Urteil
22 U 254/97
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:1998:0526.22U254.97.00
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Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Schlußurteil des Landgerichts Köln vom 30. September 1997 - 5 O 169/91 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Zinsausspruch zu Ziff. 1. des Urteilstenors wie folgt teilweise abgeändert und neu gefaßt wird:
"1. ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 100.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 21.05.1996, sowie 4 % Zinsen aus 150.000,00
DM für die Zeit vom 10.05.1991 bis zum 19.03.1995 und weitere 4 Zinsen aus 50.000,00 DM für die Zeit vom 20.03.1995 bis 07.07. 1995 zu zahlen,"
Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen tragen die Beklagte 82 % und die Klägerin zu 18 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 240.000,-- DM abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 9.300,-- DM abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet
Die Sicherheitsleistung kann auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft eines in der Bundesrepublik Deutschland als Zoll-/Steuerbürgen zugelassenen Kreditinstitutes erbracht werden.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen das Schlußurteil des Landgerichts Köln vom 30. September 1997 - 5 O 169/91 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Zinsausspruch zu Ziff. 1. des Urteilstenors wie folgt teilweise abgeändert und neu gefaßt wird: "1. ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 100.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 21.05.1996, sowie 4 % Zinsen aus 150.000,00 DM für die Zeit vom 10.05.1991 bis zum 19.03.1995 und weitere 4 Zinsen aus 50.000,00 DM für die Zeit vom 20.03.1995 bis 07.07. 1995 zu zahlen," Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen tragen die Beklagte 82 % und die Klägerin zu 18 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 240.000,-- DM abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 9.300,-- DM abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet Die Sicherheitsleistung kann auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft eines in der Bundesrepublik Deutschland als Zoll-/Steuerbürgen zugelassenen Kreditinstitutes erbracht werden. T a t b e s t a n d Die Klägerin wurde am 07.09.1990 bei einem Unfall durch das Pferd der Beklagten schwer verletzt. Der Huf des Pferdes traf die Klägerin im Gesicht. Infolge dieser Verletzung verlor die Klägerin auf beiden Augen das Augenlicht. Wegen der näheren Umstände des Unfalles wird auf das Grund- und Teilurteil des Landgerichts Köln vom 28.04.1992 - 5 O 169/91 - und das Berufungsurteil des Senats vom 12.01.1995 - 22 U 138/92 - verwiesen. Im Zeitpunkt des Unfalls war die Klägerin, die die Beklagte auf Zahlung von Schmerzensgeld und Ersatz ihres materiellen Schadens in Anspruch nimmt, 23 Jahre alt und stand unmittelbar vor dem Abschluß einer Ausbildung zur Bürokauffrau. Vorher hatte sie den Beruf einer Bäckereifachverkäuferin ausgeübt. Nach dem rechtskräftigen Urteil des Senats vom 12.01.1995 hat die Klägerin ein Mitverschulden in Höhe von 1/3 zu tragen. Auf das Schmerzensgeld wurden seitens der Beklagten im Jahre 1995 200.000,-- DM gezahlt. Weitere 50.000,-- DM wurden am 23.12.1996 auf die materiellen Schäden geleistet. Darüber hinaus erhielt die Klägerin Leistungen vom Arbeitsamt und von der Krankenkasse in Höhe von 47.457,93 DM auf Grund ihrer unfallbedingten Berufsunfähigkeit. Mit der Klage hat die Klägerin ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 150.000,-- DM und eine Schmerzensgeldrente von mindestens 400,-- DM monatlich geltend gemacht. Darüber hianaus hat sie Ersatz der materiellen Schäden im Gesamtbetrag von 105.654,57 DM sowie 11.528,91 DM für Fahrtkosten infolge des Unfalls, Zuzahlungen für Krankenhausaufenthalte und Anschaffung von Blindenhilfsmitteln verlangt. