Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Köln – Einzelrichter – (Az. 32 O 35/24), verkündet am 17.12.2024 teilweise aufgehoben und das Versäumnisurteil des Landgerichts Köln vom 16.04.2024 mit der Maßgabe aufrechtherhalten, dass die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger 9.914,89 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.03.2024 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Dieses Urteil und das Versäumnisurteil des Landgerichts – soweit es aufrechterhalten wird - sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die gegen sie gerichtete Vollstreckung aus diesem Urteil durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 9.914,89 € festgesetzt. Gründe I. Wegen des erstinstanzlichen Sachvortrages, des Hergangs des erstinstanzlichen Verfahrens und wegen der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Der Kläger begehrt von der Beklagten die Rückzahlung von Verlusten, die er aufgrund der (im Einzelnen streitigen) Teilnahme an von der Beklagten angebotenen Online-Glücksspielen (Online-Poker) in der Zeit von Juli 2020 bis Februar 2023 erlitten hat. Die Klageschrift wurde der Beklagten am 19.03.2024 zugestellt (vgl. Bl. 44, 45 d. LG-Akte). Das Landgericht hat die Beklagte mit Versäumnisurteil vom 16.04.2024 zunächst zur Zahlung in Höhe von 9.914,89 € nebst Rechtshängigkeitszinsen und zur Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 973,66 € verurteilt. Auf den Einspruch der Beklagten hin hat das Landgericht die Klage abgewiesen. In seinen Entscheidungsgründen führt es im Wesentlichen aus: Die Klage sei zulässig, aber unbegründet. Die internationale Zuständigkeit folge aus Art. 18 Abs. 1, 17 Abs. 1 EuGVVO. Der Kläger sei jedoch nicht aktivlegitimiert. Soweit er mit Schriftsatz vom 18.11.2024 vorgetragen habe, von dem Prozessfinanzierer N. O. GmbH zur Geltendmachung der abgetretenen Ansprüche berechtigt worden zu sein und hierfür mit Schriftsatz vom 19.11.2024 ein entsprechendes Schreiben vorgelegt habe, sei dieser Vortrag verspätet und nach der entsprechenden Rüge der Beklagten nicht zu berücksichtigen. Das vorgelegte Schreiben sei auch nicht geeignet, die Aktivlegitimation des Klägers nachzuweisen. Ein Nachweis darüber, dass die N. O. GmbH Forderungsinhaberin sei, enthalte das vom Kläger vorgelegte Schreiben nicht. Die Beklagte habe allerdings bestritten, dass die N. O. Inhaberin der geltend gemachten Forderung und damit berechtigt sei, den Kläger entsprechend zur Prozessführung zu ermächtigen. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er sein erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt. Er ist der Ansicht, dass das Landgericht den Vortrag zur Einziehungsermächtigung durch den Prozessfinanzierer verfahrensfehlerhaft als verspätet bewertet habe. Die Beklagte habe erstmals in ihrem Schriftsatz vom 11.11.2024, also kurz vor dem Termin am 19.11.2024, unsubstantiiert vorgetragen, dass der Kläger nicht aktivlegitimiert sei. Daraufhin habe der Kläger – ungeachtet des unsubstantiierten Bestreitens – bereits mit Schriftsatz vom 18.11.2024 dargetan, dass er zwar die streitgegenständliche Forderung an die N. O. GmbH abgetreten habe, jedoch von dieser zum Einzug dieser Forderungen ermächtigt worden sei. Die Bestätigung der Ermächtigung habe er am 19.11.2024 als Anlage K 10 zur Akte gereicht. Diese Bestätigung sei auch geeignet, die Aktivlegitimation des Klägers nachzuweisen. Soweit die Beklagte pauschal bestritten habe, dass die N. O. GmbH Inhaberin der streitgegenständlichen Forderung sei, sei dies nicht hinreichend substantiiert. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des am 17.12.2024 verkündeten Urteils des Landgerichts Köln, Az. 32 O 35/24 das Versäumnisurteil des Landgerichts Köln vom 16.04.2024, Az. 32 O 35/24, aufrechtzuerhalten, soweit die Beklagte darin verurteilt worden ist, an ihn 9.914,89 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.03.2024 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das Urteil und verweist auf ihren erstinstanzlichen Vortrag, den sie vertieft. Sie bestreitet insbesondere die geltend gemachten Verluste der Höhe nach. Die Berechnung des streitgegenständlichen Verlustes sei nicht nachvollziehbar. Die Zahlungen des Klägers seien ausschließlich in Euro erfolgt, was unstreitig ist. Aus Anlage K1 ergeben sich die Ein- und Auszahlungen der Klagepartei bzw. die Verlustsumme gerade nicht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrages wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg. A. Die Berufung ist zulässig. Insbesondere wurde sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet, §§ 517, 519, 520 ZPO. B. Die Berufung ist begründet, da die Klage, soweit sie mit der Berufung noch weiterverfolgt wird, zulässig und begründet ist. 1. Die Klage ist zulässig. a. Die deutschen Gerichte sind zuständig. Die internationale Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 18 Abs. 1 EuGVVO, da es sich bei dem Kläger um einen Verbraucher im Sinne von Art. 17 Abs. 1 EuGVVO handelt. Als Verbraucher ist (in autonomer Auslegung) jede natürliche Person anzusehen, die Verträge zur Deckung ihres privaten Eigenbedarfs schließt, sofern diese nicht ihrer gegenwärtigen oder zukünftigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Verbraucher ist daher auch die Person, die einen Vertrag über die Teilnahme an Online-Sportwetten, Online-Poker oder anderen Online-Glücksspielen mit dem Ziel abschließt, daraus erhebliche Gewinne zu erwirtschaften (Gottwald in: Münchener Kommentar zur ZPO, Band 3, 6. Auflage 2022, Art. 17 Brüssel Ia-VO, Rn. 2). Auch richtet die Beklagte ihre Tätigkeit auf Deutschland aus, zumal ihre Glücksspielangebote gerade auch in deutscher Sprache verfügbar waren und sind. Wird den Verbrauchern auf der Website die Verwendung einer anderen Sprache als derjenigen ermöglicht, die in dem Mitgliedstaat des Gewerbetreibenden üblicherweise verwendet wird, so kann dies einen Anhaltspunkt bilden, der die Annahme erlaubt, dass die Tätigkeit des Gewerbetreibenden auf andere Mitgliedstaaten ausgerichtet ist (EuGH, Urteil vom 07.12.2010, C-585/08, C-144/09, juris Rn. 84). Vorliegend kommt durch das Angebot in deutscher Sprache die Absicht der Beklagten zum Ausdruck, um