Urteil
22 U 138/92
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Halter eines Pferdes haftet nach §§ 833, 847 BGB für von dem Tier verursachte Schäden; ein Mitverschulden des Geschädigten ist bei Nichtbeachtung reiterlicher Vorsichtsregeln zu berücksichtigen.
• Bei unklarer Beweislage sind Behauptungen, die ein erhebliches Mitverschulden des Geschädigten begründen sollen, vom Tierhalter zu beweisen.
• Eine Person, die ein Tier nur gelegentlich aus Gefälligkeit bewegt, ist weder ohne weitere Anhaltspunkte Halterin noch Tierhüterin im Sinne des § 834 BGB.
• Bei Gefährdung durch ein Pferd kann ein Mitverschulden des Verletzten auch dann vorliegen, wenn er zwar regelkonform an seinem Pferd arbeitet, aber trotz erkennbarer Gefahrenlage nicht unverzüglich reagiert.
Entscheidungsgründe
Haftung des Pferdehalters; Mitverschulden bei Kenntnis der Hinterhandgefahr • Der Halter eines Pferdes haftet nach §§ 833, 847 BGB für von dem Tier verursachte Schäden; ein Mitverschulden des Geschädigten ist bei Nichtbeachtung reiterlicher Vorsichtsregeln zu berücksichtigen. • Bei unklarer Beweislage sind Behauptungen, die ein erhebliches Mitverschulden des Geschädigten begründen sollen, vom Tierhalter zu beweisen. • Eine Person, die ein Tier nur gelegentlich aus Gefälligkeit bewegt, ist weder ohne weitere Anhaltspunkte Halterin noch Tierhüterin im Sinne des § 834 BGB. • Bei Gefährdung durch ein Pferd kann ein Mitverschulden des Verletzten auch dann vorliegen, wenn er zwar regelkonform an seinem Pferd arbeitet, aber trotz erkennbarer Gefahrenlage nicht unverzüglich reagiert. Die Klägerin wurde beim Bandagieren der Hinterhand ihres Pferdes auf dem Putzplatz von den Hinterhufen des Pferdes "W." verletzt und verlor ihr Augenlicht. Beklagte 1) ist Eigentümerin des Pferdes "W.", Beklagte 2) hatte es am Unfalltag geritten und war kurzzeitig zur Sattelkammer gegangen. Strittig ist, ob die Klägerin zwischen den Hinterhänden der Pferde hindurchging oder seitlich ihres Pferdes hockte, als "W." ausholte. Das Landgericht sprach der Klägerin gegen Beklagte 1) Schadensersatz zu, setzte ihr Mitverschulden zu 50 % an und wies die Klage gegen Beklagte 2) ab. Beide Parteien legten Berufung ein; die Klägerin rügt insbesondere die Abweisung gegen Beklagte 2) und die Höhe des ihr zugerechneten Mitverschuldens. • Zulässigkeit: Die Berufungen sind zulässig; materiell hatte nur die Berufung der Klägerin teilweisen Erfolg. • Haftung des Halters (§§ 833, 847 BGB): Beklagte 1) haftet als Halterin des Pferdes "W." für den Schaden der Klägerin. Die Gefährdungshaftung des Halters ist anerkannt. • Mitverschulden der Klägerin (§ 254 BGB): Die Beweislast für die vom Landgericht angenommene abweichende Geschehensdarstellung (alleiniger Fehler der Klägerin) trägt die Beklagte. Mangels tauglicher Zeugen ist diese Darstellung nicht festgestellt worden. • Feststellung der Tatsachen: Aus dem Unfallbericht ergibt sich nur, dass beide Pferde kurz vor dem Unfall mit den Hinterhänden zueinander standen; nicht feststellbar ist, welches Pferd dies zuletzt einnahm. • Abwägung der Umstände: Die Klägerin habe zwar regelkonform an der rechten Hinterhand ihres Pferdes gearbeitet, sie habe aber nicht reagiert, als sich "W." mit der Hinterhand zur ihr drehte; dies begründet ein erhebliches, aber nicht überwiegendes Mitverschulden. • Bemessung des Mitverschuldens: Wegen der kurzen Reaktionszeit, der Konzentration der Klägerin auf das Bandagieren und der Gefährdungshaftung des Halters ist ein Mitverschulden von einem Drittel angemessen; damit stehen 2/3 des materiellen Schadens und 2/3 des Schmerzensgeldanspruchs zu. • Keine Haftung der Beklagten 2): Die Klägerin hat nicht substantiiert dargetan, dass Beklagte 2) Halterin oder vertragliche Tierhüterin war; ein Gefälligkeitsverhältnis ist glaubhaft und schließt Haftung nach § 834 BGB aus. Zudem hat Beklagte 2) verkehrsübliche Sorgfalt bei der Beaufsichtigung und Anbindung des Pferdes eingehalten. • Folgen: Der Schmerzensgeldanspruch wird dem Grunde nach unter Berücksichtigung eines Drittels Mitverschuldens zuerkannt; der materielle Schadensersatz ist dem Grunde nach zu 2/3 gerechtfertigt; der Feststellungsantrag für künftige Schäden ist insoweit begründet. • Kosten und Streitwert: Entscheidung zu Kosten und vorläufiger Vollstreckbarkeit gemäß ZPO; Streitwertfestsetzung erfolgte im Urteil. Die Berufung der Klägerin hat teilweise Erfolg; Beklagte 1) haftet als Halterin des Pferdes "W." nach §§ 833, 847 BGB, jedoch ist der Klägerin ein Mitverschulden von einem Drittel anzurechnen, weshalb der Schmerzensgeld- und Schadensersatzanspruch um ein Drittel gemindert wird. Die Klage gegen Beklagte 2) bleibt abgewiesen, weil sie weder Halterin noch vertragliche Tierhüterin war und bei der Beaufsichtigung die erforderliche Sorgfalt beachtet hat. Die Feststellungsklage hinsichtlich künftiger Schäden ist entsprechend dem zuerkannten Umfang begründet. Die Kostenentscheidung und die Regelungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit sowie der Streitwert ergeben sich aus dem Urteil.