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Beschluss

16 Wx 51/99

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:1999:0416.16WX51.99.01
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Entscheidungsgründe
Tenor 1 G r ü n d e : 2 Durch Beschluß vom 25.1.1999 hat das Amtsgericht den langjährigen Lebensgefährten der Betroffenen und Beteiligten zu 3. auf Anregung der Beteiligten zu 2. als Betreuer für die Betroffene, die an einem apallischen Syndrom (Wachkoma) leidet und derzeit noch in der Poliklinik B. behandelt wurde, bestellt. Gegen diesen Beschluß hat die Beteiligte zu 2. Beschwerde eingelegt mit dem Ziel der Änderung der amtsgerichtlichen Entscheidung und ihrer Bestellung als Betreuerin. Zur Begründung hat sie angegeben, daß der Beteiligte zu 3. beabsichtige, die Betroffene in einem Heim in B. H. unterzubringen. Da die Kosten für dieses Heim nicht aus den laufenden Einkünften der Betroffenen gedeckt werden könnten, halte sie es aus wirtschaftlichen Gründen für angezeigt, die Betroffene in einem Heim in C.-A. unterzubringen, dessen Kosten bei gleichwertiger Pflegeleistung die Einkünfte nicht überstiegen. Bei der teureren Unterbringung sei abzusehen, wann die finanziellen Mittel der Betroffenen nicht mehr ausreichen würden und sie der Sozialhilfe anheim fiele. Derartigen wirtschaftlichen Erwägungen verschließe sich der Beteiligte zu 3. Das Landgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2. Sie rügt die Verletzung formellen Rechts, weil für die Betroffene in den Vorinstanzen kein Verfahrenspfleger bestellt worden sei. Außerdem sei ihr Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt worden. Die Entscheidung des Landgerichts verstoße im übrigen gegen die Vorschrift des § 1897 Abs. 5 BGB und gegen Denkgesetze. 3 Die weitere Beschwerde ist statthaft und auch im übrigen zulässig (§§ 20, 27, 29, 69 g Abs. 1 FGG). Das Rechtsmittel erweist sich jedoch als unbegründet. 4 Die Ausführungen des Landgerichts halten der dem Gericht der weiteren Beschwerde allein möglichen rechtlichen Nachprüfung (§ 27 FGG, § 550 ZPO) im Ergebnis stand. 5 Das Landgericht hat nicht den Anspruch der Beteiligten zu 2. auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt. Zwar hat das Landgericht in seinen Entscheidungsgründen ausgeführt, daß gerade bei Wachkomapatienten bekanntermaßen eine Ansprache vertrauter Personen ein Baustein der Therapie sei, ohne daß die Beteiligte zu 2. zuvor darauf hingewiesen wurde, daß dies zumindest dem Gericht bekannt ist. Eines solchen Hinweises bedurfte es indessen nicht, weil diese Kenntnis und ihre Verwertung nicht entscheidungserheblich war (vgl. Zöller-Greger, 21. Aufl. 1999, § 291 Rn. 3 m.w.N.). Aus den Gründen der Entscheidung ergibt sich ohne weiteres, daß die Möglichkeit zur persönlichen Ansprache nicht ausschlaggebend für die Zurückweisung der Beschwerde der Beteiligten zu 2. gewesen ist, sondern lediglich ein weiter zu erwägender Umstand im Rahmen der Entscheidungsfindung. 