deutsche Kunden zu werben. Von der Regelung gemäß Art. 17, 18 EuGVVO erfasst sind auch Bereicherungsansprüche als Folge der Rückabwicklung des Vertrages (Gottwald, a.a.O., Rn. 5). Der Verbrauchergerichtsstand nach den Art. 17, 18 EuGVVO erfasst daneben schließlich auch Ansprüche aus Deliktsrecht, wenn diese – wie vorliegend – mit dem Vertrag in untrennbarem Zusammenhang stehen (EuGH, Urteil vom 02.04.2020, C-500/18, juris Rn. 73; OLG Köln, Urteil vom 23.05.2024, 18 U 157/23, juris Rn. 40; Geimer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, Art. 17 EuGVVO 1215/2012, Rn. 17; ebenso zu Art. 15, 16 LugÜ II unter Verweis auf die zur EuGVVO entwickelten Auslegungsgrundsätze: BGH, Urteil vom 05.10.2010, VI ZR 159/09, juris Rn. 23; Versäumnisurteil vom 20.12.2011, VI ZR 14/11, juris Rn. 18-22). In der Rechtsfolge kann der Kläger als Verbraucher nach Art. 18 Abs. 1 EuGVVO den Gerichtsstand an seinem Wohnsitz wählen, der neben der internationalen zugleich auch die örtliche Zuständigkeit umfasst (vgl. Gottwald, a.a.O., Art. 18 Brüssel Ia-VO, Rn. 4). Das Vorliegen einer Prozessfinanzierung steht dem nicht entgegen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist für die Anwendung der Art. 17 ff. EuGVVO erforderlich, aber auch ausreichend, dass die Parteien des Rechtsstreits auch Vertragspartner sind. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Auch die vorliegende Forderungsabtretung zur Sicherung hat grundsätzlich keinen Einfluss auf die Bestimmung des zuständigen Gerichts (OLG Stuttgart, Urteil vom 24.05.2024, 5 U 101/23, juris Rn. 32 mit Verweis auf EuGH, Urteil vom 25.01.2018, C-498/16, EuWZ 2018, 197 Rn. 44, 48). b. Der Kläger ist auch prozessführungsbefugt. Klagt ein Kläger eine Forderung ein, die nach seinem eigenen Vortrag nicht ihm, sondern einem Dritten zusteht, so muss er seine Prozessführungsbefugnis darlegen und notfalls beweisen (vgl. Althammer in: Zöller, 35. Auflage 2024, vor § 50 ZPO, Rn. 16). Dies hat der Kläger hier getan. Unbeschadet der Sicherungsabtretung an den Prozessfinanzierer ist der Kläger zur gerichtlichen Geltendmachung der Forderung im eigenen Namen durch den Prozessfinanzierer ermächtigt worden. Es handelt sich um einen Fall einer zulässigen gewillkürten Prozessstandschaft (vgl. Althammer in: Zöller, 35. Auflage 2024, vor § 50 ZPO Rn. 46). Das Landgericht hat den entsprechenden Vortrag des Klägers verfahrensfehlerhaft als verspätet zurückgewiesen. Nach § 296 ZPO können Angriffs- oder Verteidigungsmittel zurückgewiesen werden, wenn diese unter Verstoß gegen eine vom Gericht gesetzte Fristen (§ 296 Abs. 1 ZPO) oder gegen die allgemeine Prozessförderungspflicht (§ 296 Abs. 2 ZPO) schuldhaft verspätet vorgebracht werden und zu einer Verzögerung des Rechtsstreits führen würden. Die Beklagte hat die Forderungsinhaberschaft des Klägers nicht innerhalb der Frist des schriftlichen Vorverfahrens nach § 276 ZPO und auch nicht in der auf das Versäumnisurteil hin verfassten Einspruchsbegründung vom 03.07.2024 (Bl. 74 ff. d. LG-Akte) bestritten. Erstmals mit Schriftsatz vom 11.11.2024 (Bl. 531 d. LG-Akte) und damit außerhalb der ihr für die Klageerwiderung gesetzten Frist im Sinne des § 296 Abs. 1 ZPO hat die Beklagte eine fehlende Aktivlegitimation gerügt und sich dazu darauf berufen, dass „eindeutige Anhaltspunkte vorliegen, dass die Klagepartei nicht mehr Inhaberin des geltend gemachten Anspruchs“ sei. Weiter heißt es: „Diesseitig wird davon ausgegangen, dass zwischen der Klagepartei und einem bislang nicht in Erscheinung getretenen Unternehmen ein Prozessfinanzierungsvertrag besteht, aufgrund dessen eine Forderungsabtretung erfolgt ist.“ Mit Schriftsatz vom 18.11.2024 (Bl. 548 d. LG-Akte), mithin nur sieben Tage nach dem erstmaligen Bestreiten der Aktivlegitimation seitens der Beklagten, hat der Kläger (mit Beweisangebot für den Bestreitensfall) auf diesen Vortrag repliziert, dass er zur Finanzierung des vorliegenden Rechtsstreits einen Finanzierungsvertrag mit dem Prozessfinanzierer N. O. GmbH geschlossen habe und zur Geltendmachung der abgetretenen Ansprüche im Wege einer Einzugsermächtigung berechtigt sei. Am 19.11.2024 (dem Tag der mündlichen Verhandlung) hat der Kläger die Bestätigung der Einziehungsermächtigung sodann sowohl dem Gericht als auch unmittelbar der Beklagten vorgelegt (Anlage K10, Bl. 558 d. LG-Akte). Es ist vor diesem Hintergrund bereits nicht ersichtlich, auf welcher Grundlage der Vortrag und die Vorlage der Bestätigung der Einziehungsermächtigung als verspätet zu erachten sein könnten. Der Kläger hat mit der Klage von Anfang an seine Aktivlegitimation implizit behauptet. Die Beklagte hat dies erstmals – unsubstantiiert und ihrerseits verspätet – am 11.11.2024 bestritten, woraufhin der Kläger am 18.11.2024 seinen Vortrag unmittelbar konkretisiert und eine Einziehungsermächtigung auf das nichtmals erfolgte Bestreiten der Beklagten bis zu diesem Zeitpunkt vorgelegt. Soweit sich das Landgericht bei der Verneinung der Aktivlegitimation des Klägers (und damit seiner Prozessführungsbefugnis) auf das Bestreiten der Forderungsinhaberschaft der N. O. GmbH durch die Beklagte stützt, erfolgte dieses Bestreiten erstmals mit nachgelassenem Schriftsatz vom 10.12.2024 (dort S. 2, Bl. 546 d. LG-Akte) und ist zu diesem Zeitpunkt neu gewesen, so dass es, ohne eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung mit der Möglichkeit der Stellungnahme für den Kläger, nicht berücksichtigt werden konnte. Entsprechend ist die Vorlage des Prozessfinanzierungsvertrages in der Berufungsinstanz auch nicht verspätet. Eine schuldhafte Verletzung der Prozessförderungspflicht des Klägers nach § 296 Abs. 2 ZPO ist darin unter keinem Gesichtspunkt zu erblicken. Überdies ist nicht nachvollziehbar, inwieweit der Prozess sich durch das Vorbringen des Klägers verzögern würde, und warum die Beklagte sich in der mündlichen Verhandlung dazu nicht erklären oder einen entsprechenden Schriftsatznachlass beantragen können sollte, zumal sie selbst die Forderungsinhaberschaft zuvor in Abrede gestellt hatte. Mit Blick auf das Schreiben vom 18.11.2024 greift auch die Einwendung der Beklagten hinsichtlich der Schwärzungen des Prozessfinanzierungsvertrags nicht durch, da dort jedenfalls