Urteil
17 U 66/22
OLG Karlsruhe 17. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKARL:2023:0919.17U66.22.00
5mal zitiert
26Zitate
27Normen
Zitationsnetzwerk
31 Entscheidungen · 27 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Verbundene Verträge im Sinne von § 358 BGB in der zwischen dem 4. August 2010 und dem 12. Juni 2014 geltenden Fassung liegen nur vor, wenn das Darlehen objektiv zu dem Zweck gewährt wird, das vom Verbraucher für die Ware oder sonstige Leistung geschuldete Entgelt zu finanzieren. Dies ist nicht der Fall, wenn durch das Darlehen dem Darlehensnehmer ermöglicht wird, eine als Sicherheit für ein weiteres Darlehen dienende Festgeldanlage zu tätigen. Denn bei einem Festgeldvertrag erbringt der Verbraucher und nicht der Unternehmer die vertragstypische Leistung (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 2019 – XI ZR 345/18, BGHZ 222, 74-88, juris Rn. 26).(Rn.45)
(Rn.50)
(Rn.51)
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 5. April 2022 – 2 O 190/21 – im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
4. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Verbundene Verträge im Sinne von § 358 BGB in der zwischen dem 4. August 2010 und dem 12. Juni 2014 geltenden Fassung liegen nur vor, wenn das Darlehen objektiv zu dem Zweck gewährt wird, das vom Verbraucher für die Ware oder sonstige Leistung geschuldete Entgelt zu finanzieren. Dies ist nicht der Fall, wenn durch das Darlehen dem Darlehensnehmer ermöglicht wird, eine als Sicherheit für ein weiteres Darlehen dienende Festgeldanlage zu tätigen. Denn bei einem Festgeldvertrag erbringt der Verbraucher und nicht der Unternehmer die vertragstypische Leistung (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 2019 – XI ZR 345/18, BGHZ 222, 74-88, juris Rn. 26).(Rn.45) (Rn.50) (Rn.51) 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 5. April 2022 – 2 O 190/21 – im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert: Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 4. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 5. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Parteien streiten um die Wirksamkeit und Folgen eines Darlehenswiderrufs sowie um Schadensersatzansprüche aufgrund behaupteter fehlerhafter Beratung im Zusammenhang mit einer Umfinanzierung. Im Jahr 2013 beabsichtigte der Kläger, sein Kreditmanagement zu ändern und alle Kredite bei einer Bank zu bündeln. Er benötigte hierfür Darlehensmittel in Höhe von 1.800.000 Euro. In diesem Zusammenhang wandte er sich an die Beklagte, die feststellte, dass für diesen Betrag keine ausreichenden Sicherheiten vorhanden waren. Es bestand eine Sicherungslücke von etwa 150.000 EUR. Die Beklagte schlug daher vor, dass der Kläger ein Festgeldkonto in Höhe von 150.000 EUR an sie verpfänden könnte, die wiederum aus Darlehensmitteln stammen sollten. Da durch das Darlehen finanzierte Mittel auch als Gesellschafterdarlehen an die P. Gesellschaft für M. mbH (im Folgenden: P. GmbH), deren Geschäftsführer der Kläger war, weitergereicht werden und Mietzahlungen dieser Gesellschaft an den Kläger fließen sollten, forderte die Beklagte ein wirtschaftliches Gutachten in Form eines „Quick-Checks“ über die P. GmbH als Voraussetzung für die Darlehensgewährung, welcher letztlich auf Vorschlag der Beklagten von der R. GmbH zu einem Preis von 5.000 EUR durchgeführt wurde. Das zugehörige, an die P. GmbH gerichtete Angebot vom 30. Dezember 2013 war an zwei Mitarbeiter der Beklagten in Kopie per E-Mail übersandt worden. Die Kosten des Quick Checks wurden der P. GmbH in Rechnung gestellt und von dieser getragen, im Anschluss jedoch vom Kläger persönlich an die Gesellschaft erstattet. In der Folge schloss der Kläger mit der Beklagten am 3. / 14. Januar 2014 zwei Darlehensverträge. Das bis 30. September 2015 befristete Darlehen mit der Nummer über einen Darlehensnennbetrag von 150.000 EUR war in 20 monatlichen Raten zu je 7.747,86 EUR, beginnend ab 28. Februar 2014 zurückzuzahlen (Anlage K2). Unter Ziffer 6 vereinbarten die Parteien, dass vor der Auszahlung eine Grundschuld über rund 1.650.000 EUR sowie die „Verpfändung des neu anzulegenden Festgelds bei der S. P. über 150.000 EUR gemäß gesonderter Erklärung“ als Sicherheiten zu stellen waren. Für das Darlehen mit der Nummer über einen Darlehensnennbetrag von 1.650.000 EUR war eine Zinsbindung bis zum 30. Dezember 2023 vereinbart. Der Zinssatz betrug 3,740 % nominal p.a., der effektive Zinssatz war mit 3,81 % p.a. angegeben. Gemäß Ziffer 4.3 waren „Sollzinsen erstmals an dem auf die erste Auszahlung folgenden Zahlungstermin, Tilgungsbeträge erstmals am 30.10.2015 […] zu zahlen.“ Die Klausel 4.3 enthielt den Zusatz „Die Tilgung kann bereits in der Teilvalutierungsphase beginnen“. Der Kläger sollte das Darlehen in monatlichen Raten zu je 13.175,95 EUR zurückzahlen, nach Ende der Zinsbindungsphase war eine Anpassung der Ratenhöhe möglich. Unter „Besondere Vereinbarungen“, Ziffer 5 des Vertrages, finden sich im Wesentlichen Regelungen zur Vorlage des geforderten „Quick Checks“ sowie zu Sondertilgungsmöglichkeiten. Als Sicherheit für das Darlehen diente die auch das Darlehen mit der Nr. - sichernde Grundschuld (Ziffer 6). Wegen der Einzelheiten des Vertrages wird auf die Darlehensurkunde (Anlage K1) Bezug genommen. Die von der Beklagten zur Verfügung gestellten Darlehensmittel in Höhe von insgesamt 1.800.000 EUR dienten, wie die Beklagte in einem Schreiben vom 7. Januar 2014 (Anlage K4) zusammenfasste, in Höhe von 850.000 EUR der Ablösung von Verbindlichkeiten bei der S. AG, in Höhe von 650.000 EUR der Ausreichung als Gesellschafterdarlehen an die P. GmbH, in Höhe von 150.000 EUR der Auszahlung an den Kläger „mit Anlage als Festgeld und anschließender Verpfändung“ sowie in Höhe von weiteren 150.000 EUR der Auszahlung an den Kläger. Die Verpfändung des Guthabens in Höhe von 150.000 EUR half der ursprünglichen Sicherungslücke in ebendieser Höhe ab. Mit anwaltlichem Schreiben vom 14. Januar 2019 widerrief der Kläger seine auf Abschluss des Vertrages Nr. - gerichtete Willenserklärung (Anlage K7). Die Beklagte wies den klägerischen