6 Die Beteiligte zu 2. rügt jedoch zu Recht, daß das Landgericht für die Betroffene nicht gemäß § 67 Abs. 1 FGG n.F. einen Verfahrenpfleger bestellt hat. Nach dieser Vorschrift ist die Bestellung eines Verfahrenspflegers in der Regel erforderlich, wenn von der persönlichen Anhörung des Betroffenen nach § 68 Abs. 2 FGG abgesehen werden soll (Nr. 1) und Gegenstand des Verfahrens die Bestellung eines Betreuers zur Besorgung aller Angelegenheiten des Betroffenen ist (Nr. 2). Wird von der Bestellung eines Verfahrens-pflegers in diesen Fällen abgesehen, ist die Nichtbestellung zu begründen (§ 67 Abs. 1 Satz 4 FGG). Diese Grundsätze hat das Landgericht trotz Vorliegens der genannten Voraussetzungen nicht beachtet. Ob auch das Amtsgericht einen Verfahrenspfleger hätte bestellen müssen, obwohl die Notwendigkeit der Einrichtung einer Betreuung offenkundig war und die Beteiligten zu 2. und 3. über die Auswahl des Betreuers einig waren, mag hier dahinstehen. Zu einer Verfahrenspflegerbestellung hätte jedoch spätestens im Beschwerdeverfahren Anlaß bestanden, da die amtsgerichtliche Entscheidung aus Gründen angefochten worden ist, die die Betroffene unmittelbar tangieren. 7 Die Verletzung der Vorschrift des § 67 Abs. 1 FGG führt aber nicht zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. Die Rechtsverletzung war nicht ursächlich für die im Ergebnis richtige Entscheidung, die daher nicht auf einer Gesetzesverletzung beruht (vgl. Senat, Beschluß vom 8.2.1982 - 16 Wx 122/81 -, OLGZ 1982, 408). 8 Die Auswahl des Beteiligten zu 3. ist unter materiell-rechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden. Sie steht in Einklang mit der Vorschrift des § 1897 Abs. 5 BGB. 9 Gemäß § 1897 Abs. 1 BGB ist vom Vormundschaftsgericht als Betreuer eine natürliche Person zu bestellen, die geeignet ist, in dem gerichtlich bestimmten Aufgabenkreis die Angelegenheiten des Betreuten zu besorgen und hierbei in dem erforderlichen Umfang persönlich zu betreuen. Die Beurteilung der Geeignetheit als unbestimmter Rechtsbegriff (vgl. Senatsbeschluß vom 11.12.1998 - 16 Wx 180/98; BayObLG FamRZ 1996, 507 m.w.N.) kann vom Rechtsbeschwerdegericht allein darauf überprüft werden, ob der Rechtsbegriff als solcher verkannt worden, relevante Umstände unvertretbar über- oder unterbewertet oder wesentliche Umstände unberücksichtigt geblieben sind (Senatsbeschluß vom 11.12.1998 - 16 WX 180/98 -). Zweifel an der Eignung des hier ausgewählten Betreuers bestehen nicht. Geeignet ist, wer die zur Ausübung des Betreueramtes erforderlichen psychischen und physischen Eigenschaften besitzt. Dabei ist davon auszugehen, daß im allgemeinen jede natürliche Person geeignet ist (BayObLG FamRZ 1994, 530). Den Feststellungen des Landgerichts läßt sich nichts entnehmen, was gegen die Eignung des Beteiligten zu 3. als Betreuer aufgrund von Umständen in seiner Person sprechen könnte. 10 Darüber hinaus hat die Rüge eines Verstoßes gegen § 1897 Abs. 5 BGB keinen Erfolg. Diese Norm räumt dem Tatsachengericht ein Auswahlermessen ein (BayObLG FamZR 1994, 530; Damrau, Betreuung und Vormundschaft, 2. Aufl. 1995, § 1897 Rn. 3). Deshalb sind Angemessenheit und Zweckmäßigkeit einer Nachprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht entzogen (BayObLG, aaO m.w.N.). Das Landgericht war sich bewußt, daß ein Ermessensspielraum besteht, und es hat sein Ermessen ausgeübt. Es hat die ihm durch § 1897 Abs. 5 BGB gezogenen Grenzen nicht überschritten und auch den Zweck der Ermächtigung nicht verfehlt. 