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Urteil

19 U 7/23

OLG Karlsruhe 19. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKARL:2023:1222.19U7.23.00
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Leitsätze
1. Die von der maltesischen Glücksspielbehörde einem maltesischen Online-Glücksspielanbieter erteilte Lizenz steht dem deutschen Totalverbot nicht entgegen. Es besteht keine Pflicht zur Anerkennung der maltesischen Lizenz (Anschluss EuGH, Urteil vom 8. September 2010 - C 316/07 und BGH, Beschluss vom 26. Januar 2023 - I ZR 79/22).(Rn.58) 2. § 4 Abs. 1 und Abs. 4 GlüStV 2012 sind mit höherrangigem Recht vereinbar. Einer Aussetzung des Verfahrens und Vorlage an den Europäischen Gerichtshof gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV bedarf es nicht (Anschluss OLG Braunschweig, Urteil vom 23. Februar 2023 - 9 U 3/22).(Rn.62) 3. Das Internetverbot für Glücksspiel und für Sportwetten ist mit Art. 12 GG vereinbar (Anschluss BVerfG, Beschluss vom 30. September 2013 - 1 BvR 3196/11).(Rn.66) 4. Der Verstoß gegen § 4 Abs. 1 und Abs. 4 GlüStV 2012 begründet die Nichtigkeit der Spielverträge nach § 134 BGB.(Rn.67) 5. Auch nach § 4 Abs. 1 Satz 2 GlüStV 2021 ist das Veranstalten und das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele ohne Erlaubnis der zuständigen Behörde verboten und führt zur Nichtigkeit der Verträge nach § 134 BGB.(Rn.72) (Rn.76) 6. § 284 StGB ist als Schutzgesetz i. S. v. § 823 Abs. 2 BGB anzusehen.(Rn.97)
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 16.12.2022, 6 O 62/22, wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die von der maltesischen Glücksspielbehörde einem maltesischen Online-Glücksspielanbieter erteilte Lizenz steht dem deutschen Totalverbot nicht entgegen. Es besteht keine Pflicht zur Anerkennung der maltesischen Lizenz (Anschluss EuGH, Urteil vom 8. September 2010 - C 316/07 und BGH, Beschluss vom 26. Januar 2023 - I ZR 79/22).(Rn.58) 2. § 4 Abs. 1 und Abs. 4 GlüStV 2012 sind mit höherrangigem Recht vereinbar. Einer Aussetzung des Verfahrens und Vorlage an den Europäischen Gerichtshof gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV bedarf es nicht (Anschluss OLG Braunschweig, Urteil vom 23. Februar 2023 - 9 U 3/22).(Rn.62) 3. Das Internetverbot für Glücksspiel und für Sportwetten ist mit Art. 12 GG vereinbar (Anschluss BVerfG, Beschluss vom 30. September 2013 - 1 BvR 3196/11).(Rn.66) 4. Der Verstoß gegen § 4 Abs. 1 und Abs. 4 GlüStV 2012 begründet die Nichtigkeit der Spielverträge nach § 134 BGB.(Rn.67) 5. Auch nach § 4 Abs. 1 Satz 2 GlüStV 2021 ist das Veranstalten und das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele ohne Erlaubnis der zuständigen Behörde verboten und führt zur Nichtigkeit der Verträge nach § 134 BGB.(Rn.72) (Rn.76) 6. § 284 StGB ist als Schutzgesetz i. S. v. § 823 Abs. 2 BGB anzusehen.(Rn.97) 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 16.12.2022, 6 O 62/22, wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen. I. Der Kläger fordert von der Beklagten bei Online-Glücksspielen entstandene Verluste zurück. Die in Malta ansässige Beklagte ist ein Unternehmen, das u. a. die Online-Casino-Seite „P.“ betreibt. Die Beklagte verfügt lediglich über eine maltesische Glücksspiellizenz, jedoch nicht über eine Erlaubnis oder Konzession, die ihr in Deutschland oder jedenfalls in Baden-Württemberg das Veranstalten von Online-Glücksspielen im Internet erlaubt hätten. Der Kläger nahm im Zeitraum vom 04.12.2020 bis 20.07.2021 von seinem Wohnsitz in K. aus auf der Online-Casinoseite „P.“ der Beklagten an Online-Casinospielen teil. Insgesamt hat der Kläger EUR 12.920,00 bei den Beklagten verspielt. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, das Landgericht sei international und örtlich zuständig. Auf den vorliegenden Fall sei deutsches Recht anwendbar. Der Kläger hat behauptet, er habe als Verbraucher zur Freizeitgestaltung an den streitgegenständlichen Glücksspielen teilgenommen. Er sei spielsüchtig und im Übrigen davon ausgegangen, dass die von der Beklagten angebotenen Online-Casinospiele gesetzlich erlaubt seien. Die AGB der Beklagten seien ihm nicht vorgelegt worden. Etwaige Medienberichte habe er nicht zur Kenntnis genommen. Dem Kläger stünden bereicherungsrechtliche und deliktsrechtliche Ansprüche zu. Die Beklagte habe durch Leistung des Klägers EUR 12.920,00 ohne Rechtsgrund erlangt. Die von der Beklagten auf der Seite „P.“ angebotenen Online-Glücksspiele seien im streitgegenständlichen Zeitraum in Deutschland ausnahmslos verboten gewesen. Das Glücksspielangebot der Beklagten sei nicht behördlich geduldet gewesen, insbesondere auch nicht durch den Umlaufbeschluss der Chefinnen und Chefs der Staats- und Senatskanzleien der Länder vom 08.09.2020. Eine etwaige Duldung wäre im Hinblick auf ein zivilrechtliches Verbot auch unbeachtlich. Die maltesische Lizenz sei nicht ansatzweise mit dem Schutzgedanken des Glücksspielstaatsvertrages zu vereinbaren. Unerlaubte Glücksspiele begründeten wegen § 4 Abs. 4 GlüStV i. V. m. § 134 BGB keine wirksamen schuldrechtlichen Verbindlichkeiten. § 4 Abs. 4 GlüStV sei weder europarechts- noch verfassungswidrig. Die Beklagte praktiziere vorsätzlich illegales Online-Glücksspiel. Auch nach Inkrafttreten des GlüStV 2021 sei ihr in Deutschland keine nationale Lizenz erteilt worden. § 817 Satz 2 BGB sei auf die Rückzahlungsansprüche des Klägers nicht anwendbar. Es fehle zudem an den subjektiven Voraussetzungen, die Beklagte trage hierzu auch nichts vor. Das Verbot von Online-Glücksspielen sei auch nicht allgemein bekannt. Auch aus den AGB der Beklagten ergebe sich dieses nicht. Diese versuchten nur, mit vagen Formulierungen das rechtliche Prüfungsrisiko auf den Kunden zu überbürden. Im Übrigen nehme die Beklagte gerade für sich selbst ein legales Handeln oder einen Verbotsirrtum in Anspruch. Sie könne daher nicht bei ihren privaten Kunden von einer Kenntnis der Rechtslage ausgehen. Jedenfalls aber sei § 817 Satz 2 BGB teleologisch zu reduzieren. § 762 BGB sei nicht anwendbar, da dieser das Vorliegen eines wirksamen Spiel- und Wettvertrages voraussetze. Auch § 242 BGB stehe dem klägerischen Anspruch nicht entgegen. Der Kläger habe nicht treuwidrig gehandelt. Dem Kläger stünden auch Schadensersatzansprüche aus §§ 823 Abs. 2, 31 BGB i. V. m. § 4 Abs. 1, 4 GlüStV, § 284 StGB zu. § 4 Abs. 1, 4 GlüStV und § 284 StGB seien Verbotsgesetze, die auch den Einzelnen gemäß § 823 Abs. 2 BGB schützen sollten. Die Beklagte habe gegen § 284 StGB verstoßen. Die Ansprüche ergäben sich darüber hinaus auch aus § 826 BGB. Die Beklagte habe nicht nur über die Illegalität ihrer eigenen Online-Glücksspiele bewusst getäuscht, sondern auch die pathologische Spielsucht von Spielern ausgenutzt. Ein etwaiges Mitverschulden trete hinter der Handlung der Beklagten zurück. Der Kläger hat die mit der Beklagten geschlossenen Verträge widerrufen, da diese im Fernabsatz geschlossen worden seien. Er ist der Auffassung, dass der Ausschluss des Widerrufsrechts nach § 312g Abs. 2 Nr. 12 BGB nicht eingreife, weil die Vorschrift bei staatlich nicht legitimierten Spielverträgen nicht anzuwenden sei. Der Kläger hat in erster Instanz die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung in Höhe von insgesamt EUR 12.920,00 nebst Zinsen verlangt. Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, es fehle an der internationalen Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Dem Kläger stünden keine bereicherungsrechtlichen Ansprüche zu. Der Kläger habe ein legales Angebot der Beklagten wahrgenommen. Der Erlaubnisvorbehalt des § 4 Abs. 1 GlüStV 2012 sei unwirksam. § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 sei nicht mit höherrangigem Unionsrecht vereinbar, es liege daher kein Gesetzesverstoß i. S. v. § 134 BGB vor. Die Ziele des GlüStV seien nicht erreicht worden, der Spielerschutz habe ein Online-Casino-Verbot daher nicht gerechtfertigt. Gerade etwaige Rückzahlungsansprüche würden Anreize setzen, da das Spiel risikolos sei. Die nationale Rechtsprechung zur Beurteilung der Unionsrechtsmäßigkeit des § 4 Abs. 4 GlüStV 2012, insbesondere das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.10.2017, sei in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht überholt. Die Nichtigkeitssanktion des § 134 BGB widerspreche dem Normzweck des § 4 Abs. 4 GlüStV. Dieser sei durch die zuständigen Behörden der Länder seit 2012 bewusst nicht vollzogen worden. Erst recht gelte dies mit Inkrafttreten des GlüStV 2021 und im Vorgriff darauf mit dem sog. Umlaufbeschluss der Länder, wonach dieser bereits ab dem 15.10.2020 zur Grundlage des Vollzugs habe gemacht werden sollen. Den Vorgaben des Umlaufbeschlusses komme die Beklagte vollumfänglich nach. Ein allgemeiner Erlaubnisvorbehalt könne den Anbietern bereits deshalb nicht entgegen gehalten werden, weil ein entsprechendes Erlaubnisverfahren, das auf objektiven, nicht diskriminierenden und im Voraus bekannten Kriterien beruhe, nicht existiere. Die Beklagte sei auch nur zu einem deutlich geringeren Betrag bereichert, da sie aufgrund maltesischen Rechts verpflichtet sei, mindestens 85% der Spieleinsätze auszuschütten. Der Anspruch des Klägers sei zudem nach § 817 Satz 2 BGB ausgeschlossen. In den Medien sei umfangreich über die Möglichkeit der Rückforderung von Spielverlusten berichtet worden. Der Kläger habe auch den AGB der Beklagten zugestimmt, die ihn auf die Pflicht zur eigenen Prüfung der Rechtslage hingewiesen hätten. Eine teleologische Reduktion des § 817 Satz 2 BGB komme nur in Ausnahmefällen in Betracht und scheide vorliegend aus. Zudem sei eine Rückforderung wegen § 762 BGB ausgeschlossen. Schließlich stehe allen etwaigen Ansprüchen wegen widersprüchlichen Verhaltens § 242 BGB entgegen. Denn es werde ein risikoloses Spiel ermöglicht, wenn der Kläger entweder die Gewinne vereinnahmen oder bei deren Ausbleiben die Einsätze zurückverlangen könne. Der Spieler löse sich damit von der Zufallsbasiertheit eines Glücksspiels, das von beiden Parteien akzeptierte Geschäftsgrundlage sei. Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i. v. m. § 4 Abs. 1, 4 GlüStV, § 284 StGB stehe dem Kläger nicht zu, da keine Verletzung eines Schutzgesetzes vorliege und dem Kläger kein Schaden entstanden sei. Ein Anspruch aus § 826 BGB sei erst recht nicht gegeben. Die von der Beklagten angebotenen Spiele seien durch die maltesische Glücksspielaufsicht genehmigt und zertifiziert. Bei jedem Spiel müsse eine Mindestausschüttungsquote von 85% der Einsätze gewährleistet sein. Die Beklagte habe wirksame Spielerschutzmechanismen implementiert. Die Glücksspielregulierung in Deutschland und Malta lägen in weiten Teilen auf einem einheitlichen Schutzniveau. Der Widerruf der streitgegenständlichen Verträge sei unwirksam. Der Kläger sei kein Verbraucher. Ein Widerrufsrecht sei im Übrigen nach § 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 12 BGB ausgeschlossen. Das Landgericht, auf dessen Urteil gemäß § 540 ZPO Bezug genommen wird, hat nach informatorischer Anhörung des Klägers die Beklagte zur Zahlung von EUR 12.920,00 nebst Zinsen verurteilt. Hiergegen wendet sich die Beklagte unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags mit ihrer Berufung, mit der sie ihr Ziel der Klageabweisung weiterverfolgt. Dem Kläger stehe weder ein bereicherungsrechtlicher noch ein deliktischer Rückforderungsanspruch gegen die Beklagte zu. Erstmals im Berufungsrechtszug verteidigt sich die Beklagte damit, die streitgegenständlichen Ansprüche seien vom Kläger an einen Prozessfinanzierer abgetreten worden. Das Fehlen einer deutschen Konzession könne der Beklagten nicht entgegengehalten werden. Auch könnten aus der späteren Legalisierung des Angebots Rückschlüsse auf das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes zu einem früheren Zeitpunkt gezogen werden. Ohne nähere Begründung gehe das Landgericht davon aus, dass § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 nicht gegen Art. 56 AEUV verstoße und die Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit von Glücksspielanbietern gerechtfertigt sei. Das Landgericht gehe zu Unrecht davon aus, dass die von ihm zugrunde gelegte Rechtsprechung auf inhaltsgleichem Sachvortrag wie das vorliegende Verfahren beruhe. § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 richte sich auch nicht gegen die privatrechtlichen Spielverträge. Tatsächlich seien die Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages 2012, auf die sich der Kläger berufe, unionsrechtswidrig. Die Aufgabe des Totalverbots für Online-Casinospiele im Glücksspielstaatsvertrag 2021 beruhe gerade darauf, dass sich ein erhöhtes Suchtpotential durch einen unregulierten Markt nicht bestätigt habe und das Totalverbot daher weder erforderlich noch geeignet gewesen sei, Sinn und Zweck des § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 zu erreichen oder zu fördern. Gegenteilige Annahmen seien aufgrund der Entwicklung in den letzten Jahren in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht überholt. Auch nach der Rechtsprechung des EuGH habe daher eine fortlaufende Überprüfung der Rechtfertigung des Eingriffs zu erfolgen. Die damals geäußerten Befürchtungen der besonderen Gefährlichkeit des Online-Glücksspiels hätten sich nicht bewahrheitet. Jedenfalls seit der Erkenntnislage 2019 sei die Regelung des § 4 Abs. 4 GlüStV evident europarechtswidrig gewesen. Das Landgericht habe ohne eigene Sachkunde zu notwendigen Präventionsmaßnahmen und ohne weitere Aufklärung entschieden. Das Totalverbot von Online-Glücksspielen in § 4 Abs. 4 GlüStV sei unverhältnismäßig. Dabei sei zu berücksichtigen, dass auch der Staat die Erträge illegalen Glücksspiels abschöpfen könne, ein eigenes Rückforderungsrecht des Spielers also nicht erforderlich sei, damit die Beklagte ihre Gewinne nicht behalten könne. Eine Ungleichbehandlung zu Sportwetten lasse sich nicht rechtfertigen. Auch bei den Online-Casinospielen hätte mit einem Konzessionsverfahren ein milderes Mittel gewählt werden können. Die Gesetzesbegründung des GlüStV 2021 verweise daher gerade auf die Nichterweislichkeit der zur Begründung des Totalverbots vorgebrachten Gefahren. Dem Kläger müssten die von der Beklagten genannten Medienberichte im Übrigen bekannt gewesen sein. Zu seiner Kenntnis von der Möglichkeit, dass Glücksspiel im Internet verboten sei, habe er trotz des substantiierten Vortrags über die einschlägige Medienberichterstattung nur pauschale Angaben gemacht und sei daher seiner sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen. Es sei lebensfremd, dass der Kläger, der seit seinem 18. Lebensjahr spiele, erst Ende 2021 Anzeigen über die mögliche Illegalität von Online-Glücksspiel angezeigt bekommen habe. Bereits in dem Zeitraum, in dem der Kläger gespielt habe, habe es erste Urteile gegeben, die Spielern die Rückerstattung von