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf den Schriftsatz der Klägerin vom 25.10.1991 nebst beigefügten Anlagen (Bl. 68 d.A.) verwiesen. Weitere 2.994,20 DM hat die Klägerin für Fahrten zu einem Reitstall, Fahrten ins Berufsförderungswerk gem. Schriftsatz vom 22.03.1994 (Bl. 269 ff d.A.) beansprucht. Schließlich hat sie die Erstattung der anteiligen Kosten für ein Audiodata-Gerät (27.657,50 DM), Anschaffung einer Waschmaschine (2.198,-- DM), einer Zimmerausstattung (2.339,62 DM) sowie auf der Grundlage eines Bruttogehaltes als Bürokauffrau von 3.500,-- DM im Monat einen Verdienstausfall von insgesamt 69.628,05 DM für die Zeit bis Ende 1995 verlangt. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, 1. an sie ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 150.000,-- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 08.07.1995, sowie 4 % Zinsen aus 350.000,-- DM seit dem 10.05.1991 bis 20.03.1995, sowie 4 % Zinsen aus 250.000,-- DM vom 21.03.1995 bis 07.07.1995 zu zahlen, 2. an sie bis zu ihrem Lebensende eine angemessene monatliche Schmerzensgeldrente, mindestens jedoch 400,-- DM monatlich, beginnend ab dem 01.09.1990 zu zahlen, 3. an sie Schadensersatz in Höhe von 14.563,11 DM nebst 4 % Zin- sen seit dem 25.10.1991 und weitere 91.091,46 DM nebst 4 % Zin- sen seit dem 22.05.1996 abzüglich am 23.12.1996 gezahlter 50.000,-- DM zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Schmerzensgeldforderung sei übersetzt. Bezüglich des Verdienstausfalls könne nicht das Tarifgehalt einer Bürokauffrau zugrunde gelegt werden, da die Klägerin einen solchen Berufsabschluß im Zeitpunkt des Unfalls nicht gehabt habe. Vielmehr sei das Gehalt einer Bäckereifachverkäuferin zur Berechnung heranzuziehen. Bezüglich der Kosten der behindertengerechten Wohnungseinrichtung und der Blindenhilfsmittel hat sie geltend gemacht, daß der Ehemann der Klägerin ebenfalls sehbehindert sei und von den Anschaffungen profitiere. Durch Schlußurteil vom 30.09.1997 - 5 O 169/91 -, auf das wegen sämtlicher Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Landgericht unter Abweisung der Klage im übrigen der Klägerin ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 100.000,-- DM, eine monatliche Schmerzensgeldrente in Höhe von 400,-- DM und weitere 26.228,17 DM Schadensersatz zugesprochen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die Höhe des Schmerzensgeldes und der Schmerzensgeldrente seien gerechtfertigt, da die erlittenen schweren Schäden die Klägerin, die am Tag des Unfalls 23 Jahre alt gewesen sei, für den Rest ihres Lebens daran hindern würden, ein freies, unbeschwertes Leben zu führen, zu dem sie ohne den Verlust ihrer Sehfähigkeit in der Lage gewesen wäre. Der Verlust des Sehvermögens habe erhebliche Auswirkungen für die gesamte Lebensgestaltung. Kontakte mit anderen Personen seien erheblich erschwert, und die Klägerin sei fast ständig auf fremde Hilfe angewiesen. Trotz erheblicher Anstrengungen sei es ihr bisher auch nicht gelungen, einen Beruf auszuüben. Sie sei nicht mehr in der Lage, frühere Hobbys und sonstige sportliche Betätigungen auszuüben. Die seelischen Folgen der Erblindung