Widerruf mit Schreiben vom 17. Januar 2019 zurück (Anlage K8). Der Kläger führte das Darlehen schließlich im Januar 2019 an die Beklagte zurück. Diese berechnete ihm eine Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 151.840,30 EUR, nachdem sie ihm im Dezember 2018 noch einen Betrag von 138.288,34 EUR genannt hatte. Die dem Kläger im Falle eines erfolgreichen Widerrufs zustehende Nutzungsentschädigung für die der Beklagten überlassenen Zahlungen in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz beträgt 17.886,54 EUR (Berechnung Anlage K10). Der Kläger hat erstinstanzlich Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung und Zahlung einer Nutzungsentschädigung für die geleisteten Annuitäten auf den Vertrag Nr. - sowie Schadensersatz wegen fehlerhafter Beratungsleistung in Form der Erstattung der Zinszahlungen, die er für das – seiner Meinung nach – wegen der fehlerhaften Beratung durch die Beklagte abgeschlossene Darlehen Nr. - geleistet hatte, geltend gemacht. Zur Begründung hat der Kläger vorgetragen, der Quick Check sei allein im Interesse der Beklagten durchgeführt worden. Er habe den Vertrag mit den Endziffern - wirksam widerrufen, da die Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen habe. In dem Vertrag, insbesondere der enthaltenen Widerrufsinformation, fehle ein Hinweis auf mit diesem Darlehen verbundene Verträge. Bei den zwei Kreditverträgen sowie der Festgeldanlage handele es sich um verbundene Verträge, da die Aussetzung der Tilgung des Darlehens Nr. - nur im Hinblick auf den Abschluss des Darlehens Nr. - erfolgt sei und das Darlehen Nr. - der vollständigen Finanzierung der Festgeldanlage gedient habe. Der effektive Jahreszins sei fehlerhaft zu niedrig angegeben. Die Kosten des von der Beklagten geforderten „Quick Checks“ hätten bei der Berechnung gemäß § 6 Preisangabenverordnung berücksichtigt werden müssen, dann hätte sich ein effektiver Jahreszins von 3,86% p.a. ergeben. Im Übrigen hätten die Kosten für den Quick Check im Vertrag genannt werden müssen, weil sie zu den gemäß Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 7, § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB aF anzugebenden „sonstigen Kosten“ zählten. Zudem fehle es an einer Angabe zur Fälligkeit der Teilzahlungen, sowohl was die ab 30. Oktober 2015 zu zahlenden Annuitäten als auch die bis dahin geschuldeten Zinszahlungen angehe; diese sei lediglich in der vorvertraglichen Information enthalten. Der Zusatz, dass die „Tilgung […] bereits in der Teilvalutierungsphase beginnen“ könne, sei nicht klar und verständlich. Die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung sei nicht nachvollziehbar im Hinblick auf den zunächst im Dezember 2018 errechneten Betrag von 138.288,34 EUR (Anlage K8) und die davon abweichende tatsächliche Abbuchung im Januar 2019 in Höhe von 151.840,30 EUR. Ferner habe die Beklagte ihn im Rahmen der Gespräche über die Umschuldung fehlerhaft beraten. Die von der Beklagten empfohlene Vertragskonstellation habe unstreitig dazu geführt, dass dem Kläger niemals 1.650.000 EUR zur Verfügung standen. Über das verpfändete Festgeldkonto habe er erst nach Rückführung des Kredits über 150.000 EUR verfügen können. Hätten die Parteien den streitgegenständlichen Darlehensvertrag über 1.650.000 EUR geschlossen und das Darlehen zu Beginn der Laufzeit tilgungsfrei gestellt, hätte der gleiche Effekt erzielt werden können und er hätte sich die für das Darlehen Nr. - gezahlten Zinsen in Höhe von 4.957,12 EUR erspart. Verjährung sei nicht eingetreten. Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt: 1. Die Beklagte zahlt an den Kläger 151.840,30 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5%Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit. 2. Die Beklagte zahlt an den Kläger 17.886,54 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit. 3. Die Beklagte zahlt an den Kläger 4.957,12 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, verbundene Verträge lägen nicht vor, da es am Finanzierungszusammenhang fehle. Denn der Betrag von 150.000 EUR habe nicht dazu gedient, das Entgelt für den Erhalt einer Leistung aus einem anderen Vertrag zu finanzieren, sondern lediglich der Stellung einer Sicherheit für den zweiten Darlehensvertrag. Zudem sei der Betrag von 150.000 EUR für das Festgeldkonto nicht über den Vertrag Nr. -, sondern über den in eben dieser Höhe abgeschlossenen Darlehensvertrag Nr. - abgedeckt worden. Die Rüge des Klägers zur Höhe des effektiven Jahreszinses greife nicht, weil die Kosten des Quick Checks nicht vom Kläger, sondern von der P. GmbH zu tragen und damit weder in die Berechnung des effektiven Jahreszinses einzubeziehen noch zu den Kosten des Darlehensvertrags zu zählen seien. Schließlich wäre die Rechtsfolge bei unterstellter Fehlerhaftigkeit dieser Angabe nicht das Nichtanlaufen der Widerrufsfrist, sondern gemäß § 494 Abs. 3 BGB eine entsprechende Verminderung des Sollzinssatzes. Die Fälligkeit der Teilzahlungen zum 30. eines jeden Monats könne der normal informierte, angemessen aufmerksame und verständige Darlehensnehmer den übrigen Vertragsbestimmungen entnehmen, etwa der Fälligkeit der ersten Rate zum 30. Oktober 2015 oder dem Ende der Vertragslaufzeit zum 30. Dezember 2028. Ferner finde sich diese Angabe unstreitig im ESM, mit dem die Beklagte nicht nur vorvertragliche, sondern auch vertragliche Informationspflichten habe erfüllen wollen. Ein Schadensersatzanspruch wegen Falschberatung scheide bereits aus, weil kein Beratungsvertrag geschlossen worden sei. Aufklärungs- oder Warnpflichten eines Kreditinstituts bestünden nur in begrenzten Ausnahmefällen. Zudem liege keine Pflichtverletzung der Beklagten vor. Der Kläger habe wie gewünscht eine Finanzierung über 1.800.000 EUR erlangt, und es habe ihm freigestanden, das Angebot der Beklagten abzulehnen. Vorsorglich hat die Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben und dazu ausgeführt, bereits zum Zeitpunkt der Beratung im Januar 2014, spätestens aber bei Rückführung des Darlehens über 150.000 EUR im Oktober 2015 habe der Kläger alle potentiell anspruchsbegründenden Umstände gekannt. