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Beschluss

11 Wx 35/13

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei wirksamer gemeinsamer Namensbestimmung nach § 1617 BGB ist der Familienname des Vaters im Geburtenregister einzutragen. • Zur Wirksamkeit einer Vaterschaftsanerkennung nach § 1592 BGB genügt grundsätzlich eine formgerechte Erklärung; ein Nachweis, dass die Mutter bei Geburt nicht verheiratet war, ist nicht zwingend erforderlich. • Fehlt eine Geburtsurkunde der Mutter, kann im Geburtenregister ein erläuternder Zusatz nach § 35 Satz 1 PStV eingefügt werden; dies hindert die Berichtigung des Namenseintrags nicht. • Die Verpflichtung zur Vorlage ausländischer Personenstandsurkunden kann nicht so weit gehen, dass sie die Wirksamkeit einer formgerechten Anerkennung und gemeinsamer Sorgeerklärungen ersetzt.
Entscheidungsgründe
Berichtigung des Geburtenregisters: Eintragung des Familiennamens des Vaters und Vaterschaftseintrag • Bei wirksamer gemeinsamer Namensbestimmung nach § 1617 BGB ist der Familienname des Vaters im Geburtenregister einzutragen. • Zur Wirksamkeit einer Vaterschaftsanerkennung nach § 1592 BGB genügt grundsätzlich eine formgerechte Erklärung; ein Nachweis, dass die Mutter bei Geburt nicht verheiratet war, ist nicht zwingend erforderlich. • Fehlt eine Geburtsurkunde der Mutter, kann im Geburtenregister ein erläuternder Zusatz nach § 35 Satz 1 PStV eingefügt werden; dies hindert die Berichtigung des Namenseintrags nicht. • Die Verpflichtung zur Vorlage ausländischer Personenstandsurkunden kann nicht so weit gehen, dass sie die Wirksamkeit einer formgerechten Anerkennung und gemeinsamer Sorgeerklärungen ersetzt. Die Beteiligte zu 5 (das Kind) wurde am 31.05.2012 in Mannheim geboren. Die Mutter (Beteiligte zu 1), eine weißrussische Asylsuchende, legte keine eigene Geburtsurkunde vor und erklärte eidesstattlich, keine Personenstandspapiere aus ihrer Heimat beschaffen zu können. Der Beteiligte zu 2, ein iranischer Staatsangehöriger, erkannte am 14.11.2011 die Vaterschaft; zeitgleich gaben die Eltern vor dem Jugendamt eine gemeinsame Sorgeerklärung nach § 1626a BGB ab. Die Eltern wählten als Familiennamen des Kindes den des Vaters und wiederholten die Erklärung öffentlich beglaubigt. Das Standesamt trug bei der Beurkundung den Mütternamen mit dem Zusatz "Identität nicht nachgewiesen" ein und nahm keine Eintragung zum Vater vor; auf Antrag wurde die Berichtigung abgelehnt. Die Beschwerde gegen diese Entscheidung hatte vor dem Oberlandesgericht Erfolg. • Zuständigkeit: Deutsche Gerichte sind zuständig, weil die Änderung des deutschen Geburtenbuchs begehrt wird (§§ 49,51 PStG, § 58 FamFG). • Namensbestimmung: Die gemeinsame Namensbestimmung der Eltern ist wirksam nach § 1617 Absatz 1 BGB; die Formerfordernisse sind durch die öffentlich beglaubigte Wiederholung erfüllt. • Vaterschaftsanerkennung: Die Anerkennung des Vaters ist nach § 1592 Nr.2 BGB wirksam, weil sie formgerecht erfolgt ist und deutsches materielles Recht Anwendung findet (Art.19 EGBGB). Ein fehlender Nachweis der Nichtverheiratung der Mutter kann die Wirksamkeit der Anerkennung nicht generell verhindern; das Recht gestattet Anerkennungen bereits vor der Geburt (§ 1594 Abs.4 BGB). • Beurkundungspflichten: Nach § 73 PStG und § 33 PStV kann das Standesamt Vorlage von Urkunden verlangen; fehlt die Geburtsurkunde der Mutter, ist es ausreichend, einen erläuternden Zusatz nach § 35 Satz 1 PStV anzubringen, statt die Berichtigung zu verweigern. • Prüfpflicht des Standesbeamten: Konkrete Anhaltspunkte für eine frühere Ehe könnten weitere Nachweise rechtfertigen, hier bestanden solche Anhaltspunkte nicht, sodass die rein theoretische Möglichkeit einer Ehe nicht zur Verweigerung der Eintragung führt. • Sorgerecht: Die gemeinsamen Sorgeerklärungen der Eltern vor dem Jugendamt sind formwirksam nach § 1626a Abs.1 Nr.1 BGB, sodass das Sorgerecht zum Zeitpunkt der Erklärung gegeben war. • Identitätsnachweis des Vaters: Frühere Zweifel an der Identität des Vaters wurden durch Vorlage einer iranischen Geburtsurkunde ausgeräumt; die fehlende Identitätsurkunde der Mutter steht der Vaterschaftseintragung nicht entgegen. Die Beschwerde der Beteiligten zu 5 war erfolgreich. Das Oberlandesgericht weist das Standesamt an, den Eintrag im Geburtenregister zu berichtigen: als Familienname des Kindes und des Vaters ist der Familienname des Vaters einzutragen; die Entscheidung des Amtsgerichts wird entsprechend abgeändert. Die Berichtigung erfolgt, obwohl die Mutter ihre Geburtsurkunde nicht vorgelegt hat, weil die gemeinsamen Sorgeerklärungen und die formgerechte Vaterschaftsanerkennung die Eintragung rechtfertigen; ein erläuternder Zusatz im Register kann den fehlenden Urkundenbeleg ausgleichen. Gerichtsgebühren fallen nicht an, Auslagen werden nicht erstattet; der Geschäftswert wird auf EUR 3.000 festgesetzt und die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen.