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Beschluss

19 W 28/24 (Wx)

OLG Karlsruhe 19. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKARL:2024:0904.19W28.24WX.00
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Leitsätze
1. Das Standesamt ist nicht gemäß § 49 Abs. 1, 2 PStG zu einer Berichtigung der einschränkenden Vermerke im Geburtenregister hinsichtlich der Identität des Vaters des Betroffenen sowie des Geburtsnamens der Betroffenen anzuweisen, wenn kein Fall des § 47 PStG vorliegt.(Rn.20) 2. Gegenstand einer Entscheidung in Zweifelsfällen nach § 49 Abs. 2 PStG kann nur sein, ob der Standesbeamte zu einer konkret anstehenden Amtshandlung anzuweisen ist oder nicht (Anschluss OLG Hamm, Beschluss vom 5. Oktober 2017 - 15 W 264/17).(Rn.21) 3. Bei einem erläuternden Zusatz gemäß § 35 PStV handelt es sich nicht nur um eine Sachinformation. Vielmehr schränkt der erläuternde Zusatz die Beweiskraft des Personenstandsregisters ein. Ohne ihn wäre eine Beurkundung nicht möglich (Anschluss OLG Brandenburg, Beschluss vom 20. April 2023 - 7 W 58/22).(Rn.23) 4. Nach § 47 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 PStG können erläuternde Zusätze zur Identität oder zur Namensführung im Personenstandsregister gestrichen werden, wenn der richtige oder vollständige Sachverhalt festgestellt werden kann durch Dokumente des Heimatstaates, die zum Grenzübertritt berechtigen. Hierunter fallen insbesondere Reisepässe (Anschluss OLG Nürnberg, Beschluss vom 23. November 2023 - 11 Wx 1952/23).(Rn.25)
Tenor
1. Die Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Karlsruhe vom 30.01.2024, Az. UR III 42/22, wird zurückgewiesen. 2. Der weitere Beteiligte zu 2 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 3. Der Geschäftswert der Beschwerdeinstanz wird auf EUR 5.000 festgesetzt. 4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Standesamt ist nicht gemäß § 49 Abs. 1, 2 PStG zu einer Berichtigung der einschränkenden Vermerke im Geburtenregister hinsichtlich der Identität des Vaters des Betroffenen sowie des Geburtsnamens der Betroffenen anzuweisen, wenn kein Fall des § 47 PStG vorliegt.(Rn.20) 2. Gegenstand einer Entscheidung in Zweifelsfällen nach § 49 Abs. 2 PStG kann nur sein, ob der Standesbeamte zu einer konkret anstehenden Amtshandlung anzuweisen ist oder nicht (Anschluss OLG Hamm, Beschluss vom 5. Oktober 2017 - 15 W 264/17).(Rn.21) 3. Bei einem erläuternden Zusatz gemäß § 35 PStV handelt es sich nicht nur um eine Sachinformation. Vielmehr schränkt der erläuternde Zusatz die Beweiskraft des Personenstandsregisters ein. Ohne ihn wäre eine Beurkundung nicht möglich (Anschluss OLG Brandenburg, Beschluss vom 20. April 2023 - 7 W 58/22).(Rn.23) 4. Nach § 47 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 PStG können erläuternde Zusätze zur Identität oder zur Namensführung im Personenstandsregister gestrichen werden, wenn der richtige oder vollständige Sachverhalt festgestellt werden kann durch Dokumente des Heimatstaates, die zum Grenzübertritt berechtigen. Hierunter fallen insbesondere Reisepässe (Anschluss OLG Nürnberg, Beschluss vom 23. November 2023 - 11 Wx 1952/23).(Rn.25) 1. Die Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Karlsruhe vom 30.01.2024, Az. UR III 42/22, wird zurückgewiesen. 2. Der weitere Beteiligte zu 2 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 3. Der Geschäftswert der Beschwerdeinstanz wird auf EUR 5.000 festgesetzt. 