Beschluss
19 W 61/24 (Wx)
OLG Karlsruhe 19. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKARL:2025:0903.19W61.24WX.00
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Leitsätze
1. Soweit für die Berichtigung eines abgeschlossenen Registereintrags durch gerichtliche Anordnung die Überzeugung des Gerichts von der Richtigkeit der beantragten Eintragung Voraussetzung ist, sind an den Nachweis strenge Anforderungen zu stellen (Anschluss BGH, Beschluss vom 17. Mai 2017 - XII ZB 126/15). Insoweit ist Vollbeweis erforderlich (Anschluss KG Berlin, Beschluss vom 7. März 2013 - 1 W 160/12).(Rn.19)
2. Dem wird in der Regel insoweit genügt, als die Identität einer Person, ihre Staatsangehörigkeit und grundsätzlich auch ihr Name vorrangig durch die Vorlage eines Nationalpasses nachgewiesen werden (Anschluss OLG Hamm, Beschluss vom 7. September 2021 - I-15 W 428/19). Eine weitergehende Prüfung ist allerdings, aber auch erst dann geboten, wenn weitere Urkunden vorliegen oder sonstige Tatsachen zur Kenntnis gekommen sind, die Zweifel an der Richtigkeit der durch den Pass dokumentierten Identität rechtfertigen könnten (Festhaltung OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17. Oktober 2023 - 19 W 3/23 (Wx)).(Rn.21)
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2 wird der Beschluss des Amtsgerichts Karlsruhe vom 29. Juli 2024 - III 12/24 - in der Gestalt des Teilabhilfebeschlusses vom 15. Oktober 2024 abgeändert und das Standesamt angewiesen, im Geburtenregister für P.-L. A. N., geb. am 04.11.2020 die einschränkenden Zusätze „Namensführung nicht nachgewiesen“ und „Identität nicht nachgewiesen“ zu streichen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Soweit für die Berichtigung eines abgeschlossenen Registereintrags durch gerichtliche Anordnung die Überzeugung des Gerichts von der Richtigkeit der beantragten Eintragung Voraussetzung ist, sind an den Nachweis strenge Anforderungen zu stellen (Anschluss BGH, Beschluss vom 17. Mai 2017 - XII ZB 126/15). Insoweit ist Vollbeweis erforderlich (Anschluss KG Berlin, Beschluss vom 7. März 2013 - 1 W 160/12).(Rn.19) 2. Dem wird in der Regel insoweit genügt, als die Identität einer Person, ihre Staatsangehörigkeit und grundsätzlich auch ihr Name vorrangig durch die Vorlage eines Nationalpasses nachgewiesen werden (Anschluss OLG Hamm, Beschluss vom 7. September 2021 - I-15 W 428/19). Eine weitergehende Prüfung ist allerdings, aber auch erst dann geboten, wenn weitere Urkunden vorliegen oder sonstige Tatsachen zur Kenntnis gekommen sind, die Zweifel an der Richtigkeit der durch den Pass dokumentierten Identität rechtfertigen könnten (Festhaltung OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17. Oktober 2023 - 19 W 3/23 (Wx)).(Rn.21) 1. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2 wird der Beschluss des Amtsgerichts Karlsruhe vom 29. Juli 2024 - III 12/24 - in der Gestalt des Teilabhilfebeschlusses vom 15. Oktober 2024 abgeändert und das Standesamt angewiesen, im Geburtenregister für P.-L. A. N., geb. am 04.11.2020 die einschränkenden Zusätze „Namensführung nicht nachgewiesen“ und „Identität nicht nachgewiesen“ zu streichen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Die Beteiligte zu 2 - die Mutter der Betroffenen - wendet sich im Verfahren der Beschwerde im Personenstandsverfahren noch dagegen, dass bei der Betroffenen, ihr selbst und dem Vater des Kindes im Geburtenregister einschränkende Vermerke zur Identität beziehungsweise zur Namensführung eingetragen sind. Die Betroffene wurde am 4. November 2020 in Karlsruhe geboren; ihre Eltern sind die Beteiligten zu 1 und 2, die - wie die Betroffene - kamerunische Staatsangehörige sind. Die Beteiligte zu 2 hat zur Beurkundung der Geburt ihres Kindes einen 2019 ausgestellten kamerunischen Reisepass vorgelegt, in welchem ihr Nachname