sitz in Stuttgart befindet. Auch sind die Voraussetzungen des besonderen Gerichtsstands der Niederlassung nach § 21 Abs. 1 ZPO nicht gegeben. Es greift jedoch der besondere Gerichtsstand des Erfüllungsorts nach § 29 Abs. 1 ZPO ein. a) Nach weit überwiegender Auffassung richtet sich die örtliche Zuständigkeit für eine negative Feststellungsklage, mit der der Darlehensnehmer die Feststellung begehrt, aufgrund des Widerrufs zu keinen weiteren Zins- und Tilgungsleistungen verpflichtet zu sein, „spiegelbildlich“ nach der Leistungsklage umgekehrten Rubrums und dem für eine solche Leistungsklage maßgeblichen Erfüllungsort (§ 29 Abs. 1 ZPO). Dieser ist am Wohnsitz des Verbrauchers zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gegeben (vgl. so bereits Senat, Hinweisbeschluss vom 22. Dezember 2017 – 17 U 107/17 –, nv; vgl. auch OLG Hamm, Urteil vom 16. Dezember 2019 – 31 U 90/19 –, juris Rn. 58 ff mwN; OLG Stuttgart, Urteil vom 2. Juli 2019 – 6 U 312/18 –, juris Rn. 31 mwN; OLG Stuttgart, Urteil vom 28. April 2020 – 6 U 316/19 –, juris Rn. 30 mwN). Daraus, dass der Kläger im vorliegenden Rechtsstreit auch einen – mittlerweile übereinstimmend für erledigt erklärten – zulässigen Feststellungsantrag verfolgt hat, ist jedoch nicht auf die örtliche Zuständigkeit für den zugleich erhobenen Leistungsantrag zu schließen. Ein allgemeiner Gerichtsstand des Sachzusammenhangs ist trotz der damit verbundenen Gefahr der Aufspaltung der Zuständigkeiten abzulehnen (BGH, Urteil vom 28. Februar 1996 – XII ZR 181/93 –, BGHZ 132, 105-119 juris Rn. 17 f.). b) Ob im Fall eines nach §§ 495 Abs. 1, 355 BGB wirksam erklärten Widerrufs eines Darlehensvertrags, mit dem ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung im Sinne des § 358 Abs. 2 BGB verbunden ist, der Darlehensnehmer die auf Rückzahlung der Darlehensraten gerichtete Klage nach § 29 Abs. 1 ZPO an seinem Wohnsitz erheben kann, ist streitig. aa) In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird überwiegend angenommen, im Fall des Widerrufs eines mit einem Kaufvertrag über ein Fahrzeug verbundenen Darlehensvertrages bestehe für die Rückabwicklung ein einheitlicher Erfüllungsort dort, wo sich die Kaufsache vertragsgemäß befinde. Dies ist regelmäßig der Wohnsitz des Klägers (OLG Hamm, Urteil vom 27. November 2019 – 31 U 114/18 –, juris Rn. 77 ff.; OLG Celle, Urteil vom 22. Juli 2020 – 3 U 3/20 –, juris Rn. 64 ff.; OLG Köln, Urteil vom 8. Juli 2020 – 13 U 20/19 –, juris Rn. 49 f.; Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 13. August 2020 – 4 U 100/19 –, juris Rn. 174 ff.; OLG Dresden, Urteil vom 5. November 2020 – 8 U 1084/20 –, juris Rn. 52 ff.; OLG Frankfurt, Urteil vom 20. Januar 2021 – 17 U 492/19 –, juris Rn. 47 ff.; OLG Braunschweig, Urteil vom 21. Juni 2021 – 11 U 67/20 –, juris Rn. 109 ff.; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 29. April 2021 – 5 U 131/20 –, juris Rn. 34). Diese Auffassung stützt sich im Wesentlichen darauf, dass für die Rückabwicklung eines Kaufvertrags ein gemeinsamer Erfüllungsort der Belegenheit der Sache anerkannt sei und im Fall verbundener Verträge der Darlehensgeber bei wirksamem Widerruf in die Position des Verkäufers eintrete. Zudem gelte es aus Gründen der Praktikabilität eine Aufspaltung der Zuständigkeit für unterschiedliche Ansprüche zu verhindern (OLG Hamm, Urteil vom 27. November 2019 – 31 U 114/18 –, juris Rn. 79; Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 13. August 2020 – 4 U 100/19 –, juris Rn. 179 f.). bb) Nach der gegenteiligen Auffassung muss die Zuständigkeit separat für jeden einzelnen Antrag bestimmt werden (OLG Stuttgart, Urteile vom 28. April 2020 – 6 U 316/19 –, juris und vom 4. Mai 2021 – 6 U 769/20 –, juris Rn. 19; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteile vom 24. Juni 2020 – 4 U 215/19 –, juris Rn. 52 ff. und vom 21. April 2021 – 4 U 95/20 –, juris Rn. 29 ff.; OLG Braunschweig, Urteil vom 3. Mai 2022 – 4 U 525/21 –, juris Rn. 32 ff.; ebenso Zöller/Schultzky, ZPO, 34. Aufl., § 29 Rn. 14). Ein einheitlicher Erfüllungsort könne nicht damit begründet werden, dass für die Rückgewähr des gekauften Fahrzeugs durch den Käufer dessen Wohnort oder der Belegenheitsort der Sache Erfüllungsort sei. Denn der Bundesgerichtshof habe klargestellt, dass es sich bei der Rückgabepflicht des Käufers und Darlehensnehmers um eine Bring- oder eine Schickschuld handele (BGH, Urteil vom 27. Oktober 2020 – XI ZR 525/19 –, juris Rn. 22-24; BGH, Urteil vom 23. Februar 2021 – XI ZR 73/20 –, juris Rn. 19 f.). Die Qualifikation als Bringschuld oder als Schickschuld zeitige jedoch unterschiedliche Auswirkungen auf den Leistungsort. Wenn man auf die Rücknahmeverpflichtung der Bank abstelle, sei Leistungsort für diese stets der Ort ihres Sitzes, da sie keine Holschuld treffe. Angesichts dieser Lage sei der von der herrschenden Auffassung gezogene Vergleich mit dem Rücktritt vom Kaufvertrag nicht mehr gerechtfertigt. Das von ihr angeführte Argument der Prozessökonomie erweise sich als schwach und vermöge als solches keinen von den allgemeinen Regeln abweichenden Gerichtsstand zu begründen (OLG Braunschweig, Urteil vom 3. Mai 2022 – 4 U 525/21 –, juris Rn. 41 ff.). cc) Der Senat nimmt mit der erstgenannten Auffassung einen einheitlichen Gerichtsstand am Wohnsitz des Darlehensnehmers an. Dies steht im Einklang mit den zur Rückabwicklung eines Kaufvertrags geltenden Grundsätzen sowie den gesetzlichen Vorschriften über den Erfüllungsort und verwirklicht zudem den mit den Regeln über das Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen (§§ 355 ff. BGB) verfolgten Schutzzweck. Nach § 29 Abs. 1 ZPO ist dann, wenn über eine Verpflichtung aus einem Vertragsverhältnis gestritten wird, das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist. Dieser Erfüllungsort bestimmt sich – sofern keine gesetzlichen Sonderregelungen eingreifen – nach dem Leistungsort, der sich aus § 269 Abs. 1 und 2 BGB ergibt. Im Zweifel ist also – wenn nicht gemäß § 269 Abs. 2 BGB ersatzweise der Ort der gewerblichen Niederlassung entscheidet – der in § 269 Abs. 1 BGB genannte Wohnsitz des jeweiligen Schuldners der Leistungsort für dessen vertraglich begründete Leistungspflicht (BGH, Beschluss vom 11. November 2003 – X ARZ 91/03 –, BGHZ 157, 20-29 juris Rn. 12 mwN). Gemäß § 270 Abs. 1 BGB hat der Schuldner Geld im Zweifel auf seine Gefahr und seine Kosten dem Gläubiger an dessen Wohnsitz zu übermitteln, wobei nach § 270 Abs. 4 BGB die Vorschriften über den Leistungsort unberührt bleiben. Geldschulden sind damit im Zweifel Schickschulden mit der Besonderheit, dass der Schuldner die Gefahr des Verlustes während der Übermittlung trägt („qualifizierte Schickschuld“; vgl. BeckOK BGB/Lorenz, Stand 1. November 2022, § 270 Rn. 1). Im Ausgangspunkt hätte demnach im Fall des Widerrufs eines mit