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Urteil

19 U 102/23

OLG Karlsruhe 19. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKARL:2024:1015.19U102.23.00
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Leitsätze
Lässt ein Grundstückseigentümer ein Gebäude abreißen, an dem ein Abspannhaken für die Oberleitung der Straßenbahn befestigt ist, hat er keinen Anspruch auf Ersatz der Mehrkosten für die Absicherung seiner Baugrube, wenn für die Dauer der Bauarbeiten ein Hilfsmast auf öffentlichem Straßenland in der Nähe seiner Baugrube aufgestellt wird und ihm hierdurch Mehrkosten entstehen.(Rn.17)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 14.06.2023, 3 O 25/22, wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger ist befugt, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Lässt ein Grundstückseigentümer ein Gebäude abreißen, an dem ein Abspannhaken für die Oberleitung der Straßenbahn befestigt ist, hat er keinen Anspruch auf Ersatz der Mehrkosten für die Absicherung seiner Baugrube, wenn für die Dauer der Bauarbeiten ein Hilfsmast auf öffentlichem Straßenland in der Nähe seiner Baugrube aufgestellt wird und ihm hierdurch Mehrkosten entstehen.(Rn.17) 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 14.06.2023, 3 O 25/22, wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger ist befugt, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen. I. Der Kläger begehrt von der Beklagten den Ersatz von Kosten für die Ausführung eines verstärkten Berliner Verbaus. Das Landgericht Karlsruhe hat die Klage durch Urteil vom 14.06.2023, 3 O 25/22, abgewiesen. Wegen des streitigen Vorbringens, der gestellten Anträge und der getroffenen Feststellungen in erster Instanz wird auf das von dem Kläger angefochtene Urteil Bezug genommen. Der Kläger wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. Die Beklagte habe willkürlich den Standort direkt angrenzend zur Baugrube gewählt. Es habe andere Standorte gegeben, an denen man den Mast ebenfalls hätte aufstellen können, ohne dass es erforderlich gewesen wäre, den Berliner Verbau an der Baugrube zu verstärken. Es treffe auch nicht zu, dass das Tiefbauamt den Standort des Masts vorgegeben habe. Die Beklagte habe den beabsichtigen Standort mitgeteilt, das Tiefbauamt habe keine Einwände gehabt. Die Beklagte habe keinen Beweis dafür angetreten, dass der Mast nur angrenzend zur Baugrube hätte aufgestellt werden können und müssen. Als auf dem Nachbargrundstück ein Neubau errichtet worden sei, sei der Mast weiter entfernt auf einer Verkehrsinsel aufgestellt worden; dies hätte die Beklagte auch beim Bauvorhaben des Klägers tun können. Eine etwaige Sozialbindung führe auch nicht dazu, dass der Eigentümer eines Grundstücks für die erhöhten Kosten bei Erstellung der Baugrube hafte. Auch habe die Duldungsverpflichtung aus § 32 PersonenbeförderungsG nichts mit der Kostentragung während der Bauzeit zu tun. Die Beklagte habe dem Kläger die Mehrkosten aufgezwungen, obwohl die Verstärkung des Berliner Verbaus nicht im Interesse des Klägers gewesen sei, der sein Bauvorhaben ohne diese Verstärkung hätte errichten lassen können, wenn der Mast dort nicht aufgestellt worden wäre. Der Kläger habe die Kosten mit Fremdgeschäftsführungswillen getragen. Hätte die Beklagten während der Bauzeit keine Straßenbahnen fahren lassen oder die Leitungen anderweitig abgespannt, wären die Mehrkosten nicht entstanden. Der Anspruch des Klägers ergebe sich aus Geschäftsführung ohne Auftrag. Die Beklagte habe mit Abstimmung des Tiefbauamts den Standort des Masts festgelegt und den Notmasten mit einem Eigengewicht von 15 t aufgestellt. Ihr sei bewusst gewesen, dass deshalb die Baugrube habe verstärkt werden müssen. Nach der Aufstellung des Notmasts sei die Baugrube mit dem verstärkten Berliner Verbau erstellt worden, damit die Standsicherheit des Masts gewährleistet gewesen sei. Der Kläger beantragt: 1. Das Urteil des LG Karlsruhe im Verfahren 3 O 25/22 vom 14.06.2023 wird aufgehoben. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 28.139,43 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.142,14 EUR brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung. Auf die Frage, ob der provisorische Mast an einer anderen Stelle habe errichtet werden können, komme es nicht an. Das Landgericht habe zu Recht die in Betracht kommenden Ansprüche verneint. Im Übrigen sei der Kläger für die anspruchsbegründenden Tatsachen beweisbelastet. Der Standort sei vom Tiefbauamt vorgegeben gewesen. Die Beklagte habe auch bereits erstinstanzlich dargelegt, aus welchen Gründen der Standort nicht an einer beliebigen Stelle habe gewählt werden dürfen. Der Vortrag des Klägers zum Standort provisorischer Masten bei anderen Bauvorhaben sei verspätet. Der provisorische Mast hätte auch nicht an anderer Stelle errichtet werden können. Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und das Sitzungsprotokoll verwiesen. II. Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber unbegründet. 1. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Erstattung der ihm durch die Errichtung des Hilfsmasts entstandenen Kosten für die verstärkte Ausführung des Berliner Verbaus zu. Dass der Kläger Eigentümer des betroffenen Grundstücks B.-Str.. 4 in K. ist, ist jedoch nach Vorlage der entsprechenden Grundbuchauszüge nicht mehr streitig. a. Ein vertragliche Verbindung besteht zwischen den Parteien unstreitig nicht. b. Aus einer etwaigen schuldrechtlichen Sonderverbindung ergibt sich ebenfalls kein Anspruch des Klägers auf Erstattung der Kosten für die Verstärkung des Verbaus. Auch eine rechtliche Sonderverbindung kann ein Schuldverhältnis i.S.v. § 241 Abs. 1 BGB begründen, aus dem sich ein Anspruch aus § 280 Abs. 1 BGB ergeben kann; eine jedenfalls entsprechende Anwendung kommt auch auf öffentlich-rechtliche Sonderverbindungen in Betracht (Rotermund/Krafft, Kommunales Haftungsrecht, 5. Aufl., Kap. II 2.4). Grundsätzlich gelten zwischen zwei Grundstücksnachbarn die besonderen, auf dem Grundsatz, dass jeder Eigentümer mit seiner Sache nach Belieben verfahren kann (§ 903 BGB), fußenden Vorschriften der §§ 905ff. BGB. Diese konkretisieren im Wesentlichen die Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme und haben hauptsächlich eine einschränkende und ausgleichende Bedeutung, begründen jedoch im Allgemeinen keine darüber hinaus gehenden selbständigen Ansprüche (BGH, Urteil vom 11.01.2007 - III ZR 294/05 -, juris, Rn. 12). Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn mehrere Beteiligte gemeinsam ein und dieselbe Fläche nutzen und für diese jeweils Erhaltungspflichten haben. In diesem Fall sind die Beteiligten im Unterschied zu Grundstücksnachbarn regelmäßig darauf angewiesen, sich bei Erhaltungsmaßnahmen untereinander abzustimmen und arbeitsteilig zusammenzuwirken. Die sich daraus ergebende Vielzahl wechselseitiger Ansprüche begründet eine schuldrechtliche Sonderbeziehung (BGH a.a.O., juris, Rn. 13). Ein öffentlich-rechtliches Schuldverhältnis kann z. B. auch zwischen einer Gemeinde und dem einzelnen Anschlussnehmer einer gemeindlichen Abwasserkanalisation bestehen (BGH, Urteil