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Beschluss

19 W 64/23 (Wx)

OLG Karlsruhe 19. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKARL:2024:0430.19W64.23WX.00
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Leitsätze
Für die Wiederholung eines bereits zurückgewiesenen Antrags auf „Korrektur“ eines Grundbuchs fehlt grundsätzlich das Rechtsschutzbedürfnis, wenn sich die Sach- und Rechtslage nicht geändert hat.(Rn.15) (Rn.18)
Tenor
1. Die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Achern - Grundbuchamt - vom 1. August 2023 - ACH015 GRG 78/2023 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der erneute Antrag auf „Korrektur Grundbücher“ in den Schreiben vom 5. Februar 2023 und 28. Februar 2023 als unzulässig verworfen wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beteiligte. 3. Der Geschäftswert im Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für die Wiederholung eines bereits zurückgewiesenen Antrags auf „Korrektur“ eines Grundbuchs fehlt grundsätzlich das Rechtsschutzbedürfnis, wenn sich die Sach- und Rechtslage nicht geändert hat.(Rn.15) (Rn.18) 1. Die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Achern - Grundbuchamt - vom 1. August 2023 - ACH015 GRG 78/2023 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der erneute Antrag auf „Korrektur Grundbücher“ in den Schreiben vom 5. Februar 2023 und 28. Februar 2023 als unzulässig verworfen wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beteiligte. 3. Der Geschäftswert im Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt. I. Der Beteiligte ist Miteigentümer eines Grundstücks in S. und wendet sich gegen eine Grundbucheintragung aus dem Jahr 2017, die im Zusammenhang mit einer Vereinigung von anderen Miteigentumsanteilen desselben Grundstücks steht. Im Grundbuch von S., Blatt Nr. xxx, Wohnungs- und Teileigentumsgrundbuch, ist ein Miteigentumsanteil von 191,51/1.000 an dem dort näher bezeichneten Grundstück eingetragen, das verbunden ist mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. 1 bezeichneten Wohnung und mit dem Sondereigentum an dem im Aufteilungsplan mit I bezeichneten Ladenraum. Vor der Vereinigung war der mit dem Sondereigentum an der Wohnung 1 verbundene Miteigentumsanteil (Wohnungseigentum) eingetragen auf Blatt xxx und der mit dem Sondereigentum an dem Ladenraum I verbundene Miteigentumsanteil (Teileigentum) auf Blatt yyy. Der Beteiligte wendet sich erneut gegen diese Eintragung im Grundbuch auf Blatt xxx. Einen entsprechenden Antrag hat das Grundbuchamt bereits im Jahr 2020 zurückgewiesen. Eine insoweit als Beschwerde ausgelegte Eingabe des Beteiligten hat das Oberlandesgericht Karlsruhe durch Beschluss vom 4. Dezember 2020 - 11 W 21/20 (Wx) - zurückgewiesen (Beschwerdeantrag 6 des Beteiligten, dazu Beschluss S. 6 ff. unter II 1). Insbesondere hat das Oberlandesgericht ausgeführt, dass durch die Vereinigung ein gemischtes Wohnungs- und Teileigentumsrecht entstanden sei und dieses auch im Grundbuch zum Ausdruck komme. Ergänzend wird auf den Inhalt der Entscheidung Bezug genommen. Der Beteiligte hat aus Anlass eines bevorstehenden Eigentumswechsels bei dem streitgegenständlichen (vereinigten) Miteigentumsanteil seinen Antrag wiederholt und gemeint, die Entscheidung des Oberlandesgerichts vom 4. Dezember 2020 sei rechtswidrig und nichtig und würde einem neueren Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16. Juli 2021 - V ZR 284/19 - widersprechen. Im Übrigen hat er an seiner Ansicht festgehalten, es liege eine unzulässige Umwandlung von Teileigentum in Wohnungseigentum vor. Das Grundbuchamt hat den Antrag des Beteiligten zurückgewiesen. Das Grundbuch sei nicht unrichtig. Die vom Grundbuchamt vorgenommene rechtliche Vereinigung sei vorschriftsmäßig erfolgt. Auf die Gründe der Entscheidung des Oberlandesgerichts werde verwiesen. Eine Umwandlung des Teileigentums an dem Laden in Wohnungseigentum sei nicht erfolgt. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beteiligte mit seinem Rechtmittel, das er als Erinnerung bezeichnet. Zur Begründung nimmt er auf die Aktenlage Bezug, insbesondere auf sein Vorbringen im Beschwerdeverfahren vor dem Oberlandesgericht zum Aktenzeichen 11 W 21/20 (Wx) und wiederholt seine Ansicht, der Beschluss des Oberlandesgerichts vom 4. Dezember 2020 sei rechtswidrig und nichtig. Das Grundbuchamt hat das Vorbringen des Beteiligten als Beschwerde ausgelegt und dieser nicht abgeholfen. II. Die Beschwerde des Beteiligten hat keinen Erfolg, weil der erneute Antrag mangels Rechtsschutzbedürfnis bereits unzulässig ist. 1. Das Rechtsmittel des Beteiligten ist als Beschwerde gemäß § 71 Abs. 2 Satz 2 GBO auszulegen. Der Beteiligte wendet sich gegen eine Entscheidung des Grundbuchamts, gegen die nach § 71 Abs. 1 GBO die Beschwerde stattfindet. Allerdings ist die Beschwerde gegen eine Eintragung nach § 71 Abs. 2 Satz 1 GBO unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch nach § 71 Abs. 2 Satz 2 GBO verlangt werden, dass das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 GBO einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen. Mit diesem Ziel ist das Rechtsmittel des Beteiligten als Beschwerde statthaft und daher zu seinen Gunsten in diesem Sinne auszulegen. Die Beschwerde des Beteiligten ist auch im Übrigen zulässig. 2. Die Beschwerde des Beteiligten ist jedoch unbegründet. a) Die Beschwerde ist unbegründet, weil dem erneuten Antrag des Beteiligten bereits das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Zwar entfaltet die Entscheidung, mit der der Antrag auf Eintragung eines Amtswiderspruchs oder auf Löschung einer unzulässigen Eintragung abgelehnt wird, keine materielle Rechtskraft. Für eine erneute Befassung der Gerichte mit dem bereits geklärten Sachverhalt besteht aber kein Rechtsschutzbedürfnis (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juli 2013 - II ZB 7/13, juris, Rn. 6; KG, Beschluss vom 1. Februar 2005 - 1 W 528/01, juris, Rn. 11). So liegt der Fall hier. aa) Mit Schreiben vom 5. Februar 2023 und 28. Februar 2023 verlangt der Beteiligte erneut eine „Korrektur“ des Grundbuchs und wiederholt seine unzutreffende Ansicht, im Grundbuch sei eine Umwandlung von Teileigentum in Wohnungseigentum eingetragen. Dies entspricht seinem Rechtsschutzziel und seinem Vorbringen in dem durch die Entscheidung des Oberlandesgerichts vom 4. Dezember 2020 - 11 W 21/20 (Wx) - abgeschlossenen Verfahren. Für die erneute Befassung mit diesem bereits geklärten Sachverhalt besteht kein Rechtsschutzbedürfnis. Das Oberlandesgericht hat bereits im Beschluss vom 4. Dezember 2020 - 11 W 21/20 (Wx) - ausgeführt, dass durch die Vereinigung ein gemischtes Wohnungs- und Teileigentumsrecht entstanden ist und dieses auch im Grundbuch zum Ausdruck kommt. Nochmals: Im Grundbuch eingetragen ist ein Miteigentumsanteil an einem Grundstück, der verbunden ist mit zwei verschiedenen Sondereigentumsrechten, einem Wohnungseigentum und einem Teileigentum. Der Miteigentumsanteil von 191,51/1.000 an dem Grundstück ist verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung 1 (also mit Wohnungseigentum) und dem Sondereigentum an dem Laden I (also mit Teileigentum). Weder eine Umwandlung noch eine Umwidmung von Wohnungs- oder Teileigentum sind erfolgt. bb) Ein Fall, in dem gleichwohl ausnahmsweise das Rechtsschutzbedürfnis