einem Kaufvertrag verbundenen Verbraucherdarlehensvertrags der Darlehensnehmer die ihn treffende Pflicht zur Rückgewähr der Ware an seinem Wohnsitz zu erfüllen, während der Erfüllungsort für die die Bank treffende Verpflichtung zur Rückgewähr der Zins- und Tilgungsleistungen ihr Sitz wäre. Allerdings war nach früherer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für den Vollzug der Wandelung eines Kaufvertrags ein einheitlicher Erfüllungsort, der sogenannte Austauschort, gegeben, d.h. derjenige Ort, an dem sich die Sache zur Zeit der Wandelung vertragsgemäß befindet (BGH, Urteil vom 9. März 1983 – VIII ZR 11/82 –, BGHZ 87, 104-112 juris Rn. 14 mwN). Angesichts der dahinterstehenden, unveränderten Wertung wird auch im Fall der Ausübung eines gesetzlichen Rücktrittsrechts nach §§ 433, 437 Nr. 2, 440, 323 BGB durch den Käufer angenommen, dass Leistungsort für die Rückgabe der Sache der Ort sei, an dem sich die Sache vertragsgemäß befinde. Sofern die Sache nicht zurückzubringen ist, wird auch hier ein – den Ort für die Geldrückzahlung umfassender – einheitlicher „Austauschort“ am Wohnsitz des Käufers angenommen (OLG Hamm, Urteil vom 20. Oktober 2015 – I-28 U 91/15 –, juris Rn. 33; OLG München, Urteil vom 13. Januar 2014 – 19 U 3721/13 –, juris Rn. 14; Grüneberg/Grüneberg, BGB, 82. Aufl., § 269 Rn. 14; MüKo/Krüger, BGB, 9. Aufl., § 269 Rn. 42; jew. mwN; aA Staudinger/Kaiser, BGB, Bearb. 2012, § 346 Rn. 85). Besteht demnach für die Rückabwicklung des Kaufvertrags ein einheitlicher Erfüllungsort, muss dies der Darlehensgeber im Fall des Widerrufs eines mit einem Kaufvertrag über ein Fahrzeug verbundenen Darlehensvertrags gegen sich gelten lassen. Denn er tritt nach § 358 Abs. 4 Satz 5 BGB im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag ein, wenn das Darlehen dem Unternehmer bei Wirksamwerden des Widerrufs bereits zugeflossen ist. Einer solchen Sichtweise lässt sich nicht entgegenhalten, die Rückabwicklung im Fall eines Widerrufs bei Verbraucherverträgen nach §§ 355 ff. BGB unterscheide sich von Fällen eines gesetzlichen Rücktrittsrechts in der Weise, dass sich der Leistungsort für die Rückgabe der Kaufsache nicht am Wohnsitz des Verbrauchers, sondern beim Verkäufer befinde. Auch für die nach §§ 358 Abs. 4 Satz 1, 355 Abs. 3 BGB erfolgende Rückabwicklung im Fall des Widerrufs richtet sich der Leistungsort im Ausgangspunkt nach der allgemeinen Vorschrift des § 269 BGB. Für die Rücksendung der Kaufsache liegt der Leistungsort demnach am Wohnsitz des Verbrauchers (BeckOK BGB/Müller-Christmann, Stand 1. August 2022, § 355 Rn. 43). Wie § 355 Abs. 3 Satz 4 BGB nahe legt, handelt es sich um eine Schickschuld, die den Erfüllungsort nicht verändert (Grüneberg/Grüneberg, BGB, 82. Aufl., § 355 Rn. 13; MüKo/Fritsche, BGB, 9. Aufl., § 355 Rn. 66; BeckOGK/Mörsdorf, BGB, Stand 1. Juni 2022, § 355 Rn. 109; offen gelassen in BGH, Urteil vom 27. Oktober 2020 – XI ZR 498/19 –, BGHZ 227, 253-268 juris Rn. 24). Auch für die nach § 355 Abs. 3 BGB bestehenden Rückgewährpflichten kann demnach – im Einklang mit Rückgewährpflichten aus anderen Rechtsgründen – ein einheitlicher Erfüllungsort am Wohnsitz des Rückgewährschuldners in Betracht gezogen werden (Grüneberg/Grüneberg, BGB, 82. Aufl., § 355 Rn. 12 iVm § 269 Rn. 14; BeckOK BGB/Müller-Christmann, Stand 1. August 2022, § 355 Rn. 44). Dass die Leistungen bei der Rückabwicklung nach dem Wortlaut der §§ 