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Beschluss

16 Wx 122 / 81

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei der Erwachsenenadoption ist die Annahme sittlich gerechtfertigt nur, wenn sie dem Wohl des Anzunehmenden dient und zu einem echten Eltern-Kind-Verhältnis führt. • Die gerichtliche Prüfung der Erwachsenenadoption geht über die bloße Willensentscheidung des volljährigen Anzunehmenden hinaus; das Vormundschaftsgericht hat die Voraussetzungen insgesamt zu prüfen (§ 1767 BGB). • Ein geringer Altersunterschied kann zwar nicht allein ausschließend sein, ist aber relevant; fehlender Generationsabstand kann die sittliche Rechtfertigung der Annahme entfallen lassen. • Die Vertiefung einer bestehenden gefühlsmäßigen Abhängigkeit Erwachsener durch Adoption rechtfertigt sich nicht; es müssen wechselseitige Pflichten und Aufgaben im Sinne eines Eltern-Kind-Verhältnisses übernommen werden.
Entscheidungsgründe
Erwachsenenadoption: fehlende sittliche Rechtfertigung bei fehlendem Generationsabstand • Bei der Erwachsenenadoption ist die Annahme sittlich gerechtfertigt nur, wenn sie dem Wohl des Anzunehmenden dient und zu einem echten Eltern-Kind-Verhältnis führt. • Die gerichtliche Prüfung der Erwachsenenadoption geht über die bloße Willensentscheidung des volljährigen Anzunehmenden hinaus; das Vormundschaftsgericht hat die Voraussetzungen insgesamt zu prüfen (§ 1767 BGB). • Ein geringer Altersunterschied kann zwar nicht allein ausschließend sein, ist aber relevant; fehlender Generationsabstand kann die sittliche Rechtfertigung der Annahme entfallen lassen. • Die Vertiefung einer bestehenden gefühlsmäßigen Abhängigkeit Erwachsener durch Adoption rechtfertigt sich nicht; es müssen wechselseitige Pflichten und Aufgaben im Sinne eines Eltern-Kind-Verhältnisses übernommen werden. Ein 44jähriger Rechtsanwalt und ein 37jähriger Journalist, die seit 1974 in einem gemeinsamen Haushalt leben, beantragen die Annahme des Jüngeren als Kind durch den Älteren. Der Jüngere wurde nach dem Vermögensverfall seiner Eltern vom Älteren und dessen Mutter aufgenommen; der Ältere finanzierte Studium und Lebensunterhalt. Die Beteiligten führen an, ein Vater-Sohn-Verhältnis sei faktisch entstanden und die Adoption schaffe lediglich rechtlich, was bereits bestehe. Amtsgericht und Landgericht lehnten die Adoption ab mit der Begründung, es fehle an sittlicher Rechtfertigung und einem ausreichenden Altersunterschied; die Beziehung sei eher eine tiefe Freundschaft und Abhängigkeit des Anzunehmenden, nicht ein echtes Eltern-Kind-Verhältnis. Beide Beschlüsse wiesen die Anträge zurück; die Beteiligten legten weitere Beschwerden ein. • Rechtsgrundlagen: § 1767 BGB (Annahme als Kind), Verfahrens- und Aufklärungspflicht nach FGG (§§ 12, 27, 29 FGG). • Die Erwachsenenadoption ist eine rechtliche Nachbildung des natürlichen Eltern-Kind-Verhältnisses und setzt sittliche Rechtfertigung voraus; dazu gehört, dass die Adoption dem Wohl des Anzunehmenden dient und zu gegenseitigen Pflichten und Aufgaben führt. • Der Antrag eines volljährigen Anzunehmenden indiziert zwar, dass die Adoption aus seiner Sicht seinem Wohl dient; dennoch bleibt Raum für gerichtliche Prüfung, wenn gewichtige Anhaltspunkte gegen das Wohl sprechen. Eine fehlerhafte Gewichtung in diesem Punkt war zwar zum Teil feststellbar, jedoch nicht ursächlich für das im Ergebnis richtige Urteil. • Entscheidend war hier, dass der erforderliche Generationsabstand und die Übernahme wechselseitiger elterlicher beziehungsweise kindlicher Pflichten fehlen; ein Altersabstand von sieben Jahren lässt ein echtes Eltern-Kind-Verhältnis nicht erwarten. • Die Vertiefung einer bestehenden einseitigen gefühlsmäßigen Abhängigkeit des 37jährigen durch rechtliche Festlegung als Kind ist nicht sittlich gerechtfertigt; Adoption soll nicht einseitige Erziehungsfürsorge bei Erwachsenen rechtlich verankern. • Die angeführten weiteren Ermittlungsbegehren (Anhörung weiterer Verwandter, Haushaltsbesichtigung, psychologisches Gutachten) wären nach Auffassung des Gerichts nicht ersichtlich geeignet gewesen, die rechtliche Würdigung des Landgerichts zu erschüttern. Die weiteren Beschwerden der Beteiligten werden zurückgewiesen; die begehrte Erwachsenenadoption ist sittlich nicht gerechtfertigt, weil weder ein ausreichender Generationsabstand noch die Grundlagen eines wechselseitigen elterlich-kindlichen Verhältnisses vorliegen. Die Beziehung der Beteiligten ist als enge Freundschaft mit einseitiger Abhängigkeit zu werten, deren rechtliche Festigung durch Adoption dem Wohl des Anzunehmenden nicht dient. Weitere Untersuchungen hätten an der entscheidenden rechtlichen Bewertung nichts Wesentliches geändert. Die Kostenentscheidung erfolgte zu Lasten der Beschwerdeführer.