seien damit schwerwiegend. Schließlich sei auch zu berücksichtigen, daß die Klägerin sich diversen Operationen und Rehabilitationsmaßnahmen habe unterziehen müssen. In Anlehnung an die Entscheidung des OLG Frankfurt (Urteil vom 21.02.1996 - 23 U 171/95 - zfs 1996, 131) erscheine es der Kammer gerechtfertigt, das Schmerzensgeld in etwa gleich hoch anzusetzen. Von den mit der Klage geltend gemachten materiellen Schadensersatzansprüchen hat das Landgericht unter Berücksichtigung des Mitverschuldensanteils der Klägerin und der bereits erfolgten Zahlungen der Beklagten einen Betrag von insgesamt 14.563,11 DM als gerechtfertigt angesehen. Darüber hinaus hat es der Klägerin einen Anspruch auf Ersatz von Verdienstausfall in Höhe eines nach § 287 ZPO auf monatlich 1.800,-- DM geschätzten Nettoeinkommens zuerkannt. Gegen dieses ihr am 10.10.1997 zugestellte Schlußurteil hat die Beklagte mit am 07.11.1997 eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt, die sie nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 08.01.1998 mit am 07.01.1998 eingegangenem Schriftsatz begründet hat. Die Beklagte wehrt sich unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens gegen das angefochtene Urteil, soweit sie zur Zahlung von mehr als 200.000,-- DM Schmerzensgeld und höherer Schmerzensgeldrente als monatlich 200,-- DM verurteilt worden ist. Außerdem beanstandet sie den Urteilsausspruch hinsichtlich der von ihr zu zahlenden Verzugszinsen. Die Beklagte vertritt die Auffassung, die Entscheidung des OLG Frankfurt, an der das Landgericht sich orientiert habe, sei als ausgesprochene "Ausreißerentscheidung" anzusehen. Sie verweist auf die Entscheidungen anderer Gerichte, die in der Vergangenheit bei einer Totalerblindung weit geringere Schmerzensgeldbeträge zugesprochen hätten. Auch die Klägerin habe sich zunächst im Rahmen dieser Rechtsprechung gehalten, indem sie ursprünglich nur einen Mindestkapitalbetrag von 150.000,-- DM bei 100%iger Haftung für angemessen gehalten und gefordert habe. Erst im Anschluß an das dem Urteil des OLG Frankfurt vom 21.2.1996 vorausgegangene Teilurteil des LG Hanau v. 21.3.1995 - 4 O 944/87 - (zfs 1995, 211) und nach Zahlung von 200.000,-- DM durch die Beklagte im Jahre 1995 habe sie ihre Klage unter dem 15.3.1996 erhöht. Dazu habe jedoch um so weniger Anlaß bestanden, als sich der Gesundheitszustand der Klägerin in der Zwischenzeit stabilisiert habe und die Klägerin auch mit ihrer Berufsausbildung Fortschritte gemacht habe. Die Beklagte ist darüber hinaus der Ansicht, das Landgericht habe im Rahmen der Bewertung der Ausgleichsfunktion des Schmerzensgeldes nicht hinreichend berücksichtigt, daß die Beklagte nur aus Gefährdungshaftung hafte, während die Klägerin sich vorhalten lassen müsse, daß sie in der konkreten Unfallsituation nachlässig gehandelt habe. Anders als in dem vom OLG Frankfurt entschiedenen Fall sei die Klägerin auch nicht als Kleinkind, sondern als 23jährige geschädigt worden. Weil die Klägerin in ihrer visuellen Erkenntnis- und Erlebnisfähigkeit 23 Jahre unbeeinträchtigt gewesen sei, habe sie ganz andere Möglichkeiten, mit dem Verlust in der Zukunft fertig zu werden, als dies bei einem dreijährigen Kind der Fall sei. Dies habe das Landgericht ebenso verkannt wie den Umstand, daß die Verletzung im Rahmen einer Verrichtung erfolgt sei, deren Gefahr die Klägerin grundsätzlich gekannt habe. Insgesamt stelle daher das bereits gezahlte Schmerzensgeld in Höhe von 200.000,-- DM nebst einer Schmerzensgeldrente von mtl. 200,-- DM die obere Grenze des Vertretbaren dar. Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil teilweise zu Ziffer 1) und 2) des Urteilstenors (Schmerzensgeld) abzuändern und die Klage abzuweisen, soweit die Beklagte verurteilt wurde, a) mehr als ein Gesamtschmerzensgeld (Kapitalbetrag) in Höhe von DM 200.000,-- nebst 4% Zinsen von 150.000,-- DM für die Zeit vom 10.05.1991 bis zum 07.07.1995 zu zahlen, und zwar abzüglich am 20.03.1995 gezahlter DM 100.000,-- und weiterer am 08.07.1995 ge- zahlter DM 100.000,-- DM, b) mehr als eine monatliche Schmerzensgeldrente in Höhe von DM 200,--, beginnend mit dem 01.09.1990, zu zahlen. Die Klägerin beantragt, 1. die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen; 2. der Berufungsbeklagten zu gestatten, Sicherheit auch durch die Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Volksbank zu leisten. Die Klägerin verteidigt unter Wiederholung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens das angefochtene Urteil. Sie verweist insbesondere darauf, daß sie sich während eines insgesamt über zweimonatigen Krankenhausaufenthalts insgesamt 6 Operationen habe unterziehen müssen, daß außer der völligen Erblindung Narben im Bereich der Augen und der Stirn verblieben seien und daß sie unter erheblichen Konzentrationsstörungen, Kopfschmerzen und hypotoner Kreislauflabilität leide. Besonders schwer wiege auch, daß sie nicht mehr in der Lage sei, ihre vertraute Umwelt, insbesondere die Angehörigen und Freunde wahrzunehmen. Auch sei ihr jegliche eigenständige Freizeitgestaltung verwehrt. Sie bedürfe ständiger Betreuung. Das sei für sie deprimierend. Es dürfe auch nicht unberücksichtigt bleiben, daß die Beklagte bzw. die hinter ihr stehende Haftpflichtversicherung jahrelang mit fadenscheinigen Argumenten die Zahlung eines angemessenen Schmerzengsgeldes verweigert und erstmals am 20.3.1995, fast fünf Jahre nach dem Unfall, 100.000,-- DM und am 8.7.1995 alsdann weitere 100.000,-- DM gezahlt habe. Bei der Entscheidung des OLG Frankfurt handele es sich keineswegs um einen "Ausreißer", vielmehr entspreche sie dem allgemeinen Trend der Rechtsprechung zu höheren Schmerzensgeldbeträgen bei erheblichen Körperschäden. Entgegegen der abweichenden Darstellung der Beklagten wiege der Verlust des Augenlichts im Falle einer 23jährigen Frau schwerer als bei einem Kleinkind, da sie sich anders als ein Kleinkind sehr gut an ein Leben mit voller Sehkraft erinnern könne. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze und eingereichten Unterlagen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die form- und fristgerecht eingelegte und auch im übrigen zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache lediglich hinsichtlich der der Klägerin durch das angefochtene Urteil zuerkannten Verzugszinsen teilweise Erfolg. I. Das Landgericht hat mit der Zuerkennung eines weiteren Schmerzensgeldbetrages in Höhe von 100.000,-- DM sowie einer monatlichen Schmerzensgeldrente in Höhe von 400,-- DM (§§ 833 S. 1, 847 Abs. 1 BGB) den ihm bei der Ermittlung des Schmerzensgeldes nach Art und Höhe durch § 287 ZPO eröffneten Beurteilungsspielraum nicht verlassen. Die der Klägerin zuerkannte Entschädigung steht insgesamt noch in einer angemessenen Beziehung zu Art und Dauer der Verletzungen der Klägerin, die aufgrund des Unfallereignisses völlig erblindet ist. Auch das Vorbringen der Beklagten im Berufungsverfahren vermag insoweit keine andere Beurteilung zu rechtfertigen. 