Verlusten zugesprochen hätten, ehe das Glücksspielrecht zum 01.07.2021 ohnehin neu geordnet worden sei. Eine teleologische Reduktion des § 817 Satz 2 BGB komme nicht in Betracht. Ansprüche aus unerlaubter Handlung stünden dem Kläger ebenfalls nicht zu. Weder § 4 GlüStV noch § 284 StGB seien Schutzgesetze i. S. v. § 823 Abs. 2 BGB. Im Übrigen sei dem Kläger kein Schaden entstanden. Das Verfahren sei zudem im Hinblick auf das Vorabentscheidungsverfahren des EuGH (C-440/23) gemäß § 148 ZPO analog auszusetzen. Die Beklagte beantragt, das am 16.12.2022 verkündete Urteil des Landgerichts Mannheim, Az. 6 O 62/22, abzuändern und die Klage abzuweisen, hilfsweise, das Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Mannheim zurückzuverweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er bestreitet, die gegenständlichen Ansprüche abgetreten zu haben. Im Übrigen verteidigt er unter Vertiefung und Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens die angefochtene Entscheidung. Der Senat hat Beweis erhoben durch Parteivernehmung des Klägers. Hinsichtlich der Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Sitzungsprotokoll verwiesen. II. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. A. Die Klage ist zulässig. I. Insbesondere besteht eine internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte, die ungeachtet des weit gefassten Wortlauts des § 513 Abs. 2 ZPO auch in der Berufungsinstanz von Amts wegen zu prüfen ist (vgl. BGHZ 153, 82 - juris, Rn. 9; Heßler in: Zöller, ZPO, 35. Aufl. § 513 Rn. 8 m.w.N.), und sich aus Art. 18 Abs. 1 Fall 2, 17 Abs. 1 lit. c EuGVVO ergibt. Danach kann der Verbraucher an seinem Wohnsitz einen Vertragspartner wegen Streitigkeiten aus dem Vertrag verklagen, wenn der Vertragspartner in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt oder eine solche auf irgendeinem Wege auf diesen Mitgliedstaat ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt. Dies ist hier der Fall. Der Kläger hat seinen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland. Er hat die dem vorliegenden Rechtsstreit zugrunde liegenden Verträge mit der Beklagten als Verbraucher geschlossen. Der Verbraucherbegriff ist autonom auszulegen. Art. 17 Abs. 1 EuGVVO erfasst danach alle Verträge, die eine Einzelperson zur Deckung ihres Eigenbedarfs beim privaten Verbrauch schließt und die nicht in Bezug zu einer gegenwärtigen oder zukünftigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit stehen (BGH NJW 2012, 1817 - juris, Rn. 28). Dies ist hier der Fall. Sowohl in seiner erstinstanzlichen Anhörung als auch in seiner im Berufungsverfahren vor dem Senat durchgeführten Parteivernehmung hat der Kläger nachvollziehbar und glaubhaft erläutert, dass er zwar jede freie Minute genutzt habe, um zu spielen, dies jedoch immer privat außerhalb seiner Berufungstätigkeit als Monteur bei einem Fahrzeughersteller getan habe. Ungeachtet dessen, dass die Einsätze des Klägers in einer Größenordnung von EUR 13.000,00 innerhalb eines Zeitraums von 8 Monaten jedenfalls nicht übermäßig hoch waren, geht die Verbrauchereigenschaft einer natürlichen Person auch nicht bereits dann verloren, wenn sie täglich viele Stunden an diesem Spiel teilnimmt und dabei erhebliche Gewinne erzielt (EuGH, Urteil vom 10.12.2020, C-774/19 - juris, Rn. 50). Die Beklagte hat ihre gewerbliche Tätigkeit auf die Bundesrepublik Deutschland ausgerichtet, indem sie mit einer deutschsprachigen Internetdomain (“https://www....“) und auf deutsch abgefassten FAQ und Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Veranstaltung von Glücksspielen in Deutschland anbot. Der Verbrauchergerichtsstand erfasst auch die mit der Klage verfolgten bereicherungsrechtlichen und deliktischen Ansprüche, da sich die Klage allgemein auf einen Vertrag bezieht und eine so enge Verbindung zu diesem Vertrag aufweist, dass sie von ihm nicht getrennt werden kann (vgl. BGH WM 2012, 852 - juris, Rn. 22f.; OLG Braunschweig, Urteil vom 23.02.2023 - 9 U 3/23 -, juris Rn. 55 m. w. N.; OLG Frankfurt, NJW-RR 2022, 1280 - juris, Rn. 45; vgl. allgemein Geimer in: Zöller, ZPO, 35. Aufl., Art. 17 EuGVVO Rn. 17 m. w. N.). Auf die Frage, ob die Zuständigkeit daneben auch nach Art. 7 Nr. 2 EuGVVO begründet ist, kommt es daher nicht mehr an. II. Der Kläger ist auch prozessführungsbefugt. Er hat die von der Beklagten lediglich pauschal erhobene Behauptung, es gebe kaum Verfahren, die ohne Prozessfinanzierer geführt würden und es sei davon auszugehen, dass der Kläger in diesem Zusammenhang die geltend gemachte Forderung abgetreten habe, bestritten und in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat die Erklärung seines Prozessbevollmächtigten bestätigt, die Forderung nicht an einen Dritten abgetreten zu haben. Gründe, an diesen Angaben des Klägers und seines Prozessbevollmächtigten zu zweifeln, gibt es nicht, zumal die Beklagte die Behauptung letztlich offenbar ohne Kenntnisse der Gegebenheiten im vorliegenden Fall aufgestellt hatte. Der Kläger macht daher nach seinem eigenen Vortrag einen eigenen Anspruch geltend. B. Die Klage auf Rückzahlung von EUR 12.920,00 nebst Zinsen hieraus ist begründet. I. Der Anspruch folgt bereits aus § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB i. V. m. §§ 134 BGB, 4 Abs. 1 und Abs. 4 GlüStV 2012 bzw. § 4 Abs. 4 Satz 2 GlüStV 2021. 1. Gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b) Verordnung (EG) Nr. 593/2008 (“Rom I-VO“) findet deutsches Recht Anwendung. Der sachliche Anwendungsbereich des Art. 1 Abs. 1 Rom I-VO ist eröffnet und ein Fall des Art. 1 Abs. 2 Rom I-VO liegt nicht vor. Die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. b) Rom I-VO liegen ebenfalls vor, da der Kläger - wie bereits ausgeführt - als Verbraucher handelte und die Beklagte ihre gewerbliche Tätigkeit unter anderem auf die Bundesrepublik Deutschland ausgerichtet hat. Auch unterfällt die Rückabwicklung nichtiger Verträge gemäß Artikel 12 Abs. 1 lit. e) Rom I-VO dem Vertragsstatut. 2. Dass die Beklagte durch Leistungen des Klägers EUR 12.920,00 erlangt hat, greift die Berufung nicht mehr an. Selbst dann, wenn sie - wie behauptet - eine Mindestausschüttungsquote von 85% der Einsätze gegenüber allen Spielern gewährleisten müsse oder die Einsätze auf ein Treuhandkonto einbezahlt werden müssten, ändert dies nichts daran, dass die entsprechenden Einsätze zunächst vollständig an sie geleistet wurden (so auch OLG Dresden, Urteil vom 27.10.2022, 10 U 736/22 - juris, Rn. 31; OLG Koblenz, Urteil vom 15.12.2022, 1 U 1281/22, BeckRS 2022, 40470 Rn. 8). 