Urteil
20 U 4/20
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2021:0716.20U4.20.00
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Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 28. November 2019 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen – 9 O 79/19 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Dieses und das erstinstanzliche Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheits-leistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor einer Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zur Vollstreckung anstehenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das am 28. November 2019 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen – 9 O 79/19 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen. Dieses und das erstinstanzliche Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheits-leistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor einer Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zur Vollstreckung anstehenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e I. Die Parteien streiten über Rechte in Bezug auf zwei Kapitallebensversicherungsverträge auf den Todes- und Erlebensfall, die die beklagte Versicherungsgesellschaft im Jahr 1989 mit der Versicherungsnehmerin A (Versicherungsschein-Nr. B) mit zuletzt vereinbartem Ablauf der Versicherung am 1. November 2019 und im Jahr 1995 mit der Versicherungsnehmerin C (Versicherungsschein-Nr. D) mit vereinbartem Ablauf der Versicherung am 31. Januar 2022 geschlossen hat, wobei Versicherungsnehmerin und versicherte Person jeweils identisch waren. Gemeinsam mit ihrer Tochter- und Verwaltungsgesellschaft, der E GmbH (im Folgenden: E GmbH), ist die Klägerin auf dem Zweitmarkt für Lebensversicherungen tätig. Ihr Geschäftsmodell besteht darin, Lebensversicherungen „anzukaufen“ und mit deren Verwaltung die E GmbH zu betrauen, der zu diesem Zweck die jeweilige Police „abgetreten“ wird. Einem „Investor“ wird hinsichtlich der erworbenen Lebensversicherung für den Erlebensfall in voller Höhe und für den Todesfall in begrenzter Höhe ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt. Für den verbleibenden Restbetrages im Todesfall erfolgt eine Bezugsrechtseinräumung an die E GmbH. Bezüglich des Vertrages mit der Versicherungsnehmerin A wurde der Beklagten im Jahr 1992 eine Sicherungsabtretung der Vertragsrechte an die F (Abtretungsvereinbarung vom 14. Oktober 1992) angezeigt. Die Freigabe der Sicherungsabtretung erfolgte gegenüber der Beklagten mit Schreiben der Bank vom 15. Mai 2007. Seit dem Jahr 2007, in dem die Versicherungsnehmerin ihre Rechte und Ansprüche aus dem Vertrag an die Klägerin abtrat, wurden der Beklagten verschiedene (Sicherungs-) Abtretungen, Vollmachten zur Abgabe von Erklärungen und Bezugsrechtseinräumungen angezeigt. Die Klägerin trat die Rechte aus dem Versicherungsvertrag an ihren Refinanzierer, die G AG, zur Sicherheit ab. Mit Nachtrag vom 6. Februar 2017 bestätigte die Beklagte, dass das Bezugsrecht hinsichtlich der Versicherung neu bestimmt und nunmehr die Klägerin im Erlebens- sowie im Todesfall die Versicherungsleistungen erhalte. Zuletzt investierte die Kundin H der Klägerin in die Versicherung und „kaufte diese Police“ von der Klägerin mit einem Investment in Höhe von 62.153,43 €. Zwischen Klägerin und Investorin wurden Bezugsrechte entsprechend dem Geschäftsmodell der Klägerin vereinbart. Mit Schreiben vom 19. Mai 2017 zeigte die Klägerin der Beklagten unter beigefügter Rückabtretungserklärung der G an, dass diese die Police an sie zurückabgetreten und sie ihre Rechte an die E GmbH abgetreten habe. Zugleich forderte die Klägerin die Beklagte auf, die Abtretung an die E GmbH ebenso zu bestätigen wie die Einräumung der Bezugsrechte zugunsten der Investorin H und der E GmbH sowie der vertraglichen Gestaltungsrechte zugunsten der Investorin H. Unter dem 3. Mai 2018 lehnte die Beklagte die geforderten Bestätigungen ab. Bezüglich des Vertrages mit der Versicherungsnehmerin C wurden der Beklagten in den Jahren 1996 und 2002 Sicherungsabtretungen der Rechte aus dem Vertrag an die I angezeigt. Die Freigabe dieser Sicherungsabtretungen erfolgte gegenüber der Beklagten mit Schreiben der I vom 31. Januar 2007. Seit dem Jahr 2007, in dem die Versicherungsnehmerin ihre Rechte und Ansprüche aus dem Vertrag an die Klägerin abtrat, wurden der Beklagten verschiedene (Sicherungs-) Abtretungen, Vollmachten zur Abgabe von Erklärungen und Bezugsrechtseinräumungen zu dem Versicherungsvertrag angezeigt. Die Klägerin trat die Vertragsrechte an ihren Refinanzierer, zuletzt die G, zur Sicherheit ab. Mit Nachtrag vom 1. Mai 2017 bestätigte die Beklagte, dass das Bezugsrecht hinsichtlich der Versicherung neu bestimmt und nunmehr die Klägerin im Erlebens- sowie im Todesfall die Versicherungsleistungen erhalte. Zuletzt investierte die Kundin J der Klägerin in diese Lebensversicherung und „kaufte diese Police“ von der Klägerin mit einem Investment in Höhe von 73.741,76 €. Zwischen Klägerin und Investorin wurden Bezugsrechtsänderungen entsprechend dem Geschäftsmodell der Klägerin vereinbart. Mit Schreiben vom 12. Juni 2017 zeigte die Klägerin der Beklagten unter beigefügter Rückabtretungserklärung der G an, dass diese die Police an sie zurückabgetreten und sie ihre Rechte an die E GmbH abgetreten habe. Zugleich forderte die Klägerin die Beklagte auf, die Abtretung an die E GmbH ebenso zu bestätigen wie die Einräumung der Bezugsrechte an die Investorin J und die E GmbH sowie der vertraglichen Gestaltungsrechte an die Investorin