1. Die völlige Erblindung gehört mit zu den denkbar schwerwiegendsten Unfallfolgen. Höhe und Maß der damit verbundenen Lebensbeeinträchtigung können nach Auffassung des Senats schwerlich überbewertet werden. Dabei dürfte die Vorstellungskraft eines Sehenden kaum ausreichen, sich auch nur annähernd wirklichkeitsnah in die Lebenssituation eines unfallbedingt erblindeten Menschen hineinzuversetzen, der mit seiner Behinderung und ihren schweren Folgen bei nahezu allen Verrichtungen des täglichen Lebens und darüber hinaus auch im Rahmen der Beziehung zu seinen Mitmenschen und zur Umwelt ständig konfrontiert wird. Für die Klägerin - vor dem tragischen Unfall offenbar eine lebensbejahende, sportliche und auch in bezug auf ihr berufliches Fortkommen engagierte junge Frau - ist die Bewältigung des täglichen Lebens mit der Erblindung zu einer schweren Belastung geworden. Unter Verlust ihrer früheren Selbständigkeit ist sie fortan bei jedem Schritt außerhalb ihrer engsten Wohnumgebung weitestgehend auf die Inanspruchnahme der Hilfe anderer Menschen angewiesen. Dies bei gleichzeitigem Verlust der optischen Wahrnehmungen und Reize, die das Leben für die Sehenden in außerordentlichem Maße bereichern. Die Klägerin wird den herben Verlust und die lebenslängliche Beeinträchtigung daher immer wieder erneut schmerzlich empfinden, und sie wird, wie nicht ernsthaft bezweifelt werden kann, selbst bei einer positiven Grundeinstellung zu ihrer veränderten Lebenssituation seelisch wie psychisch dauerhaft daran leiden. Eine wirkliche Wiedergutmachung kann es für diese Dauerfolgen der von der Klägerin erlittenen Verletzung naturgemäß nicht geben. Es besteht allein die Möglichkeit, sie durch Annehmlichkeiten und Bequemlichkeiten bis zu einem gewissen Grade auszugleichen. Dann aber muß das Schmerzensgeld seiner gesetzlichen Bestimmung gemäß so bemessen sein, daß es einen möglichst weitreichenden Ausgleich verschaffen kann. Denn die in jedem Fall verbleibende, nicht ausgleichsfähige Benachteiligung gegenüber unversehrten Menschen wiegt auch dann immer noch schwer. 2. Im Verhältnis zum Ausmaß und zur Dauer der unfallbedingten Beeinträchtigungen der Klägerin ist die zuerkannte Entschädigung nicht unangemessen hoch. Das zeigt sich, wenn man beispielhaft Ausgleichsmöglichkeiten, die diese Entschädigung der Klägerin bieten kann, in Betracht zieht. a) Als Sockelbetrag hat das Landgericht der Klägerin bei Berücksichtung einer Mithaftungsquote von 1/3 insgesamt 300.000,-- DM zuerkannt. Es hat damit insoweit einen Betrag von 450.000,-- DM zum Ausgangspunkt genommen. Dieser Betrag erscheint dem Senat im Hinblick auf die schwerwiegenden Beeinträchtigungen, die die Klägerin bis an ihr Lebensende wird hinnehmen müssen, nicht überhöht. Aufgrund der Behinderung hat etwa die eigene Wohnung als räumlicher Lebensmittelpunkt für die Klägerin eine noch viel größere Bedeutung als für nicht behinderte Menschen, denn sie ist weit mehr als andere an ihre Wohnung gebunden. Eine bedürfnisgerechte und komfortable Wohnumgebung würde daher für sie, wie ohne weiteres angenommen werden kann, eine Annehmlichkeit darstellen, die ihr durchaus einen gewissen Ausgleich für die unfallbedingten dauerhaften Beeinträchtigungen und den Verlust an Lebensfreude verschaffen kann. Zu den Dingen, die die Klägerin mit dem ihr zuerkannten Kapitalbetrag anschaffen könnte, gehört daher z.B. eine komfortable Eigentumswohnung. Ihr würde damit zugleich auch die in ihrer besonderen Situation wichtige Sicherheit gegeben, daß sie diese Wohnung dauerhaft bewohnen könnte und die einmal vertraut gewordene Wohnumgebung grundsätzlich nicht gegen ihren Willen