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Parteivorbringens und der Anträge wird auf die in dem angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Das Landgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger könne wegen fehlerhafter Angaben über die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung aufgrund der Regelung des § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB aF die geleistete Vorfälligkeitsentschädigung zurückverlangen. Weitere Ansprüche hat es jedoch verneint: Der Widerruf sei verfristet und damit unwirksam. Verbundene Verträge lägen mangels Finanzierungszusammenhangs nicht vor. Den „Quick Check“ habe unstreitig die P. GmbH in Auftrag gegeben, so dass es sich nicht um Kosten des Klägers als Verbraucher handele. Die Fälligkeit der Teilzahlungen lasse sich durch ergänzende Vertragsauslegung ermitteln. Auch im Übrigen seien die Pflichtangaben ordnungsgemäß erteilt worden. Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit den zwischen dem Kläger und der Beklagten geführten Gesprächen über die konkrete Ausgestaltung der Finanzierung bestünden mangels Pflichtverletzung nicht und seien jedenfalls verjährt. Wegen der weiteren Einzelheiten der Ausführungen des Landgerichts wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Hiergegen richten sich die Berufungen beider Parteien. Der Kläger wendet sich gegen die teilweise Klageabweisung und verfolgt unter Wiederholung und Vertiefung seines Vorbringens seine erstinstanzlichen Anträge Ziffern 2 und 3 auf Zahlung einer Nutzugsentschädigung wegen wirksamen Widerrufs sowie auf Schadensersatz wegen Falschberatung bzw. Aufklärungspflichtverletzung weiter. Die Beklagte beantragt Zurückweisung der Berufung des Klägers und verfolgt mit ihrer eigenen Berufung die Abweisung der Klage. Sie führt dazu aus, die vom Landgericht angewandte Regelung des § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB aF sei auf den Darlehensvertrag aus dem Jahr 2014 nicht anwendbar gewesen, da sich aus der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (vgl. Art. 229 § 38 Abs. 1 EGBGB) gültigen Fassung des § 503 BGB ergebe, dass § 502 BGB – ebenso wie Art. 247 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB – auf Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge damals keine Anwendung gefunden habe. Es könne offenbleiben, ob die unter Nr. 5 des Vertrages zur (beschränkten) Berücksichtigung von Sondertilgungsmöglichkeiten ergänzte Klausel gesetzlichen Vorgaben entspreche, da sie bei der Berechnung nicht angewandt worden sei. Der Kläger beantragt Zurückweisung der Berufung der Beklagten und verteidigt insoweit die erstinstanzliche Entscheidung. Die Verurteilung zur Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung sei jedenfalls wegen des wirksamen Widerrufs zutreffend. Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Berufung des Klägers Die Berufung des Klägers ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 17.886,54 EUR aus § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB in der vom 4. August 2011 bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) iVm § 346 Abs. 1, 2. Halbsatz BGB im Hinblick auf den erklärten Widerruf zu (hierzu 1.). Er kann ferner keinen Schadensersatz wegen Verletzung einer Beratungs- oder Aufklärungspflicht geltend machen (hierzu 2.). 1. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung für die bis zum Widerruf an die Beklagte gezahlten Beträge aus § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB aF iVm § 346 Abs. 1, 2. Halbsatz BGB. Denn die Widerrufsfrist war bei Erklärung des Widerrufs im Januar 2019 bereits abgelaufen, weshalb der Widerruf den Darlehensvertrag Nr. - nicht in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat. a) Dem Kläger stand bei Abschluss des Darlehensvertrages am 3. / 14. Januar 2014, auf den gemäß Art. 229 §§ 32 Abs. 1, 38 EGBGB die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Vorschriften weiterhin Anwendung finden, gemäß § 495 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 355 BGB, jeweils in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) ein Widerrufsrecht zu, da er trotz des teilweise geschäftlichen Hintergrunds der Kreditaufnahme den Darlehensvertrag als Verbraucher schloss. b) Die 14-tägige Widerrufsfrist des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB aF war im Zeitpunkt der Erklärung des Widerrufs am 14. Januar 2019 bereits abgelaufen. Sie begann nach § 495 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a und b BGB aF nicht vor Vertragsschluss und bevor der Darlehensnehmer die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB in der vom 30. Juli 2010 bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) erhalten hatte. Zu diesen Pflichtangaben gehörte nach § 492 Abs. 2 BGB aF in Verbindung mit Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB – hier in der zwischen dem 4. August 2011 und dem 12. Juni 2014 geltenden Fassung – und Art. 247 § 9 Abs. 1 Satz 1 und 3 EGBGB in der zwischen dem 11. Juni 2010 und dem 20. März 2016 geltenden Fassung (im Folgenden jeweils: aF) die Erteilung einer ordnungsgemäßen Widerrufsinformation. Dem ist die Beklagte nachgekommen (hierzu aa)). Sie hat den Kläger ferner über sämtliche weiteren Pflichtangaben ordnungsgemäß unterrichtet (hierzu bb)). Ob der Geltendmachung der Rechte aus dem Widerruf der Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegenstand, wie die Beklagte meint, kann daher offenbleiben. aa) Die Beklagte hat den Kläger bei Vertragsschluss klar und verständlich über das ihm zustehende Widerrufsrecht unterrichtet. Der von der Beklagten verwendete schriftliche Darlehensvertrag enthält – wie vom Senat umfassend geprüft – eine den Anforderungen des § 495 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB aF iVm Art. 247 § 9 Abs. 1 Satz 3 und § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB aF genügende Widerrufsinformation. Entgegen der Ansicht der Berufung musste die Beklagte den Kläger nicht über das Vorliegen eines verbundenen Vertrages im Sinne von § 358 BGB in der zwischen dem 4. August 2010 und dem 12. Juni 