Urteil
5 U 168/91
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei einer "Versicherung zweier Leben" ist Versicherungsnehmer allein der im Versicherungsschein bezeichnete Vertragspartner; die versicherte Person ist nicht zugleich Versicherungsnehmer.
• Die Kündigung durch den Alleinversicherungsnehmer ist wirksam, wenn kein Versicherungsvertrag über verbundene Leben vorliegt.
• § 159 VVG (Zustimmungserfordernis bei Fremdlebensversicherung) schützt vor Spekulationen beim Abschluss, schränkt aber nicht dauerhaft Verfügungen des Versicherungsnehmers wie Kündigung bei einer Versicherung zweier Leben ein.
• Für das Vorliegen einer Versicherung auf verbundene Leben ist erforderlich, dass jeder beteiligte Versicherte zugleich auch Versicherungsnehmer ist.
Entscheidungsgründe
Kündigung bei Versicherung zweier Leben wirksam, wenn keine verbundene Leben vereinbart • Bei einer "Versicherung zweier Leben" ist Versicherungsnehmer allein der im Versicherungsschein bezeichnete Vertragspartner; die versicherte Person ist nicht zugleich Versicherungsnehmer. • Die Kündigung durch den Alleinversicherungsnehmer ist wirksam, wenn kein Versicherungsvertrag über verbundene Leben vorliegt. • § 159 VVG (Zustimmungserfordernis bei Fremdlebensversicherung) schützt vor Spekulationen beim Abschluss, schränkt aber nicht dauerhaft Verfügungen des Versicherungsnehmers wie Kündigung bei einer Versicherung zweier Leben ein. • Für das Vorliegen einer Versicherung auf verbundene Leben ist erforderlich, dass jeder beteiligte Versicherte zugleich auch Versicherungsnehmer ist. Die Klägerin machte nach dem Todes ihres geschiedenen Ehemannes Leistungen aus einer Lebensversicherung gegenüber der Beklagten geltend. Versicherungsschein und Antrag bezeichneten die Police als "Versicherung zweier Leben" mit dem Ehemann als Versicherungsnehmer und der Klägerin als mitversicherter Person; Bezugsrecht ergab sich aus dem Antrag. Der Ehemann starb 20.08.1988 bei einem Unfall. Die Beklagte verweigerte Auszahlung mit der Begründung, der Versicherungsvertrag sei am 01.06.1987 vom Ehemann gekündigt und abgerechnet worden. Die Klägerin bestritt zunächst die Kündigung und machte geltend, es liege ein Vertrag über verbundene Leben vor, so dass eine Kündigung ohne Zustimmung nicht möglich sei; später erkannte sie die Kündigung an, hielt aber am Vorbringen zum Vertragscharakter fest. Das Landgericht wies die Klage ab; die Klägerin legte Berufung ein. • Die Berufung hatte in der Sache keinen Erfolg; die Kündigung war wirksam und die Klage zu Recht abgewiesen. • Entscheidend für die Vertragsauslegung ist der Versicherungsschein; dieser weist die Police als "Versicherung zweier Leben" mit dem Ehemann als alleinigem Versicherungsnehmer aus. • Eine Versicherung auf verbundene Leben ist ein einheitlicher Vertrag, bei dem jeder Beteiligte zugleich Versicherungsnehmer und Versicherter ist; solche besondere Konstellation liegt hier nicht vor. • Die Klägerin war nur versicherte Person, nicht Versicherungsnehmerin, sie hatte keine Verfügungen zugunsten des Ehemannes getroffen und war nicht zu Prämienzahlungen verpflichtet. • Das Zustimmungserfordernis des § 159 VVG dient dem Schutz gegen Spekulationen beim Abschluss von Fremdlebensversicherungen; es hindert nicht die Kündigung des Vertrags durch den Versicherungsnehmer bei einer Versicherung zweier Leben. • Fehlbezeichnungen im Ablehnungsschreiben ändern nichts am Vertragsinhalt, maßgeblich ist der Versicherungsschein. • Folgerichtig durfte der alleinige Versicherungsnehmer den Vertrag kündigen; daraus ergeben sich keine Ansprüche der Klägerin aus dem erloschenen Vertrag. Die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen; das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Kündigung des Versicherungsvertrages durch den alleinigen Versicherungsnehmer war wirksam, weil es sich um eine Versicherung zweier Leben und nicht um eine Versicherung auf verbundene Leben handelte. Die Klägerin war lediglich versicherte Person, nicht Versicherungsnehmerin, und hatte daher keine Verfügungsrechte, die eine einseitige Kündigung des Ehemannes verhindert hätten. Dem Schutzzweck des § 159 VVG zufolge war keine Zustimmung der Klägerin zur Kündigung erforderlich. Die Klägerin erhält somit keine Zahlung aus dem Versicherungsvertrag; die Kostenentscheidung erfolgte zu ihren Lasten.