nochmals ausdrücklich die Einziehungsermächtigung erteilt wird. 2. Die Klage ist in dem mit der Berufung noch verfolgten Umfang auch begründet. a. Die Anwendung deutschen Rechts folgt aus Art. 6 Abs. 1 lit. b) Rom-I-VO. Hiernach unterliegt ein Verbrauchervertrag dem Recht des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern der Unternehmer seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit auf diesen Staat ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt. Diese Voraussetzungen sind vorliegend aufgrund der zur internationalen Zuständigkeit aufgezeigten Umstände erfüllt. b. Die Kläger kann die Rückzahlung seiner Spieleinsätze gemäß §§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, 818 Abs. 2 BGB verlangen, da die zwischen den Parteien geschlossenen Spielverträge gemäß § 134 BGB von Anfang an nichtig waren. Seine Aktivlegitimation beruht unbeschadet der Sicherungsabtretung an seinen Prozessfinanzierer auf der von diesem dem Kläger erteilten Einziehungsermächtigung. aa. Es kann dahinstehen, ob die von der Beklagten behauptete Spielteilnahme aus dem Ausland der Schlüssigkeit der Klage entgegensteht. Bei dem Einwand der Beklagten, dass der Kläger nicht nachgewiesen habe, ausschließlich von Deutschland aus, mit Ausnahme von Schleswig-Holstein, gespielt zu haben, handelt es sich um ein unzulässiges und damit unbeachtliches Bestreiten „ins Blaue hinein“. Der Kläger hat vorgetragen aus Deutschland gespielt zu haben. Irgendwelche Anknüpfungspunkte, aufgrund derer vom Kläger eine weitere Substantiierung zu fordern wäre, werden von der Beklagten nicht aufgezeigt. Insbesondere aufgrund des Umstandes, dass die Beklagte die IP-Adressen der Spieler speichert, wäre es ihr ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen, Anhaltspunkte für ein Spielen aus dem Ausland oder aber Schleswig-Holstein heraus aufzuzeigen. bb. Die Beklagte hat einen Vermögensvorteil durch Gutschrift der Spieleinsätze des Klägers auf ihren Konten erlangt. Der Höhe nach steht fest, dass die vom Kläger geleisteten Einzahlungen auf sein Spielerkonto die erhaltenen Auszahlungen um 9.914,89 € übersteigen. Insoweit ist zunächst festzuhalten, dass der Kläger einen Bereicherungsanspruch nur in der Währung seiner Leistung, hier also in Euro, geltend machen kann, nachdem die Beklagte vom Kläger Zahlungen in Euro und nicht in US-Dollar erhalten hat (vgl. BGH, Urteil vom 13.07.1987, II ZR 280/86, juris Rn. 59). Entscheidend ist daher, welche Euro-Zahlungen der Kläger an die Beklagte geleistet hat. Der vom Kläger geltend gemachte Euro-Betrag ergibt sich allerdings nicht unmittelbar aus der vom Kläger erstellten Auflistung in Anlage K1 (Bl. 19 -21 d. LG-Akte). Denn diese Auflistung weist, wie die Transaktionsliste aus der die Daten unstreitig entnommen sind, lediglich Einzahlungen des Klägers in US-Dollar aus, welche vom Kläger unstreitig in Euro geleistet wurden und von der Beklagten sodann unter Anwendung eines sich aus der Transaktionsliste nicht ergebenden Wechselkurses in US-Dollar umgerechnet worden waren. Der Kläger hat die Umrechnung des Dollar-Betrags in Euro auf Basis des Umrechnungskurses vom Tag der Klageeinreichung, dem 02.02.2024, vorgenommen. Die Tabelle enthält eine Angabe zum Umrechnungskurs in Euro und die sich daraus ergebende Umrechnungssumme (Umrechnungskurs USD in Euro 02.02.2024: 0,92$; 10.777,05 $ = 9.914,89 €). Die Summe der Auszahlungen an den Kläger ist in der Tabelle (ihr vorangestellt) mit „0,00 US-Dollar“ angegeben. Diese Umrechnung ist aufgrund der konkreten Umstände des Falles nicht zu beanstanden. Zwar trift die Darlegungs- und Beweislast für die Höhe der Einzahlungen grundsätzlich der Kläger. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass auch der Kläger – grundsätzlich – seine Einzahlungen kennt, es allerdings bei der Anzahl der Transaktionen schwierig oder sogar unmöglich sein kann, diese im Einzelnen noch nachzuvollziehen, insbesondere wenn sie – wie hier zumindest teilweise – mit Prepaid-Zahlungsmitteln erfolgten, die – wie etwa der Dienst „Paysafe“ – auch ohne Registrierung möglich sind und daher keine Dokumentation ermöglichen. Besitzt die darlegungspflichtige Partei jedoch keine nähere Kenntnis der maßgebenden Tatsachen und kann sich diese auch nicht verschaffen, obliegt dem Gegner der primär behauptungs- und beweisbelasteten Partei eine sekundäre Behauptungslast, wenn er Kenntnis hat, da es sich um Vorgänge in seinem Wahrnehmungsbereich handelt und ihm nähere Angaben zumutbar sind (MüKoZPO/Fritsche, 7. Aufl. 2025, ZPO § 138 Rn. 24; Stein/Jonas/Kern, 23. Aufl. 2016, ZPO § 138 Rn. 31). Der Kläger hat gegenüber der Beklagten von seinem Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO Gebrauch gemacht und eine Auflistung der Transaktionen angefordert, um eine Aufstellung der Ein- und Auszahlungen vornehmen zu können. Die Beklagte hat die eingezahlten Beträge auf das an sie gerichtete Auskunftsersuchen hin indes ausschließlich - ohne die Angabe des jeweiligen Umrechnungskurses - in US-Dollar angegeben, obwohl die Einzahlungen in Euro erfolgten. Dem Kläger standen damit lediglich die Dollar-Beträge aus der Auskunft zur Verfügung. Er kannte auch die von der Beklagten zugrunde gelegten Umrechnungskurse nicht, so dass er gehalten war, zur Ermittlung der eingezahlten Beträge eine erneute Umrechnung in Euro vorzunehmen. Vor dem Hintergrund, dass es sich bei dem vom Kläger errechneten Euro-Betrag um das Ergebnis der in Euro umgerechneten US-Dollar-Angaben der von der Beklagten selbst bereit gestellten Transaktionsliste handelt, ist deren pauschales Bestreiten der Höhe der Forderung unzureichend, so dass der Tatsachenvortrag gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden gilt. Die Geständniswirkung des § 138 Abs. 3 ZPO tritt ein, wenn eine Partei sich nicht oder nicht ausreichend zu behaupten Tatsachen erklärt (MüKoZPO/Fritsche, 7. Aufl. 2025, ZPO § 138 Rn. 29). Aufgrund des substantiierten Vortrags des Klägers zur Zusammensetzung der Höhe der Klageforderung musste die Beklagte grundsätzlich substanziiert, mit näheren positiven Angaben erwidern. Sie musste erläutern, von welchem Sachverhalt sie ausgeht und zu den Zahlenangaben eine korrigierende Gegendarstellung anbringen, sofern