3. Der Kläger hat die Leistungen ohne rechtlichen Grund erbracht. a. Ein Rechtsgrund hat allerdings nicht deshalb gefehlt, weil der Kläger wegen einer etwaigen Spielsucht geschäftsunfähig gewesen wäre. Zwar hat der Kläger erstinstanzlich behauptet, spielsüchtig (gewesen) zu sein. Zu Recht hat das Landgericht jedoch ausgeführt, der Kläger habe außer einer entsprechenden Selbsteinschätzung keine konkreten Anhaltspunkte beschrieben, wie sich dies geäußert habe, so dass es für eine Geschäftsunfähigkeit keine Anhaltspunkte gebe. Auf die entsprechenden Ausführungen wird Bezug genommen. Der Kläger verfolgt das Vorbringen im Berufungsverfahren auch nicht weiter. b. Die im Zeitraum vom 04.12.2020 bis 30.06.2021 geschlossenen Verträge über die Beteiligung an Online-Casinospielen sind jedoch wegen Verstoßes gegen § 4 Abs. 1, 4 GlüStV 2012 gemäß § 134 BGB nichtig. aa. Das Angebot der Beklagten in diesem Zeitraum verstieß gegen das Totalverbot des § 4 Abs. 4 GlüStV 2012. Gemäß § 4 Abs. 1 GlüStV 2012 durften öffentliche Glücksspiele nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde des jeweiligen Landes veranstaltet oder vermittelt werden. Das Veranstalten und das Vermitteln ohne diese Erlaubnis (unerlaubtes Glücksspiel) sowie die Mitwirkung an Zahlungen im Zusammenhang mit unerlaubtem Glücksspiel waren verboten. Gemäß § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 war das Veranstalten und Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet verboten. Auf die Möglichkeit einer Ausnahme für Lotterien und Sportwetten gemäß § 4 Abs. 5 GlüStV 2012 kommt es vorliegend nicht an, da der Kläger bei der Beklagten hiervon nicht erfasste Online-Casinospiele spielte. Die der Beklagten von der maltesischen Glücksspielbehörde erteilte Lizenz rechtfertigt eine andere Beurteilung nicht. Eine Pflicht zur Anerkennung der maltesischen Lizenz bestand nicht (vgl. EuGH, Urteil vom 08.09.2010 - C 316/07 - juris, Rn. 112; s. auch BGH, Beschluss vom 26.01.2023, I ZR 79/22 - juris, Rn. 26). Ebenso wenig ist von Belang, dass nach Darstellung der Beklagten die deutschen Behörden dem Verbot aus dem GlüStV 2012 über Jahre hinweg keinerlei Nachdruck verliehen haben. Denn die unterbliebene Verfolgung rechtswidrigen Verhaltens durch die zuständigen Behörden berührt die Frage der Nichtigkeit nach § 134 BGB nicht (vgl. BGHZ 118, 182 - juris Rn. 31 zur Nichtverfolgung von Ordnungswidrigkeiten durch Behörden in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens; BGH, Urteil vom 22.07.2021 - I ZR 194/20 - juris Rn. 53 zur Unabhängigkeit des zivilrechtlichen Schutzes der Mitbewerber von der verwaltungsbehördlichen Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Verhaltenspflichten). Schließlich hat auch der von den Bundesländern gefasste Umlaufbeschluss vom 08.09.2020 keine Auswirkungen auf das in § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 angeordnete Totalverbot bzw. dessen Gültigkeit. Zum einen betrifft der Umlaufbeschluss Sportwetten, nicht aber die dem Totalverbot unterliegenden Online-Casinospiele, um die es vorliegend allein geht. Zum anderen stellt der vorbezeichnete Beschluss auch für den Bereich der Sportwetten keine die Konzession ersetzende Legalisierung in Form eines Verwaltungsakts dar (BGH, Urteil vom 22.07.2021 - I ZR 194/20 - juris Rn. 54; OLG Frankfurt, Beschluss vom 08.04.2022 - 23 U 55/21 - juris Rn. 49; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 07.11.2018 - 8 B 29/18 - juris). Mangels Erlaubnis war das Angebot der Online-Casinospiele der Beklagten während der Geltungsdauer des GlüStV 2012 - dies betrifft die Spielteilnahme des Klägers zwischen dem 04.12.2020 und dem 30.06.2021 - daher formell rechtswidrig. Die Beklagte hatte unstreitig keine ausdrückliche Erlaubnis der zuständigen nationalen Behörde. Gleichwohl ermöglichte sie es dem Kläger, von seinem Wohnort in K. aus im mit der Klage geltend gemachten Umfang im Internet Casino-Spiele zu tätigen. bb. § 4 Abs. 1 und Abs. 4 GlüStV 2012 sind mit höherrangigem Recht vereinbar. Eine Aussetzung des Verfahrens und Vorlage an den Europäischen Gerichtshof gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV sind entbehrlich (ebenso OLG Braunschweig, Urteil vom 23.02.2023 - 9 U 3/22 -, juris Rn. 67 ff.). (1) Es stellt sich keine entscheidungserhebliche Frage zur Auslegung des Unionsrechts, die nicht bereits durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs geklärt wäre oder sich nicht zweifelsfrei beantworten ließe (vgl. BGH, Beschluss vom 22.07.2021 - I ZR 199/20 –, juris). So hat der Europäische Gerichtshof im Urteil vom 08.09.2009 – C 42/07 – Liga Portuguesa – (EuZW 2009, 689 Rn. 50 und 57 ff.) ausdrücklich Internetverbote von Sportwetten für europarechtskonform erklärt. Er hat zugleich betont, dass Glücksspiele im Internet ein erheblich höheres Gefährdungspotential haben als traditionelle Vertriebskanäle (EuGH, Urteil vom 30.06.2011, RS. C-212/08 -, Zeturf, EuZW 2011, 674 Rn. 79 ff. m.w.N.; vgl. im Ergebnis ebenso OLG Dresden, Urteil vom 31.05.2023 - 13 U 1753/22 -, BeckRS 2023, 12231 Rn. 31; OLG Köln, Urteil vom 10.05.2019 - 6 U 196/18 -, juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 08.04.2022, - 23 U 55/21-, juris). Die Ziele des § 1 GlüStV rechtfertigen hiernach eine Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit insbesondere in Anbetracht der Besonderheiten, die mit dem Anbieten von Glücksspielen im Internet verbunden sind (LT-Drucks. Baden-Württemberg, 15/1570 S. 64). Entgegen der Annahme der Berufung ist die mit dem Verbot gemäß § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 verbundene Einschränkung der durch Art. 56 AEUV gewährleisteten Dienstleistungsfreiheit von Glücksspielanbietern (bis zuletzt) gerechtfertigt gewesen, weil sie auch im unionsrechtlichen Sinne verhältnismäßig und insbesondere geeignet gewesen ist, zur Erreichung der mit ihr verfolgten Gemeinwohlzwecke in systematischer und kohärenter Weise beizutragen (vgl. BVerwGE 160, 193 - juris Rn. 28 ff.). Zwar ist Art. 56 AEUV dahin auszulegen, dass es bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer restriktiven nationalen Regelung im Bereich der Glücksspiele nicht nur auf die Zielsetzung dieser Regelung im Moment ihres Erlasses ankommt, sondern auch auf die nach ihrem Erlass zu bewertenden Auswirkungen (vgl. EuGH, Urteil vom 30.06.2016 - C-464/15- juris Rn. 34). Das ändert aber nichts daran, dass es nach ständiger Rechtsprechung des EuGH jedem einzelnen Mitgliedstaat – dem insoweit ein Wertungsspielraum zuzuerkennen ist – vorbehalten bleibt, allein darüber zu bestimmen, auf welchem Niveau er den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung gewährleisten will und wie dieses Niveau erreicht werden soll (vgl. EuGH, Urteil vom 04.05.2017 - C-339/15 - juris Rn. 71 m. w. N). In Ansehung dessen lässt sich aus der Neufassung des GlüStV, der am 01.07.2021 in Kraft getreten ist, lediglich ableiten, dass der nationale Gesetzgeber seinen Wertungsspielraum in Einklang mit dem europarechtlichen Kohärenzgebot neu ausgeübt hat. Daraus kann aber gerade nicht der von der Berufung gewünschte Umkehrschluss gezogen werden, die Vorgängerregelung wäre rechtswidrig gewesen (vgl. OLG Karlsruhe, a. a. O, juris Rn. 58 - 70), zumal die Rechtsmittelführerin schon vom Ansatz her verkennt, dass sich die Kohärenzprüfung auf die – vorliegend nicht in Zweifel zu ziehende – grundsätzliche Eignung einer Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit bezieht. Deshalb hat das Landgericht mangels Erheblichkeit auch zurecht davon abgesehen, über das Vorbringen der Beklagten, von virtuellen Glücksspiel gehe neueren Studien zufolge angeblich keine besondere Gefährlichkeit aus, Beweis zu erheben durch Einholung eines von ihr beantragten Sachverständigengutachtens. (2) Die Vereinbarkeit des Internetverbots für Glücksspiel und für Sportwetten mit Art. 12 GG ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anerkannt (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 30.09.2013 – 1 BvR 3196/11 –, juris Rn. 23 ff.). Auch zum in § 4 Abs. 5 GlüStV 2012 geregelten Verbot mit Erlaubnisvorbehalt für Sportwetten im Internet ist die Vereinbarkeit mit Unionsrecht und Art. 12 Abs. 1 GG in der Rechtsprechung anerkannt (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.10.2017 - 8 C 18/16 – NVwZ 2018, 895, Rn. 30 ff., insbesondere Rn. 42 f.; amtliche Erläuterungen zum Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag LT.