OffeneUrteileSuche
Beschluss

2 Wx 11/86

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

1mal zitiert
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die satzungsgemäße Bestellung eines besonderen Vertreters nach § 30 BGB ist in das Vereinsregister einzutragen. • § 64 BGB ist dahin auszulegen, dass zur Verlautbarung der organschaftlichen Vertretung auch besondere Vertreter gehören. • Die Eintragung dient dem Verkehrsschutz und der Klarheit über die Vertretungsbefugnisse des Vereins.
Entscheidungsgründe
Eintragung besonderer Vertreter nach § 30 BGB in das Vereinsregister • Die satzungsgemäße Bestellung eines besonderen Vertreters nach § 30 BGB ist in das Vereinsregister einzutragen. • § 64 BGB ist dahin auszulegen, dass zur Verlautbarung der organschaftlichen Vertretung auch besondere Vertreter gehören. • Die Eintragung dient dem Verkehrsschutz und der Klarheit über die Vertretungsbefugnisse des Vereins. Ein Verein beantragte die Eintragung eines besonderen Vertreters nach § 30 BGB in das Vereinsregister. Der Rechtspfleger des Amtsgerichts lehnte den Antrag mit Beschluss ab. Die Erinnerung des Vereins wurde vom Landgericht bestätigt. Der Verein erhob daraufhin weitere Beschwerde beim Oberlandesgericht Köln. Streitpunkt war, ob die Bestellung eines besonderen Vertreters zu den im Vereinsregister eintragungsfähigen Tatsachen gehört. Relevante Umstände waren die Satzung des Vereins, die Bestellung des besonderen Vertreters und die Frage des Registerzwecks sowie des Verkehrsschutzes. • Beschwerde ist statthaft und formgerecht nach den Vorschriften des FGG; Beschwerdeberechtigung des Vereins ist gegeben. • Die Vorinstanzen verletzten Gesetz, indem sie die Eintragung versagten; § 64 BGB ist dahin auszulegen, dass die Eintragung des besonderen Vertreters vorgeschrieben ist. • Die Beschränkung von Registereintragungen auf gesetzlich vorgesehene Tatsachen bleibt gewahrt, denn die einschlägige Rechtsprechung verlangt die Einbeziehung des besonderen Vertreters. • Der besondere Vertreter hat einen selbständigen, dem Vorstand ähnlichen Geschäftsbereich und ist Organ des Vereins; daher ist eine unterschiedliche Behandlung im Register nicht schlüssig. • Die Eintragung sowohl des Vorstands als auch des besonderen Vertreters dient dem Verkehrsschutz und der Klarheit über Vertretungsbefugnisse, was dem Sinn von § 30 und § 64 BGB entspricht. Der angefochtene Beschluss und der Beschluss des Amtsgerichts werden aufgehoben. Das Amtsgericht wird angewiesen, den Antrag auf Eintragung des besonderen Vertreters gemäß § 30 BGB nicht aus den in den vorherigen Beschlüssen genannten Gründen zurückzuweisen. Die satzungsgemäße Bestellung ist in das Vereinsregister einzutragen, weil der besondere Vertreter wie der Vorstand Organ des Vereins ist und seine Eintragung dem Verkehrsschutz und der Transparenz der Vertretungsverhältnisse dient. Der Verein hat damit in der Sache Erfolg und die Registereintragung ist vorzunehmen.