sie deren Richtigkeit und Vollständigkeit in Abrede stellen will (vgl. MüKoZPO/Fritsche, 7. Aufl. 2025, ZPO § 138 Rn. 22). Wenn die Beklagte nunmehr gegenüber der Berechnungsweise des Klägers einwendet, die Umrechnung nicht nachvollziehen zu können bzw. sie den vom Kläger angewandten Umrechnungskurs für nicht zutreffend hält, ohne jedoch konkrete Angaben zu einer alternativen Berechnungsweise und zu Umrechnungskursen oder Einzahlungssummen zu machen, dann genügt sie nicht ihrer sekundären Darlegungslast und ihrer Pflicht zum substantziierten Bestreiten. cc) Die Beklagte vermag weiter mit ihrem Einwand nicht durchzudringen, dass der Spielvertrag beim Online-Poker zwischen den Spielenden und nicht ihr, als dem Anbieter der Online-Plattform zustande kam bzw. sie lediglich treuhänderisch tätig war. Soweit sich die Beklagte darauf berufen hat, sie habe durch die Einzahlungen des Klägers nichts erlangt, da dieser Spielverträge mit anderen Spielern geschlossen habe, sie die eingezahlten Beträge an den „Gewinner“ der Pokerspiele weiterleite und sie selbst lediglich eine Provision („Rake“) erhalte, kann dem nicht gefolgt werden. Die Zahlungen des Klägers sind gerade nicht an andere, ihm unbekannte Spieler, sondern unmittelbar an die Beklagte erfolgt. Ob diese anschließend Beträge weitergeleitet hat, mag im Rahmen der Prüfung einer Entreicherung gemäß § 818 Abs. 3 BGB relevant sein; an der zwischen den Parteien bestehenden unmittelbaren Leistungsbeziehung ändert sich hierdurch jedoch nichts (vgl. Senatsurteil vom 31.10.2022, 19 U 51/22, juris Rn. 51). Unter einer Leistung im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB ist die bewusste und zweckgerichtete Vermehrung fremden Vermögens zu verstehen, wobei für die Bestimmung der Personen des Leistenden und des Empfängers aus objektivierter Empfängersicht auf den Zweck abzustellen ist, den die Beteiligten im Zeitpunkt der Zuwendung nach ihrem zum Ausdruck gekommenen Willen mit der Zuwendung verfolgt haben. Entscheidend ist, wie eine vernünftige Person in der Lage des Empfängers die Zuwendung nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte verstehen musste und durfte (BGH, Urteile vom 14.01.2016, III ZR 107/15, juris Rn. 34; vom 25.02.2016, IX ZR 146/15, juris Rn. 21; vom 31.01.2018, VIII ZR 39/17, juris Rn. 17). Diese Grundsätze sind auch für den Bereicherungsausgleich in Mehrpersonenverhältnissen anzuwenden (BGH, Urteil vom 14.01.2016, III ZR 107/15, juris Rn. 34; vom 31.01.2018, VIII ZR 39/17, juris Rn. 17). Vorliegend musste die Beklagte die Zahlungen des Klägers als an sie gerichtete Zuwendungen verstehen, da der Kläger sie ohne jeden Bezug zu einem konkreten Spiel und ohne Eingrenzung des Kreises in Betracht kommender Mitspieler an sie erbrachte, um damit eine notwendige Vorbedingung für die Teilnahme an Spielen jedwelcher Art aus dem Online-Glücksspielangebot der Beklagten zu erfüllen. Mangels jeglicher Bezogenheit der Einzahlungen auf ein konkretes Spiel konnten demgegenüber weder der Kläger noch andere Kunden der Beklagten die Einzahlungen anderer Spieler als an sie gerichtete Zuwendungen verstehen. Die Tatsache, dass es im Nachgang der Einzahlungen zu Spielen kam, in deren Verlauf sich sukzessive konkretisierte, welche Beträge der Kläger aus dem Spielerkonto als Einsätze in einem konkreten Online-Poker-Spiel verwenden würde, führte zwar dazu, dass sukzessive absehbar wurde, in welcher Höhe der Beklagten ein sogenannter „Rake“ verbleiben und in welcher Höhe sie eine Zuwendung hieraus sowie aus den Einsätzen der weiteren Spieler an den noch nicht feststehenden Gewinner, möglicherweise aber auch an den Kläger selber, würde erbringen müssen. Dies rechtfertigt aber nicht die bereicherungsrechtliche Bewertung der Rolle der Beklagten als bloße Zahlstelle oder eines Anweisungsempfängers in sog. Anweisungskonstellationen (vgl. Senatsurteil vom 17.01.2025, 19 U 90/24, unveröffentlicht). Für eine Anweisungskonstellation ist kennzeichnend, dass die Person des Anweisenden eine Anweisung an die Person des Angewiesenen erteilt, der sodann der von ihm getroffenen, allseits richtig verstandenen Zweckbestimmung entsprechend, mit seiner Zuwendung an den Empfänger zugleich eine eigene Leistung an den Anweisenden und eine Leistung des Anweisenden an den Anweisungsempfänger bewirkt (vgl. BGH, Urteile vom 16.07.1999, V ZR 56/98, juris Rn. 7 und vom 24.04.2001, VI ZR 36/00, juris Rn. 10). Demgegenüber geht die Position der Beklagten bei Entgegennahme und Verwaltung von Spielergeldern weit über die Rolle eines Anweisungsempfängers hinaus. Vorliegend waren sämtliche Einzahlungen an die Beklagte gerichtet und dienten dazu, die Dienstleistung der Beklagten in Anspruch nehmen zu können, nämlich die Gelegenheit zur Teilnahme an einem oder mehreren der von ihr angebotenen Glücksspiele, wobei die Einzahlung auf das Spielerkonto keinen Bezug zu einem konkreten Spiel und/oder dem Vorhandensein von Mitspielern aufwies. Der Annahme einer im Zuge der Einzahlung erteilten Anweisung steht auch entgegen, dass das Guthaben auf dem Spielerkonto nicht nur für Pokerspiele (unterschiedlicher Art), sondern auch für Pokerturniere, andere Online-Glücksspiele (Online-Casino) und Online-Sportwetten verwendet werden konnte. Schließlich ist bezogen auf die Online-Pokerspiele zu berücksichtigen, dass anonym gespielt wurde, also nur der Beklagten die Identität der Spielteilnehmer, nicht aber dem Kläger, bekannt war (vgl. dazu auch die unbestritten gebliebene Sachverhaltsschilderung des Klägers aus dem Schriftsatz vom 11.11.2024, S. 20 f., Bl. 403 d. LG-Akte). Selbst wenn man entgegen vorstehender Darlegungen einen Anweisungsfall im vorstehend dargestellten Sinne annähme, führte dies indes nicht zur Ablehnung einer Leistungsbeziehung zwischen dem Kläger und der Beklagten, da die Behandlung von Anweisungsfällen unter dem Vorbehalt des Verbotes schematischer Lösungen steht und zur sachgerechten bereicherungsrechtlichen Abwicklung derartiger Vorgänge stets auf die konkreten Umstände des Einzelfalles abzustellen ist (vgl. nur BGH, Urteile vom 25.09.1986, VII ZR 349/85, juris Rn. 9; vom 19.09.2014, V ZR 269/13, juris Rn. 22 und vom 29.10.2020, IX ZR 212/19, juris Rn. 19). Die aufgezeigten Besonderheiten