2014 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) informieren. Denn weder bei dem zeitgleich abgeschlossenen Darlehensvertrag über 150.000 EUR noch bei der Festgeldanlage über 150.000 EUR handelt es sich um mit dem Darlehensvertrag Nr. - über 1.650.000 EUR verbundene Verträge im Sinne von § 358 BGB in der zwischen dem 4. August 2010 und dem 12. Juni 2014 geltenden Fassung (im Folgenden: aF). (1) Nach § 358 Abs. 3 Satz 1 BGB aF sind ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder über die Erbringung einer anderen Leistung und ein Darlehensvertrag verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Nach Satz 2 ist eine wirtschaftliche Einheit insbesondere anzunehmen, wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert, oder im Falle der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient. Das Darlehen muss folglich objektiv zu dem Zweck gewährt werden, dass das vom Verbraucher für die Ware oder sonstige Leistung geschuldete Entgelt beglichen wird (Grüneberg/Grüneberg, 82. Aufl., § 358 Rn. 10). Die Umschreibung des mit einem Darlehensvertrag verbundenen Vertrags als „Vertrag über die Lieferung einer Ware oder über die Erbringung einer anderen Leistung“ ist weit zu verstehen (BeckOGK/Rosenkranz, Stand 1. Dezember 2022, § 358 BGB Rn. 50 ff.; MüKoBGB/Habersack, 9. Aufl., § 358 Rn. 14 ff., jeweils mit Beispielen). (2) Nach diesen Maßstäben sind weder der zeitgleich abgeschlossene Darlehensvertrag mit den Endziffern - noch der Vertrag über die Festgeldanlage in Höhe von 150.000 EUR mit dem Darlehensvertrag Nr. - verbundene Verträge im Sinne des § 358 BGB aF. (a) Es kann offenbleiben, ob ein Darlehensvertrag einen „Vertrag über die Lieferung einer Ware oder über die Erbringung einer anderen Leistung“ im Sinne des § 358 BGB darstellen kann. Jedenfalls besteht zwischen den beiden von dem Kläger zeitgleich unterzeichneten Darlehensverträgen keinerlei Finanzierungszusammenhang. Es handelt sich vielmehr um parallel abgeschlossene Kreditverträge mit unterschiedlichen Konditionen als Teile eines Gesamtfinanzierungskonzepts. (b) Der Darlehensvertrag Nr. - und der Vertrag über die Festgeldanlage sind ebenfalls keine verbundenen Verträge im Sinne des § 358 BGB aF. (aa) Zunächst ergibt sich – entgegen der Ansicht der Beklagten – aus der gewählten Vertragskonstellation zweifelsfrei, dass der für die Festgeldanlage in Höhe von 150.000 EUR erforderliche Betrag aus dem Darlehen Nr. - über 1.650.000 EUR stammt, denn in dem Darlehensvertrag über 150.000 EUR ist unter Ziffer 6 bestimmt, dass dieses Darlehen erst in Anspruch genommen werden kann, wenn alle Voraussetzungen dafür erfüllt sind, dass die vereinbarten Sicherheiten der S. zur Verfügung stehen. Da in dem Vertrag als Sicherheit die Verpfändung des neu anzulegenden Festgelds über 150.000 EUR genannt wird, kann der hierfür notwendige Betrag nicht aus eben diesem Darlehen, sondern muss aus dem Darlehen über 1.650.000 EUR stammen. Dies entspricht im Übrigen der eigenen Zusammenfassung der Verwendungszwecke durch die Beklagte im Schreiben vom 7. Januar 2014 (Anlage K4). (bb) Es fehlt jedoch an den besonderen Voraussetzungen des § 358 BGB aF. Der aus dem Darlehen Nr. - stammende Betrag in Höhe von 150.000 EUR dient nicht der Finanzierung eines Vertrages „über die Lieferung einer Ware oder über die Erbringung einer anderen Leistung“. Zwar werden über den Regelfall des finanzierten Kauf- oder Werkvertrags hinaus zahlreiche andere Verträge jenseits des klassischen Austauschvertrags von der Vorschrift erfasst, etwa der Erwerb eines Anteils an einer Personen- oder Kapitalgesellschaft, der Beitritt zu einer Genossenschaft, wenn sie zu Kapitalanlagezwecken erfolgt, oder eine mitfinanzierte Restschuldversicherung (vgl. Hönninger in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl., § 358 Rn. 9 ff. mwN; zur Restschuldversicherung insbesondere BGH, Urteil vom 15. Dezember 2009 – XI ZR 45/09 –, Rn. 17 ff., juris). Mit solchen Verträgen ist der Vertrag über die Festgeldanlage indes nicht vergleichbar. Die Überlassung des als Festgeld anzulegenden Betrages an die Bank erfolgt nicht dauerhaft, sondern lediglich „auf Zeit“ und unterliegt damit nur zeitlich beschränkt der Verfügungsgewalt der Bank. Weil der Verbraucher sich dazu verpflichtet, einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen, handelt es sich hierbei um einen Darlehensvertrag, bei dem – im Gegensatz zu den oben beispielhaft genannten Verträgen – der Verbraucher und nicht der Unternehmer die vertragstypische Leistung erbringt (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 2019 – XI ZR 345/18 –, BGHZ 222, 74-88 und juris, Rn. 26). Die Leistung des Klägers ist die Überlassung des Kapitals zur vorübergehenden Nutzung, welche die Bank durch die gewährte Verzinsung vergütet. Leistungsgegenstand des Vertrags über die Festgeldanlage ist daher nicht das (finanzierte) Kapital von 150.000 EUR, sondern allein die Nutzungsmöglichkeit durch die Beklagte gegen Zahlung des Nutzungsentgelts. Auch wenn die Verfügungsbefugnis des Klägers durch die Festgeldabrede für den festgelegten Zeitraum beschränkt ist, ist er Forderungsinhaber und der Wert von 150.000 EUR bleibt in seinem Vermögen. Damit wird nicht die Gegenleistung im Sinne eines „Entgelts“ für die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung durch die Darlehensvaluta finanziert. Auch wenn zusätzlich – wie von dem Kläger (vgl. etwa Replik S. 2 = I 39) – der Darlehensvertrag über 150.000 EUR und damit die Zweckbestimmung der Festgeldanlage in den Blick genommen wird, ergibt sich der erforderliche Finanzierungszusammenhang nicht. Denn die aus dem Darlehensvertrag über 1.650.000 EUR stammenden 150.000 EUR ermöglichen es dem Kläger lediglich, über die Verpfändung der Festgeldanlage die für die Gewährung des zweiten Darlehens notwendige Sicherheit zu stellen. Der Darlehensvertrag bildet damit nur wirtschaftlich die Grundlage für die eigene Leistung des Klägers, die dieser zur Erlangung des Darlehens Nr. - – als Sicherheit – erbringen muss. Erforderlich wäre nach dem Wortlaut und Zweck des § 358 BGB aF jedoch, dass gerade die Gegenleistung