vom 14.12.2006 - III ZR 303/05 -, juris, Rn. 9). Im vorliegenden Fall kann offen bleiben, ob eine solche Sonderverbindung bestand, solange die Beklagte noch den Wandanker an dem Haus des Klägers angebracht hatte. Denn durch die Erstellung des Hilfsmasts und die Entfernung des Wandankers wurde diese Sonderverbindung gerade aufgehoben. Die Aufstellung des Hilfsmasts auf dem angrenzenden Grundstück der Stadt K. berührte das klägerische Grundstück nicht. Insofern kommt nur eine Anwendung der §§ 903ff. BGB in Betracht. c. Ein Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag steht dem Kläger ebenfalls nicht zu. Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass derjenige, der nach § 909 BGB verpflichtet ist, kein Geschäft des Eigentümers des Nachbargrundstücks, sondern sein eigenes führt (Staudinger/Bergmann, BGB (2020), vor § 677 Rn. 159). Etwas anderes folgt entgegen der Auffassung des Klägers, der sich auf einen solchen Anspruch stützt, auch nicht daraus, dass die Beklagte - wie der Kläger behauptet - den Mast an der gewählten Stelle ohne die Verstärkung des Verbaus nicht in der gewählten Methode, d. h. ohne Tiefbohrung und mit einem massiven Betonfundament hätte aufstellen können und sie eigene Kosten dadurch erspart habe, dass der Kläger den verstärkten Verbau auf seine Kosten habe ausführen lassen müssen. Denn dies verkennt die Zuweisung der sich aus § 909 BGB folgenden Verantwortungsbereiche: Der Kläger musste sich, wenn er sein Grundstück vertieft, bei den Absicherungsmaßnahmen nach dem Zustand und der Beschaffenheit des angrenzenden Grundstücks richten, nicht die Beklagte mit der Errichtungsweise des Masts nach der Dimensionierung des von dem Kläger geplanten Verbaus. d. Aus denselben Gründen kommt auch kein Anspruch des Klägers aus § 812 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. BGB in Betracht. Der Kläger hat die Aufwendungen für einen verstärkten Verbau auf seinem eigenen Grundstück getätigt. Die bloße Ausnutzung fremder Aufwendungen begründet jedoch keinen Anspruch aus Eingriffskondiktion (Münchener Kommentar/Schwab, BGB, 9. Aufl., § 812 Rn. 327), so dass dem Kläger auch dann kein Anspruch zustünde, wenn die Beklagte wegen des verstärkten Verbaus ihrerseits eine (unterstellt) günstigere Variante der Errichtung des Hilfsmasts hätte wählen können. e. Ein Anspruch aus § 823 BGB scheitert, wie vom Landgericht zutreffend angenommen, daran, dass die Beklagte weder das Eigentum noch ein sonstiges durch § 823 Abs. 1 BGB geschütztes Rechtsgut verletzt hat. f. Auch ein Anspruch aus § 839 BGB kommt nicht in Betracht. Selbst wenn man davon ausginge, dass die Beklagte bei der Auswahl des Standorts und der Art der Einbringung des Hilfsmasts in Ausübung einer hoheitlichen Aufgabe gehandelt hätte und ihr dabei auch die Pflicht oblag, diese gegenüber Dritten rücksichtsvoll auszuüben, ist gleichwohl das Vorliegen einer Amtspflichtverletzung weder dargetan noch ersichtlich, und zwar auch dann nicht, wenn der tatsächlich gewählte Standort des Masts nicht vom Tiefbauamt vorgegeben, sondern von der Beklagten beantragt worden wäre. Dass die Beklagte den Standort des Hilfsmasts mutwillig oder in Absicht, den Kläger zu schädigen, ausgewählt hätte, behauptet auch der Kläger nicht substantiiert. Der Kläger trägt lediglich vor, der gewählte Standort sei nicht „zwingend“ gewesen, es habe auch andere geeignete Standorte gegeben, während die Beklagte vorträgt, der Mast sei an der einzig in Betracht kommenden Stelle aufgestellt worden. Insofern geht es im Ergebnis um die Richtigkeit oder