des mangelnden Bezuges der Einzahlung zum konkreten Spiel sowie zu den Personen der dem Kläger unbekannt bleibenden Mitspieler in Zusammenhang mit den weiteren dargestellten Umständen zwingen zu der Annahme, dass der Kläger mit seinen Einzahlungen Zuwendungen an die Beklagte hat vornehmen wollen und die Beklagte dies auch so verstehen konnte und musste. Schließlich wäre bei Anwendung der Grundsätze zur bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung in Anweisungsfällen auch zu beachten, dass diese nur zur Anwendung gelangen, wenn die Anweisungserklärung wirksam ist (BGH, Urteile vom 20.03.2001, XI ZR 157/00, juris Rn. 17; vom 05.11.2020, I ZR 193/19, juris Rn. 23). Daran würde es vorliegend fehlen. Die Nichtigkeit der zwischen dem Kläger und der Beklagten geschlossenen Verträge (s. u.) würde auch eine etwaige in ihnen enthaltene Anweisung auf Auszahlung an den jeweiligen Gewinner erfassen. Die Annahme eines Vermögenszuflusses wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Beklagte die Gutschriften auf Treuhandkonten gebucht hat und auf diese Weise einer ihr durch das H. Recht auferlegten Rechtspflicht genügt haben mag. Die treuhänderische Bindung und die Beschränkungen des H. Rechts ändern nichts daran, dass es sich um Buchungen auf Konten der Beklagten handelte, über die sie nach Entfallen der treuhänderischen Bindung würde frei verfügen können. Es wäre widersinnig, einen Rückforderungsanspruch aus § 812 BGB daran scheitern lassen zu wollen, dass das Gutschriftskonto einer treuhänderischen Bindung zugunsten des zurückfordernden Spielers unterlegen haben mag. Soweit die Gewinnauszahlungsansprüche hätten gesichert werden sollen, ist überdies davon auszugehen, dass diese mittlerweile abgewickelt sind; jedenfalls trägt auch die Beklagte nicht vor, dass noch offene Gewinnansprüche bestünden oder geltend gemacht würden. Die Richtigkeit vorstehender Wertung wird durch die beklagtenseits in Bezug genommenen Wertungen der finanzgerichtlichen Rechtsprechung nicht in Frage gestellt. Die Bewertung der Rechtsbeziehungen der Beteiligten aus steuerrechtlicher Perspektive besitzt für die zivilrechtliche Frage der Bewertung der Leistungsbeziehungen in Zusammenhang mit einer bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung keine Aussagekraft, so dass es auf den Umstand, dass von der Beklagten lediglich auf die vereinnahmten „Rakes“ Umsatzsteuern zu zahlen sind, nicht ankommt. cc. Die zwischen den Parteien zustande gekommenen Verträge sind gemäß § 134 BGB nichtig, da sie gegen § 4 Abs. 1, Abs. 4 GlüStV 2012, § 4 Abs. 1 GlüStV 2021 verstießen. Diese unionsrechtskonformen Regelungen stellen ein gesetzliches Verbot im Sinne des § 134 BGB dar (BGH, Beschluss vom 22.03.2024, I ZR 88/23, juris Rn. 12, 19 ff.). (1) Nach § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 war das Veranstalten von Glücksspielen im Internet verboten. Die Vorschrift des § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 war im fraglichen Zeitraum bis zum 30.06.2021 wirksam und auch materiell mit dem Unionsrecht vereinbar, insbesondere stellte sie keine inkohärente Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs gemäß Art. 56 AEUV dar (vgl. hierzu ausführlich: BGH, Urteil vom 28.09.2011, I ZR 92/09, juris Rn. 33 ff. zur Norm des § 4 Abs. 4 GlüStV 2008; zur Norm des § 4 Abs. 4 GlüStV 2012: BGH, Urteil vom 22.07.2021, I ZR 194/20, juris Rn. 45; BVerwG, Urteil vom 26.10.2017, 8 C 18/16, juris Rn. 38 ff.; OLG Frankfurt, Beschluss vom 08.04.2022, 23 U 55/21, juris Rn. 48; OLG Köln, Urteile vom 10.05.2019, 6 U 196/18, juris Rn. 70, 82 und vom 31.10.2022, 19 U 51/22, juris Rn. 53; OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.04.2023, 14 U 256/21, juris Rn. 60-71; OLG Dresden, Urteil vom 31.05.2023, 13 U 1753/22, BeckRS 2023, 12231, Rn. 30ff.; OLG Stuttgart, Urteile vom 24.05.2024, 5 U 101/23, juris Rn. 61 ff. und vom 07.10.2024, 5 U 59/24, juris Rn. 86 ff.). Dass der von § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 bewirkte Eingriff in die Dienstleistungsfreiheit des Art. 56 AEUV gerechtfertigt ist, wird nicht dadurch infrage gestellt, dass das Verbot im Glücksspielstaatsvertrag 2021 zu Gunsten eines Verbots mit Erlaubnisvorbehalt entfallen ist. Denn aus der Öffnung des Onlinemarkts für Glücksspiele mit dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 ergibt sich nicht, dass sich die besondere Gefährlichkeit des Online-Glücksspiels nicht bewahrheitet hätte. Die Neuregelung stellt sich vielmehr als eine Reaktion auf eine nach Inkrafttreten des GlüStV 2012 zu verzeichnende Entwicklung dar, dass das Verbot von Online-Glücksspielen den (insbesondere vom Ausland aus operierenden) Schwarzmarkt nicht eindämmen konnte, sondern dieser sogar angewachsen ist mit der Folge, dass die weiterhin geltenden Ziele des § 1 S. 1 GlüStV 2012 nicht effektiv verwirklicht werden konnten; darauf, dass das Internetverbot zur Erreichung dieser Ziele von vornherein ungeeignet war, kann hieraus nicht geschlossen werden (vgl. hierzu ausführlich OLG Brandenburg, Urteil vom 16.10.2023, 2 U 36/22, juris Rn. 45 ff.). Das Internetverbot verstieß auch nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG (hierzu ausführlich: BVerwG, Urteil vom 26.10.2017, 8 C 18/16 juris Rn. 34 ff.). (2) Daneben liegt auch ein Verstoß gegen die Vorschriften des § 4 Abs. 1 GlüStV 2012 und des ab dem 01.07.2021 gültigen § 4 Abs. 1 GlüStV 2021 vor. Nach diesen Vorschriften durften bzw. dürfen öffentliche Glücksspiele nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde des jeweiligen Landes veranstaltet oder vermittelt werden und das Veranstalten und das Vermitteln ohne diese Erlaubnis (unerlaubtes Glücksspiel) war bzw. ist verboten. Auch eine Unionsrechts- oder Verfassungswidrigkeit dieser Normen ist nicht anzunehmen. Mangels Erlaubnis war das Angebot des Online-Glücksspiels formell rechtswidrig. Die Beklagte hatte unstreitig im streitgegenständlichen Zeitraum keine Erlaubnis der zuständigen nationalen Behörde und sie ermöglichte es dem Kläger dennoch, von seinem Wohnsitz in Köln aus von Juli 2020 bis Februar 2023 im mit der Klage geltend gemachten Umfang im Internet Glücksspiele zu tätigen. Es kann auch nicht von einem Erlaubnisäquivalent