358 Abs. 4 Satz 1, 357 Abs. 4 BGB nicht Zug um Zug zu erfüllen sind, sondern der Verbraucher vorleistungspflichtig ist (OLG Stuttgart, Urteil vom 4. Mai 2021 – 6 U 769/20 –, juris Rn. 19), schließt dies nicht aus. Denn der Umstand der Zug um Zug zu erbringenden gegenseitigen Leistungen ist für die Bestimmung ihres Erfüllungsorts nicht ausschlaggebend (vgl. BGH, Urteil vom 9. März 1995 – IX ZR 134/94 –, juris Rn. 13 und OLG Frankfurt, Urteil vom 20. Januar 2021 – 17 U 492/19 –, juris Rn. 50). Diesbezüglich folgt auch nichts aus der in §§ 358 Abs. 4 Satz 1, 357 Abs. 4 BGB geregelten Vorleistungspflicht, denn diese soll das Interesse des Unternehmers am Rückerhalt der gelieferten Ware sichern (vgl. BT-Drucks. 17/12637, S. 63, unter Verweis auf den Rechtsgedanken des Rückgaberechts nach § 356 BGB aF). Für die Annahme eines einheitlichen Erfüllungsorts – und Gerichtsstands – zugunsten des Darlehensnehmers streitet weiterhin der Sinn und Zweck des in § 358 BGB geregelten Widerrufsdurchgriffs. Dieser zielt darauf ab, den Verbraucher vor denjenigen Risiken zu schützen, die ihm durch die Aufspaltung eines Erwerbsgeschäfts in ein Bargeschäft und einen damit verbundenen Darlehensvertrag im Sinne des § 491 BGB drohen. § 358 BGB bezweckt damit eine Effektivierung des im Allgemeinen auf einen einzelnen (unverbundenen) Vertrag bezogenen Widerrufsrechts (MüKo/Habersack, BGB, 9. Aufl., § 358 Rn. 1; vgl. BT-Drucks. 14/6040, S. 200 f.). Diesem Zweck liefe es zuwider, würde man im Rahmen der vom Verbraucher angestrebten Rückabwicklung des Darlehensvertrags und des damit verbundenen Vertrags die gerichtliche Zuständigkeit gesondert anhand der jeweiligen Vertragspflicht bestimmen. Im Einzelfall stünde dem Verbraucher damit nach wirksamem Widerruf zwar an seinem Wohnortgericht die Erhebung einer negativen Feststellungsklage, nicht aber ein auf Rückerstattung seiner geleisteten Darlehensraten gerichteter Antrag offen, den er nach §§ 12, 17 Abs. 1 ZPO beim Gericht des Sitzes der Bank zu stellen hätte. Eine solche Aufspaltung der Zuständigkeiten zöge die mit einem effektiven Verbraucherschutz unvereinbare Gefahr sich widersprechender Entscheidungen nach sich (OLG Braunschweig, Urteil vom 21. Juni 2021 – 11 U 67/20 –, juris Rn. 123). Dagegen wird zwar eingewendet, der Verbraucher habe in diesem Fall das Schicksal unterschiedlicher Zuständigkeiten für unterschiedliche Ansprüche selbst gewählt, wobei es ihm unbenommen sei, den Rechtsstreit einheitlich für alle Ansprüche bei dem nach §§ 12, 17 Abs. 1 ZPO zuständigen Gericht am Sitz der Bank anhängig zu machen (OLG Braunschweig, Urteil vom 3. Mai 2022 – 4 U 525/21 –, juris Rn. 55). Der Verweis auf die Anrufung des – möglicherweise vom Wohnort weit entfernten – Gerichts am Sitz des Darlehensgebers vermag jedoch vor dem Hintergrund des vom nationalen Gesetzgeber und vom europäischen Verordnungsgeber erkennbar verfolgten Ziels, die Rechtsdurchsetzung des Verbrauchers nicht nur materiell-rechtlich, sondern auch verfahrensrechtlich zu erleichtern (vgl. § 29c ZPO und Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 12. Dezember 2012 (Brüssel Ia-VO = EuGVVO; ABl. EU L 351 S. 1)), nicht zu überzeugen. Angesichts des zu berücksichtigenden Ziels eines effektiven Verbraucherschutzes kann der hier vertretenen Auffassung schließlich nicht entgegengehalten werden, der Widerruf eines verbundenen Darlehensvertrags sei mit dem Rücktritt