Vertretbarkeit einer Auswahlentscheidung, bei der etwaige Auswirkungen auf die Dimensionierung des Verbaus in der Baugrube des Klägers allenfalls eines von mehreren Ermessens- und Entscheidungskriterien darstellten. Nachvollziehbar und von dem Kläger nicht bestritten hat die Beklagte vielmehr vorgetragen, der Standort des provisorischen Masts sei insbesondere von den Kräften der erforderlichen Leitungsabspannung abhängig gewesen. Wie sich den von den Parteien vorgelegten Lichtbildern entnehmen lässt, stand der Hilfsmast etwa an bzw. unmittelbar vor der Stelle, an der sich der Wandhaken am Haus des Klägers nach Beendigung seines Bauvorhabens befindet. Insofern genügt es zur Begründung einer Ermessensfehlentscheidung auch nicht, dass der Kläger vorträgt, anlässlich des Neubaus auf dem Nachbargrundstück sei der Hilfsmast auf einem Grünstreifen errichtet worden. Welche Kräfte auf Höhe des Nachbargrundstücks auf die Leitungen wirken, ist nicht bekannt. Eine Vergleichbarkeit mit den vorliegend relevanten Verhältnissen trägt der Kläger nicht vor. Um eine Entscheidung für den Standort des Hilfsmasts als ermessensfehlerhaft anzusehen, wäre auch zu berücksichtigen, mit welchem Aufwand und zu welchen Kosten er an einem anderen Standort hätte errichtet werden können. Dass sämtliche anderen relevanten Kriterien für die Beklagte bei einem anderen technisch in Betracht kommenden Standort unverändert - insbesondere nicht mit weiteren Kosten verbunden - gewesen wären, behauptet der Kläger nicht. Vielmehr ergibt sich gerade aus seinem (zur Begründung eines Anspruchs aus Geschäftsführung ohne Auftrag gehaltenen) Vortrag, die Beklagte habe eigene Kosten dadurch erspart, dass sie dem Kläger die Verstärkung des Verbaus überlassen habe, dass andere Standorte oder Gründungen des Hilfsmasts bei der Beklagten höhere Kosten verursacht hätten. Wenn die Beklagte eine für sie günstigere Ausführungsart gewählt hätte, wäre dies jedenfalls nicht ermessensfehlerhaft gewesen. Ferner ergibt sich z.B. aus dem Schreiben des Klägervertreters vom 19.08.2019, dass der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 22.08.2019 zur Entfernung der Leitung vom klägerischen Anwesen aufforderte, die Abbrucharbeiten hätten bereits unterbrochen werden müssen, es sei ein großer finanzieller Schaden entstanden. Bei nicht fristgemäßer Entfernung blieben rechtliche Schritte vorbehalten. Auch dieser Hinweis war in die Ermessensausübung der Beklagten einzustellen. Dass ein anderer Standort im gleichen zeitlichen Rahmen hätte geprüft und realisiert werden können, behauptet der Kläger ebenfalls nicht. Schließlich kommt hinzu, dass der Kläger im Hinblick auf das Aufstellen des Hilfsmasts nicht als unbeteiligter Dritter angesehen werden kann. Die Beklagte selbst hätte keine Veranlassung zur Errichtung des Hilfsmasts gehabt, wenn der Kläger nicht im Rahmen seines Bauvorhabens die Wand abgerissen hätte, an der - wie von ihm zu dulden war, § 32 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 PBefG - der Wandhaken angebracht war. Die Kosten für die Errichtung des Masts wurden von ihm weder gefordert noch übernommen. Insofern bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Auswahl des unstreitig geeigneten Standorts des Masts ermessensfehlerhaft war, selbst wenn dieser mit gewissen Nachteilen für den die Maßnahme verursachenden Kläger verbunden gewesen sein mag. g. Das Landgericht hat zu Recht auch einen Anspruch des Klägers aus § 32 Abs. 4 PBefG verneint. Die erforderliche Verstärkung des Verbaus ist nicht durch Vorarbeiten, das Anbringen, Errichten