-Drucks. Baden-Württemberg 15/1570, S. 65 f.; OLG München, Beschluss vom 04.08.2022 - 18 U 538/22 - juris, Rn. 13). Zu den nachträglichen Veränderungen gelten die Ausführungen unter (1) entsprechend. cc. Der Verstoß gegen § 4 Abs. 1 und Abs. 4 GlüStV 2012 führt zur Nichtigkeit der Spielverträge gemäß § 134 BGB. Bereits die - wie ausgeführt - mangels erteilter Konzession gemäß § 4 Abs. 1 GlüStV 2012 formelle Rechtswidrigkeit des Angebots der Beklagten führt im zivilrechtlichen Verhältnis zum Spielteilnehmer zur Nichtigkeit der geschlossenen Verträge gemäß § 134 BGB (ebenso zur formellen Rechtswidrigkeit OLG Dresden, Urteil vom 31.05.2023 - 13 U 1753/22-, BeckRS 2023, 12231 Rn. 24 ff., insbesondere Rn. 29 m. w. N.; a. A. OLG Frankfurt, Beschluss vom 19.01.2023 – 8 U 102/22 –, juris). Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass auf eine ausschließlich formelle Rechtswidrigkeit im Einzelfall aufgrund des nicht durchgeführten Konzessionsverfahrens unter besonderen Voraussetzungen eine strafrechtliche oder verwaltungsrechtliche Sanktionierung nicht gestützt werden kann (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 4. Februar 2016 – C 336/14 - INCE; BVerwG, Urteil vom 15.06.2016 – 8 C 5/15 – NVwZ 2017, 326 zum Rechtszustand vor dem GlüStV 2012; vgl. aber auch BVerwG im Urteil vom 16.10.2017 – 8 C 18/16 – NVwZ 2018, 895 Rn. 45 zum Vergabeverfahren). Die zivilrechtliche Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts wird hierdurch nicht berührt (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 31.05.2023 - 13 U 1753/22-, BeckRS 2023, 12231 Rn. 24 ff., insbesondere Rn. 29 m. w. N.). Darüber hinaus stellt das Verbot von Online-Glücksspielen in § 4 Abs. 4 des GlüStV 2012 nach ständiger Rechtsprechung ein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB dar. Auf die Neuregelung des Glücksspielrechts durch den Glücksspielstaatsvertrag 2021 kommt es hierbei nicht an, da sich die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts nach den Regelungen zum Zeitpunkt seiner Vornahme richtet (BGH, Urteil vom 23.02.2012, I ZR 136/10 - juris, Rn. 22; OLG Braunschweig, 23.02.2023, 9 U 3/22 - juris, Rn. 65; so im Ergebnis auch OLG München, Beschluss vom 04.08.2022, 18 U 538/22 - juris, Rn. 8). Ein nichtiges Geschäft bleibt auch bei Außerkrafttreten des Verbots grundsätzlich nichtig (BGH WuM 2007, 440 - juris, Rn. 10). Zudem zieht auch ein nur einseitiger Verstoß der Beklagten aufgrund des Schutzzwecks des Glücksspielrechts nach der ständigen Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, die Nichtigkeit nach sich (vgl. etwa OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.04.2023 - 14 U 256/21 -, juris; OLG Braunschweig, Urteil vom 23.02.2013 – 9 U 3/22 –, juris Rn. 64 ff. und 86 ff.; OLG Dresden, Urteil vom 31.05.2023 - 13 U 1753/22 -, BeckRS 2023, 12231, Rn. 24, 36; so auch BGH, Urteil vom 12.07.1962 - VII ZR 28/61 - zu § 12 SpielbankVO in der Fassung vom 27.07.1938). Diese Auffassung des Senats widerspricht nicht dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19.09.2023 - XI ZR 343/22 (juris; das auf den Beschluss vom 13.09.2022 - XI ZR 515/21, juris, Bezug nimmt) zum Verstoß eines Zahlungsdienstleisters gegen § 4 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 GlüStV 2012 (vgl. auch OLG Braunschweig, Urteil vom 23.02.2023, 9 U 3/22 - juris, Rn. 94; OLG Hamm, Urteil vom 21.03.2023, 21 U 116/21 - juris, Rn. 28; OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.04.2023, 14 U 256/21 - juris, Rn. 83). Zum einen ist die hiesige Klage nicht gegen den Zahlungsdienstleister, sondern gegen den Anbieter des Glücksspiels gerichtet, so dass der Bundesgerichtshof über einen anderen Sachverhalt entschieden und keine allgemeingültige Aussage zu § 4 GlüStV 2012 getroffen hat. Zum anderen erwähnt der Bundesgerichtshof ausdrücklich die Nichtigkeit des Spielervertrags nach § 134 BGB i. V. m. § 4 Abs. 1 Satz 2 Fall 1 GlüStV 2012, führt in diesem Zusammenhang jedoch aus, dass die Annahme in dem zu entscheidenden Fall nicht gerechtfertigt sei, die dortige Klägerin müsse sich diese Einwendung aus dem Valutaverhältnis im Deckungsverhältnis entgegen halten lassen (Urt. vom 19.09.2023 - XI ZR 343/22, juris Rn. 20). c. Auch die im Zeitraum vom 01.07.2021 bis 20.07.2021 geschlossenen Verträge über Online-Casinospiele sind gemäß § 134 BGB nichtig. aa. Zwar ist zum 01.07.2021 ein neuer Glücksspielstaatsvertrag in Kraft getreten, der - anders als § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 - kein Totalverbot für das Veranstalten und Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet mehr enthält, sondern in § 4 Abs. 4, 5 GlüStV 2021 unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit einer Erlaubnis für öffentliche Glücksspiele im Internet, so z. B. - soweit für den vorliegenden Fall relevant - für die Veranstaltung und den Eigenvertrieb von Online-Casinospielen vorsieht. Über eine solche Erlaubnis verfügte die Beklagte jedoch weder im hier maßgeblichen Zeitraum vom 01.07.2021 bis 20.07.2021 noch zu einem späteren Zeitpunkt. Auch nach § 4 Abs. 1 Satz 2 GlüStV 2021 bleibt das Veranstalten und das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele ohne Erlaubnis der zuständigen Behörde verboten. bb. Für eine abweichende Beurteilung der Frage, ob die hier maßgeblichen Regelungen des GlüStV 2021 verfassungs- und unionsrechtskonform sind, besteht vor dem Hintergrund der Ausführungen unter b. bb. keine Veranlassung, da die Betätigung der Glücksspielanbieter jedenfalls im Bereich der Online-Casinospiele in weiterem Umfang - statt Totalverbot unter bestimmten Voraussetzungen erlaubnisfähig - zugelassen ist. Insbesondere bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass das unter dem GlüStV 2021 eröffnete Erlaubnisverfahren den Vorgaben des Unionsrechts widerspricht (BGH, Beschluss vom 08.11.2023, I ZR 148/22 - juris, Rn. 9ff.). Im Übrigen würde auch ein inkohärentes und damit unionsrechtswidriges Verbot nicht dazu führen, dass Glücksspiele gänzlich ohne Erlaubnis angeboten werden dürften. Das Unionsrecht fordert selbst bei (unterstellter) Unionsrechtswidrigkeit des Verbots weder eine Duldung noch eine voraussetzungslose Genehmigung der Veranstaltung und Vermittlung solcher Wetten, sondern lediglich die Prüfung sowie Bescheidung hierauf gerichteter Erlaubnisanträge unter Beachtung der Grundsätze der Rechtssicherheit und Transparenz anhand objektiver, nicht diskriminierender und im Voraus bekannter Maßstäbe (vgl. BGH, Beschluss vom 26.01.2023, I ZR 79/22 - juris, Rn. 23f. zu auch nach dem GlüStV 2021 verbotenen Online-Zweitlotterien). Gegen eine unionsrechtswidrige Versagung der Erlaubnis durch die Behörden stünde dem Anbieter der Verwaltungsrechtsweg offen (BGH, a. a. O. - juris, Rn. 25). Der Sinn und Zweck des Erlaubnisvorbehalts liefen leer, wenn in einem zivil- oder strafrechtlichen Verfahren, in dem es um die Durchsetzung der Rechtsfolgen formal illegalen Verhaltens geht, nicht allein das Vorliegen einer Erlaubnis, sondern die materiell-rechtlichen Erlaubnisvoraussetzungen und deren Unionsrechtskonformität zu prüfen wären (BGH, Beschluss vom 08.11.2023, I ZR 148/22 - juris, Rn. 15). Wären von den Zivil- oder Strafgerichten die einschlägigen Erlaubnisvoraussetzungen auf ihre Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht zu prüfen, käme es zu einer Verschiebung der gesetzlichen Prüfungs- und Entscheidungszuständigkeiten von den (spezialisierten) Verwaltungsbehörden und -gerichten auf Zivil- oder Strafgerichte (BGH a. a. O. - juris, Rn. 16). cc. Auch der hier gegebene Verstoß gegen § 4 Abs. 1 Satz 2 Abs. 4 GlüStV 2021 - der nunmehr zugleich auch eine Ordnungswidrigkeit nach § 28a Abs. 1 Nr. 1, 4 GlüStV 2021 darstellt - führt zur Nichtigkeit der Verträge nach § 134 BGB. Auf die Ausführungen unter b. cc. wird zunächst Bezug genommen. Auch nach dem GlüStV 2021 ist die nicht von einer Erlaubnis gedeckte Betätigung als Verbot gefasst. Auf die Frage, ob die Tätigkeit der Beklagten materiellrechtlich genehmigungsfähig gewesen wäre, kommt es nicht an. Ohne eine fehlende nationale Erlaubnis ist das Verhalten formell illegal (vgl. BGH, Beschluss vom 08.11.2023, I ZR 148/22 - juris, Rn. 6). Ohne dass es aus den unter bb. genannten Gründen vorliegend darauf ankommt, ist im Übrigen auch weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Beklagte eine entsprechende Erlaubnis überhaupt beantragt hat und ob ihr ein Anspruch auf Erteilung einer solchen Erlaubnis zugestanden hätte. Die Beklagte hat erstinstanzlich auf Frage des Gerichts am 02.11.2022 lediglich erklärt, sie habe bislang keine Konzession, „es dauere, eine solche zu beantragen und das gesamte Verfahren zu durchlaufen“, zweitinstanzlich am 26.10.2023, es sei immer noch keine Konzession für die Beklagte erteilt worden. 4. Der Anspruch ist nicht gemäß § 814 BGB oder § 817 Satz 2 BGB ausgeschlossen. Die vom Landgericht zutreffend als darlegungs- und beweisbelastet angesehene Beklagte hat nicht nachgewiesen, dass der Kläger bei der Leistung gewusst hat, zu dieser nicht verpflichtet zu sein (§ 814 BGB), dass ihm ein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot oder die guten Sitten zur Last fällt (§ 817 Satz 2 BGB) oder dass er sich dieser Erkenntnis leichtfertig verschlossen hat. Der auch auf die Leistungskondiktion anwendbare § 817 S. 2 BGB setzt voraus, dass der Leistende vorsätzlich, also bewusst verbotswidrig oder sittenwidrig gehandelt hat. Dem steht es gleich, wenn er sich der Einsicht in das Verbotswidrige oder Sittenwidrige seines Handelns leichtfertig verschlossen hat (Grüneberg/Sprau, BGB, 82. Aufl. (2023), § 817 Rn. 12 und 17 m.w.N.). Bei der Rückabwicklung soll keinen Rechtsschutz in Anspruch nehmen können, wer sich selbst durch gesetz- oder sittenwidriges Handeln außerhalb der Rechtsordnung stellt (BGH, Urteil vom 02.12.2021 - IX ZR 111/20 -, ZInsO 2022, 309, juris Rn. 31). Der Kläger hat sowohl in seiner Anhörung vor dem Landgericht als auch in der Parteivernehmung vor dem Senat nachvollziehbar dargelegt, dass er im relevanten Zeitraum keine Kenntnis von einer möglichen Illegalität gehabt habe. Er sei davon ausgegangen, dass das Angebot legal sei, da ihm die Seite ohne Probleme im Internet angeboten worden sei. Er habe sich problemlos registrieren und einzahlen können. Er habe seine Identität verifizieren, eine Ausweiskopie vorlegen und seine Bankdaten eingeben müssen. Die Ein- und Auszahlungen über seine Bank hätten immer problemlos geklappt. Dass es illegal gewesen sei, habe er erst etwa Ende 2021 erfahren, ein paar Tage später sei er dann zum Anwalt gegangen. Anhaltspunkte, dass der Kläger im Rahmen seiner Parteivernehmung unwahre Angaben gemacht hat, bestehen nicht. Etwas anderes ergibt sich insbesondere nicht aus der Medienberichterstattung sowie den von der Beklagten zitierten Ergebnissen einer Internetrecherche (vgl. ebenso OLG Braunschweig, Urteil vom 23.02.2023 – 9 U 3/232-, juris Rn. 130 f.; OLG Karlsruhe, 14 U 256/21, Urteil vom 06.04.2023 - juris, Rn. 101), zumal weder dargetan noch sonst ersichtlich ist, dass der Kläger diese kannte. Im Gegenteil zeigt gerade der eigene Vortrag der Beklagten zur - von ihr behaupteten - Legalität ihres Angebots, dass die Rechtslage für den Kläger nicht eindeutig gewesen sein musste. Von einer Verwirklichung des Straftatbestandes des § 285 StGB durch den Kläger kann daher ebenfalls nicht ausgegangen werden. Angesichts der vorstehenden Erwägungen kann vorliegend offenbleiben, ob § 817 Satz 2 BGB teleologisch zu reduzieren ist (ebenfalls offen gelassen von OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.04.2023 – 14 U 256/21 – juris Rn. 105; OLG Braunschweig, Urteil vom 23.02.2023 – 9 U 3/22,- juris Rn. 149; OLG Frankfurt, Beschluss vom 08.04.2022, - 23 U 55/21 - juris; für eine teleologische Reduktion OLG Dresden, Urteil vom 27.10.2022 – 10 U 736/22 -, juris, Rn. 58 und OLG München, Beschluss vom 20.09.2022 – 18 U 538/22 –, juris, Rn. 24; vgl. auch BGH, Urteil vom 13.03.2008 – III ZR 282/07-, NJW 2008, 1942 zu sog. Schenkkreisen). 5. § 762 BGB steht dem Rückforderungsanspruch des Klägers nicht entgegen, da dieser auf - hier gemäß § 134 BGB - unwirksame Spielverträge keine Anwendung findet (vgl. BGH, Urteil vom 13.03.2008 - III ZR 282/07 -, NJW 2008, 1942 - juris, Rn. 11; BGH, Urteil vom 12.07.1962 - VII ZR 28/61-, NJW 1962, 1671 zu § 12 SpielbVO in der Fassung vom 27.07.1938; OLG Braunschweig, Urteil vom 23.02.2023, 9 U 3/22 - juris, Rn. 153). 6. Die Rückforderung der vom Kläger geleisteten Beträge ist nicht treuwidrig (§ 242 BGB). a. § 242 BGB setzt der Rechtsausübung dort eine Schranke, wo sie zu untragbaren, mit Recht und Gerechtigkeit offensichtlich unvereinbaren Ergebnissen führt. Die Anwendung des § 242 BGB hat sich jedoch an den von Rechtsprechung und Lehre zur Präzisierung des Grundsatzes von Treu und Glauben herausgearbeiteten Funktionskreisen und Fallgruppen zu orientieren und gibt keine Befugnis, die sich aus Vertrag oder Gesetz ergebenden Rechtsfolgen im Einzelfall durch vermeintlich angemessenere zu ersetzen (vgl. Grüneberg/Grüneberg, BGB, 83. Aufl. (2023), § 242 Rn. 2). Als Fallgruppen der unzulässigen Rechtsausübung sind etwa das Ausnutzen des unredlichen Erwerbs einer eigenen formalen Rechtsstellung sowie das Verbot des widersprüchlichen Verhaltens anerkannt (vgl. Grüneberg, a. a. O. Rn. 38 ff., 43 ff., 55 ff.). b. Gemessen hieran ist die Geltendmachung des Anspruchs durch den Kläger nicht treuwidrig. Der Kläger hat keinen besonderen Vertrauenstatbestand geschaffen und insbesondere seine Teilnahme am Spiel nicht durch falsche Angaben erschlichen (vgl. hierzu OLG Frankfurt, Beschluss vom 08.04.2022 - 23 U 55/21 -, juris Rn. 59). Zudem ist die Beklagte aufgrund des von ihr begangenen Gesetzesverstoßes nicht schutzwürdig (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 31.05.2023 - 13 U 1753/22 -, BeckRS 2023, 12231, Rn. 54 m.w.N.; OLG Braunschweig, Urteil vom 23.02.2023, 9 U 3/22 - juris, Rn. 151; OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.04.2023 14 U 256/21 - juris, Rn. 107ff.). 