vom Kaufvertrag insofern nicht vergleichbar, als der Verbraucher das Widerrufsrecht nach freiem Belieben ausüben könne, während das Rücktrittsrecht eine Folge einer Pflichtverletzung des Verkäufers sei (so aber Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 21. April 2021 – 4 U 95/20 –, juris Rn. 30; vgl. auch OLG Stuttgart, Urteil vom 4. Mai 2021 – 6 U 769/20 –, juris Rn. 18). Ein entscheidender Unterschied, der gegen die Annahme eines einheitlichen Erfüllungsorts im Interesse des Verbrauchers sprechen könnte, liegt darin vor dem Hintergrund des genannten Schutzzwecks nicht begründet. dd) Eine örtliche Zuständigkeit ist für den zuletzt unter Ziff. 1 verfolgten Antrag auch insoweit gegeben, als der Kläger hiermit die Rückzahlung der nach dem Widerruf erbrachten Zahlungen an die Beklagte begehrt. Zwar beruht der Anspruch diesbezüglich nicht auf § 358 Abs. 4 Satz 1 BGB in der hier maßgeblichen vom 21. März 2016 bis zum 27. Mai 2022 gültigen Fassung (im Folgenden: aF) iVm § 355 Abs. 3 Satz 1 BGB, sondern auf § 812 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 BGB. Da es sich bei der Rückforderung der Leistungen vor und nach dem Widerruf indes um einen einheitlichen Streitgegenstand handelt, ist nach dem Rechtsgedanken des § 17 Abs. 2 GVG der besondere Gerichtsstand des Erfüllungsorts nach § 29 Abs. 1 ZPO auch für die Rückforderung der nach Widerruf geleisteten Zahlungen begründet (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 29. April 2021 – 5 U 131/20 –, juris Rn. 35 f.). 2. Wie vom Landgericht zutreffend angenommen, hat der Kläger das streitgegenständliche Verbraucherdarlehen mit Schreiben vom 27. Januar 2021 wirksam nach §§ 495 Abs. 1, 355 BGB widerrufen. a) Enthält bei einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag die dem Darlehensnehmer nach § 356b Abs. 1 BGB zur Verfügung gestellte Urkunde die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB nicht, beginnt die Frist gemäß § 356b Abs. 2 Satz 1 BGB erst mit Nachholung dieser Angaben gemäß § 492 Abs. 6 BGB. Danach hatte die Frist zum Zeitpunkt der Ausübung des Widerrufsrechts durch den Kläger noch nicht zu laufen begonnen, da nicht alle Pflichtangaben ordnungsgemäß erteilt oder nachgeholt wurden. Nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EGBGB iVm Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB bedarf es der Angabe des Verzugszinssatzes und der Art und Weise seiner etwaigen Anpassung sowie gegebenenfalls der anfallenden Verzugszinsen. Im Geltungsbereich der Verbraucherkreditrichtlinie ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Angabe des zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden konkreten Prozentsatzes notwendig (vgl. BGH, Urteile vom 12. April 2022 –XI ZR 179/21 –, juris Rn. 11 f. sowie vom 18. Oktober 2022 – XI ZR 226/21 –, juris Rn. 11; vgl. auch EuGH, Urteil vom 9. September 2021 – C-33/20, C-155/20 und C-187/20 –, juris Rn. 95 – Volkswagen Bank). Daran fehlt es hier. b) Hinreichende Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Ausübung des Widerrufsrechts (vgl. BGH, Urteile vom 12. Juli 2016 – XI ZR 501/15 –, BGHZ 211, 105-123 juris Rn. 20 und vom 27. Oktober 2020 – XI ZR 498/19 –, BGHZ 227, 253-268 juris Rn. 28) sieht der Senat unter Berücksichtigung aller Umstände nicht als gegeben. 3. Allerdings hängt es von der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C-232/21 ab, ob sich die Beklagte zu Recht auf ein Leistungsverweigerungsrecht beruft. a) Der Kläger macht einen Anspruch aus § 358 Abs. 4 Satz 1 BGB aF iVm § 355 Abs. 3 Satz 1 BGB auf Rückgewähr der von ihm an die Beklagte geleisteten Zins- und Tilgungszahlungen geltend. Die Beklagte beruft sich (Schriftsatz vom 7. März 2022, S. 12 f. = II 75) auf ein ihr nach dem Wortlaut des § 358 Abs. 4 Satz 1 BGB aF iVm § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB in der hier maßgeblichen, vom 13. Juni 2014 bis zum 27. Mai 2022 gültigen Fassung (im Folgenden: aF) bestehendes Leistungsverweigerungsrecht, bis sie das finanzierte Fahrzeug erhalten oder der Kläger den Nachweis erbracht hat, dass er das Fahrzeug abgesandt hat (vgl. BGH, Urteile vom 27. Oktober 2020 – XI ZR 498/19 –, BGHZ 227, 253-268 juris Rn. 22 f. sowie vom 20. September 2022 – XI ZR 26/22 –, juris Rn. 12). Das Leistungsverweigerungsrecht steht der Beklagten nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung auch hinsichtlich der vom Kläger nach der Widerrufserklärung auf das Darlehen erbrachten Zahlungen zu (vgl. BGH, Urteil vom 25. Januar 2022 – XI ZR 559/20 –, juris Rn. 17). Es ist nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass die Beklagte angeboten hätte, das Fahrzeug beim Kläger abzuholen (§ 357 Abs. 4 Satz 2 BGB aF). b) Die Vorleistungspflicht tritt unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht deshalb in entsprechender Anwendung von § 322 Abs. 2 BGB zurück, weil der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung „nach“ Herausgabe des finanzierten Fahrzeugs beantragt hat und darüber hinaus die Beklagte mit der Entgegennahme des Fahrzeugs im Annahmeverzug wäre (vgl. BGH, Urteile vom 27. Oktober 2020 – XI ZR 498/19 –, BGHZ 227, 253-268 juris Rn. 29 und vom 20. September 2022 – XI ZR 200/21 –, juris Rn. 12). Denn der Kläger hat der Beklagten das Fahrzeug – trotz seines ausdrücklichen Angebots der Herausgabe am Sitz der Beklagten – nach den dafür geltenden Grundsätzen im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Berufungsverhandlung nicht in einer den Annahmeverzug im Sinne des § 293 BGB begründenden Weise angeboten. Ein tatsächliches Angebot im Sinne des § 294 BGB liegt nicht vor. Aber auch die Voraussetzungen eines wörtlichen Angebots im Sinne des § 295 Satz 1 BGB sind nach dem vom Senat zugrunde zu legenden Sachverhalt gemessen an der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht erfüllt. Zwar hat der Kläger vorgerichtlich mit seinem Widerrufsschreiben vom 27. Januar 2021 (Anlage K 2) und mit anwaltlichem Schreiben vom 9. März 2021 (Anlage K 3) die Herausgabe und Übergabe am Sitz der Beklagten angeboten. Im vorliegenden Rechtsstreit hat der Kläger die Herausgabe zunächst nur bezüglich des Antrags auf Rückzahlung der bis zum Widerruf geleisteten Zahlungen angeboten (Schriftsätze vom 9. November 2021, S. 10 = I 111 und vom 20. Januar 2022, S. 21 f. = II 21 f.), mit den zuletzt verfolgten Anträgen (Schriftsatz vom 2. Dezember 2022, S. 3 = II 127) jedoch die Verurteilung der Beklagten zur Rückzahlung aller erbrachten Leistungen „nach Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs“ erstrebt und erneut die unbedingte Herausgabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs am Sitz der Beklagten angeboten. Indes bedarf es für die Bejahung des Annahmeverzugs nach § 295 Satz 1 BGB einer bestimmten und eindeutigen Erklärung der