mit S. und ihr Vorname mit N. K. eingetragen waren. Ferner hat sie eine kamerunische Geburtsurkunde von 2019 vorgelegt, lautend auf den Nachnamen N. und die Vornamen S. K.. Das Standesamt Karlsruhe hat die Betroffene zunächst unter der Registernummer G … mit dem Familiennamen S. und den Vornamen N. K. sowie mit einschränkendem Vermerk „Identität nicht nachgewiesen“ eingetragen und dem Namen der Betroffenen den Zusatz „Namensführung nicht nachgewiesen“ beigefügt. Zunächst wurde die Geburt ohne einen Vater beurkundet. Der Beteiligte zu 1 hat die Vaterschaft mit notarieller Erklärung vom 19. April 2021 anerkannt; er wurde in der Folge mit dem einschränkenden Vermerk „Identität nicht nachgewiesen“ als Vater des Kindes eingetragen. Dem Standesamt lagen vom Vater zu diesem Zeitpunkt weder ein Reisepass noch eine Geburtsurkunde vor. Die Geburtsurkunde der Beteiligten zu 2 wurde auf Amtshilfeersuchen des Standesamtes Steglitz-Zehlendorf von Berlin im Jahre 2022 von der Deutschen Botschaft Jaunde überprüft. Aus dem Prüfbericht ist zu entnehmen, dass die Urkunde formal echt ist, Zweifel an der Identität der Kindesmutter - insbesondere der Namensführung - jedoch nicht ausgeräumt werden konnten. In den Akten des Standesamtes Karlsruhe und in den Akten der Karlsruher Ausländerbehörde liegen folgende kamerunische Reisepässe mit unterschiedlicher Namensführung vor. Teilweise gelten diese Reisepässe zeitlich überlappend: 1. Reisepass, gültig 23.12.2009 - 23.12.2014: S., N. K. 2. Reisepass, gültig 29.09.2015 - 29.09.2020: N., K. S. 3. Reisepass, gültig 04.10.2019 - 04.10.2024: S., N. K. (hierzu auch vorliegend: Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses) 4. Reisepass, gültig 19.06.2023 - 19.06.2028: N., S. K. Für den Vater hat die Beteiligte zu 2 im erstinstanzlichen Verfahren ein eingescanntes Foto seines kamerunischen Reisepasses sowie einer kamerunischen Geburtsurkunde vorgelegt; die Vorlage des Original-Reisepasses erfolgte gegenüber dem Amtsgericht nicht. Die Beteiligte zu 2 ist der Auffassung, dass ihre Identität und die des Vaters, insbesondere durch die vorgelegten Reisepässe und Geburtsurkunden, nachgewiesen sei. In Kamerun passiere es leider sehr regelmäßig, dass kamerunische Behörden die Reihenfolge von Namen vertauschen würde, weshalb der Beteiligten zu 2 in der Vergangenheit Reisepässe mit falscher Namensreihenfolge ausgestellt worden seien. Dies ändere aber nichts an ihrem tatsächlichen Namen. Auf Hinweis des Gerichts hat sie erklärt, einen Antrag gemäß § 48 PStG zu stellen. Das Standesamt ist dem Antrag entgegen getreten. Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Amtsgericht, auf dessen Entscheidung wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, den Antrag zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung, die der Beteiligten zu 2 zu Händen ihrer Verfahrensbevollmächtigten am 5. August 2024 zugestellt worden ist, richtet sich deren am 7. August 2024 eingegangene Beschwerde. Zur Begründung hat sie - soweit im Beschwerdeverfahren noch von Interesse - ausgeführt, nach der kamerunischen Verwaltungspraxis werde die aus einer Geburtsurkunde ersichtliche Namensreihenfolge teilweise unterschiedlich ausgewertet; das sei auch auf die - bedingt durch die Beherrschung Kameruns durch mehrere Kolonialmächte - unterschiedlichen Verwaltungstraditionen zurückzuführen. Die Varianz der Namensverwendung lasse sich auch aus einer Untersuchung der Universität Jaunde entnehmen. Das erkläre, warum auch in behördlichen Urkunden der Name der Beteiligten zu 2 teilweise anders angegeben worden sei. Die Erhebungen des Vertrauensanwalts der Botschaft seien - da Einzelheiten nicht angegeben seien - nicht überprüfbar. Eine Namensänderung habe die Beteiligte zu 2 - entgegen der Vermutung der Botschaft - nicht vorgenommen. Es verbleibe daher bei