für die von dem Unternehmer zu liefernde Ware oder zu erbringende Dienstleistung aus Darlehensmitteln stammt. (cc) Die ratio legis des § 358 BGB stützt dieses Ergebnis. Die Regelungen über verbundene Verträge sollen den Verbraucher vor den Risiken schützen, die ihm durch die Aufspaltung eines wirtschaftlich einheitlichen Vertrages in ein Bargeschäft und einen Darlehensvertrag drohen (vgl. nur BGH, Urteil vom 10. März 2009 – XI ZR 33/08 –, BGHZ 180, 123-134 und juris, Rn. 26). Einerseits soll der Verbraucher bei Widerruf des Darlehensvertrages nicht weiterhin das Entgelt aus dem finanzierten Vertrag schulden und die Ware oder Leistung behalten müssen; andererseits soll er nicht zur Rückzahlung des Darlehens verpflichtet bleiben, wenn ihm gegen den Unternehmer, der die finanzierte Leistung erbracht hat, Einwendungen zustehen (BGH, Urteil vom 15. Dezember 2009 – XI ZR 45/09 –, Rn. 25 ff., juris; OLG Karlsruhe, Urteil vom 1. Juli 2016 – 4 U 10/16 –, Rn. 17 f., juris). Diese Gefahr besteht bei der Anlage eines Teilbetrags des ausbezahlten Darlehens als Festgeld nicht. Denn hierdurch hat der Kläger den anzulegenden Betrag nicht aus der Hand gegeben und eine andere Ware oder Leistung hierfür erhalten. Er begibt sich lediglich für den festgelegten Zeitraum der Verfügungsbefugnis über das Termingeld und stellt dieses der Bank zur Verfügung. Sollte dieses Vertragsverhältnis nicht von Bestand sein, erhält der Anleger das eingesetzte Kapital zurück, ohne dass zuvor eine Rückgewähr von unterschiedlichen Leistungen zu erfolgen hätte. Dies unterscheidet die vorliegende Konstellation von dem finanzierten Beitritt zu einer Personengesellschaft oder der Mitgliedschaft in einer Genossenschaft zu Kapitalanlagezwecken (vgl. BGH, Urteil vom 1. März 2011 – II ZR 297/08 –, Rn. 5, juris). Der Fall ähnelt insofern der Konstellation, in der Darlehensvertrag und Bausparvertrag kombiniert werden und bei der die darlehensfinanzierte Ansparleistung zur späteren Tilgung des Darlehens bestimmt ist, weshalb die Parteien im wirtschaftlichen Ergebnis zwei Darlehensverträge hintereinander schalten (BGH, Urteil vom 27. Februar 2018 – XI ZR 160/17 –, Rn. 28, juris; so auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 1. Juli 2016 – 4 U 10/16 –, Rn. 18, juris, NZB vom Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 15. Mai 2018 – XI ZR 391/16 – zurückgewiesen). Der Schutz des Verbrauchers vor einer ungewollten Bindung an einen Vertrag, den er ohne den Abschluss eines weiteren Vertrages nicht geschlossen hätte, kann in diesem Kontext – sofern die Voraussetzungen dafür gegeben sind – über § 139 BGB erreicht werden. Denn ein einheitliches Rechtsgeschäft im Sinne dieser Vorschrift kann sogar vorliegen, wenn die Parteien mehrere Rechtsgeschäfte in getrennten Urkunden, unterschiedlichen Typs und unter Beteiligung teilweise verschiedener Personen abgeschlossen haben, sofern nach dem Parteiwillen zur Zeit der Vornahme des Rechtsgeschäfts feststand, dass die Vereinbarungen miteinander „stehen und fallen“ sollen (BGH, Urteil vom 9. Februar 1990 – V ZR 274/88 –, BGHZ 110, 230-235 und juris, Rn. 12 mwN; vgl. Grüneberg/Ellenberger, BGB, 82. Aufl., § 139 Rn. 5 mwN). Darauf, ob und mit welcher Rechtsfolge § 139 BGB Anwendung finden kann, muss in der Widerrufsbelehrung nicht hingewiesen werden (BGH, Urteil vom 27. Februar 2018 – XI ZR 160/17 –, Rn. 28, juris). (3) Ob es sich bei dem Darlehensvertrag Nr. - oder dem Vertrag über eine Festgeldanlage um Verträge über Zusatzleistungen im Sinne von § 359a Abs. 2 BGB in der zwischen dem 4. August 2011 und dem 12. Juli 2014 geltenden Fassung (aF) handelt, kann offenbleiben, da eine Belehrungspflicht in diesem Falle nicht bestand (vgl. Art. 247 § 12 Abs. 1 Nr. 2 b EGBGB in der zwischen dem 4. August 2011 und dem 12. Juni 2014 geltenden Fassung). In dem Verbraucherdarlehensvertrag Nr. - genau angegebene Verträge im Sinne des § 359a Abs. 1 BGB aF, für die eine Belehrungspflicht bestünde, liegen ersichtlich nicht vor. bb) Die Beklagte hat dem Kläger auch alle sonstigen für den Fristanlauf erforderlichen Pflichtangaben nach Art. 247 § 9 Abs. 1 EGBGB aF erteilt. (1) Die Beklagte hat den Kläger zutreffend gemäß Art. 247 § 9 Abs. 1 iVm § 3 Nr. 10 EGBGB aF über „alle sonstigen Kosten“, die aufgrund des Darlehensvertrages entstehen, informiert. Die Kosten für die Durchführung des von der Beklagten geforderten „Quick Checks“ der Firma P. GmbH in Höhe von 5.000 EUR sind aufgrund eines gesonderten Vertrages angefallen und damit nach dem Willen des Gesetzgebers (BT-Drs. 16/11643, 124) grundsätzlich nicht anzugeben. Solche Kosten sind gemäß Art. 247 § 8 Abs. 1 EGBGB in der zwischen dem 11. Juni 2010 und 20. März 2016 geltenden Fassung lediglich in der vorvertraglichen Information anzugeben. Zudem wurde – wie vom Landgericht bindend festgestellt (LGU 11) – der Auftrag an die R. GmbH, der nach dem zuletzt nicht mehr bestrittenen Klägervortrag der Beklagten bekannt war (Replik S. 3 = I 40), nicht von dem Kläger persönlich, sondern von der Firma P. GmbH erteilt. Mithin sind die hierdurch entstandenen Kosten nicht dem Kläger als Verbraucher angefallen. Dass der Beklagten Abreden zwischen dem Kläger und der P. GmbH über eine Rückerstattung dieser Kosten bekannt gewesen wären, trägt der Kläger nicht vor. Dieser Umstand wäre auch rechtlich ohne Relevanz, ebenso wie die zwischen den Parteien streitige Frage, ob die P. GmbH ein eigenes Interesse an der Durchführung des Quick Checks hatte. (2) Die Beklagte hat die gemäß Art. 247 § 9 Abs. 1 Satz 1 iVm § 3 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB aF erforderlichen Angaben zum effektiven Jahreszins ordnungsgemäß erteilt; die Kosten des „Quick Checks“ waren nicht in seine Berechnung einzustellen. Gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 der Preisangabenverordnung in der bis zum 27. Mai 2022 gültigen Fassung sind „in die Berechnung des anzugebenden effektiven Jahreszinses […] als Gesamtkosten die vom Verbraucher zu entrichtenden Zinsen und alle sonstigen Kosten einschließlich etwaiger Vermittlungskosten einzubeziehen, die der Verbraucher im Zusammenhang