J. Die Beklagte lehnte die geforderten Bestätigungen ab. Die Klägerin hat vorgetragen, die streitgegenständlichen Bezugsrechtseinräumungen seien wirksam und sie sei hinsichtlich beider Versicherungsverträge verfügungsbefugt. Die Beklagte habe alle vorhergehenden Verfügungen hinsichtlich der streitgegenständlichen Verträge nachvollzogen und bestätigt. Ein Recht der Beklagten, die jeweiligen Abtretungen und die diesen zugrunde liegenden Kaufverträge zu prüfen, bestehe nicht. Die Klägerin hat beantragt, festzustellen, 1. dass a) betreffend die bei der Beklagten unter der Versicherungsschein Nr. D geführte Kapitallebensversicherung, aa) für den Erlebensfall (einschließlich Rückkaufswert) unwiderruflich in voller Höhe Frau K J, L-str. 4, M, und bb) für den Todesfall unwiderruflich in Höhe von 73.741,76 € Frau K J, L-str. 4, M, und für den verbleibenden Restbetrag die Firma E GmbH, N-Straße 5, O, Bezugsberechtigte sind, cc) Frau K J, L-str. 4, M, Inhaberin der Gestaltungsrechte der bei der Beklagten unter der Versicherungsscheinnummer D geführten Kapitallebensversicherung ist, b) betreffend die bei der Beklagten unter der Versicherungsschein Nr. B geführte Kapitallebensversicherung, aa) für den Erlebensfall (einschließlich Rückkaufswert) unwiderruflich in voller Höhe Frau P H, Q-str. 23, R, und bb) für den Todesfall unwiderruflich in Höhe von 62.153,43 € Frau P H, Q-str. 23, R, und für den verbleibenden Restbetrag die Firma E GmbH, N-Straße 5, O, Bezugsberechtigte sind, cc) P H, Q-str. 23, R, Inhaberin der Gestaltungsrechte der bei der Beklagten unter der Versicherungsschein Nr. S geführten Kapitallebensversicherung ist, 2. dass die E GmbH, N-Straße 5, O, Zessionarin der bei der Beklagten bestehenden Kapitallebensversicherungen mit der Versicherungsschein Nr. D sowie der Versicherungsschein Nr. B ist, hilfsweise zu den Anträgen 1a) cc) und 1b) cc), dass die Bezugsberechtigten bevollmächtigt sind, die Gestaltungsrechte auszuüben. Die Beklagte hat den Antrag gestellt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen, die Klageanträge zu 1 a) cc) und 1 b) cc) seien unzulässig, weil der Begriff der „Gestaltungsrechte“ zu unbestimmt sei. Der Klageantrag zu 2 sei zu unbestimmt, weil der Begriff „Zessionarin“ eine umfassende Rechtsinhaberschaft impliziere, die die E GmbH auch nach dem Vortrag der Klägerin nicht habe. Darüber hinaus mangele es der Klägerin an der Aktivlegitimation, weil die Voraussetzungen der gewillkürten Prozessstandschaft – Ermächtigung durch die Anspruchsinhaber und eigenes schutzwürdiges Interesse – nicht gegeben seien. Zudem sei nicht nachgewiesen, dass Frau J, Frau H sowie die E GmbH Inhaberinnen der geltend gemachten Rechte seien. Ihr seien keine nachvollziehbaren und ununterbrochenen Abtretungsketten seit den Vertragsschlüssen angezeigt worden und es fehlten Nachweise, dass den Abtretungen wirksame Vereinbarungen zugrunde liegen. Aufgrund vielfältiger Zessionen und Rückabtretungen an Banken und Kapitalanleger im In- und Ausland sei für sie nicht sicher feststellbar, wer aktuell Inhaber der Rechte und Ansprüche aus beiden Versicherungsverträgen sei. Die Klägerin müsse wegen möglicher Verstöße der Abtretungen und Bezugsrechtseinräumungen gegen Verbotsgesetze sowie AGB-rechtliche Vorschriften die Abtretungsketten und Bezugsrechtsübertragungen durch Vorlage der Abtretungs- und der Forderungskaufverträge nachweisen. Aufgrund der Gefahr von Doppelzahlungen stehe ihr ein Prüfungsrecht zu. Das Landgericht hat mit Urteil vom 28. November 2019, auf dessen tatsächliche Feststellungen wegen des Sachverhalts im Übrigen gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, abgewiesen. Seine Entscheidung hat es im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Klage sei hinsichtlich der Anträge zu 1 a) aa) und cc) und 1 b) aa) und cc), einschließlich der Hilfsanträge, und hinsichtlich des Klageantrags zu 2 sowie der Klageanträge zu 1 a) bb) und 1 b) bb), soweit Feststellung der Bezugsberechtigungen von Frau J und Frau H begehrt werde, unzulässig. Im Übrigen sei die Klage unbegründet. Die Unzulässigkeit der Anträge zu 1 a) aa) und cc), 1 b) aa) und cc) sowie der Klageanträge zu 1 a) bb) und 1 b) bb) ergebe sich daraus, dass die Klägerin ihre Prozessführungsbefugnis nicht ausreichend dargelegt und unter Beweis gestellt habe. Zwar sei ein eigenes, jedenfalls wirtschaftliches Interesse der Klägerin unproblematisch, weil sie das Geschäftsmodell der Veräußerung von Bezugsrechten an Lebensversicherungen betreibe und ein offensichtliches Interesse daran habe, die Verträge mit ihren Kunden erfüllen zu können, indem der Versicherer deren Bezugsrechte akzeptiert. Die Ermächtigung der Rechteinhaberinnen zur Prozessführung sei von der Klägerin aber - auch nach Hinweis – nicht vorgetragen und trotz des Bestreitens der Beklagten nicht unter Beweis gestellt worden. Die Klageanträge zu 1 a) cc) und 1 b) cc) und die diesbezüglichen Hilfsanträge seien außerdem mangels Bestimmtheit unzulässig, weil die „Gestaltungsrechte“ nicht ausreichend konkretisiert seien. Die Unzulässigkeit des Klageantrags zu 2 folge aus fehlender Bestimmtheit und daraus, dass ein Feststellungsinteresse nicht erkennbar sei. Da die Bezugsrechte nach den übrigen Anträgen jeweils gesplittet und die Gestaltungsrechte den jeweiligen Kundinnen zustehen sollten, frage sich was mit der „Zessionareigenschaft“ an Rechten der E GmbH festgestellt werden solle. Hinsichtlich der Klageanträge zu 1 a) bb) und 1 b) bb) sei die Klage unbegründet, weil die Klägerin die Aktivlegitimation der E GmbH – wie auch der Kundinnen J und H – nicht nachgewiesen habe. Der Klägerin habe oblegen, den von der Beklagten bestrittenen wirksamen Rechtserwerb durch Vorlage der Abtretungen, der zugrunde liegenden Kaufverträge sowie der Verträge über die Einräumung von sonstigen streitgegenständlichen Rechte nachzuweisen. Trotz der Schuldnerschutzvorschrift des § 409 BGB müsse dem Versicherer ermöglicht werden, die Wirksamkeit einer Abtretung umfassend zu prüfen, weil er ein berechtigtes Interesse habe, nach Auszahlung der Versicherungsleistung an den Zessionar nicht vom Zedenten nochmals mit der Begründung in Anspruch genommen zu werden, die Abtretung sei etwa wegen Verstoßes gegen ein Verbotsgesetz nach § 134 BGB nichtig. Zudem würden Fallgruppen diskutiert, in denen § 409 BGB nicht anwendbar sei. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Berufung der Klägerin, die ihre erstinstanzlichen Anliegen, wenngleich, vor allem wegen des zwischenzeitlich – am 1. November 2019 – eingetretenen Ablaufs der Versicherung Nr. B, in teilweise modifizierter Form, im Wesentlichen weiterverfolgt. Mit Schriftsatz vom 28. August 2020 (GA 273) hat die Klägerin die Kopie einer Urkunde „Ermächtigung/Vollmacht“ (GA 275) vorgelegt, die mit Datum vom 21. August 2020 die Unterschrift von Frau P H trägt und in der diese sie und die E GmbH zur gerichtlichen Geltendmachung ihrer Rechte und Ansprüche im eigenen Namen ermächtigt und ihnen die Befugnis erteilt, Zahlung an sie – Frau H – oder an sich selbst geltend zu machen und „jegliche Erklärung abzugeben und Rechtshandlungen vorzunehmen, die zur Durchsetzung meiner Ansprüche erforderlich sind“. Ferner trägt die Klägerin im Berufungsverfahren unwidersprochen vor, von der E GmbH zur Prozessführung ermächtigt worden zu sein. Die Klägerin meint, bereits das Landgericht hätte seiner Entscheidung ihre mit Schriftsatz vom 27. November 2019 geänderten Klageanträge zugrunde legen müssen. Weiter kritisiert sie, ihre Klageanträge seien zu Unrecht teilweise als unzulässig abgewiesen worden. Soweit nach Ansicht des Landgerichts für die beantragte Feststellung der Bezugsberechtigungen der Kundinnen J und H die Voraussetzungen einer gewillkürten Prozessstandschaft fehlten, so sei ihr eigenes wirtschaftliches Interesse hierfür ausreichend. Zudem habe das Landgericht übersehen, dass die Beklagte bereits die wirksame Bezugsrechtseinräumung an die Kundinnen bestritten habe. Damit handele es sich bei der Frage der „Ermächtigung“ um eine sogenannte „doppelrelevante Tatsache“, so dass auf Ebene der Zulässigkeitsprüfung ihr diesbezüglicher Vortrag als zugestanden gelten müsse. Die begehrte Feststellung von Gestaltungsrechten als zu unbestimmt anzusehen, übersehe, dass die Klageschrift auslegungsfähig sei. Bereits dem unstreitigen Tatbestand des Urteils sei zu entnehmen, dass die Beklagte den Einwand erhoben habe, nicht mehr mit der erforderlichen Sicherheit feststellen zu können, wer aktuell Inhaber der Rechte und Ansprüche sei. Festzustellen sei daher, dass die Beklagte insgesamt eine Rechteinhaberschaft der Kundinnen J und H verneint habe. Spiegelbildlich müsse es daher möglich sein, ebenso sämtliche Gestaltungsrechte zum Gegenstand eines Feststellungsantrags zu machen. Es gehe um die allein gegebenen Gestaltungsrechte nach § 165 und § 168 VVG. Auf entsprechenden obligatorischen gerichtlichen Hinweis, hätte sie ihre Anträge dahingehend angepasst, dass eine Inhaberschaft der Kundinnen J und H betreffend sämtliche abtretbaren Rechte und Ansprüche aus den streitgegenständlichen Versicherungen festgestellt werde. Auch der ursprüngliche Klageantrag zu 2 sei fehlerhaft als unzulässig angesehen worden. Die Auffassung, vor dem Hintergrund der gesplitteten Bezugsberechtigungen sei nicht klar, was mit der „Zessionars-Eigenschaft“ festgestellt werden solle, differenziere nicht zwischen einer Bezugsrechtseinräumung und Abtretungen. Die Zessionars-Eigenschaft sei feststellungsfähig und daher die Bezugnahme hierauf bestimmt genug. Hintergrund der Abtretung an die E GmbH sei die Vertragsverwaltung durch diese; es werde sichergestellt, dass die Korrespondenz nur zwischen dem Versicherer und der E GmbH als Zessionarin erfolge, weil vor Fälligkeit der E nur der Zessionar Korrespondenz von den Versicherern erhalte. Die Erwägungen, mit denen die Klage insgesamt als unbegründet abgewiesen wurde, seien unzutreffend. Eine Prüfungspflicht der Beklagten anzunehmen, verkenne die Regelung des § 409 S.1 BGB, aus der sich ergebe, dass der Gläubiger dem Schuldner gegenüber die angezeigte Abtretung gegen sich gelten lassen müsse. Das „nicht unerhebliche Interesse“ der Beklagten an einer Prüfung der materiellen Rechtslage werde lediglich pauschal behauptet. Auch bei einem möglichen Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot gemäß § 134 BGB, ebenso im Hinblick auf denkbare Verstöße gegen §§ 1, 3 RDG und §§ 32, 54 KWG, entlaste § 409 BGB den Schuldner. Deswegen habe die Beklagte keinen Anspruch auf Vorlage der schuldrechtlichen Kausalgeschäfte, und das Landgericht hätte die Vorlage der Kaufverträge nicht zum Gegenstand einer Auflage machen dürfen. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil des Landgerichts Aachen vom 28. November 2019 – 9 O 79/19 – abzuändern und 1. festzustellen, dass a) betreffend die bei der Beklagten unter der Versicherungsschein-Nr. D geführte Kapitallebensversicherung aa) für den Erlebensfall (einschließlich Rückkaufswert) unwiderruflich in voller Höhe Frau K J, L-str. 4, M, und bb) für den Todesfall unwiderruflich in Höhe von 73.741,76 € Frau K J, L-str. 4, M, und für den verbleibenden Restbetrag die Firma E GmbH, N-Straße 5, O, Bezugsberechtigte sind, cc) Frau K J, L-str. 4, M, Inhaberin der Gestaltungsrechte der bei der Beklagten unter der Versicherungsschein-Nr. D geführten Kapitallebensversicherung ist, b) betreffend die bei der Beklagten unter der Versicherungsschein-Nr. B geführte Kapitallebensversicherung die Beklagte zu verurteilen, aa) ihr Auskunft über die Ablaufleistung (Versicherungssumme bei Ablauf nebst Überschussanteilen und Anteil an den Bewertungsreserven) zu erteilen, hilfsweise der Bezugsberechtigten Frau P H, Q-str. 23, R, Auskunft über die Ablaufleistung (Versicherungssumme bei Ablauf nebst Überschussbeteiligung und Anteil an den Bewertungsreserven) zu erteilen, bb) erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskunft an Eides statt zu versichern, cc) an die Bezugsberechtigte Frau P H, Q-str. 23, R, einen nach Erteilung der Auskunft noch zu bestimmenden Betrag nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.11.2019 zu zahlen, hilfsweise betreffend den Klageantrag zu 1. b) festzustellen, dass betreffend die bei der Beklagten unter der Versicherungsschein-Nr. B geführte Kapitallebensversicherung aa) für den Erlebensfall (einschließlich Rückkaufswert) unwiderruflich in voller Höhe Frau P H, Q-str. 23, R, und bb) für den Todesfall unwiderruflich in Höhe von 62.153,43 € Frau P H, Q-str. 23, R, und für den verbleibenden Restbetrag die Firma E GmbH, N-Straße 5, O, Bezugsberechtigte sind, cc) Frau P H, Q-str. 23, R, Inhaberin der Gestaltungsrechte der bei der Beklagten unter der Versicherungsschein-Nr. D geführten Kapitallebensversicherung ist, 2. festzustellen, dass die E GmbH, N-Straße 5, O, Zessionarin der bei der Beklagten bestehenden Kapitallebensversicherung mit der Versicherungsschein-Nr. D ist, hilfsweise betreffend den Klageantrag zu 2 ferner festzustellen, dass die E GmbH, N-Straße 5, O, Zessionarin der bei der Beklagten bestehenden Kapitallebensversicherung mit der Versicherungsschein-Nr. B ist, für den Fall der Unzulässigkeit oder Unbegründetheit der Klageanträge zu 1. a) und der Anträge zu 1. b und des Hilfsantrags zu 1. b äußerst hilfsweise zu den Anträgen unter 1. a) festzustellen, dass - sie betreffend die bei der Beklagten unter der Versicherungsschein-Nr. D geführten Kapitallebensversicherung in voller Höhe Bezugsberechtigte für den Erlebensfall (einschließlich Rückkaufswert) sowie für den Todesfall im Rang nach der Sicherungszessionarin G AG ist, - die G AG Inhaberin (Sicherungszessionarin) sämtlicher Rechte und Ansprüche betreffend die bei der Beklagten unter der Versicherungsschein-Nr. D geführten Kapitallebensversicherung ist, zu den Anträgen unter 1. b) und zu den Hilfsanträgen unter 1. b) festzustellen, dass - sie betreffend die bei der Beklagten unter der Versicherungsschein-Nr. B geführten Kapitallebensversicherung in voller Höhe Bezugsberechtigte für den Erlebensfall (einschließlich Rückkaufswert) sowie für den Todesfall im Rang nach der Sicherungszessionarin G AG ist, - die G AG Inhaberin (Sicherungszessionarin) sämtlicher Rechte und Ansprüche betreffend die bei der Beklagten unter der Versicherungsschein-Nr. B geführten Kapitallebensversicherung ist. Die Beklagte, die die Zurückweisung der Berufung beantragt, verteidigt das angefochtene Urteil. Sie meint allerdings, die Klage sei insgesamt unzulässig. Dass die Klägerin auch eine Ermächtigung zur Prozessführung durch die E GmbH nicht vorgelegt habe, sei nicht deswegen unerheblich, weil es sich bei dieser um ihre Tochtergesellschaft handele. In der Änderung des Antrages zu 1 b) sieht die Beklagte eine unzulässige Klageänderung; da der vorgetragene Umstand, der zur Klageänderung geführt habe (der Vertragsablauf), bereits am 31. Oktober 2019 eingetreten sei, bleibe unklar, warum die Klägerin die Klageänderung erst am 27. November 2019 geltend gemacht habe. Die Verspätung beruhe auf einer Nachlässigkeit. Im Übrigen sei die Klage unbegründet. Die Aktivlegitimation weder der E GmbH noch der Kundinnen J und H sei durch einen lückenlosen Nachweis der Abtretungsketten belegt worden. Die mit der Berufungsbegründung verspätet vorgelegten Verträge, deren Vollständigkeit bestritten werde, reichten als „letztes Glied“ hierzu nicht aus. Zudem ergebe sich aus den vorgelegten Urkunden, dass bei den Versicherungen die Klägerin das Bezugsrecht ihren Kundinnen J und H jeweils für den Erlebens- und den Ablebensfall der versicherten Person vollständig eingeräumt habe. Das stehe in Widerspruch zu dem Berufungsantrag zu 1 a) bb) und dem Hilfsantrag zu 1 b) bb), wonach das Bezugsrecht für den Todesfall für einen verbleibenden Restbetrag zugunsten der E GmbH festgestellt werden soll. Der Berufungsantrag zu 2 nebst Hilfsantrag sei vor diesem Hintergrund unverständlich und die Klage insoweit auch unschlüssig. Schließlich fehle es für die Weiter-Abtretung der durch die Klägerin von ihren Versicherungsnehmerrinnen erworbenen Bezugsrechte auch für den Todesfall jeweils an der erforderlichen Einwilligung der versicherten Personen. Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schrift-sätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 23. April 2021 (GA 561) Bezug genommen. II. Die Berufung der Klägerin ist überwiegend zulässig, hat aber auch insoweit in der Sache keinen Erfolg. 