oder Entfernen technischer Einrichtungen durch die Beklagte verursacht. h. Der Anspruch folgt auch nicht aus § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB bzw. dessen analoger Anwendung. Einer unmittelbaren Anwendung steht bereits entgegen, dass vorliegend keine der in § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB aufgeführten Einwirkungen auf das Grundstück des Klägers vorliegen. Ohne die Vertiefung des klägerischen Grundstücks durch diesen selbst hätte die Errichtung des Hilfsmasts keine Auswirkung auf das klägerische Grundstück gehabt. Aber auch aus § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog ergibt sich der geltend gemachte Anspruch nicht. Denn die Einwirkung beeinträchtigt die ortsübliche Benutzung des Grundstücks oder dessen Ertrag nicht über das zumutbare Maß hinaus. Bei der Frage der Unzumutbarkeit sind dabei insbesondere die Dauer, Art, Intensität sowie die Auswirkung der Beeinträchtigung und überhaupt alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Dabei steht weniger die Sozialpflichtigkeit des Eigentums als der billige Ausgleich der widerstreitenden nachbarlichen Interessen im Vordergrund (vgl. BGH, Urteil vom 31.05.1974 - V ZR 114/72 -, BGHZ 62, 361, juris, Rn. 21). Der Regelung des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB liegt dabei der Gedanke des Interessenausgleichs innerhalb eines nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses zugrunde. Es handelt sich meist um Fälle, in denen die nachbarrechtlichen Abgrenzungen des Eigentums dem Einzelfall nicht voll gerecht werden und der Interessenwiderstreit daher unter den im Einzelfall geforderten Billigkeitsgesichtspunkten zu lösen ist (BGH a.a.O., juris, Rn. 25). Dabei kann es auch eine Rolle spielen, ob die zugrunde liegenden Besonderheiten zur Sphäre des Störers oder des Betroffenen gehören (BGH, Urteil vom 22.12.1967 - V ZR 11/67 -, BGHZ 49, 148, juris, Rn. 23). Diese Grundsätze führen nicht zu einem Ausgleichsanspruchs des Klägers. Auch insofern gilt als Ausgangspunkt, dass er als derjenige, der die Vertiefung seines Grundstücks zur Errichtung eines Neubaus vornimmt, für eine entsprechende Absicherung gemäß § 909 BGB zu sorgen hat. Darüber hinaus wurde die Erstellung des Hilfsmasts allein dadurch erforderlich, dass er die Wand, an der dieser angebracht war, im Zuge der Bauarbeiten abgerissen hat. Dass der Wandanker anlässlich des Neubaus vorübergehend entfernt werden musste, war für den Kläger ohne weiteres erkennbar. Schließlich verursachte die erforderliche Verstärkung des Verbaus - nach Schreiben des Klägers vom 19.05.2020 - Mehrkosten von 16.813,82 EUR brutto zzgl. Kosten für eine neue Statik in Höhe von 2.500,00 EUR. Dabei handelt es sich - gemessen an den für die Errichtung eines neuen Mehrfamilienhauses auf dem Grundstück erforderlichen Gesamtkosten - um einen verhältnismäßig geringen Betrag, jedenfalls aber nicht um eine über das zumutbare Maß hinausgehende Belastung. i. Auch ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch außerhalb von § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB steht dem Kläger nicht zu. Ein solcher Anspruch tritt an die Stelle des primären Abwehrrechts nach § 1004 Abs. 1 BGB. Danach wird dem Eigentümer, der sich aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen daran gehindert sieht, den Abwehranspruch durchzusetzen, ein Ausgleich in Geld gewährt wird (BGH, Urteil vom 07.04.2000 - V ZR 39/99 -, BGHZ 144, 200, juris, Rn. 20). Zwar wäre der Kläger an der Durchsetzung des Abwehrrechts aus § 1004 Abs. 1 BGB gegen