mit dem Verbraucherdarlehensvertrag zu entrichten hat und die dem Darlehensgeber bekannt sind“. Wie bereits dargelegt, waren die Kosten des Quick Checks nicht von dem Kläger als Verbraucher zu tragen, wovon die Beklagte, der das zugrundeliegende Vertragsangebot übermittelt worden war, ausgehen konnte und durfte. (3) Schließlich sind auch die Angaben im Vertrag zu Betrag, Zahl und Fälligkeit der einzelnen Teilzahlungen nach Art. 247 § 9 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1 Nr. 7 EGBGB aF zutreffend erteilt worden. (a) Nicht zu beanstanden sind die Informationen zum Betrag der einzelnen Teilzahlungen. Die Angabe eines exakten Betrages hinsichtlich der bis zum Tilgungsbeginn anfallenden Sollzinsen (Ziff. 4.3) war – entgegen der Auffassung des Klägers (Berufungsbegründung des Klägers S. 13 = II 31) – nicht erforderlich, weil sich die geschuldeten Sollzinsen mangels eines fest vereinbarten Auszahlungstermins nicht genau errechnen ließen. (b) Zudem wurde die Fälligkeit der Teilzahlungen im Vertrag ausreichend klar und verständlich geregelt. (aa) Für die Angabe der Fälligkeit der Zahlungen genügt die kalendarische Bestimmbarkeit. Es ist daher nicht notwendig, dass jeder Fälligkeitstag der vom Verbraucher zu leistenden Zahlungen durch Bezugnahme auf ein bestimmtes Datum angegeben wird, sofern die Bedingungen dieses Vertrags es dem Verbraucher ermöglichen, „ohne Schwierigkeiten und mit Sicherheit“ die Daten dieser Zahlungen zu erkennen (EuGH, Urteil vom 9. November 2016 – C-42/15, EuZW 2017, 28 Rn. 50; Artz in Bülow/Artz, 10. Aufl., § 492 BGB Rn. 99). Dem entsprechend reicht es aus, wenn aus den erfolgten Angaben (zB „zum 3. des Monats“) entnommen werden kann, wann die jeweilige Rate fällig werden wird (BeckOGK/Knops, Stand 1. Juli 2021, § 491a BGB Rn. 23), gegebenenfalls nach Auslegung der vertraglichen Bestimmungen. Bei den hierfür maßgeblichen Vertragsklauseln, insbesondere unter Ziffern 4.3 und 4.4 des Darlehensvertrages, handelt es sich um „für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt“ und somit um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 Abs. 1 BGB. Bei ihrer Auslegung ist ausgehend von den Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden nach dem objektiven Inhalt und typischen Sinn der in Rede stehenden Klausel zu fragen. Sie sind so auszulegen, wie ihr Wortlaut von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden wird. Sind mehrere Auslegungsmöglichkeiten rechtlich vertretbar, kommt die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB zur Anwendung. Danach ist die scheinbar kundenfeindlichste Auslegung im Ergebnis regelmäßig die dem Kunden günstigste, da sie häufig erst die Inhaltskontrolle eröffnet bzw. zu einer unangemessenen Benachteiligung und damit zur Unwirksamkeit führt. Außer Betracht zu bleiben haben dabei solche Verständnismöglichkeiten, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend und nicht ernstlich in Erwägung zu ziehen sind (BGH, Urteil vom 12. September 2017 – XI ZR 590/15 –, BGHZ 215, 359388 und juris Rn. 26 mwN; Urteil vom 25. Oktober 2022 – XI ZR 44/22 –, BGHZ 235, 1-27 und juris Rn. 39). bb) Nach diesen Maßstäben ergibt sich aus dem Vertrag im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung die Fälligkeit der einzelnen Teilzahlungen zum 30. eines jeden Monats mit der erforderlichen Klarheit und Sicherheit. Eine ausdrückliche Regelung zur Fälligkeit der einzelnen Teilzahlungen findet sich im Vertragstext zwar nicht. Ferner kann – entgegen der Ansicht der Beklagten (Klageerwiderung S. 7 = I 34) – für die Erfüllung der Informationspflichten der Bank nicht die insoweit eindeutige Angabe im Europäischen Standardisierten Merkblatt (ESM, Anlage K3, dort Ziffer 8 „am 30. Monats“) herangezogen werden. Das ESM dient der Erfüllung vorvertraglicher Informationspflichten nach § 491a BGB in der vom 11. Juni 2010 bis zum 20. März 2016 geltenden Fassung (vergleiche dazu BGH, Urteil vom 22. November 2016 – XI ZR 434/15 –, BGHZ 213, 52-64 und juris Rn. 30). Das gilt auch, wenn das Merkblatt entgegen § 491a BGB aF zusammen mit den Vertragsunterlagen übergeben oder übersandt wird. Ohne – einen hier fehlenden – ausdrücklichen Verweis im Darlehensvertrag auf das Europäische Standardisierte Merkblatt rechnet der Verbraucher nicht damit, dort eine die gesetzliche Widerrufsfrist auslösende Angabe zu finden (Senat, Urteil vom 28. März 2017 – 17 U 58/16 –, Rn. 31, juris). Die vereinbarte Fälligkeit zum 30. eines jeden Monats lässt sich dem Vertrag nach den oben genannten Maßstäben zur Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen jedoch im Wege ergänzender Vertragsauslegung ohne Schwierigkeiten und mit Sicherheit entnehmen. Aus den Angaben zur Fälligkeit der ersten Rate (Ziffer 4.3: „Tilgungsbeträge [sind] erstmals am 30.10.2015 […] zu zahlen“), zum Ende der Vertragslaufzeit (Ziffer 4.4: „[…] voraussichtliche Vertragslaufzeit von 179 Monaten/bis 30.12.2028“) und zu Sondertilgungsmöglichkeiten (Ziffer 5: „Bis zum 30.12.2023 ist eine außerplanmäßige Tilgung in Höhe von 82.500 Euro […] möglich“) ergibt sich die Fälligkeit der „monatlich“ (Ziffer 4.3 des Vertrages am Ende) zu zahlenden Teilbeträge bis zum Vertragsende am 30. Dezember 2028 zweifelsfrei. Dass der Monat Februar lediglich 28 und in einem Schaltjahr 29 Tage hat, führt nicht zur fehlenden Klarheit der Angaben zur Fälligkeit der Teilbeträge. Denn diese ist, wie auch ein Durchschnittskunde ohne Schwierigkeiten erkennen wird, im Monat Februar durch entsprechende Heranziehung des § 188 Abs. 3 BGB dahingehend zu bestimmen, dass die Zahlung am jeweiligen letzten Tag des Monats Februar zu erfolgen hat (vgl. OLG Schleswig, Urteil vom 24. Juni 2021 – 5 U 26/21, BeckRS 2021, 18913 Rn. 66). Dass im Vertrag auch andere Termine benannt werden, wie der Kläger zutreffend vorträgt (Berufungsbegründung des Klägers S. 12 = II 30), verunklart die Regelung nicht, da sie nicht im Zusammenhang mit der Fälligkeit von durch den Kläger monatlich zu erbringenden Zahlungspflichten stehen. Sie bezeichnen etwa Stichtage für die Bestimmung oder Anpassung des Sollzinssatzes im Hinblick auf den