4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Das Verfahren betrifft eine Zweifelsvorlage des Standesamtes, mit der dieses um gerichtliche Entscheidung darüber nachsucht, ob die Streichung einschränkender Vermerke im Geburtenregister der Betroffenen vorzunehmen ist. Der weitere Beteiligte zu 2 und die weitere Beteiligte zu 1 sind die Eltern der Betroffenen und nach den von ihnen vorgelegten Urkunden in Somalia geboren. Der weitere Beteiligte zu 2 ist infolge Einbürgerung seit dem Jahre 2009 deutscher Staatsangehöriger. Die Geburt der Betroffenen wurde am 17. Juli 2018 unter der Registernummer G (…)/2018 im Geburtenregister des Standesamts K. registriert. Nachdem die Identitäten beider Eltern zunächst nicht geklärt werden konnten, wurde zu dem Familiennamen der weiteren Beteiligten zu 1 und 2 jeweils der einschränkende Vermerk „Identität nicht nachgewiesen“ angebracht. Beim Geburtsnamen der Betroffenen wurde der Vermerk „Namensführung nicht nachgewiesen“ hinzugesetzt. In einem vorangegangenen gerichtlichen Verfahren vor dem Amtsgericht Karlsruhe, Az. UR III (…)/20 beantragten die weiteren Beteiligten zu 1 und 2, das Standesamt Karlsruhe anzuweisen, die einschränkenden Vermerke im Geburtenregister zu streichen. Zur Feststellung der Identität des weiteren Beteiligten zu 2 lagen dem Amtsgericht eine notariell beurkundete eidesstattliche Versicherung des weiteren Beteiligten zu 2 vom 26. Februar 2009 sowie ein amtlicher deutscher Personalausweis vor. Außerdem wurden die Einbürgerungsakten beigezogen. Der Antrag wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Karlsruhe vom 4. Juni 2021 zurückgewiesen, da der Nachweis der Identität der weiteren Beteiligten zu 1 und 2 nicht in der gesetzlich gebotenen Form geführt worden sei. Nach Erlass dieser Entscheidung wurden den weiteren Beteiligten zu 1 und 2 von der Botschaft der Bundesrepublik Somalia Geburtsurkunden ausgestellt, die jeweils mit einem aktuellen Lichtbild versehen sind und den Hinweis enthalten, dass die Botschaft die Richtigkeit der aufgeführten Angaben bestätige. Auf dieser Grundlage baten die weiteren Beteiligten zu 1 und 2 mit Schreiben vom 20. Januar 2022 das Standesamt um erneute Prüfung, ob die einschränkenden Vermerke im Geburtenregister der Betroffenen zu 1 gestrichen werden könnten. Das Standesamt fragte mit Schreiben vom 13. April 2022 und vom 13. Mai 2022 bei der Botschaft der Bundesrepublik Somalia nach, auf welcher Grundlage die Geburtsurkunden ausgestellt worden sind; die Anfragen wurden nicht beantwortet. Im Folgenden hat das Standesamt das Verfahren dem Amtsgericht vorgelegt. Es habe Zweifel, ob die Streichung der einschränkenden Vermerke auf Grundlage der vorgelegten somalischen Geburtsurkunden vorgenommen werden könne. Im Laufe des Verfahrens hat der weitere Beteiligte zu 2 die Kopie eines Reisepasses der Bundesrepublik Deutschland vom 5. November 2020 und die weitere Beteiligte zu 1 einen Reisepass der Bundesrepublik Somalia vom 3. März 2022 vorgelegt. Mit Beschluss vom 30. Januar 2024, dem weiteren Beteiligten zu 2 zu Händen seiner Verfahrensbevollmächtigten am 8. Februar 2024 zugestellt, hat das Amtsgericht das Standesamt angewiesen, im Geburtenregister bezüglich der am 21. Juni 2018 geborenen Betroffenen den einschränkenden Vermerk der Mutter zu entfernen. Im Übrigen hat es die Zweifelsvorlage dahingehend beantwortet, dass die einschränkenden Vermerke beim Vater und beim Kind nicht zu streichen seien. Die vom weiteren Beteiligten zu 1 vorgelegte, von der Botschaft der Republik Somalia ausgestellte somalische Geburtsurkunde stelle keine ausreichende Grundlage für die Streichung des einschränkenden Vermerks durch das Standesamt gemäß § 47 Absatz 1 Satz 2 PStG dar. Durch die Geburtsurkunde sei die Identität des Vaters weiterhin nicht ausreichend nachgewiesen, da gewichtige Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass die Geburtsurkunde lediglich auf Grundlage der Angaben des weiteren Beteiligten zu 2 erstellt worden sei und keine Einsicht in die zugrundeliegenden Register genommen worden