11 Fehlt ein Vorschlag des Betroffenen zur Betreuerauswahl, so ist in erster Linie auf seine Bindungen zu Eltern, Kindern und Ehegatten abzustellen (vgl. Senatsbeschluß vom 11.12.1998 - 16 Wx 180/98- ). Andererseits ist zu berücksichtigen, daß Volljährige mit fortschreitendem Alter vielfach starke Bindungen zu Personen entwickeln, mit denen sie nicht verwandt und nicht verschwägert sind, während verwandtschaftliche und andere Bindungen sich lockern. Der Vorrang von Eltern, Kindern und Ehegatten ist daher kein absoluter. § 1897 Abs. 5 BGB bestimmt aus diesem Grunde, daß nicht nur verwandtschaftliche, sondern auch sonstige persönliche Bindungen bei der Auswahl des Betreuers zu berücksichtigen sind. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll es dem Gericht nicht verwehrt sein, in Fällen, in denen der Betroffene gute und tragfähige Bindungen (auch) zu anderen Personen aufgebaut hat, unter Abwägung aller Umstände nicht Eltern, Kinder oder Ehegatten, sondern Geschwister, andere Verwandte oder außerhalb der Familie stehende Personen zum Betreuer zu bestellen (vgl. BT-Drs. 11/4528 S. 128). Die besondere Erwähnung von Eltern, Kindern und Ehegatten in § 1897 Abs. 5 BGB hat daher, zumindest bei volljährigen Betroffenen, nur beispielhafte Bedeutung; entscheidend sind die persönlichen Bindungen. Solche guten und tragfähigen persönlichen Bindungen bestehen in der Regel zu langjährigen Lebensgefährten, so daß diese bei der Auswahl eines Betreuers im Rahmen des § 1897 Abs. 5 BGB gleichrangig neben dem in der Vorschrift weiter genannten Personenkreis zu berücksichtigen sind. Unter diesen Umständen ist es im Rahmen der rechtlich zulässigen Nachprüfung nicht zu beanstanden, wenn nicht die Rechtsbeschwerdeführerin als Tochter, sondern der Beteilgte zu 3. als langjähriger Lebensgefährte der Betroffenen zum Betreuer bestellt worden ist. 12 Die Entscheidung des Landgerichts läßt auch sonst keine Rechtsfehler erkennen. Insbesondere ist ein Verstoß gegen Denkgesetze nicht zu erkennen. Das Landgericht hat bei der Ausübung seines Ermessens in nicht zu beanstandender Weise den wirtschaftliche Erwägungen der Rechtsbeschwerdeführerin kein ausschlaggebendes Gewicht beigemessen. Auch bei der Ermessensentscheidung sind Wünsche und Vorstellungen des Betroffenen zu berücksichtigen (vgl. BayObLG FamRZ 1994, 530, 531). Wenn auch die Betroffene derzeit nicht in der Lage ist, ihre Wünsche und Vorstellungen zu äußern, so kann doch aufgrund der vorausgegangenen Umstände davon ausgegangen werden, daß es dem mutmaßlichen Willen der Betroffenen entspricht, in der Nähe ihres Lebensgefährten zu bleiben und von ihm persönliche Zuwendung zu erhalten. Die Betroffene hat seit langen Jahren mit dem Beteiligten zu 3. zusammengelebt und sie beabsichtigten in Kürze zu heiraten. Es liegt im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens, diese Umstände bei der Auswahl von mehreren gleichrangig in Betracht kommenden Betreuern zu berücksichtigen. Geringfügige Gefahren für die Vermögenswerte des Betreuten sind dabei hinzunehmen (vgl. BayObLG FamRZ 1994, 323, 324; BayObLG FamRZ 1993, 1225, 1226). 13 Die Kostenentscheidung beruht auf § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG, § 131 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KostO. 14 Die Festsetzung des Gegenstandswertes folgt aus §§ 30, 131 Abs. 2 KostO.