7. Der weiterhin erhobene Einwand einer partiellen Entreicherung gemäß § 818 Abs. 3 BGB in Höhe von 85% der jeweils vereinnahmten Spieleinsätze – sollte der zugrundeliegende Sachvortrag der Beklagten noch als hinreichend substantiiert anzusehen sein - bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Es erscheint bereits zweifelhaft, ob die Entreicherung hinreichend dargetan ist. Denn eine solche liegt nur vor, wenn der erlangte Vorteil nicht mehr im Vermögen des Empfängers enthalten ist und auch sonst kein auf die Zuwendungen zurückzuführender Vermögensvorteil mehr vorhanden ist. Vorliegend hat die Beklagte aber nach ihrem eigenen Vortrag Gewinne ausgekehrt, was sie auch ohne die erlangten Einsätze des Klägers getan hätte. Nach ihrem eigenen Vortrag ist ihr daher ein bleibender Vorteil entstanden (so auch OLG Frankfurt, 23 U 55/21, Beschluss vom 08.04.2022 - juris, Rn. 57). Letztlich kann dies aber dahinstehen, da die Beklagte insoweit einer verschärften Haftung unterliegt, die aus § 819 Abs. 1 und 2 BGB, jeweils i. V. m. §§ 819 Abs. 4, 292, 989, 990 BGB folgt. Denn es ist davon auszugehen, dass die Beklagte beim Empfang der Spieleinsätze auch den Mangel des rechtlichen Grundes kannte (§ 819 Abs. 1 BGB), was grundsätzlich eine Kenntnis der Nichtigkeitsfolge voraussetzt (vgl. BGHZ 233, 16 - juris Rn. 96; MüKo/Schwab, BGB, 20. Auflage, § 819 Rn. 26 m.w. N.), ohne dass es dabei auf eine genaue Rechtskenntnis ankäme (BGHZ 133, 246 – juris Rn. 13). Insoweit unterliegt die Annahme eines (wenigstens) bedingten Vorsatzes der Beklagten keinem Zweifel (vgl. OLG Köln, MDR 2023, 423 – juris, Rn. 70 m. w. N.; OLG Hamm, Urteil vom 21.03.2023, 21 U 116/21 - juris, Rn. 56). Denn die Möglichkeit einer Ungültigkeit von Online-Casinospielen ohne die erforderliche Erlaubnis lag in Anbetracht der ihr bekannten – im Übrigen auch strafrechtlich relevanten (s. u.) – fehlenden Erlaubnis auf der Hand. Auch die Haftungsverschärfung nach § 819 Abs. 2 BGB greift ein, da die Beklagte durch die Annahme der Leistung gegen ein gesetzliches Verbot verstieß. Sie hatte – was im Rahmen des § 819 Abs. 2 BGB nach h. M. erforderlich, aber auch ausreichend ist (vgl. BGHZ 233, 16 - juris Rn. 96, MüKo/Schwab, BGB, 20. Auflage, § 819 Rn. 26 m. w. N) – ihrem eigenen Parteivorbringen zufolge Kenntnis von dem Gesetzesverstoß, nämlich dem Anbieten von Online-Casinospielen im Internet ohne die hierfür erforderliche Erlaubnis. Damit ist die vorgenannte Bestimmung einschlägig (vgl. OLG Dresden, MDR 2023, 92 – juris, Rn. 77; OLG Koblenz, Urteil vom 15.12.2022, 1 U 1281/22 - BeckRS 2022, 40470, Rn. 24). II. Der Anspruch folgt daneben auch aus §§ 823 Abs. 2, 31 BGB i. V. m. § 284 StGB. 1. Auf das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien ist auch deutsches Deliktsrecht anwendbar. Gemäß Art. 4 Abs. 1 Rom II-VO ist auf ein außervertragliches Schuldverhältnis aus unerlaubter Handlung das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Schaden eintritt, unabhängig davon, in welchem Staat das schadensbegründende Ereignis oder indirekte Schadensfolgen eingetreten sind. Der Schaden ist vorliegend bei dem Kläger, also in Deutschland, eingetreten. Etwas anderes folgt auch nicht aus Art. 4 Abs. 3 Rom II-VO, da auch aufgrund des zugrunde liegenden Vertrages eine enge Verbindung zu Deutschland besteht. 2. Die Beklagte hat gegen § 284 StGB und damit gegen ein Schutzgesetz i. S. v. § 823 Abs. 2 BGB verstoßen. a. Auf die Frage, ob auch § 4 GlüStV 2012 oder § 4 GlüStV 2021 als Schutzgesetz i. S. v. § 823 Abs. 2 BGB anzusehen ist, kommt es vorliegend nicht an. b. Denn § 284 StGB ist als Schutzgesetz i. S. v. § 823 Abs. 2 BGB anzusehen und die Tatbestandsvoraussetzungen sind erfüllt. aa. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Norm Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, wenn sie zumindest auch dazu dienen soll, den Einzelnen oder einzelne Personenkreise gegen die Verletzung eines bestimmten Rechtsguts zu schützen. Dafür kommt es nicht auf die Wirkung, sondern auf Inhalt und Zweck sowie darauf an, ob der Gesetzgeber bei Erlass des Gesetzes gerade einen Rechtsschutz, wie er wegen der behaupteten Verletzung in Anspruch genommen wird, zugunsten von Einzelpersonen oder bestimmten Personenkreisen gewollt oder doch mitgewollt hat. Es genügt, dass die Norm auch das in Frage stehende Interesse des Einzelnen schützen soll, mag sie auch in erster Linie das Interesse der Allgemeinheit im Auge haben. Andererseits soll der Anwendungsbereich von Schutzgesetzen nicht ausufern. Deshalb reicht es nicht aus, dass der Individualschutz durch Befolgung der Norm als ihr Reflex objektiv erreicht werden kann; er muss vielmehr im Aufgabenbereich der Norm liegen. Zudem muss die Schaffung eines individuellen Schadensersatzanspruchs sinnvoll und im Lichte des haftungsrechtlichen Gesamtsystems tragbar erscheinen, wobei in umfassender Würdigung des gesamten Regelungszusammenhangs, in den die Norm gestellt ist, zu prüfen ist, ob es in der Tendenz des Gesetzgebers liegen konnte, an die Verletzung des geschützten Interesses die deliktische Einstandspflicht des dagegen Verstoßenden mit allen damit zugunsten des Geschädigten gegebenen Beweiserleichterungen zu knüpfen (BGHZ 218, 80 - juris, Rn. 14). Dies ist hier der Fall. Sinn und Zweck des § 284 StGB ist, die wirtschaftliche Ausbeutung der natürlichen Spielleidenschaft des Publikums unter staatliche Kontrolle zu nehmen, wobei dahin gestellt bleiben kann, ob dies das einzige Ziel der Vorschrift ist. Die Spielleidenschaft wird dadurch wirtschaftlich ausgebeutet, dass der Spieler bewusst einen Vermögenswert für die Beteiligung an der Gewinnaussicht opfert (vgl. BGH NJW 1958, 758). Der Schutzzweck des § 284 StGB ist daher primär in der Absicherung eines ordnungsgemäßen Spielbetriebs und damit im Schutz des Einzelnen vor der Gefahr von Manipulationen beim Glücksspiel zum Schaden seines Vermögens zu sehen (Heine/Hecker in Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl., § 284 Rn. 5 m. w. N.; Staudinger/Hager (2021), BGB, § 823 Rn. G 42; Grüneberg/Sprau, BGB, 82. Aufl., § 823 Rn. 70; so auch OLG Köln, MDR 2023, 423 - juris, Rn. 77). bb. Die Beklagte hat den objektiven Tatbestand des § 284 Abs. 1 StGB verwirklicht. Sie hat ohne behördliche Erlaubnis öffentlich ein Glücksspiel veranstaltet und verstieß damit gegen die Verbote aus § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 und § 4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 Satz 2 GlüStV 2021. Ihre maltesische Lizenz machte eine von der zuständigen nationalen Behörde erteilte Lizenz nicht entbehrlich, da eine Verpflichtung zur gegenseitigen Anerkennung der von den verschiedenen Mitgliedsstaaten erteilten Erlaubnisse nicht bestand (EuGH, Urt. vom 08.09.2010, C-316/07 - juris, Rn. 112). Ob sie während der Geltungsdauer des GlüStV 2021 die Voraussetzungen für die dann mögliche Genehmigung erfüllt hat, ist unerheblich. Denn § 284 StGB ist verwaltungsakzessorisch ausgestaltet, indem die Tatbestandserfüllung an das Fehlen einer behördlichen Erlaubnis anknüpft; dabei handelt es sich nicht um eine auf das Verwaltungsrecht als solche bezogene Akzessorietät. Das negative Tatbestandsmerkmal der fehlenden Erlaubnis in § 284 Abs. 1 StGB entfällt daher nur, wenn die Genehmigung mit einem formal wirksamen Verwaltungsakt erteilt wurde (BGH NJW 2020, 2282 - juris, Rn. 14). Entsprechend erfüllt im umgekehrten Fall das Fehlen einer behördlichen Erlaubnis den Tatbestand des § 284 Abs. 1 StGB ungeachtet einer möglichen materiellrechtlichen Genehmigungsfähigkeit (BGH a. a. O. - juris, Rn. 15). Die Tat ist auch im Sinne des § 3 StGB im Inland begangen. Deutsches Recht kommt auch dann zur Anwendung, wenn der Veranstalter des Glücksspiels im Ausland handelt, aber die Beteiligung im Inland über das Internet erfolgen kann. Nach überwiegender Auffassung ist als Taterfolg die Eröffnung der Beteiligungsmöglichkeit anzusehen, sodass nach § 9 Abs. 1 StGB auch ausländische Spieleveranstalter nach § 284 StGB strafbar sind, wenn die Beteiligung im Inland möglich ist (OLG Köln, MDR 2023, 423 - juris, Rn. 77). Die Beklagte hat