1. Unzulässig sind allein die erstmals mit Schriftsatz vom 31. Juli 2020 als äußerst hilfsweise angekündigten Anträge zu den Anträgen und Hilfsanträgen unter 1 a) und 1 b), gerichtet auf Feststellung der eigenen Bezugsberechtigung und der Rechtsstellung der G AG als Inhaberin der Rechte und Ansprüche aus den streitgegenständlichen Versicherungsverträgen. Sie stellen eine Klageänderung dar. Da mit ihnen ganz andere Feststellungen als mit den Hauptanträgen angestrebt werden, unterfallen sie nicht § 264 ZPO. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 533 ZPO liegen nicht vor; weder hat die Beklagte der Klageänderung zugestimmt noch ist sie sachdienlich und lässt sich allein auf Tatsachen stützen, die der Senat seiner Entscheidung ohnehin zugrunde legen müsste. Die Begründung der geänderten Anträge ist insofern auch widersprüchlich zum bisherigen und weiter aufrecht erhaltenen Vortrag, als die Klägerin die Feststellung der eigenen Rechteinhaberschaft und die der G AG selbst dann festgestellt wissen möchte, wenn ihre Hauptanträge nicht als unbegründet, sondern als unzulässig angesehen werden, d. h. selbst dann, wenn in der Sache über die Rechteinhaberschaft der Investoren J und der E GmbH, die die Klägerin selbst für gegeben hält, nicht abschlägig entschieden ist. 2. Dagegen sind die neuen Anträge zu 1 b), mit denen die Klägerin betreffend die Versicherung mit der Nr. B von der Feststellungsklage zur Leistungs-Stufenklage übergegangen ist, zulässig. Anders als die Klägerin meint ist es allerdings kein Verfahrensfehler, dass das Landgericht die erst mit Schriftsatz vom 27. November 2019, nach Schluss der mündlichen Verhandlung und einen Tag vor dem Verkündungstermin, geänderten Klageanträge in seinem Urteil nicht berücksichtigt hat. § 296a ZPO, demzufolge nach Schluss der mündlichen Verhandlung neue Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht mehr vorgebracht werden können, betrifft zwar lediglich Angriffsmittel, aber nicht den Angriff und damit die Klage (und ihre Erweiterung) selbst. Deswegen werden neue Sachanträge vom Regelungsbereich des § 296a ZPO nicht erfasst. Nach ganz herrschender Meinung ist die Erhebung einer neuen Klageforderung oder einer Klageerweiterung durch einen nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatz dennoch aus allgemeinen Erwägungen heraus unzulässig, weil Sachanträge spätestens in der letzten mündlichen Verhandlung gestellt werden müssen z.B. Zöller/Greger, ZPO, 33- Aufl. 2020, § 296a Rn. 2a, ( Elzer , FD-ZVR 2018, 400380). § 533 ZPO steht jedoch entgegen der Auffassung der Beklagten der Einführung der geänderten Klageanträge im Berufungsverfahren nicht entgegen, weil ein Fall von § 264 Nr. 3 ZPO gegeben ist und rechtstechnisch keine Klageänderung im Sinne der §§ 265, 533 ZPO vorliegt. Statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wird wegen einer später eingetretenen Veränderung, dem Ablauf des Versicherungsvertrages, ein anderer Gegenstand gefordert. Ebenfalls entgegen der Auffassung der Beklagten sind die §§ 530 und 531 ZPO nicht einschlägig, weil es sich bei den neuen Anträgen um Angriffs- oder Verteidigungsmittel auch nicht im Sinne dieser Bestimmungen handelt. Hierunter fallen nur eigene Tatsachenbehauptungen, das Bestreiten gegnerischer Tatsachenbehauptungen, Beweismittel und Beweiseinreden (MüKoZPO/ Rimmelspacher , 6. Aufl., § 530 Rn. 6). Bedenken bestehen auch nicht, weil die Klägerin im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft vorgeht. Wie das Landgericht sieht auch der Senat ein ausreichendes wirtschaftliches Interesse der Klägerin an der Prozessführung als gegeben an. Mit Schriftsatz vom 28. August 2020 hat die Klägerin zudem eine Ermächtigung zur Prozessführung ihrer Kundin H vorgelegt. Da eine Ermächtigung zur Prozessstandschaft bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung wirksam erteilt werden kann (Musielak/Voit/ Weth , ZPO, 17. Aufl., § 51 Rn. 26), ist die mit den neuen Hauptanträgen verfolgte Stufenklage auch im Berufungsverfahren zulässig. Die Ermächtigung der Klägerin zur Prozessführung durch die E GmbH ist im Berufungsverfahren unstreitig. 3. Die Unbegründetheit des zulässigen Teils der Berufung ergibt sich aus Folgendem: 3.1 Anträge zu 1 a) – Hauptanträge Hier geht es um die Feststellungen betreffend den Vertrag mit der Versicherung-Nr. D aa) der unwiderruflichen Bezugsberechtigung für den Erlebensfall in voller Höhe der Frau J und bb) der unwiderruflichen Bezugsberechtigung für den Todesfall in Höhe von 73.741,76 € der Frau J und für den verbleibenden Restbetrag der E sowie cc) der Inhaberschaft der Frau J betreffend die Gestaltungsrechte. Mit diesen Anträgen ist die Klage unzulässig, soweit es um die Feststellung von Rechtspositionen der Frau J geht. Insoweit hat das Landgericht die Klage mit zutreffender Begründung als unzulässig abgewiesen, indem es zwar ein berechtigtes Interesse der Klägerin in Form eines wirtschaftlichen Interesses an den begehrten Feststellungen bejaht, jedoch festgestellt hat, dass die Klägerin eine Zustimmung der Frau J zur Prozessführung weder vorgetragen noch auf das Bestreiten der Beklagten hin unter Beweis gestellt hat. Eine Ermächtigung durch Frau J trägt die Klägerin auch im Berufungsverfahren nicht vor. Ihre Argumentation, es handele sich um eine „doppelrelevante Tatsache“, weil die Beklagte schon die materielle Berechtigung der Frau J und damit überhaupt die Möglichkeit, sie zur Prozessführung zu ermächtigen, in Abrede stelle, überzeugt nicht. Ob Frau J die Klägerin zur Prozessführung ermächtigt hat und ob in einem auf dieser Grundlage geführten Prozess die Rechteinhaberschaft von Frau J tatsächlich festgestellt wird, sind zwei Fragen, die logisch nicht unlösbar miteinander verknüpft sind. Soweit mit dem