etwa in Form einer aktiven Duldung ausgegangen werden. Dass dahingehende Äußerungen oder sonstiges Verhalten der zuständigen Behörde gegenüber der Beklagten im hier maßgeblichen Zeitraum erfolgten, trägt die Beklagte selbst nicht vor. Eine aktive Duldung ergibt sich insbesondere nicht aus dem senatsbekannten Umlaufbeschluss der Chefinnen und Chefs der Staats- und Senatskanzleien der Länder vom 08.09.2020. Hierin heißt es zwar, dass der Vollzug von Maßnahmen gegen unerlaubte Glücksspielangebote auf diejenigen Anbieter konzentriert werde, bei denen abzusehen sei, dass sie sich der voraussichtlichen zukünftigen Regulierung entziehen wollen. Eine Erklärung, dass die unerlaubten Internet-Glücksspielangebote der weiteren Anbieter akzeptiert würden, ist hiermit aber ersichtlich nicht verbunden (siehe zur fehlenden Legalisierungswirkung des Umlaufbeschlusses auch: BGH, Urteil vom 22.07.2021, I ZR 194/20, juris Rn. 52 ff.; Beschluss vom 22.03.2024, I ZR 88/23, juris Rn. 25). Entsprechendes gilt für die gemeinsamen Leitlinien der obersten Glücksspielaufsichtsbehörden der Länder vom 30.09.2020 (Anlage B2, Bl. 246 d. LGA) darüber, in welchen Fällen die Vollzugsbehörden gegen unerlaubte Glücksspielangebote einschreiten sollen und in welchen nicht. Diese das Eingriffsermessen der Vollzugsbehörden steuernde Vorgehensweise diente ausschließlich einer einheitlichen kapazitätswahrenden Vorgehensweise der Exekutive im Vorgriff auf eine erwartete Neuregulierung (vgl. OVG NRW, Urteil vom 10.03.2021, 4 A 3178/19, juris Rn. 63). Überdies würde das Nichtigkeitsverdikt durch eine etwaige passive oder aktive Duldung des Internet-Glückspielangebots der Beklagten seitens der für eine etwaige Ahndung zuständigen Behörden ohnehin nicht in Frage gestellt. Denn die Frage des durch zivilrechtliche Anspruchsgrundlagen gewährten Schutzes privater (natürlicher oder juristischer) Personen einerseits und die Frage der verwaltungsbehördlichen Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Verhaltenspflichten andererseits sind grundsätzlich unabhängig voneinander zu beantworten. Der Bestand und die Durchsetzbarkeit eines zivilrechtlichen Anspruchs (hier aus § 812 Abs. 1 BGB) hängt nicht davon ab, ob mit einer Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Verhaltenspflichten seitens der zuständigen Behörden zu rechnen ist, weshalb eine Berufung darauf, die zuständige Verwaltungsbehörde sei gegen einen Gesetzesverstoß nicht vorgegangen, zivilrechtlich nicht verfängt und insbesondere der Anwendung von § 134 BGB nicht entgegensteht (vgl. BGH, Urteil vom 22.07.2021, I ZR 194/20, juris Rn. 53; KG, Urteil vom 06.10.2020, 5 U 72/19, juris Rn. 53; OLG Frankfurt, Beschluss vom 08.04.2022, 23 U 55/21, juris Rn. 49; OLG Dresden, Urteil vom 27.10.2022, 10 U 736/22, juris Rn. 48 ff.). (3) Die in E. erteilte Lizenz machte eine von der zuständigen nationalen Behörde erteilte Lizenz nicht entbehrlich. Eine Pflicht zur Anerkennung der H. Lizenz bestand nicht (vgl. EuGH, Urteil vom 08.09.2010, C-316/07, juris Rn. 112). dd. Der Nichtigkeit gemäß § 134 BGB steht auch nicht entgegen, dass sich die Verbotsnorm des § 4 GlüStV 2012 bzw. des § 4 Abs. 1 GlüStV 2021 nur an die Beklagte, nicht jedoch an den Kläger richtete. Betrifft das gesetzliche Verbot nur einen Vertragspartner, so hat dies zwar im Regelfall nicht die Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts zur Folge. Etwas anderes gilt aber, wenn es mit dem Sinn und Zweck des Verbotsgesetzes nicht vereinbar wäre, die durch das Rechtsgeschäft getroffene rechtliche Regelung hinzunehmen und bestehen zu lassen, und hieraus die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts gefolgert werden muss (vgl. BGH, Urteile vom 22.05.1978, III ZR 153/76, juris Rn. 17 und vom 12.05.2011, III ZR107/10, juris Rn. 12 m.w.N.). Sinn und Zweck des Verbots des GlüStV 2012 bzw. des GlüStV 2021 ist insbesondere auch die Verhinderung der Entstehung von Spielsucht sowie der Jugend- und Spielerschutz (BGH, Beschluss vom 22.03.2024, I ZR 88/23, juris Rn. 29). Diesen Zielen liefe es zuwider, geschlossene Verträge über Online-Glücksspiele trotz des Verbots als wirksam anzusehen (vgl. BGH, EuGH-Vorlage vom 25. Juli 2024, I ZR 90/23, juris Rn. 20 ff; OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.04.2023, 14 U 256/21, juris Rn. 59; vgl. auch Vossler in: BeckOGK, BGB, Stand: 01.01.2025, § 134 Rn. 221). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 13.09.2022 (XI ZR 515/21, juris). Hiernach ist aufgrund des Zusammenhangs mit der Norm des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 GlüStV 2012 der gesetzgeberische Wille anzunehmen, dass durch § 4 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 GlüStV 2012 nicht in das zivilrechtliche Schuldverhältnis zwischen Zahlungsdienstleister und Zahlungsdienstnutzer eingegriffen werden sollte (BGH, a.a.O., Rn. 16). Diese Überlegung ist indes auf die Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen das Verbot, unerlaubtes Glücksspiel zu betreiben, nicht zu übertragen (vgl. BGH, Beschluss vom 22.03.2024, I ZR 88/23, juris Rn. 39). Die Interessen des einzelnen Spielers mögen es möglicherweise nicht rechtfertigen, ihn durch die Nichtigkeit der von ihm bewirkten Zahlungsautorisierung vor den wirtschaftlichen Folgen des Glücksspiels zu schützen, während sie gleichwohl eine Nichtigkeit des über das verbotene Glücksspiel selbst geschlossenen Vertrags erfordern können; den Gesetzesmaterialien lässt sich nämlich entnehmen, dass hinsichtlich der Zahlungsdienstleister nur eine subsidiäre Inanspruchnahme nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 GlüStV 2012 ermöglicht werden sollte (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 21.03.2023, 21 U 116/21 juris Rn. 29). Sieht man § 4 Abs. 1 Satz 2 GlüStV 2012 und § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 GlüStV 2012 im Zusammenhang, ergibt sich, dass § 4 Abs. 1 Satz 2 GlüStV 2012 (ebenso wie der im danach geltende § 4 Abs. 1 GlüStV 2021) lediglich die gesetzliche Grundlage dafür schafft, dass die Glücksspielaufsicht die Mitwirkung gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 GlüStV 2012 untersagt und so das Verbot aus § 4 Abs. 1 Satz 2 GlüStV 2012 konkretisiert; Zweck