Referenzzinssatz (Ziffer 3.2) oder legen fest, ab wann die Bank berechtigt ist, Bereitstellungszinsen zu fordern (Ziffer 3.6), wobei hiermit über den Termin, zu dem solche Zahlungen fällig werden würden, ersichtlich keine Aussage getroffen wird. Diesem Ergebnis steht nicht die Überlegung entgegen, dass der 30. Oktober 2015 der letzte Bankarbeitstag des 31 Tage umfassenden Monats Oktober 2015 war und damit theoretisch auch eine Fälligkeit „per Ultimo“, also zum letzten Bankarbeitstag eines Monats, in Betracht kommt, worauf der Kläger hinweist. Denn Auslegungsmaßstab ist der rechtlich nicht vorgebildete Durchschnittskunde, für den sich bei Lektüre der fraglichen Vertragsklauseln schon deshalb eindeutig ergibt, dass die monatlichen Raten jeweils zum 30. zu zahlen sind, weil ihm die Relevanz des letzten Tages im Monat, an dem Börsen- oder Bankenhandel stattfindet, etwa als möglicher Fälligkeitszeitpunkt für Forderungen, regelmäßig nicht bekannt ist. Es handelt sich um einen Spezialbegriff und eine dahinterstehende Praxis aus dem Bankwesen. Eine Kenntnis kann daher lediglich auf Banken- nicht aber auf Kundenseite vorausgesetzt werden. Diese theoretisch denkbare, praktisch aber fernliegende und nicht in Erwägung zu ziehende Auslegungsmöglichkeit kann daher nach den genannten Maßstäben außer Betracht bleiben. Entsprechendes gilt für den Umstand, dass das Bankenjahr am 30. Dezember eines Jahres endet und sich die Regelungen über das voraussichtliche Vertragsende und das Ende der Zinsbindungsfrist auch auf das Ende des Bankenjahres beziehen könnten (so Schriftsatz des Klägers vom 28. August 2023, S. 2 f. = II 75 f.). Zudem lag der „30.10.2015“, bei dem es sich um einen Freitag und damit um den letzten Bankarbeitstag des Monats handelte, mehr als anderthalb Jahre nach dem Vertragsschluss. Dass ein Durchschnittskunde, der ein Darlehen im Januar 2014 abschließt, sich zu diesem Zeitpunkt Gedanken über die Frage macht, ob der 30. Oktober des Folgejahres der letzte Bankarbeitstag des Monats sein und damit eine Unklarheit im Hinblick auf die Fälligkeit bestehen könnte, erscheint fernliegend. Da sich die Fälligkeit der vom Kläger zu zahlenden Raten durch Auslegung dem Vertrag zweifelsfrei entnehmen lässt, greift die Rüge des Klägers (Schriftsatz vom 28. August 2023, S. 2 = II 75), die in Ziffer 4.3 enthaltene Klausel „Bis zum Tilgungsbeginn sind nur die Sollzinsen zu diesen Terminen zu zahlen“ sei unklar, weil im vorhergehenden Satz nicht ausdrücklich bestimmte „Termine“ genannt seien, nicht durch. Gleiches gilt im Hinblick auf den Umstand, dass es für die Beklagte keine besondere Herausforderung dargestellt hätte, die Fälligkeitszeitpunkte ausdrücklich zu benennen (so etwa Schriftsatz des Klägers vom 17. März 2022, S. 5 = I 92) und sie dies in zahlreichen anderen Fällen auch getan hat (ebd. S. 7 = I 94). Schließlich begründet die unter Ziffer 4.3 eingefügte Vereinbarung „Die Tilgung kann bereits in der Teilvalutierungsphase beginnen“ – auch in der Zusammenschau sämtlicher vom Kläger beanstandeter Passagen des Vertrages – für den Darlehensnehmer keine Unsicherheit im Hinblick auf die Pflichtangabe der Fälligkeit der Teilzahlungen. Unabhängig von der Frage, ob die vertraglichen Regelungen zuließen, den Darlehensbetrag in Teilbeträgen abzurufen (so der übereinstimmende Parteivortrag im Berufungsverfahren, vgl. Berufungserwiderung der Beklagten S. 6 = II 44; Klägerschriftsatz vom 25. Oktober 2023, S. 6 = II 53), ergäbe sich aus dieser Regelung keine Änderung der vereinbarten Fälligkeit von Teilzahlungen jeweils zum 30. eines Monats als klar und verständlich zu erteilende Pflichtangabe. Schließlich betreffen die unterschiedlichen Zeitpunkte der Buchung der jeweiligen Monatsraten (Schriftsatz des Klägers vom 25. Oktober 2022, S. 5 = II 52) lediglich die Vertragsdurchführung und sind für die Auslegung des Vertrages ohne Belang. 2. Die Berufung des Klägers hat auch mit dem Berufungsantrag Ziffer 2 keinen Erfolg. Der Kläger kann gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe der durch den Darlehensvertrag Nr. - entstandenen Zusatzkosten in Form von Zinsen wegen fehlerhafter Beratung aus §§ 280 Abs. 1, 675 BGB oder wegen vorvertraglicher Pflichtverletzung im Zusammenhang mit dem Abschluss des Darlehensvertrags Nr. - nach §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 BGB geltend machen. Denn ein unterstellter Anspruch auf Schadensersatz wäre jedenfalls bei Klageerhebung bereits verjährt gewesen. a) Nach § 199 Abs. 1 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Der Anspruch ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entstanden, sobald er fällig ist, d.h. sobald er – ggf. durch Feststellungsklage – Erfolg versprechend, wenn auch nicht risikolos, geltend gemacht werden kann (BGH, Urteil vom 17. Dezember 2020 – VI ZR 739/20 –, Rn. 8, juris mwN; BGH, Urteil vom 18. Juni 2009 – VII ZR 167/08 –, Rn. 19, juris mwN). Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände bedeutet Tatsachenkenntnis; nicht notwendig ist der Schluss von den Tatsachen auf die Anspruchsbegründung (BGH, Urteil vom 8. Mai 2008 – VII ZR 106/07 –, Rn. 12, juris mwN). Daher hindert ein Rechtsirrtum, also die Annahme, aus den bekannten Tatsachen ergebe sich kein Anspruch, nicht den Fristbeginn. Anspruchsbegründend sind die Umstände, die die Anspruchsnorm ausfüllen, z.B. die Tatsachen, aus denen sich die schädigende Handlung oder Pflichtverletzung und das Verschulden ergibt. Grobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv schwerwiegenden und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB liegt nur vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis deshalb fehlt, weil er ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt und nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Ihm muss persönlich ein schwerer Obliegenheitsverstoß in seiner eigenen Angelegenheit der Anspruchsverfolgung ("Verschulden gegen sich selbst") vorgeworfen werden können, weil sich ihm die den Anspruch begründenden Umstände förmlich aufgedrängt haben, er davor aber letztlich die Augen verschlossen hat. Hierbei trifft den Gläubiger aber