Klageantrag zu 1 a) bb) eine Rechtsposition der E GmbH festgestellt werden soll, hat das Landgericht der Klage ebenfalls zu Recht den Erfolg versagt. Der Beklagten ist allerdings darin zuzustimmen, dass auch insoweit die Klage erstinstanzlich nicht unbegründet, sondern unzulässig war. Denn auch hier hatte die Klägerin, was auch das Landgericht sieht, die Ermächtigung zur Prozessführung nicht nachgewiesen. Inzwischen hat die Klägerin jedoch – unwidersprochen – vorgetragen, dass ihre Prozessbevollmächtigten auch von der E GmbH bevollmächtigt seien und ihr über diese die Bevollmächtigung zur Prozessführung erteilt worden sei. Die Klage ist insoweit inzwischen also zulässig. Sie ist aber weiter unbegründet. Das ergibt sich allerdings nicht aus dem von der Klägerin im Berufungsverfahren vorgelegten „Kaufvertrag über die Rechte und Ansprüche an einer Kapitalversicherung und Treuhand- und Verwaltungsauftrag“ vom (3)1.05./08.06.2017 (GA 231). Dort ist zwar – worauf die Beklagte hinweist – unter „II. Bezugsrechte für die Kapitalversicherung“ von den vorgegebenen Möglichkeiten „E-käufer (K J)“, „Andere Bezugsrechtsverfügung“ und „Ersatzbezugsrechtsverfügung (bei Tod des Bezugsberechtigten)“ allein die erste angekreuzt. Daraus ergibt sich aber nicht ein vollständiges Bezugsrecht auch für den Todesfall für Frau J. Denn zuvor ist unter „I. Kaufvertrag“ geregelt: „Soweit die Todesfallleistung der Versicherung den Kaufpreis, verzinst mit 7 % p.a. seit dem Stichtag des Erwerbs, übersteigt, ist diese nicht mitverkauft.“ Die vertragliche Regelung steht somit nicht in grundsätzlichem Gegensatz zum Schreiben der Klägerin an die Beklagte vom 12. Juni 2017 (s. Anlagenkonvolut T 3), in dem die Klägerin Bezugsrechte – auch zugunsten der E GmbH – so bestellt, wie sie sie mit ihren Klageanträgen jetzt festgestellt haben möchte. Es greift jedoch eine analoge Anwendung von § 150 Abs. 2 S. 1 VVG. Der E GmbH steht allein schon deswegen kein Anteil an der Todesfallleistung zu, weil die schriftliche Einwilligung der Versicherungsnehmerin C als versicherter Person zu einer entsprechenden Bezugsrechtsänderung nicht vorliegt und diese daher unwirksam wäre. Eine analoge Anwendung von § 150 Abs. 2 S. 1 VVG in dem Sinne, dass jede gewillkürte Änderung der begünstigten Person im Todesfall der Einwilligung der versicherten Person bedarf, da eine solche Änderung deren Risiko betrifft, entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. v. 27.6.2018 – IV ZR 222/16, NJW 2018, 3025; BGH, Urt. v. 25.9.2019 – IV ZR 99/18, NJW 2020, 154 [zu § 159 Abs. 2 S. 1 VVG a. F.]), der der Senat folgt. Gegen die entsprechende Anwendung von § 150 Abs. 2 S. 1 VVG von der Klägerin angeführte Literaturstimmen wie auch das Urteil des 5. Zivilsenats des OLG Köln vom 4. Juni 1992 – 5 U 168/91 – (r + s 1992, 392) datieren vor den zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs und vermögen diese nach Auffassung des Senats auch nicht infrage zu stellen. Es kommt daher nicht darauf an, dass die mit dem Antrag zu 1 a) bb) begehrten Feststellungen von Bezugsrechten für den Todesfall in Höhe von nur 73.741,76 € für Frau J und im Übrigen für die E GmbH nicht dem von der Klägerin vorgelegten Vertrag entsprechen, demzufolge Frau J für den Todesfall ein unwiderrufliches Bezugsrecht in Höhe von 73.741,76 € „nebst 7 % Zinsen p.a. ab Stichtag des Erwerbs“ zustünde. 3.2 Anträge zu 1 b) betreffend die unter der Versicherungsschein-Nr. B geführte Kapitallebensversicherung 3.2.1 Mit den Hauptanträgen verlangt die Klägerin im Wege der Stufenklage Auskunftserteilung – hilfsweise gegenüber Frau H –, erforderlichenfalls Versicherung an Eides statt und Zahlung der Versicherungsleistung an Frau H. Diese Klage ist insgesamt, d. h. auch schon auf der Auskunftsstufe, unbegründet, weil die Klägerin nicht den Beweis geführt hat, dass der behauptete Zahlungsanspruch ihrer „Investorin“, Frau H, zusteht. Wenn schon dem Grunde nach ein Anspruch nicht bewiesen wird, kann die Stufenklage bereits auf der Auskunftsstufe insgesamt abgewiesen werden. Die entsprechende Anwendung von § 150 Abs. 2 S. 1 VVG auf eine nachträgliche Änderung des Bezugsrechts im Todesfall steht dem geltend gemachten Zahlungsanspruch der Frau H entgegen. Das könnte zwar fraglich sein, weil es bei der neuen Stufenklage gemäß Antrag zu 1 b) um den Anspruch aus dem Bezugsrecht im Erlebensfall geht, auf dessen Änderung eine analoge Anwendung von § 150 Abs. 2 S. 1 VVG unmittelbar nicht in Betracht kommt. Denn die entsprechende Anwendung von § 150 Abs. 2 S. 1 VVG auf spätere Änderungen des Versicherungsvertrags oder der Bezugsrechtsbestimmungen reicht mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung nur soweit, wie der Gesetzeszweck durch eine solche Änderung betroffen ist (BGH, Urt. v. 27.6.2018 – IV ZR 222/16, NJW 2018, 3025). Konsequenterweise ist eine Zustimmung der versicherten Person bei Übertragung der Versicherungsnehmerstellung oder der Bezugsberechtigung im Erlebensfall daher nicht erforderlich (vgl. Brambach in Rüffer/Halbach/Schimikowski, VVG, 4. Aufl., § 150 Rn. 11; Grams , FD-VersR 2019, 421909, beck-online). Es greift allerdings § 139 BGB ein, wonach im Falle einer Teilnichtigkeit das ganze Rechtsgeschäft nichtig ist, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde. Für die Anwendung von § 139 BGB ist gleichgültig, worauf die Nichtigkeit beruht. Gleichfalls fallen alle Arten der Unwirksamkeit unter diese Norm (Palandt/ Ellenberger , BGB, 80. Aufl., § 139 Rn. 2), damit auch die hier gegebene Unwirksamkeit der Bezugsrechtsänderung für den