dieser Verknüpfung ist es ersichtlich, auf diesem mittelbaren Weg die Glücksspielveranstalter zu treffen, die ihren Sitz regelmäßig im Ausland haben und deshalb für deutsche Verwaltungsbehörden nicht erreichbar sind (vgl. OLG Köln, Urteil vom 23.06.2022, 18 U 8/21, juris Rn. 54). Entsprechend konnte dem gesetzlichen Verbot durch verwaltungs- und/ oder strafrechtliche Maßnahmen gerade kein hinreichender Nachdruck verliehen werden, sodass es unabdingbar ist, im Falle unerlaubten Glücksspiels eine zivilrechtliche Nichtigkeit nach § 134 BGB anzunehmen (vgl. BGH Beschluss vom 22.03.2024, I ZR 88/23, juris Rn. 30; OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.04.2023, 14 U 256/21, juris Rn. 87). c. Die Rückforderung ist vorliegend nicht gemäß § 762 Abs. 1 Satz 2 BGB ausgeschlossen, da die Regelung nur dann anzuwenden ist, wenn der Spiel- oder Wettvertrag wirksam ist (vgl. Haertlein in: BeckOGK-BGB, Stand: 01.01.2025, § 762 BGB Rn. 116). Verstößt der Spiel- oder Wettvertrag dagegen – wie vorliegend – gegen ein gesetzliches Verbot, ist der Rückforderungsausschluss nach § 762 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht anwendbar (vgl. BGH, Urteil vom 12.07.1962, VII ZR 28/61, juris Rn. 15; Laukemann in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Auflage, Stand: 14.07.2023, § 762 BGB Rn. 42). d. Der Rückforderung steht auch nicht die Vorschrift des § 817 Satz 2 BGB entgegen. Der Ausschluss der Rückforderung nach dieser Vorschrift greift nur ein, wenn der Leistende vorsätzlich verbots- oder sittenwidrig gehandelt oder sich der Einsicht in das Verbots- oder Sittenwidrige seines Handelns leichtfertig verschlossen hat (vgl. BGH, Urteile vom 26.01.2006, IX ZR 225/04, juris Rn. 28; vom 14.12.2016, IV ZR 7/15, juris Rn. 43 und vom 01.10.2020, IX ZR 247/19, juris Rn. 33). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Wendet der Bereicherungsschuldner ein, dass dem Leistenden ein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten zur Last fällt, so trägt er hierfür die Darlegungs- und Beweislast, da es sich bei § 817 Satz 2 BGB um eine rechtshindernde Einwendung handelt (vgl. Schwab in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Auflage 2024, § 817 BGB Rn. 91). Ihrer Darlegungs- und Beweislast im Hinblick auf einen Gesetzesverstoß des Klägers ist die Beklagte indes nicht nachgekommen. Insbesondere kann von einem Verstoß des Klägers gegen § 285 StGB nicht ausgegangen werden. Dieser erforderte zumindest bedingten Vorsatz. Einen solchen hat die Beklagte nicht hinreichend dargetan. Der Kläger ist insoweit auch seiner sekundären Darlegungslast nachgekommen, indem er im Rahmen seiner persönlichen Anhörung vor dem Senat angegeben hat, im Internet bspw. auf Nachrichtenseiten oder Anzeigen gesehen zu haben, dass Glücksspiel allgemein und auch Pokerspiel illegal sein könnte. Im weiteren Zeitverlauf – nicht unmittelbar, aber danach – habe er mit der Suche eines Prozessfinanzierers begonnen. Er könne zwar nicht ausschließen, dass er sich danach noch einmal eingeloggt habe, er gehe aber davon aus, dass er diese Nachrichten nicht während seiner hier maßgeblichen aktiven Spielzeit gesehen habe, sondern erst danach. Konkrete Anhaltspunkte zu einer früheren Kenntniserlangung, die Zweifel an der Darstellung des Klägers wecken könnten, trägt die primär darlegungsbelastete Beklagte nicht vor. Es bestehen keine Bedenken dagegen, die insoweit zu bildende richterliche Überzeugung auf die Bekundungen des als Partei informatorisch angehörten Klägers zu stützen (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 27.09.2017, XII ZR 48/17, juris Rn. 12 m.w.N.). Ferner kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Kläger der Erkenntnis der Unerlaubtheit des Glücksspielangebotes der Beklagten leichtfertig verschlossen hätte. Insbesondere kann der Inhalt des § 4 GlüStV 2012 und 2021, zumal bei einem juristischen Laien, nicht ohne weiteres als bekannt vorausgesetzt werden. Eine allgemeine Bekanntheit lässt sich auch nicht aus Beiträgen in der Medienberichterstattung ableiten. Diese hatten, auch bei Zugrundelegung des Beklagtenvorbringens, kein solches Ausmaß erreicht, dass eine allgemeine Kenntnis bei Spielern mit durchschnittlichem Medienkonsum nach der Lebenserfahrung zu erwarten gewesen wäre. Etwas anders ergibt sich auch nicht aus der Höhe der Spieleinsätze sowie der Häufigkeit und Dauer der Teilnahme des Klägers an dem Angebot der Beklagten. Soweit die Beklagte darauf abstellt, der Kläger habe sich auch aufgrund des Hinweises auf ihrer Webseite (Anlage B7, Bl. 198 d. LG-Akte) auf die H. Lizenz dieser Kenntnis leichtfertig verschlossen, ist festzuhalten, dass der Hinweis auf eine H. Lizenz nicht den Rückschluss auf das Fehlen der erforderlichen nationalen Lizenz zulässt. e. Da eine positive Kenntnis des Klägers von einem Nichtbestehen seiner Leistungspflicht – wie ausgeführt – nicht angenommen werden kann, steht der Rückforderung auch nicht § 814 BGB entgegen. f. Der Rückzahlungsanspruch ist vorliegend auch nicht wegen Rechtsmissbräuchlichkeit gemäß § 242 BGB ausgeschlossen. Ein Vertrauenstatbestand zugunsten der Beklagten kann schon aufgrund ihres eigenen gesetzeswidrigen Handelns nicht angenommen werden. Vor diesem Hintergrund erscheinen ihre Interessen auch nicht als vorrangig schutzwürdig im Sinne von § 242 BGB. Hinzukommt, dass die Beklagte es unterließ, einen ihr ohne weiteres möglichen Hinweis dahin zu erteilen, dass ihr Online-Glücksspielangebot in Nordrhein-Westfalen wegen Fehlens einer Lizenz unzulässig war oder sein könnte. Dass das Behalten von Geldern, die die Beklagte durch die rechtswidrige Veranstaltung von Online-Glücksspielen eingenommen hat, besonders schutzwürdig wäre, ist nicht ersichtlich. Im Ergebnis ist die Zurückforderung der Spieleinsätze nicht treuwidrig (so auch: Senat, Urteil vom 31.10.2022, 19 U 51/22, juris Rn. 72; OLG Braunschweig, Beschluss vom 03.12.2021, 8 W 20/21, BeckRS 2021, 55956, Rn. 17; OLG Hamm Beschluss vom 12.11.2021, 12 W 13/21, juris Rn. 23; OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.04.2023, 14 U 256/21, juris Rn. 107 ff.; OLG Dresden, Urteil vom 31.05.2023, 13 U 1753/22, BeckRS 2023, 12231, Rn. 52). g. Der Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB ist auf Rückzahlung der Einzahlungen abzüglich der Auszahlungen (die es hier allerdings nicht gab) gerichtet und erfährt im Hinblick auf ein Genussmoment auf Seiten des Spielers keine Kürzung. Ein Abzug im Hinblick auf eine Gegenleistung kommt nach den Grundsätzen der Saldotheorie über § 818 Abs. 2 BGB insoweit in Betracht, als sich vermögensmindernde Nachteile auf Seiten des Bereicherungsschuldners feststellen lassen (vgl. Retzlaff in: Grüneberg, Kommentar zum BGB, 84. Auflage 2025, § 818 BGB, Rn. 28; Wendehorst in: BeckOK-BGB, 72. Edition, Stand: 01.11.2024, § 818 BGB Rn. 104 ff.). Diese ergeben sich nicht aus einem Genussmoment auf Seiten des Bereicherungsgläubigers. Es hat nach der Wertung des § 818 Abs. 3 BGB dabei zu verbleiben, dass ein Wertersatz nur insoweit geschuldet ist, als ein zugeflossener Vorteil in irgendeiner Form noch im Vermögen des Bereicherungsgläubigers vorhanden ist, was bei Zufluss von flüchtigen Genussmomenten nur bejaht werden kann, wenn anderweitige Aufwendungen erspart wurden, es sich also nicht um Luxusaufwendungen handelte (vgl. BGH, Urteil vom 04.02.2016, IX ZR 77/15, juris Rn. 41; Retzlaff, a.a.O., Rn. 41) – genau solche Luxusaufwendungen stehen vorliegend aber in Rede. Die Beklagte ist auch nicht gemäß § 818 Abs. 3 BGB entreichert. Selbst wenn die Beklagte die erhaltenen Zahlungen tatsächlich weitergeleitet hätte und die der Beklagten ihrerseits aufgrund der Nichtigkeit der geschlossenen Spielerverträge zustehenden Bereicherungsansprüche gegen andere Spieler nicht erfolgsversprechend durchgesetzt werden könnten – was die Beklagte bereits nicht dargetan hat –, steht dem Entreicherungseinwand die verschärfte Haftung gemäß §§ 818 Abs. 4, 819 Abs. 1 BGB aufgrund der bestehenden Kenntnis der Beklagten vom Fehlen des Rechtsgrundes entgegen (vgl. OLG Frankfurt a. M. Beschluss vom 080.4.2022, 23 U 55/21, BeckRS 2022, 12872 Rn. 55). Der rechtlich beratenen Beklagten war unstreitig sowohl die Existenz des § 4 GlüStV 2012 und 2021 bekannt als auch der Umstand, dass der vorliegende Vertrag der Parteien von dem Verbot erfasst war. 3. Die geltend gemachten Zinsen stehen dem Kläger gem. §§ 288, 291 BGB ab dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit, vorliegend dem 20.03.2024 (Klagezustellung am 19.03.2024) zu. III. Das unter dem Az. C-440/23 geführte Vorlageverfahren bei dem Gerichtshof der Europäischen Union gibt – ebenso wie der Vorlagebeschluss des Landgerichts Erfurt vom 23.12.2024 (Az. 8 O 392/23, juris, beim EuGH geführt unter C-898/24) – keinen Anlass, das Verfahren nach § 148 ZPO (analog) auszusetzen (ebenso: OLG Nürnberg, Beschluss vom 07.02.2024, 6 U 1264/23; OLG München, Beschluss vom 06.03.2024, 37 U 2242/23 [jeweils unveröffentlicht]; OLG Stuttgart, Urteile vom 24.05.2024, 5 U 101/23, juris Rn. 189-191 und vom 07.10.2024, 5 U 59/24, juris Rn. 154 ff.; OLG Karlsruhe, Urteil vom 22.12.2023, 19 U 7/23, juris Rn. 116; OLG Jena, Urteil vom 17.10.2023, 7 U 1091/22, juris Rn. 89; OLG Bamberg, Urteil vom 27.02.2024, 10 U 22/23, juris Rn. 49 ff.). Denn die angebrachten Vorlagefragen zur deutschen Glücksspielregulierung werfen keine entscheidungserheblichen Fragen zur Auslegung des Unionsrechts auf, die nicht bereits durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union geklärt oder nicht zweifelsfrei zu beantworten wären, da der Gerichtshof der Europäischen Union bereits mehrfach entschieden hat, dass die unionsrechtliche Kohärenzprüfung beschränkender Maßnahmen im Glücksspielsektor im Einzelfall Sache der nationalen Gerichte ist und der Gerichtshof der Europäischen Union die für diese Prüfung maßgeblichen Grundsätze des Unionsrechts bereits geklärt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 22.07.2021, I ZR 199/20, juris unter Bezugnahme auf EuGH, Urteile vom 15.09.2011, C-347/09, juris und vom 08.09.2010, C-46/08, juris). Dass der Bundesgerichtshof u. a. in dem Verfahren I ZR 118/23 das Revisionsverfahren in entsprechender Anwendung des § 148 Abs. 1 ZPO bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in dem anhängigen Verfahren C-440/23 ausgesetzt hat (BGH, Beschluss vom 07.03.2024, I ZR 118/23, juris), steht dem nicht entgegen, zumal der Beschluss keine Begründung enthält und die Aussetzung möglicherweise mit der Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV zusammenhängt, die den Senat nicht trifft. Auch der Vorlagebeschluss des Bundesgerichtshofs vom 25.07.2024 (BGH, Beschluss vom 25.07.2024, I ZR 90/23, „Sportwetten im Internet III“, juris, beim EuGH geführt unter Az.: C-530/24) veranlasst keine andere Bewertung. Der Bundesgerichtshof erachtet eine Klärung durch den Gerichtshof der Europäischen Union ausdrücklich nur für solche Fallgestaltungen für veranlasst, in denen der Anbieter in Deutschland eine Erlaubnis beantragt hatte und das für diesen Antrag geltende Verfahren auf Konzessionserteilung unionsrechtswidrig durchgeführt wurde, was hier nicht der Fall ist. Im Übrigen macht der Senat von dem ihm nach § 148 Abs. 1 ZPO eingeräumten Ermessen Gebrauch, das Verfahren nicht auszusetzen. Bei der Ermessensausübung sind die Erfolgsaussichten des anderen Verfahrens und die mit der Aussetzung eintretende Verfahrensverzögerung gegeneinander abzuwägen (vgl. Wendtland in: BeckOK, ZPO, 55. Edition, Stand: 01.12.2024, § 148 Rn. 13 m.w.N.). Nach den vorstehenden Ausführungen erscheint dem Senat ein Ausgang des Vorabentscheidungsverfahrens im Sinne der Rechtsauffassung der Beklagten nicht in einem Maße als wahrscheinlich, welches es rechtfertigen könnte, dem Interesse des Klägers an der Vermeidung einer Verfahrensverzögerung einen geringeren Stellenwert beizumessen. Hierbei wurden auch die Ausführungen des Generalanwaltes D. in seinen Schlussanträgen vom 04.09.2025 in der Rechtssache C-440/23 (abrufbar z. B. unter https: ……) berücksichtigt. IV. Der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 07.12.2023 (I ZR 53/23), mit dem die Revision in einem gleichgelagerten Verfahren auf eine Nichtzulassungsbeschwerde hin zugelassen wurde, gibt aber Anlass, die Revision zuzulassen. V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 709 S. 2 ZPO und die Festsetzung des Streitwertes auf den §§ 47, 48 GKG, § 3 ZPO.