wieder verlassen müßte. Schon für eine solche Wohnung aber würde die Klägerin vermutlich kaum weniger als etwa 300.000,-- DM aufwenden müssen. Verteilte man dann die restlichen 150.000,-- DM auf nach der allgemeinen Lebenserwartung noch verbleibende über 50 Lebensjahre, so bedürfte es selbst bei Berücksichtigung von Kapitalerträgen, die die Klägerin bei verzinslicher Anlage eines Teilbetrages erzielen könnte, nicht viel Phantasie, um sich ausmalen zu können, daß die Klägerin sich davon keinen übermäßigen Ausgleich für ihre lebenslänglichen schweren Beeiträchtigungen verschaffen könnte. Dabei ist auch zu bedenken, daß die Klägerin nach jetzigem Stande infolge der Erblindung - wenn überhaupt - bestenfalls eine Anstellung als Telefonistin mit entsprechend geringem Einkommen wird finden können. Mit ihrem Erwerbseinkommen bzw. dem an seiner Stelle nach dem insoweit rechtskräftigen Urteil des Landgerichts von der Beklagten zu zahlenden Verdienstausfall in Höhe von monatlich netto 1.800,-- DM wird sie nur ihren Lebensunterhalt, nicht aber auch zusätzlich solche Annehmlichkeiten finanzieren können, die ihr das Leben in Blindheit erleichtern könnten. Sie hat vielmehr anders als vor dem Unfall zukünftig nicht einmal mehr die Chance, sich im Hinblick auf Wohnkomfort, Ferien, Kraftfahrzeugbesitz und andere Konsumgüter auch nur das zu erwerben, was ansonsten bei Fleiß und entsprechendem beruflichem Fortkommen für sie erreichbar gewesen wäre. Auch das ist ein Gesichtspunkt, der für die Bemessung eines Schmerzensgeldbetrages spricht, der dauerhaft einen spürbaren Ausgleich ermöglicht, denn aus eigener Kraft wird sich die Klägerin voraussichtlich keinerlei Ausgleich schaffen können. b) Auch die Zuerkennung der zusätzlichen Geldrente begegnet unter dem Gesichtspunkt der Ausgleichsfunktion des Schmerzensgeldes keinen durchgreifenden Bedenken. Das Landgericht hat der Klägerin unter Berücksichtigung des Mitverschuldens von 1/3 eine Unfallrente in Höhe von 400,-- DM zugesprochen. Es ist also von einer vollen Rente in Höhe von monatlich 600,-- DM ausgegangen. Letztere summiert sich auf einen Gesamtbetrag in Höhe von 7.200,-- DM jährlich. Dieser Betrag reichte aus, um der Klägerin z.B. einen etwa dreiwöchigen Urlaub in angenehmer Umgebung und vielleicht den einen oder anderen Konzertbesuch oder Ausflug zu ermöglichen. Dabei ist zu bedenken, daß die Klägerin bei allen Unternehmungen dieser Art grundsätzlich auf eine Begleitperson angewiesen ist, für die in der Regel noch einmal gleich hohe Unkosten wie für sie selbst entstehen werden und die sie darüber hinaus für ihre Begleitdienste angemessen entlohnen muß. Daß die Klägerin inzwischen verheiratet ist, ändert an dieser Beurteilung nichts, denn zum einen ist unstreitig auch der Ehemann der Klägerin so schwer sehbehindert, daß er auf Hilfsmittel für Blinde angewiesen ist, und zum anderen kann die Klägerin nicht darauf verwiesen werden, sich bei entsprechenden Unternehmungen stets unentgeltlich von ihrem Ehemann oder von hilfsbereiten Freunden und Verwandten begleiten zu lassen. 