generell keine Obliegenheit, im Interesse des Schuldners an einem möglichst frühzeitigen Beginn der Verjährungsfrist Nachforschungen zu betreiben; vielmehr muss das Unterlassen von Ermittlungen nach Lage des Falls als geradezu unverständlich erscheinen, um ein grob fahrlässiges Verschulden des Gläubigers bejahen zu können (BGH, Urteil vom 4. Juli 2019 – III ZR 202/18 –, Rn. 15, juris mwN; BGH, Urteil vom 15. März 2016 – XI ZR 122/14 – Rn. 34, juris; BGH, Urteil vom 22. Juli 2010 – III ZR 203/09 – Rn. 12, juris mwN). Für eine Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Klägers trägt der Beklagte als Schuldner die Darlegungs- und Beweislast (vgl. nur BGH, Urteil vom 8. Juli 2010 – III ZR 249/09 – Rn. 25, juris mwN). b) Nach diesen Maßstäben war ein möglicher Schadensersatzanspruch des Klägers bei Klageerhebung im Juni 2021 bereits verjährt. Dem in geschäftlichen Angelegenheiten nicht unerfahrenen Kläger war bereits bei Abschluss der Darlehensverträge im Januar 2014 bekannt, dass er nicht, wie eigentlich gewünscht, über einen Darlehensbetrag von insgesamt 1.800.000 EUR verfügen konnte, sondern 150.000 EUR dadurch gebunden waren, dass er gezwungen war, sie als Festgeld anzulegen und zwecks Stellung einer Sicherheit für den Darlehensvertrag Nr. - das Festgeldkonto an die Beklagte zu verpfänden. Die Pflichtverletzung, die er der Beklagten vorwirft, nämlich im Rahmen der Erstellung eines Finanzierungskonzepts eine unnötig teure und letztlich nicht zum Ziel führende Vertragskonstruktion vorgeschlagen zu haben, war für ihn daher bereits im Jahr 2015 ohne Weiteres erkennbar, und es erscheint unverständlich, weshalb er sich um eine Anspruchsverfolgung nicht alsbald gekümmert hat. Berufung der Beklagten Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet. Ein Anspruch des Klägers auf Rückzahlung der bei Ablösung des Darlehens Nr. - geleisteten Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 151.840,30 EUR ergibt sich nicht aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB iVm § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB in der vom 30. Juli 2010 bis 20. März 2016 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) (hierzu 1.). Ein bereicherungsrechtlicher Anspruch des Klägers folgt zudem – wie gezeigt – nicht aus einem wirksamen Widerruf der Vertragserklärung des Klägers (hierzu 2.). Auch die Höhe der von der Beklagten vereinnahmten Vorfälligkeitsentschädigung ist nicht zu beanstanden (hierzu 3.). Andere Anspruchsgrundlagen für einen Anspruch auf Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung sind nicht ersichtlich. 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB iVm § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB aF. Diese Vorschrift fand gemäß § 503 Abs. 1 BGB in der maßgeblichen von 11. Juni 2010 bis 20. März 2016 geltenden Fassung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch keine Anwendung auf Immobiliardarlehensverträge. Dass die Ausreichung des Darlehens zu Bedingungen erfolgte, die für grundpfandrechtlich abgesicherte Verträge und deren Zwischenfinanzierung üblich sind, ist zwischen den Parteien unstreitig (Berufungsbegründung der Beklagten S. 4 = II 4, vom Kläger nicht bestritten). 2. Ein Anspruch auf Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung ergibt sich zudem nicht aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB im Hinblick auf den bereits vor der Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung erklärten Widerruf (zur Anspruchsgrundlage vgl. BGH, Urteil vom 3. Juli 2018 – XI ZR 520/16 –, Rn. 23, juris und Versäumnisurteil vom 21. Februar 2017 – XI ZR 467/15 –, Rn. 20, juris). Der Widerruf seiner auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung erfolgte nach Ablauf der Widerrufsfrist und war folglich unwirksam (siehe dazu oben die Ausführungen zur Berufung des Klägers unter 1.). 3. Schließlich kann der Kläger die Vorfälligkeitsentschädigung nicht ganz oder teilweise von der Beklagten zurückverlangen, weil sie deren Höhe nicht ausreichend dargelegt hätte. Soweit der Kläger zunächst Einwendungen gegen die Höhe der vereinnahmten Vorfälligkeitsentschädigung geltend gemacht hat, weil ursprünglich ein Betrag von 138.288,34 EUR zur Abbuchung angekündigt (Anlage K8), letztlich jedoch 151.840,30 EUR abgebucht worden sind (vgl. bereits Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht S. 2 = I 84), so hat die Beklagte im Berufungsverfahren das detaillierte Berechnungsprotokoll für die Vorfälligkeitsentschädigung als Anlage B1 vorgelegt. Sie hat ferner erläutert, die Erhöhung der Vorfälligkeitsentschädigung ergebe sich im Vergleich zur ursprünglichen Berechnung zum Rückführungszeitpunkt Ende Dezember 2018 aus dem Umstand, dass bei der ersten Berechnung noch die Sondertilgungsmöglichkeit für das Jahr 2018 berücksichtigt worden sei. Bei Ablösung des Darlehens Ende Januar 2019 habe die Sondertilgungsmöglichkeit für 2018 nicht mehr berücksichtigt werden können. Hiergegen hat der Kläger keine substantiierten Einwendungen erhoben (vgl. Schriftsatz des Klägers vom 25. Oktober 2022, S. 8 = II 55), so dass der Vortrag unstreitig ist (§ 138 Abs. 3 ZPO) und ein Ausschluss des erst in der Berufungsinstanz konkretisierten Vortrags der Beklagten zur Zusammensetzung der Vorfälligkeitsentschädigung nach § 531 Abs. 2 ZPO nicht in Betracht kommt. Dass sich im Vertrag eine Klausel zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung findet, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unzulässig sein dürfte (BGH, Urteil vom 19. Januar 2016 – XI ZR 388/14 –, BGHZ 208, 290-302, betreffend die Nichtberücksichtigung künftiger Sondertilgungsrechte), schadet nicht, da die Beklagte diese Klausel nicht angewendet und künftige Sondertilgungsmöglichkeiten bei der Berechnung der Entschädigung in vollem Umfang berücksichtigt hat (vgl. Anlage B1, S. 2). III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO bestehen entgegen der Ansicht des Klägers (Schriftsatz vom 1. August 2023, S. 4 = II 72) nicht. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Das Berufungsurteil orientiert sich an der höchstrichterlichen Rechtsprechung.