zu bejahen wäre, liegt nicht vor. Die Sach- und Rechtslage hat sich nicht geändert, auch nicht die höchstrichterliche Rechtsprechung. Soweit der Bundesgerichtshof entschieden hat, dass ein Sondereigentümer ohne Mitwirkung der übrigen Eigentümer sein Teileigentum nicht in Wohnungseigentum umwandeln könne (BGH, Urteil vom 16.7.2021 - V ZR 284/19, juris, LS 2, Rn. 21), ist dies im vorliegenden Fall auch nicht erfolgt. Der eingetragene (vereinigte) Miteigentumsanteil ist verbunden mit Wohnungseigentum und mit Teileigentum, eine Umwandlung hat nicht stattgefunden. Es kann auch dahin stehen, ob eine offensichtlich unzutreffende Entscheidung ausnahmsweise ein Rechtsschutzbedürfnis für eine erneute Befassung mit der Sache begründen könnte (offengelassen in KG, Beschluss vom 1. Februar 2005 - 1 W 528/01, juris, Rn. 12). Denn entgegen der Ansicht des Beteiligten ist der Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 4. Dezember 2020 - 11 W 21/20 (Wx) - nicht offensichtlich unzutreffend. Der Beteiligte verkennt erneut, dass im Grundbuch ein gemischtes Wohnungs- und Teileigentumsrecht eingetragen ist. Auch im Übrigen ist eine offensichtliche Unrichtigkeit der Entscheidung weder ersichtlich noch dargelegt. Im Gegenteil: Die Entscheidung ist zutreffend. Die weiteren - im vorliegenden Verfahren lediglich wiederholten - Einwendungen des Beteiligten greifen nicht durch. Für die Eintragung im Grundbuch sind die rechtlichen Verhältnisse maßgeblich. Die tatsächliche Nutzung ist unerheblich und vom Grundbuchamt nicht zu prüfen (zutreffend bereits Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 4. Dezember 2020 - 11 W 21/20 (Wx), S. 9 unter II 1 c bb (3)). Zu ergänzen bleibt lediglich, dass selbst eine nachträgliche Aufhebung der Abgeschlossenheit den Bestand und den Umfang des in der Teilungserklärung ausgestalteten Wohnungseigentums unberührt lassen und nicht zu einer Unrichtigkeit des Grundbuchs führen würde (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2000 - V ZB 45/00, juris, Rn. 11). Darüber hinaus ist das Erfordernis der Abgeschlossenheit nicht auf den Schutz der Belange anderer Wohnungseigentümer gerichtet (ebd.). Ein etwaiger Verstoß gegen die Ordnungsvorschrift des § 5 GBO ist schon nicht dargelegt, jedenfalls aber nicht entscheidungserheblich, weil § 5 GBO nur eine Ordnungsvorschrift enthält und ein Verstoß dagegen nicht zu einer Unrichtigkeit des Grundbuchs führen könnte (zutreffend bereits Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 4. Dezember 2020 - 11 W 21/20 (Wx), S. 8 unter II 1 c bb (1) unter Hinweis auf BGH, Beschluss vom 24. November 2005 - V ZB 23/05, juris Rn. 21). b) Die Beschwerde wäre darüber hinaus - wäre der Antrag nicht bereits mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig - unbegründet, weil die Voraussetzungen zur Eintragung eines Widerspruchs nach § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO oder zur Vornahme einer Löschung nach § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO nicht vorliegen. Das Grundbuch ist durch die vom Beteiligten beanstandete Eintragung weder unrichtig geworden, noch ist die Eintragung nach ihrem Inhalt unzulässig. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zutreffende Begründung im Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 4. Dezember 2020 - 11 W 21/20 (Wx) - Bezug genommen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG. Die Wertfestsetzung beruht auf § 36 Abs. 3 GNotKG. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 78 Absatz 2 Satz 1 GBO liegen nicht vor; die Rechtssache wirft insbesondere keine grundsätzlichen oder einer Rechtsfortbildung zugänglichen Fragen auf.