durch ihre Organe (§ 31 BGB) auch zumindest bedingt vorsätzlich gehandelt. Sie wusste, dass sie öffentlich Glücksspiel veranstaltete, ohne über eine Erlaubnis der deutschen Behörden zu verfügen, und ihr war auch bekannt, dass eine solche für Online-Glücksspiel wegen des in § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 angeordneten Totalverbots ohnehin nicht zu erlangen war bzw. die ab Juli 2021 erforderliche Erlaubnis nicht vorlag. Sollte sie der unzutreffenden Annahme gewesen sein, ihre maltesische Lizenz sei insoweit ausreichend, handelt es sich um einen vermeidbaren Verbotsirrtum nach § 17 StGB, der den Vorsatz des Täters nicht entfallen lässt, weil der EuGH - wie dargelegt - bereits 2010 entschieden hatte, dass keine Pflicht zur gegenseitigen Anerkennung der von den verschiedenen Mitgliedsstaaten erteilten Erlaubnisse besteht (so auch OLG Köln, MDR 2023, 423 - juris, Rn. 77). Die gleiche Beurteilung gilt dann, wenn sich die Beklagte von der verfehlten Einschätzung hätte leiten lassen, die Bestimmung des § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 wäre mit Unionsrecht unvereinbar. Bereits im Jahr 2009 hatte der EuGH entscheiden, dass Internetverbote für Glücksspiele ausländischer Anbieter grundsätzlich europarechtskonform sind (Urteil vom 08.09.2009, C-42/07 - Liga Portuguesa), weshalb sich eine etwaige diesbezügliche Fehlvorstellung der Beklagten ebenfalls hätte vermeiden lassen. In beiden Fällen knüpft eine zu erwägende Fehlvorstellung allein daran an, eine Erlaubnis der deutschen Behörden sei nicht erforderlich, während ein vorsatzausschließender Tatbestandsirrtum gemäß § 16 StGB nur dann vorläge, wenn die Beklagte der irrigen Annahme gewesen wäre, ihr sei von den deutschen Behörden eine Erlaubnis erteilt worden. Derartiges kann schon deshalb zuverlässig ausgeschlossen werden, weil sie das erwähnte Totalverbot kannte. cc. Ursächlich bedingt durch das strafbare Verhalten der Beklagten entstand dem Kläger ein Schaden in Höhe von EUR 12.920,00. Insofern kann sich die Beklagte nicht mit Erfolg darauf berufen, der Kläger habe durch die Hingabe des Geldes eine Gewinnchance erworben, denn aufgrund der Nichtigkeit des Spielvertrags hätte der Kläger im Fall eines Gewinns keinen einklagbaren Anspruch erworben (OLG Köln, MDR 2023, 423 - juris, Rn. 77). dd. Der Schadensersatzanspruch des Klägers unterliegt auch keiner Kürzung wegen eines ihm anzulastenden Mitverschuldens nach § 254 BGB. Die Vorschrift ist bereits deshalb nicht anwendbar, weil dies dem Sinn und Zweck des § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 zuwiderliefe. Denn das darin angeordnete Totalverbot dient mit seinem Ziel der Vermeidung und Bekämpfung von Spielsucht gerade auch dazu, den Spieler in gewissem Umfang vor sich selbst zu schützen, was nach zutreffender Ansicht eine Anwendung des § 254 BGB ausschließt (vgl. OLG Köln, MDR 2023, 423 - juris, Rn. 79). Entsprechendes gilt für den ab Juli 2021 geltenden Erlaubnisvorbehalt. Dieser zielte ebenfalls darauf ab, durch eine Kanalisierung das Spiel innerhalb der erlaubten Angebote in Richtung der insbesondere aus suchtpräventiven Gesichtspunkten weniger gefahrenträchtigen Spielformen zu lenken (vgl. A. II. der Erläuterungen zum Glücksspielstaatsvertrag 2021). Unabhängig davon kann insbesondere nicht angenommen werden, dass sich der Kläger seinerseits nach § 285 StGB wegen Beteiligung an unerlaubtem Glücksspiel strafbar gemacht haben könnte. Denn gerade aufgrund des vermeintlich seriösen Auftretens der Beklagten im Internet, des Registrierungsvorgangs und der problemlosen Abwicklung der Zahlung über die Bank erscheint es ohne Einschränkung glaubhaft, dass der Kläger gemäß seinen Angaben in der Parteivernehmung davon ausging, das Angebot der Beklagten sei legal. Dass er billigend in Kauf nahm, dass es sich um ein unerlaubtes Glücksspiel handelte, lässt sich daher nicht feststellen, weshalb bei ihm ein vorsatzausschließender Tatbestandsirrtum gemäß § 16 StGB vorlag. Eine fahrlässige Tatbegehung ist nach §§ 285, 15 StGB nicht strafbar. III. Ob sich der geltend gemachte Anspruch auch aus § 826 BGB ergibt, kann daher offen bleiben. IV. Ebenso kann daher dahinstehen, ob der Kläger darüber hinaus zum Widerruf der geschlossenen Spielerverträge gemäß §§ 312g Abs. 1, 355 BGB berechtigt war und auch aus diesem Grund seine Spieleinsätze zurückfordern kann. V. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB (Zinsen ab Rechtshängigkeit). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Jedenfalls bei § 4 GlüStV 2012 handelt es sich infolge der Neuregulierung durch den zum 01.07.2021 in Kraft getretenen Staatsvertrag um auslaufendes Recht (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 24.05.2022 – XI ZR 390/21 -, juris Rn. 8). Es ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass sich klärungsbedürftige Rechtsfragen in einer unbestimmten Vielzahl noch nicht rechtskräftig abgeschlossener Fälle stellen, weshalb das Interesse an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung nicht berührt ist (so auch OLG Karlsruhe, Urt. vom 06.04.2023, 14 U 256/21 - juris, Rn. 122). Die Anwendung des § 134 BGB auf einen Verstoß gegen § 4 GlüStV 2012 entspricht der einhelligen Rechtsprechung der Oberlandesgerichte. In Bezug auf die Anwendung des § 4 GlüStV 2021 ist eine Divergenz zur Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte nicht erkennbar. Die Nichtanwendung der Kondiktionssperre in § 817 Satz 2 BGB beruht auf der einzelfallbezogenen Anwendung höchstrichterlich geklärter Grundsätze. Soweit das Oberlandesgericht Frankfurt in dem Hinweisbeschluss vom 19.01.2023 - 8 U 102/22 (juris) eine abweichende Auffassung vertreten hat, begründet das schon deshalb keine Divergenz, weil es an einer Endentscheidung fehlt. Die Entscheidung beschränkt sich auf einen Hinweis. Die Berufung ist im dortigen Verfahren zurückgenommen worden (juris; Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs auf eine entsprechende Mitteilung des Gerichts). Die von der Beklagten beantragte Aussetzung des Verfahrens in entsprechender Anwendung des § 148 ZPO war nicht angezeigt. Die Vereinbarkeit des § 4 GlüStV 2012 mit höherrangigem Recht ist - wie ausgeführt - in der Rechtsprechung geklärt. Eine Aussetzung des Verfahrens und Vorlage an den EuGH gem. Art. 267 Abs. 3 AEUV ist – entgegen der Auffassung der Beklagten - nicht angezeigt, da sich keine entscheidungserhebliche Frage zur Auslegung des Unionsrecht stellt, die nicht bereits durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union geklärt oder nicht zweifelsfrei zu beantworten ist. Der Gerichtshof hat entschieden, dass die unionsrechtliche Kohärenzprüfung beschränkender Maßnahmen im Glücksspielsektor im Einzelfall Sache der nationalen Gerichte ist (vgl. EuGH, Urteil vom 08.09.2010 - C-46/08, Slg. 2010, I-8149 = NVwZ 2010, 1422 Rn. 65 Carmen Media Group). Die für diese Prüfung maßgeblichen Grundsätze des Unionsrechts hat er bereits geklärt (vgl. etwa EuGH, Urt. vom 15.09.2011 - C-347/09, Slg. 2011, I-8185 = EuZW 2011, 841, Rn. 44, 56 - Dickinger und Ömer, m.w.N.; so auch BGH, Beschl. vom 22.07.2021 - I ZR 199/20, juris). Die Entscheidung des Civil Court, First Hall Courts of Justice, Malta vom 11.07.2023 - 95/2023/GM gemäß Art. 267 AEUV, die Gegenstand des Vorabentscheidungsverfahrens C-440/23 ist, führt zu keiner anderen Bewertung (so auch OLG Brandenburg, Urteil vom 16.10.2023, 2 U 36/22 - juris, Rn. 54).