der Beweiswirkung ihres aktuellen Reisepasses. Das Amtsgericht hat der Beschwerde insoweit abgeholfen, als es den Geburteneintrag dahin berichtigt hat, dass der Familienname der Beteiligten zu 2 N. und ihre Vornamen S. K. lauten; eine Streichung der einschränkenden Zusätze hat es nicht angeordnet. Die Beteiligte zu 2 hat im Beschwerdeschreiben ein Bestätigungsschreiben der Botschaft der Republik Kamerun vorgelegt, in der die von ihr gewünschte Namensschreibweise bestätigt wird. Im zweiten Rechtszug sind außerdem kamerunische Reisepässe des Beteiligten zu 1 und der Betroffenen sowie der Beschluss des kamerunischen Personenstandesgerichts vorgelegt und einer Echtheitsuntersuchung unterzogen worden (vgl. Untersuchungsbericht des Landeskriminalamts zum Reisepass des Vaters vom 17. März 2025; zum Reisepass des Kindes und zum Urteil des Personenstandsgerichts vom 28. Mai 2025). Die Beteiligte zu 2 hat außerdem eine eidesstattliche Versicherung abgegeben. Die Akten des Amtsgerichts Schöneberg (Aktenzeichen …), die den Geburtsregistereintrag eines anderen Kindes der Beteiligten zu 2 betreffen, waren beigezogen. II. Die Beschwerde ist nach § 49 Absatz 1, § 51 Absatz 1 Satz 1 PStG in Verbindung mit § 58 Absatz 1 FamFG zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt worden (§ 63 Absatz 1 FamFG). Sie hat auch in der Sache Erfolg. 1. Die deutschen Gerichte sind für die Eintragung international zuständig, weil eine Eintragung im deutschen Geburtenbuch Gegenstand des Verfahrens ist. Die internationale Zuständigkeit folgt aus der nach § 50 Absatz 1 Satz 1 PStG bestehenden örtlichen Zuständigkeit des Amtsgerichts Karlsruhe. Aus der internationalen Zuständigkeit ergibt sich auch die Anwendbarkeit deutschen Verfahrensrechts (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25. Juli 2013 – 11 Wx 35/13 –, juris Rn. 12; BayObLG, Beschluss vom 09.11.2004 – 1Z BR 79/04 –, juris Rn. 10). 2. Ein abgeschlossener Registereintrag darf, wenn wie vorliegend kein Fall der standesamtlichen Berichtigungsbefugnis vorliegt, § 47 PStG, nur auf gerichtliche Anordnung berichtigt werden, § 48 PStG. Voraussetzung ist die Überzeugung des Gerichts von der Richtigkeit der beantragten Eintragung. An den Nachweis sind strenge Anforderungen zu stellen (BGH, Beschluss vom 17. Mai 2017 – XII ZB 126/15 –, juris-Rn. 12). Es ist voller Beweis erforderlich, Glaubhaftmachung genügt insoweit nicht (vgl. etwa KG, Beschluss vom 7. März 2013 – 1 W 160/12 –, juris m. w. N.). 3. Gegenstand des Verfahrens ist - nach Teilabhilfe durch das Amtsgericht - noch die Frage, ob die bei der Betroffenen und ihren Eltern im Geburtenregister eingetragenen erläuternden Zusätze nach § 35 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 PStV zu streichen sind. Das ist der Fall; nach den ergänzenden Erhebungen im zweiten Rechtszug sind zur Überzeugung des Senats Zweifel an der Identität der Betroffenen und ihrer Eltern ausgeräumt. a) Für den Vater des Betroffenen - den Beteiligten zu 1 - liegt ein kamerunischer Reisepass vor. Ein solcher ist wegen des Lichtbildes, der Registrierung bei der Passbehörde und seiner durch die zeitliche Begrenzung der Gültigkeit bedingten regelmäßigen Überprüfung ein besonders geeignetes Mittel zum Nachweis der Identität. Die Identität einer Person, ihre Staatsangehörigkeit und grundsätzlich auch ihr Name werden vorrangig durch die Vorlage eines Nationalpasses nachgewiesen (OLG Hamm, Beschluss vom 7. September 2021 – I-15 W 428/19 –, juris). Eine weitergehende Prüfung ist allerdings geboten, wenn weitere Urkunden vorliegen oder sonstige Tatsachen zur Kenntnis gekommen sind, die Zweifel an der Richtigkeit der durch den Pass dokumentierten Identität rechtfertigen könnten (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17. Oktober 2023 – 19 W 3/23 (Wx) –, Rn. 20, juris). aa) Der Vater