sei. Weitere Möglichkeiten, die inhaltliche Richtigkeit der vorgelegten Urkunde zu verifizieren, bestünden nicht, nachdem die somalische Botschaft auf die Anfragen des Standesamtes nicht reagiert habe. Gegen diese Entscheidung hat der weitere Beteiligte zu 2 Beschwerde eingelegt, die beim Amtsgericht am 8. März 2024 eingegangen ist. Die von der somalischen Botschaft ausgestellte Geburtsurkunde sei nach dortiger telefonischer Mitteilung aufgrund Einsicht in das dazugehörige Register in K., Somalia erfolgt. Dies sei der weiteren Beteiligten zu 1 auf telefonische Anfrage so mitgeteilt worden, aber auch auf Ersuchen nicht schriftlich bestätigt worden. Es dürfe nicht zulasten des weiteren Beteiligten zu 2 gehen, dass keine Möglichkeit bestehe, an ordnungsgemäß ausgestellte Urkunden zu gelangen und dass die somalische Botschaft nicht antworte. Die Bedenken hinsichtlich der Echtheit der Urkunde beruhten lediglich auf Vermutungen. Außerdem sei die Identität des weiteren Beteiligten zu 2 bei der Ausstellung seines deutschen Reisepasses geprüft worden. Dabei habe es keinerlei Beanstandungen gegeben. Schließlich habe der weitere Beteiligte zu 2 auch eine eidesstattliche Versicherung über seine Identität abgegeben, die nicht hinreichend berücksichtigt worden sei. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Wegen der Einzelheiten des Beschwerdevorbringens wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. Eine eigene Anfrage des Senats bei der Botschaft der Bundesrepublik Somalia ist ohne Antwort geblieben. Die Akten des Einbürgerungsverfahrens des weiteren Beteiligten zu 2 sowie die Akten des vorausgegangenen Personenstandsverfahrens Amtsgericht Karlsruhe, Az. UR III 92/20, waren beigezogen. II. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. 1. Die Beschwerde ist nach §§ 49 Absatz 2, 51 Absatz 1 Satz 1 PStG, §§ 58 ff. FamFG statthaft und insgesamt zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt worden. 2. Das Amtsgericht ist zutreffend von seiner internationalen Zuständigkeit ausgegangen, weil Gegenstand des Verfahrens eine Eintragung im deutschen Geburtenregister ist. Die internationale Zuständigkeit folgt aus der nach § 50 Absatz 1 Satz 1 PStG bestehenden örtlichen Zuständigkeit des Amtsgerichts Karlsruhe. Aus der internationalen Zuständigkeit ergibt sich auch die Anwendbarkeit deutschen Verfahrensrechts (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25. Juli 2013 – 11 Wx 35/13 –, juris-Rn. 12). 3. Die Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat die Zweifelsvorlage zutreffend dahingehend beantwortet, dass die einschränkenden Vermerke bei der Betroffenen und dem Beteiligten zu 2 nicht zu streichen sind. a) Zur Recht hat das Amtsgericht trotz des formell rechtskräftigen Beschlusses des Amtsgerichts Karlsruhe vom 4. Juni 2023 – UR III (…)/20 - in der Sache entschieden. Der Beschluss erwächst nicht in materielle Rechtskraft, weil über den Gegenstand des Beschlusses in einem neuen Verfahren jederzeit wieder entschieden werden kann. Er betrifft lediglich eine Beurkundung mit deklaratorischem Inhalt (Bornhofen in Gaaz/Bornhofen/Lammers, Personenstandsgesetz Handkommentar, 6. Auflage 2023, § 48 PStG, Rn. 18). b) Das Amtsgericht hat zutreffend entschieden, dass das Standesamt nicht gemäß § 49 Absatz 1, 2 PStG zu einer Berichtigung der einschränkenden Vermerke hinsichtlich der Identität des weiteren Beteiligten zu 2 sowie des Geburtsnamens der Betroffenen anzuweisen ist, da kein Fall des § 47 PStG vorliegt. aa) Gegenstand einer Entscheidung nach § 49 Absatz 2 PStG kann nur sein, ob der Standesbeamte zu einer konkret anstehenden Amtshandlung anzuweisen ist oder nicht (OLG Hamm, Beschluss vom 5. Oktober 2017 – I 15 W 264/17, juris-Rn. 14). Eine Amtshandlung ist