Todesfall mangels Einwilligung, also vorhergehender Zustimmung (§ 183 BGB), der versicherten Person. Ein Ausnahmefall, in dem das Rechtsgeschäft wirksam bleibt, weil anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen worden wäre, ist nicht zu erkennen. Abzustellen ist mangels abweichender Vereinbarungen auf den mutmaßlichen Parteiwillen. Maßgebend ist, welche Entscheidung die Parteien bei Kenntnis der Teilnichtigkeit nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Verkehrssitte getroffen hätten. Das bedeutet in der Regel, dass das objektiv Vernünftige als Parteiwille anzunehmen ist. Daraus folgt weiter, dass der anzunehmende Parteiwille regelmäßig dahin gehen wird, den im Vordergrund stehenden überwiegenden Teil eines Vertrages bestehen zu lassen, wenn nur ein geringfügiger Teil des Rechtsgeschäfts unwirksam ist. Andererseits genügt nicht, dass die Parteien auf jeden Fall, wenn vielleicht auch anders abgeschlossen hätten; das Rechtsgeschäft muss so, wie es sich ohne den nichtigen bzw. unwirksamen Teil darstellt, dem mutmaßlichen Willen beider Parteien entsprechen (BGH, Urt. v. 2.2.1951 - I ZR 25/50, NJW 1951, 397; Palandt/ Ellenberger , BGB, 80. Aufl., § 139 Rn. 14 m.w.Nachw.). Vorliegend ist ein ganz wesentlicher Teil der von der Klägerin ihrer „Investorin“ geschuldeten Hauptleistung unwirksam versprochen. Im Falle der Aufrechterhaltung des Vertrages im Übrigen würde ein deutliches Missverhältnis der beiderseitigen Verpflichtungen bestehen. Damit ist zumindest zweifelhaft, ob eine Aufrechterhaltung des Restvertrages dem mutmaßlichen Willen beider Parteien entsprochen hätte. Ein Überwiegen der Gründe, die für die Gültigkeit des Restgeschäfts sprechen, lässt sich damit nicht feststellen. In einem solchen Fall ist aber von der Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts im Ganzen auszugehen (Palandt/ Ellenberger , BGB, 80. Aufl., § 139 Rn. 14). Zudem trägt, wer sich auf die Gültigkeit des Restgeschäfts beruft, für die Tatsachen die Darlegungs- und Beweislast, aus denen sich ergeben soll, dass das Rechtsgeschäft auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen worden wäre (BGH, Urt. v. 29.6.1966 - V ZR 68/65, BGHZ 45, 380 = NJW 1966, 1747). Die Klägerin macht Entsprechendes aber nicht einmal geltend. Auch darüber hinaus hat die Klägerin ihrer Darlegungs- und Beweislast für die Tatsachen nicht genügt, aus denen sie das Bezugsrecht für Frau H betreffend den von der Beklagten mit der Versicherungsnehmerin A im Jahr 1989 geschlossenen Lebensversicherungsvertrag ableitet. Da das Bezugsrecht ursprünglich der Versicherungsnehmerin zustand, kann Frau H es letztlich nur als letztes Glied einer von dieser ausgehenden ununterbrochenen Übertragungskette erworben haben. Diese Kette hätte die Klägerin darlegen und beweisen müssen. Der in Kopie vorgelegte „Kaufvertrag über die Rechte und Ansprüche aus einer Kapitalversicherung und Treuhand- und Verwaltungsauftrag“ vom 4./15.5.2017 (GA 230), der unstreitig ist, und als alleinige Bezugsberechtigte Frau H ausweist, belegt – sieht man von der Unwirksamkeit des Vertrages gemäß § 139 BGB ab - nur das letzte Glied dieser Kette. Zur Vertragshistorie haben die Parteien einer Reihe von Unterlagen in Kopie vorgelegt, die aber nicht die vollständigen Vertragsunterlagen zu sämtlichen seit 1989 erfolgten Forderungsabtretungen und Bezugsrechtseinräumungen enthalten. Nach dem unstreitigen Tatbestand des landgerichtlichen Urteils (S. 4) trat allerdings 2007 die Versicherungsnehmerin ihre Rechte und Ansprüche aus dem mit der Beklagten bestehenden Lebensversicherungsvertrag an die Klägerin ab. Im Berufungsverfahren wird die Abtretung im Jahre 2007 nicht bestritten. Das spricht dafür, dass streitig der Nachweis des Verlaufs seit 2007 ist. Die Klägerin hat jedoch trotz entsprechender gerichtlicher Auflage auch die Vertragsurkunden betreffend Forderungsabtretungen und Bezugsrechtseinräumungen seit 2007 nicht vollständig vorgelegt und auch nicht in anderer Form Beweis für die Lückenlosigkeit der Abtretungs- und Übertragungskette angetreten. Richtig ist, was auch das Landgericht gesehen hat, dass Abtretungen und Bezugsrechtseinräumungen für ihre Wirksamkeit der Beklagten mitgeteilt bzw. ihr gegenüber erklärt worden sein müssen, so dass sich Zweifel in Bezug auf verdeckte Abtretungen und Bezugsrechtseinräumungen nicht ergeben (vgl. BGH, Urt. v. 31.10.1990 - IV ZR 24/90, BGHZ 112, 387 = NJW 1991, 559). Zweifel können gleichwohl bezüglich der Wirksamkeit mitgeteilter Abtretungen und Bezugsrechtsänderungen bestehen, die die Beklagte prüfen möchte. Einem Prüfungsrecht steht § 409 BGB, der allerdings entgegen der Ansicht der Beklagten entsprechend auch für Erklärungen über das Bezugsrecht aus einem Versicherungsvertrag gilt (Palandt/ Grüneberg , BGB, 80. Aufl., § 409 Rn. 2), nicht entgegen. Es handelt sich um eine Schuldnerschutzvorschrift (aaO. Rn. 1), die den Schuldner aber nicht verpflichtet, auch bei Zweifeln an der Berechtigung an den vermeintlich Berechtigten zu leisten, zumal der Schuldnerschutz des § 409 BGB nicht umfassend ist. Allerdings geht die Sorge der Beklagten zu weit, die Befürchtungen geltend macht, Abtretungen und Rechteeinräumungen könnten Verträge bzw. Vertragsklauseln zugrunde liegen, die gegen die guten Sitten (§ 138 BGB), ein gesetzliches Verbot im Sinne des § 134 BGB oder gegen AGB-rechtliche Bestimmungen verstoßen. Jedenfalls wäre die Beklagte vor dadurch bestehenden Gefahren durch § 409 BGB abgesichert, der nur bei Verstößen gegen ein Abtretungsverbot gemäß § 400 BGB nicht schützt (Palandt/ Grüneberg , BGB, 80. Aufl., § 409 Rn. 5 m.w.Nachw.). Das bedeutet jedoch nicht, dass der Beklagten ein Recht zur Prüfung grundsätzlich nicht zusteht, auch wenn das nicht dazu führen kann, dass generell ein Recht des Schuldners besteht, eine Detailprüfung des einer Abtretung zugrunde liegenden Vertrages mit vollständiger Sichtung der Vertragsunterlagen durchzuführen. Der Schuldner ist Vertragspartner und für ihn gilt ebenfalls das Rücksichtnahmegebot des § 241 Abs. 2 BGB. Für die Beklagte als Partei eines Vertrages über eine Lebensversicherung gilt das in besonderem Maße. Die Verkehrsfähigkeit von Lebensversicherungen, die Möglichkeit, sie zu Finanzierungszwecken zu verwenden, ist allgemein anerkannt und davon profitiert die Beklagte ebenfalls. Die Erwartung der Klägerin, dass die Beklagte sich an geschäftsüblichen Usancen orientiert, erscheint deswegen nicht gänzlich unberechtigt. Die Beklagte kann aber erwarten, dass ihr die maßgeblichen Unterlagen zum Beleg jedenfalls in einer Weise zur Kenntnis gebracht werden, die eine Prüfung zumindest dessen ermöglichen, was konkret zu Abtretungen und Bezugsrechtsänderungen vereinbart worden ist. Dass daran ein berechtigtes Interesse bestehen kann, belegt allein der Umstand, dass die Klägerin selbst nicht ganz die Übersicht über von ihr getroffene Vereinbarungen bewahrt hat, wie der Antrag zu 1 a) bb) und der Hilfsantrag zu 1 b) bb) zeigen, bei denen sie nicht berücksichtigt, dass nach den Verträgen den Investorinnen die Todesfallleistung zwar grundbetragsmäßig beschränkt, aber „verzinst mit 7 % p.a. seit dem Stichtag des Erwerbs“ zustehen sollte. 3.2.2 Die Gründe, die der Begründetheit der Hauptanträge zu 1 b) entgegenstehen, hindern auch den Erfolg der darauf bezogenen Hilfsanträge. 3.3 Die Anträge zu 2 hat das Landgericht zu Recht mangels Unbestimmtheit als unzulässig behandelt. Die Formulierung „Zessionarin der […] Kapitallebensversicherungen […]“ Ist in Anbetracht des Umstands, dass die Versicherungsverträge der Beklagten mit den ursprünglichen Versicherungsnehmerinnen weiter bestehen und es nicht zu Vertragsübernahmen gekommen ist, nicht zutreffend. Es hätte deswegen für die Bestimmtheit der Bezeichnung von der Rechtsstellung der E GmbH der konkret auf diese übergegangenen Rechte bedurft. „Alle Forderungen“ aus den Versicherungsverträgen sollen der E GmbH auch nach dem Vortrag der Klägerin nicht zustehen, demzufolge der größte Teil der Bezugsrechte, und damit die durch diese vermittelten Forderungen, und Gestaltungsrechte ihren „Investorinnen“ zustehen sollen. Man mag ein ausreichendes wirtschaftliches Interesse der Klägerin an der Verfolgung dieser Feststellungsanträge darin sehen, dass die Abwicklung ihrer Verträge mit den Investorinnen reibungsloser wäre, wenn die Beklagte die E GmbH als Korrespondenzpartnerin akzeptieren müsste. Das allein würde aber die zu unbestimmten Anträge nicht zulässig machen. Unbegründet wären die Anträge zu 2 ebenfalls, und zwar wegen der entsprechenden Anwendung von § 150 Abs. 2 S. 1 VVG und § 139 BGB und, weil es auch hier an dem lückenlosen Nachweis der behaupteten Berechtigungen fehlt. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 5. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) sind nicht gegeben. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf insgesamt 142.000 € festgesetzt, davon Anträge zu 1 a), einschließlich Hilfsantrag, auf 72.000 €, Antrag zu 1 b), einschließlich Hilfsanträge, auf 70.000 € und Antrag zu 2, einschließlich Hilfsantrag, auf 2.000 €. Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren wird – von Amts wegen in Abänderung der Wertfestsetzung durch das Landgericht gemäß § 63 Abs. 3 S.1 Nr. 2 GKG –auf insgesamt 130.000 € festgesetzt, davon Anträge zu 1 a) auf 72.000 €, Anträge zu 1 b) auf 56.000 € und Anträge zu 2 auf 2.000 €. Die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung durch das Landgericht, die dem Vorschlag in der Klageschrift, S. 12, folgt, ist zu niedrig. Die Klägerin gibt an, die Lebensversicherung der Versicherungsnehmerin C habe einen Rückkaufswert von ca. 79.160,49 €, die der Versicherungsnehmerin A einen solchen von 63.722,99 €. Im Hinblick auf den bei einer positiven Feststellungsklage vorzunehmenden prozentualen Abschlag, den sie in Höhe von 30 % für angemessen halte, ermittele sich ein materielles Interesse von insgesamt 42.865,05 €. Das ist schon rechnerisch nicht nachzuvollziehen. Aber auch die Voraussetzungen stimmen nicht. Die Bezugsrechte, um deren Feststellung es ging, sind werthaltiger als die Rückkaufswerte. Bei vorsichtiger Schätzung nimmt der Senat für die Lebensversicherung C einen Wert von 90.000 € an und für die Lebensversicherung A einen solchen von 70.000 €. Angemessen ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats bei einer positiven Feststellungsklage in der Regel ein prozentualer Abschlag in Höhe von 20 %. Dann ergeben sich für die Anträge zu 1 a) und zu 1 b) im Werte von 72.000 € bzw. 56.000 €, insgesamt also 128.000 €. Die Anträge zu 2, die vom Landgericht nicht berücksichtigt worden sind, bewertet der Senat mit 2.000 €. Für das Berufungsverfahren ergibt sich ein insgesamt höherer Streitwert, weil die Klägerin den Klageantrag zu 1 b) umgestellt hat von der Feststellungsklage in eine Leistungs-Stufenklage. Deren Wert bemisst sich nach den realistischen Aussichten des Klägers bei Klageeinreichung. Das entspricht nach Einschätzung des Senats dem Wert des Bezugsrechts von, vorsichtig geschätzt, 70.000 €. Ein Abschlag von 20 % ist insoweit nicht mehr vorzunehmen.