des Betroffenen hat im Beschwerdeverfahren seinen Reisepass im Original vorgelegt. Dessen Untersuchung durch das Landeskriminalamt hat ergeben, dass der Reisepass auf einem authentischen Formular ausgestellt worden ist und Anhaltspunkte für Abänderungen der Ausfüllschriften oder für eine Lichtbildauswechselung nicht bestehen. Der Senat macht sich das Ergebnis der sachverständigen Überprüfung, die unter Angabe der verwendeten Quellen und Untersuchungsmethoden nachvollziehbar begründet ist, zu eigen. Es ist daher von der Echtheit des Reisepasses auszugehen. bb) Anhaltspunkte, die gegen die inhaltliche Richtigkeit des als echt festgestellten Passes sprechen könnten, liegen für den Beteiligten zu 1 nicht vor. b) Der einschränkende Zusatz kann auch hinsichtlich der Mutter der Betroffenen - der Beteiligten zu 2 - gestrichen werden. aa) Dem Umstand, dass im Geburtenregister Steglitz-Zehlendorf von Berlin für ein anderes Kind der Beteiligten zu 2 kein einschränkender Zusatz beim Namen der Mutter angebracht worden ist, kommt allerdings - wovon das Standesamt zu Recht ausgegangen ist - keine Bindungswirkung für das vorliegende Verfahren zu; die Eintragungen sind von jedem Standesamt ebenso in eigener Verantwortung vorzunehmen wie gerichtliche Entscheidungen nach § 48 PStG gesondert zu treffen sind. bb) Die Identität der Beteiligten zu 2 kann aber durch den kamerunischen Reisepass nachgewiesen werden, der in seiner jüngsten - 2023 ausgestellten - Fassung auch die von der Beteiligten zu 2 genannte Namensreihenfolge ausweist. Das Amtsgericht ist zwar zu Recht davon ausgegangen, dass insoweit wegen der unterschiedlichen Namensschreibweise in unterschiedlichen - auch von Behörden Kameruns ausgestellten - Unterlagen die Angaben in dem zuletzt ausgestellten Reisepass nicht ohne weiteres zugrunde gelegt werden konnten. Unter Berücksichtigung der in der Beschwerdeinstanz zusätzlich vorgelegten Unterlagen vermag sich der Senat jedoch eine Überzeugung von der Richtigkeit der von der Mutter verwendeten Schreibweise zu bilden. (1) Eine gewisse indizielle Bedeutung hat der Umstand, dass nach dem auf Erhebungen eines Vertrauensanwalts beruhenden Bericht der Deutschen Botschaft Jaunde vom 20. Juli 2022 die formelle und rechtliche Konformität der Geburtsurkunde und des dazu gehörenden Urteils eines kamerunischen Gerichts bestätigt werden konnten. Dass Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der Urkunde geäußert wurden, beeinträchtigt die Beweiskraft der Geburtsurkunde, beseitigt ihren indiziellen Wert aber nicht ganz. Dabei ist zu berücksichtigen, dass den von der Botschaft aufgezeigten Widersprüchen in den Angaben zum genauen Ort der Geburt (in der Wohnung der Mutter oder einem „Medical House“, bei dem es sich nach den Ermittlungen der Botschaft typischerweise auch um ein Privathaus handelt) angesichts des Zeitablaufs zwischen der Geburt 1987 und den 2022 angestellten Ermittlungen kein besonders starkes Gewicht zukommt. Hinsichtlich der Schuldaten ist immerhin festzustellen, dass in den entsprechenden Registern Eintragungen vorgefunden wurden, die die Bestandteile des Namens der Beteiligten zu 2 - wenn auch in anderer Reihenfolge - und ihr angegebenes Geburtsdatum ausweisen. (2) Ein gewichtiges Indiz für die Richtigkeit der Namensführung ist die Bescheinigung der Botschaft der Republik Kamerun vom 9. August 2024, die insbesondere deshalb Gewicht hat, weil sie auch diejenigen Reisepässe nennt, die den Namen der Mutter der Betroffenen in anderer Reihenfolge nennt (Pässe vom 23. Dezember 2009; vom 4. Oktober 2019). Dass die kamerunische Botschaft - trotz offenbar vorhandener Kenntnis von verschiedenen Urkunden mit unterschiedlicher Schreibweise des Namens - keinen Anlass zu einer Korrektur oder Klarstellung gesehen hat, mag darauf zurückzuführen sein, dass - wie aus allgemein zugänglichen Quellen ersichtlich ist - der Reihenfolge der Namensbestandteile nach der kamerunischen Verwaltungspraxis keine besondere Bedeutung zukommt. (3) Eine gewisse Indizwirkung kommt ferner dem Umstand zu, dass es unwahrscheinlich erscheint, dass von den Eltern der Beteiligten zu 2 „S.