jede Verwaltungsmaßnahme des Standesbeamten, die ihm durch eine personenstandsrechtliche Vorschrift übertragen ist und auf die ein Beteiligter bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen dieser Norm einen konkreten Rechtsanspruch hat (Bornhofen, in Gaaz/Bornhofen/Lammers, Personenstandsgesetz Handkommentar, 6. Auflage 2023, § 49 PStG, Rn. 2). Die Befugnis des Standesbeamten zur Berichtigung eines abgeschlossenen Registereintrags ergibt sich aus § 47 PStG. bb) Die Voraussetzungen des § 47 PStG, die das Standesamt zur Berichtigung berechtigen, liegen nicht vor. (1) Es liegt kein Fall des § 47 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 PStG vor, da es sich bei den einschränkenden Vermerken nicht lediglich um Hinweise im Sinne des § 47 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 PStG handelt. Hinweise im Sinne des § 47 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 PStG sind Verweise auf andere Registereinträge oder Sachinformationen (Bornhofen, in Gaaz/Bornhofen/Lammers, Personenstandsgesetz Handkommentar, 6. Auflage 2023, § 47 PStG, Rn. 19). Bei einem erläuternden Zusatz gemäß § 35 PStV handelt es sich nicht lediglich um eine Sachinformation. Vielmehr schränkt der erläuternde Zusatz die Beweiskraft des Personenstandsregisters gemäß § 54 PStG ein. Er dient dazu, den Geburtseintrag zügig abschließen zu können, auch wenn einzutragende Umstände nicht mit den dafür vorgesehenen Urkunden nachgewiesen werden können. Ohne ihn wäre eine Beurkundung nicht möglich, da bei fehlenden Nachweisen eine Zurückstellung der Beurkundung gemäß § 7 PStV geboten wäre (OLG Brandenburg, Beschluss vom 20. April 2023 – 7 W 58/22, juris-Rn. 19). (2) Es liegt auch kein Fall des § 47 Absatz 1 Satz 3 Nr. 1 PStG vor. Nach dieser Vorschrift können unrichtige oder unvollständige Eintragungen berichtigt werden, wenn durch Personenstandsurkunden der richtige oder vollständige Sachverhalt festgestellt wird. Unter den Begriff der Personenstandsurkunde können grundsätzlich sowohl inländische als auch ausländische Personenstandsurkunden fallen. Wie bei Vorlage einer inländischen Personenstandsurkunde muss der richtige und vollständige Sachverhalt aber durch die vorgelegten Urkunden selbst festgestellt werden können. Eine eigenständige Berichtigung durch das Standesamt ist nur gerechtfertigt, wenn der Gegenstand der Berichtigung ohne weitere Sachaufklärung allein der Urkunde zu entnehmen ist. Sind weitere Ermittlungen erforderlich, so führt dies zur Notwendigkeit einer gerichtlichen Anordnung der Berichtigung im Verfahren nach § 48 Absatz 1 PStG (OLG München, Beschluss vom 29. Juli 2021 – 31 Wx 229/18, juris-Rn. 4). Eine Urkunde stellt demnach nur eine Personenstandsurkunde im Sinne des § 47 Absatz 1 Satz 3 Nr. 1 PStG dar, wenn diese eine hinreichende Beurkundungsgrundlage bietet (Bornhofen, in Gaaz/Bornhofen/Lammers, Personenstandsgesetz Handkommentar, 6. Auflage 2023, Rn. 24). Das ist bei der Geburtsurkunde des weiteren Beteiligten zu 2 nicht der Fall. Es handelt sich weder um eine internationale Personenstandsurkunde nach dem Übereinkommen vom 8. September 1976 über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus Personenstandsbüchern (BGBl. II 1997, 774) noch ist die Personenstandsurkunde legalisiert oder mit einer Apostille versehen worden. Eine Legalisation ist jedenfalls derzeit auch nicht möglich (https://nairobi.diplo.de/ke-de/service/urkundenueberpruefung/ 1510466, abgerufen am 20. August 2024). Es ist daher eine umfassende Prüfung der Urkunde auf Echtheit und inhaltliche Richtigkeit vorzunehmen, die dem Verfahren nach § 48 PStG vorbehalten bleibt. (3) Auch die Anwendungsvoraussetzungen des § 47 Absatz 1 Satz 3 Nr. 2 PStG liegen nicht vor. Nach § 47 Absatz 1 Satz 3 Nr. 