Beklagten, dass sie die Leistung nicht annehmen werde. Daran fehlt es hier. Allein darin, dass sie vorgerichtlich und im Rechtsstreit das Vorliegen der materiell-rechtlichen Voraussetzungen eines wirksamen Widerrufs bestritten, die Zurückweisung der Berufung beantragt und keinerlei Ausführungen zum Angebot des Klägers zur Rückgabe des Fahrzeugs an ihrem Sitz gemacht hat, liegt nicht die Erklärung, dass sie die Leistung nicht annehmen werde (BGH, Urteil vom 25. Oktober 2022 – XI ZR 44/22 –, juris Rn. 47 mwN). Unterstützend kommt dazu, dass die Beklagte im Berufungsrechtszug für den Fall ihres Unterliegens hilfsweise die Verurteilung des Klägers zur Herausgabe des Fahrzeugs an ihrem Sitz beantragt hat (Schriftsatz vom 7. März 2022, S. 1 f. = II 64 f. sowie Verhandlungsprotokoll II 143). Das Angebot des Klägers zur Herausgabe und Übergabe des Fahrzeugs am Sitz der Beklagten stellt schließlich auch keine Aufforderung im Sinne des § 295 Satz 2 BGB dar, eine (konkrete) Mitwirkungshandlung vorzunehmen. c) Nach alledem kommt es bei Anwendung des nationalen Rechts in Betracht, den zuletzt verfolgten Antrag Ziff. 1 des Klägers aufgrund eines Leistungsverweigerungsrechts der Beklagten als derzeit unbegründet abzuweisen (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juli 2022 – XI ZR 154/21 –, juris Rn. 12 f.). Der Senat setzt jedoch im Interesse der Gewährung effektiven Rechtsschutzes das Berufungsverfahren bis zu einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C-232/21 aus. Deren Gegenstand ist unter anderem die Frage, ob es mit den Bestimmungen der Verbraucherkreditrichtlinie vereinbar ist, bei einem wirksamen Widerruf des Verbrauchers gemäß Art. 14 Abs. 1 Verbraucherkreditrichtlinie im Fall eines mit einem Kaufvertrag verbundenen Kreditvertrags eine auf Rückzahlung der Darlehensraten nach Herausgabe des Kaufgegenstands gerichtete Klage mangels Fälligkeit als derzeit unbegründet anzusehen, wenn der Darlehensnehmer seine Vorleistungspflicht nicht erfüllt hat und der Kreditgeber nicht mit der Annahme des Kaufgegenstandes in Gläubigerverzug gekommen ist (LG Ravensburg, EuGH-Vorlagen vom 8. Januar 2021 – 2 O 160/20 –, juris und vom 19. März 2021 – 2 O 282/19 –, juris; jew. Vorlagefrage Ziff. 5 a) bb); vgl. dazu BGH, Urteil vom 26. Oktober 2021 – XI ZR 608/20 –, juris Rn. 19 f. mwN sowie BGH, Beschluss vom 22. November 2022 – XI ZR 22/22 –, juris Rn. 8). Die dem Europäischen Gerichtshof in der Rechtssache C-232/21 vorgelegte Frage ist für den vom Senat zu entscheidenden Rechtsstreit entscheidungserheblich. Sollte der Europäische Gerichtshof die ihm vorgelegte Frage verneinen, hätte der auf die Rückzahlung der Zins- und Tilgungsleistungen gerichtete Antrag Ziff. 1 des Klägers nach dem derzeit bestehenden Sach- und Streitstand Erfolg, während der Antrag bei Bejahung der Vorlagefrage als derzeit unbegründet abzuweisen wäre. 4. Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 3 ZPO gegen den vorliegenden Aussetzungsbeschluss sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Wegen der in der obergerichtlichen Rechtsprechung streitigen – hier bejahten – Frage, ob im Fall des Widerrufs eines mit einem Kaufvertrag über ein Fahrzeug verbundenen Darlehensvertrages für die Rückabwicklung ein einheitlicher Gerichtsstand des Erfüllungsorts besteht, kommt eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht in Betracht (vgl. § 545 Abs. 2 ZPO).