“ - und damit ein typischer Vorname - als Familienname gewählt worden ist. (4) Aufgrund der unterschiedlichen Urkunden bestehende Zweifel konnten durch die eidesstattliche Versicherung der Beteiligten zu 2 vom 24. März 2025 ausgeräumt werden, die auch die Fragen des Senats aus dem Beschluss vom 1. März 2025 zu dem Verbleib der früheren Geburtsurkunde und zu den Angaben zur Namensführung bei den Passausstellungen beantwortet. Bei der Bewertung nimmt der Senat auch in den Blick, dass im vorliegenden Fall nicht die von der Beteiligten zu 2 geführten Namen als solche, sondern nur deren Reihenfolge zweifelhaft ist, der aus den oben geschilderten Gründen in Kamerun nicht dieselbe Bedeutung zukommt wie in anderen Staaten. Der Senat hält die eidesstattliche Versicherung für verwertbar, obwohl sie - anders als vom Senat angefordert - nicht in unterschriftsbeglaubigter Form (§ 40 BeurkG) abgegeben worden ist. Die Strafandrohung des § 156 StGB für falsche Versicherungen an Eides Statt ist von der Unterschriftsbeglaubigung nicht abhängig. Der Vorlage der eidesstattlichen Versicherung mit einem die Heftung sichernden Stempel der Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 2 sieht der Senat als konkludente anwaltliche Versicherung an, dass die Erklärung von der Beteiligten zu 2 nach Prüfung ihrer Identität abgegeben worden ist. c) Eine Streichung des einschränkenden Vermerks zur Namensführung der Betroffenen ist (auch) deshalb möglich, weil für diese im Beschwerdeverfahren ein Reisepass vorgelegt worden ist, dessen Echtheit in der Untersuchung durch das Landeskriminalamt bestätigt worden ist. Da nach kamerunischen Recht die Namen der Kinder von den Eltern frei gewählt werden können (vgl. Übersicht des Bundesministeriums des Innern und für Heimat: „Die Eltern haben das Recht, dem Kind jeden beliebigen Vor- und Familiennamen zu geben.“, https://www.personenstandsrecht.de/Webs/PERS/DE/rechtsbereiche/sammlung-auslaendischen-namensrechts/kind/functions/glossar.html?lv2=10758664, abgerufen am 22.02.2025; ebenso die Schweizer Behörden), wäre auch eine etwaige Abweichung zwischen den Familiennamen von Mutter und Tochter kein tragfähiges Indiz für die inhaltliche Unrichtigkeit des Reisepasses. III. 1. Zu einer Entscheidung über die Kosten oder den Geschäftswert besteht kein Anlass. a) Die als Kostenschuldner für die Gerichtskosten allein in Betracht kommenden weiteren Beteiligten zu 3 und 4 sind nach § 51 Absatz 1 Satz 2 PStG von den Gerichtskosten befreit. Eine Anordnung der Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 2 kommt jedenfalls in Ermangelung eines groben Verschuldens des Standesamts oder der Aufsichtsbehörde (vgl. zu diesem Erfordernis OLG München, Beschluss vom 7. Mai 2019 – 31 Wx 194/19 Kost –, juris, Rn. 5) nicht in Betracht. Standesamt und Aufsichtsbehörde haben vielmehr - insbesondere auf der Grundlage der bis zum Ende der ersten Instanz getroffenen Feststellungen - einen vertretbaren Rechtsstandpunkt eingenommen. b) Einer Geschäftswertfestsetzung bedarf es nicht, weil weder Gerichtskosten aus dem Geschäftswert zu berechnen noch hieraus Kosten eines Beteiligten zu erstatten sind. 2. Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 70 Absatz 2 FamFG nicht gegeben sind. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Unter welchen Voraussetzungen eine Berichtigung des Geburtsregistereintrags vorgenommen werden kann und welche Bedeutung ausländische Reisepässe für den Nachweis der Identität haben, ist in der Rechtsprechung hinreichend geklärt.