2 PStG können erläuternde Zusätze zur Identität oder zur Namensführung im Personenstandsregister gestrichen werden, wenn der richtige oder vollständige Sachverhalt festgestellt werden kann durch Dokumente des Heimatstaates, die zum Grenzübertritt berechtigen. Unter § 47 Absatz 1 Satz 3 Nr. 2 PStG fallen insbesondere Reisepässe (OLG München, Beschluss vom 29. Juli 2021 – 31 Wx 229/18, juris-Rn. 8, OLG Nürnberg, Beschluss vom 23. November 2023 – 11 Wx 1952/23, juris-Rn. 21). Ein Reisepass des Geburtsstaates - Somalia - hat der weitere Beteiligte zu 2 aber nicht vorgelegt. 4. Eine andere Beurteilung würde sich auch dann nicht ergeben, wenn man die Eingabe des Beteiligten zu 2 vom 20. Januar 2022 und dessen nachfolgende Schriftsätze im vorliegenden Verfahren als Antrag auf gerichtliche Berichtigung nach § 48 Absatz 2 PStG auslegen würde. Auch die Voraussetzungen einer Berichtigung nach § 48 Absatz 1 Satz 1 PStG liegen nicht vor; weitere Ansätze für von Amts wegen anzustellende Ermittlungen sind nicht erkennbar. a) Im Verfahren nach § 48 PStG kann die vom weiteren Beteiligten zu 2 vorgelegte Geburtsurkunde der somalischen Botschaft zwar auch ohne Legalisation als Indiz für die Richtigkeit seiner Angaben herangezogen werden. Die Überzeugungskraft dieser Urkunde reicht indes nicht aus, weil nicht feststellbar ist, auf welcher Grundlage die Botschaft die Personenstandsdaten bestätigt hat, insbesondere ob dies nach Einsicht in das Personenstandsregister am Geburtsort geschehen ist. Eine weitere Aufklärung dieses Punktes war nicht möglich, nachdem die Botschaft wiederholte Anfragen unbeantwortet gelassen hat. Allein durch Vernehmung der Kindsmutter - in deren Wissen eine telefonische Auskunft der Botschaft gestellt ist - könnte sich der Senat die notwendige Gewissheit von der Richtigkeit nicht verschaffen, da dies Nachfragen zu den genauen Umständen der Auskunftseinholung durch die Botschaft in K./Somalia nicht ermöglichen würde. Dass die Botschaft auf wiederholte Anfragen des Gerichts und der Beteiligten nicht zu einer schriftlichen Bestätigung bereit war, begründet Zweifel an der ordnungsgemäßen Überprüfung der Personenstandsdaten. b) Die von dem weiteren Beteiligten zu 2 vor einem Notar abgegebene eidesstattliche Versicherung zu seinen Personenstandsdaten ist auch in der Zusammenschau mit den übrigen Anhaltspunkten nicht geeignet, die volle Überzeugung von der Richtigkeit zu vermitteln, weil er aus eigener Anschauung und Erinnerung zu den Umständen seiner Geburt nichts angeben kann. Eidesstattliche Versicherungen anderer geeigneter Personen - etwa von älteren Familienangehörigen - liegen nicht vor. c) Die dem weiteren Beteiligten zu 2 nach seiner Einbürgerung ausgestellten deutschen Ausweispapiere reichen aus dem vom Amtsgericht Karlsruhe in dessen Entscheidung vom 4. Juni 2021 zutreffend ausgeführten Gründen nicht aus. d) Der Senat verkennt nicht, dass die fehlende Mitwirkung der somalischen Behörden von dem weiteren Beteiligten zu 2 weder verschuldet worden ist noch von ihm sonst beeinflusst werden kann. Das ändert aber nichts daran, dass das derzeit vorhandene Tatsachenmaterial die für eine Berichtigung nach § 48 PStG erforderliche volle Überzeugung von der Richtigkeit der Personenstandsangaben nicht erlaubt. III. 1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 51 Absatz 1 PStG, § 84 FamFG, die Wertfestsetzung auf § 36 Absatz 3 GNotKG. 2. Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 70 Absatz 2 FamFG nicht gegeben sind. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Die aufgeworfenen grundsätzlichen Fragen in der Anwendung der §§ 47, 48 PStG - insbesondere mit Blick auf die Bedeutung von vorgelegten Identitätspapieren - sind in der Rechtsprechung hinreichend geklärt.