den aufgestellten Hilfsmasten bereits deshalb gehindert, weil die Aufrechterhaltung des Straßenbahnbetriebs während der Bauarbeiten auf dem klägerischen Grundstück trotz Entfernung der Verankerung der Abspannung der Oberleitungen im Allgemeininteresse steht. Ein Abwehranspruch, der die Einstellung eines Betriebs oder einer Anlage zur Folge hätte, ist ausgeschlossen, wenn die störenden Einwirkungen der Erfüllung von Aufgaben dienen, die im Allgemeininteresses liegen und von öffentlich-rechtlichen Trägern oder von unmittelbar dem öffentlichen Interesse verpflichteten gemeinwichtigen Einrichtungen ausgehen (BGH a.a.O., juris, Rn. 14). Ein solcher Anspruch würde aber vorliegend auch daran scheitern, dass es an einer Eigentumsbeeinträchtigung des Klägers fehlt. Die Aufstellung des Masts auf dem Grundstück der Stadt K. berührt das Grundstück des Klägers nicht. Erst durch das allein im Interesse des Klägers liegende Abgraben des Grundstücks kam es zu Auswirkungen auf das klägerische Grundstück. Auch insofern gilt jedoch, dass das ausreichende Abstützen gemäß § 909 BGB in den Verantwortungsbereich des Klägers fällt, der ohne genügende Befestigung sein Grundstück nicht vertiefen darf. Zum Zeitpunkt der Vertiefung war der Hilfsmast unstreitig bereits eingebracht. Darauf, dass nach dem früheren Zustand des Nachbargrundstücks die Vertiefung mit weniger Aufwand verbunden gewesen wäre, kann sich der Kläger nicht berufen. j. Auch ein öffentlich-rechtlicher Entschädigungsanspruch steht dem Kläger nicht zu, da es (jedenfalls auch) an einem entschädigungspflichtigen Sonderopfer fehlt. Ansprüche aus enteignendem Eingriff kommen dann in Betracht, wenn an sich rechtmäßige hoheitliche Maßnahmen bei einem Betroffenen unmittelbar zu Nachteilen führen, die er aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen hinnehmen muss, die aber die Schwelle des enteignungsrechtlich Zumutbaren übersteigen (BGH, Urteil vom 14. März 2013 - III ZR 253/12 -, BGHZ 197, 43, juris, Rn. 7). Der enteignende Eingriff stellt einen zwangsweisen staatlichen Zugriff auf das Eigentum dar, der den Betroffenen im Vergleich zu anderen entgegen dem verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz ungleich behandelt beziehungsweise trifft und ihn zu einem besonderen, den übrigen nicht zugemuteten Opfer für die Allgemeinheit zwingt. Während beim enteignungsgleichen Eingriff das Sonderopfer durch die Rechtswidrigkeit konstituiert wird, bedarf bei rechtmäßigen Eingriffen die Annahme eines entschädigungspflichtigen Sonderopfers einer besonderen Begründung. Hier ist ein Ersatzanspruch nur dann gegeben, wenn die Einwirkungen die Sozialbindungsschwelle überschreiten, also im Verhältnis zu anderen ebenfalls betroffenen Personen eine besondere "Schwere" aufweisen oder im Verhältnis zu anderen nicht betroffenen Personen einen Gleichheitsverstoß bewirken. Ob in diesem Sinn eine hoheitliche Maßnahme die Schwelle des enteignungsrechtlich Zumutbaren überschreitet oder sich noch als Ausdruck der Sozialbindung des Eigentums begreifen lässt, kann nur aufgrund einer umfassenden Beurteilung der Umstände des Einzelfalls entschieden werden. Maßgeblich ist letztlich, wo nach dem vernünftigen Urteil aller billig und gerecht Denkenden die Opfergrenze liegt beziehungsweise wo die Grenze dessen liegt, was eine Gemeinschaft, die ihre verfassungsmäßige Ordnung in einem sozialen Rechtsstaat gefunden hat, dem Einzelnen entschädigungslos zumuten kann und will (BGH, a.a.O., juris Rn. 8). An diesen Voraussetzungen fehlt es vorliegend bereits deshalb, weil der Kläger durch das Aufstellen des Masts weder im Vergleich zu anderen Betroffenen ungleich behandelt wird noch er zu einem besonderen, den übrigen nicht zugemuteten Opfer für die Allgemeinheit gezwungen wird. Auch hier ist wieder entscheidend, dass der Hilfsmast allein dazu diente, dem Kläger die Vertiefung seines eigenen Grundstücks zu ermöglichen, an der die Allgemeinheit kein Interesse hatte. Wird der Mast daher unmittelbar vor seinem Grundstück positioniert und entstehen ihm dadurch - auch nicht unzumutbar hohe - Mehrkosten, stellt dies kein auszugleichendes Sonderopfer dar. k. Ansprüche aus §§ 780, 781 BGB hat das Landgericht mit zutreffender Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen zustimmend Bezug genommen wird, verneint. l. Da dem Kläger kein Anspruch auf Kostenerstattung gegen die Beklagte zusteht, kommt es auch nicht darauf an, ob es sich bei den betroffenen Oberleitungen der Straßenbahn um Versorgungsleitungen i.S.v. Nr. 55 der Baugenehmigung handelt, wonach der Kläger sämtliche in diesem Zusammenhang anfallenden Kosten zu tragen hat. 2. Auch ein Anspruch auf Kosten für die Umplanung des Verbaus steht dem Kläger nicht zu. Zwar könnte insofern in Betracht gezogen werden, eine Sonderverbindung zwischen den Parteien so lange anzunehmen, wie der Wandhaken für die Oberleitungen der Straßenbahn an der Hauswand des Klägers angebracht war. Denn während dieser Zeit bestand jedenfalls das Erfordernis beider Parteien, Absprachen im Fall des - hier relevanten - Abrisses oder z.B. etwaiger Fassadenarbeiten zu treffen, mit denen auch entsprechende Mitteilungs-, Mitwirkungs- oder Rücksichtnahmepflichten verbunden sein könnten. Im Ergebnis kann dies jedoch offen bleiben. Denn dass solche Pflichten schuldhaft durch die Beklagte verletzt wurden und solche Pflichtverletzungen weitere Planungskosten verursacht haben, geht aus dem klägerischen Vortrag nicht hervor. Dem Kläger war bewusst, dass es für den in der Hauswand befestigten Haken einen Ersatz geben musste. Der Standort eines entsprechenden Masts war zum Zeitpunkt der Planung nach seinem eigenen Vortrag unbekannt. Er behauptet auch nicht, vor Erstellung der Planung bei der Beklagten nachgefragt zu haben. Das - in Unkenntnis des Standorts erstellte - Auftragsleistungsverzeichnis stammte bereits vom 05.06.2019. Die Baugenehmigung wurde dem Kläger am 08.08.2019 erteilt. Nach Vortrag des Beklagten hat sich das vom Kläger beauftragte Ingenieurbüro erst mit E-Mail vom 12.08.2019 nach Gewicht und Standort des Masts erkundigt, die entsprechende Nachricht sei am 19.08.2019 erfolgt. Das Tiefbauamt genehmigte die Ausführung am 27.08.2019. Eine für die geltend gemachten Mehrkosten ursächliche Verletzung einer Mitwirkungspflicht lässt sich aus diesem Ablauf nicht ableiten. 3. Schließlich steht dem Kläger auch kein Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten zu, die nach seinem Vortrag für die Aufforderung zur Entfernung des Wandhakens angefallen sind. Dass die Beklagte sich mit der Entfernung des Hakens zum Zeitpunkt der Beauftragung des Klägervertreters in Verzug befand, ist nicht ersichtlich. Vielmehr war zu dem Zeitpunkt, als der Klägervertreter mit Schreiben vom 19.08.2019 die Entfernung forderte, die Genehmigung des Tiefbauamts für die Errichtung des Hilfsmasts, dessen Errichtung Voraussetzung für das Entfernen des Wandankers war, noch gar nicht erteilt. Dass die Beklagte diese aufgrund pflichtwidrigen Verhaltens nicht zu einem früheren Zeitpunkt erhalten hat, behauptet auch der Kläger nicht. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.