3. Die vom Landgericht zum Ausgangspunkt genommene Gesamtentschädigung in Höhe von insgesamt rd. 587.000,-- DM - die neben dem Sockelbetrag in Höhe von 450.000,-- DM berücksichtigte monatliche Rente von 600,-- DM macht bei einer 23jährigen Frau unter Zugrundelegung einer Verzinsung von 5% einen Kapitalisierungsbetrag von 136.584,-- DM aus (vgl. die Kapitalisierungstabelle bei Becker/Böhme, Kraftverkehrs-Haftpflicht-Schäden, 20. A., S. 569) - ist auch im Hinblick auf die Wahrung der Rechtssicherheit und den Gleichbehandlungsgrundsatz vertretbar. Die von der Beklagten zitierten Entscheidungen, in denen bei Erblindung weit niedrigere Schmerzensgeldbeträge als hier ausgeurteilt worden sind, liegen zum einen zeitlich durchweg relativ weit zurück und stammen aus einer Zeit, als z.B. auch für schwerstwiegende Verletzungsfolgen wie Querschnittslähmung regelmäßig noch deutlich geringere Beträge als in neuerer Zeit zugesprochen wurden. Die Entscheidung des Landgerichts entspricht jedoch einer allgemeinen Entwicklung in der Rechtsprechung zu höheren Schmerzensgeldbeträgen insbesondere bei Schwerstverletzungen. Zu letzteren aber muß nach Auffassung des Senats auch die völlige Erblindung gerechnet werden. Diese ist in ihren nachteiligen Auswirkungen für den Verletzten zwar möglicherweise nicht gleichzusetzen mit etwa der unfallbedingten Querschnittslähmung oder gar der Tetraplegie. Entscheidend ist aber, daß auch die Erblindung zu den besonders schweren schicksalhaften Behinderungen gehört, die den davon Betroffenen so sehr beeinträchtigen und benachteiligen, daß auch hier nur ein wirklich großzügig bemessenes Schmerzensgeld überhaupt die damit nach dem Gesetz bezweckte Ausgleichsfunktion annähernd erfüllen kann. Aus der gleichen Erwägung heraus erscheint es dem Senat auch nicht weiterführend, der Frage nachzugehen, ob das Landgericht dem Umstand ausreichend Rechnung getragen hat, daß die Klägerin zum Unfallzeitpunkt bereits 23 Jahre alt war, während das unfallbedingt erblindete Kind aus dem vom Landgericht zitierten Referenzfall zum Unfallzeitpunkt erst 3 Jahre alt war. Zwar trifft es zu, daß die Klägerin zum Unfallzeitpunkt eine geringere statistische Lebenserwartung als ein Kleinkind hatte und daher statistisch gesehen davon auszugehen ist, daß sie die unfallbedingten Beeinträchtigungen für einen entsprechend geringeren Zeitraum wird erdulden müssen. Demgegenüber ließen sich dann jedoch andere Benachteiligungen der Klägerin anführen, wie z.B. der Umstand, daß für sie als Frau eine Mutterschaft und die Betreuung und Versorgung von (Klein-) Kindern wegen der unfallbedingten Erblindung mit großen Schwierigkeiten verbunden wäre. Im Rahmen der bei der Bemessung des Schmerzensgeldes gebotenen Gesamtschau der maßgeblichen Umstände vermag daher daher auch der von der Beklagten insoweit angeführte Gesichtspunkt letztlich keine von der Entscheidung des Landgerichts abweichende Höhe der Entschädigung zu rechtfertigen. Der Kapitalbetrag und die Schmerzensgeldrente stehen letztlich auch in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander. Es erscheint sachgerecht, der Klägerin zunächst einen hohen Kapitalbetrag zuzuwenden, damit sie über die erforderlichen Mittel verfügt, zunächst ihren engeren Lebensbereich etwa in dem oben erörterten Sinne großzügig einzurichten, um sich so ein angenehmes Lebensumfeld zu schaffen, in dem sie sich leichter mit ihrer Benachteiligung abfinden kann. Die geringer bemessene Rente wird es ihr darüber hinaus ermöglichen, auch in späteren Jahren auf Dauer in einem gewissen Maße Annehmlichkeiten wie etwa Reisen oder ähnliches zu finanzieren, die sie aus ihrem relativ geringen sonstigen Einkommen nicht würde bestreiten können. 4. Bedenken gegen die Höhe der vom Landgericht ausgeurteilten Gesamtentschädigung bestehen auch nicht mit Blick auf die Belastung der Versichertengemeinschaft bei einer Ausweitung der Schmerzensgeldbeträge (vgl. dazu BGH VersR 1976, 967). Der Senat stimmt der vom Oberlandesgericht Frankfurt vertretenen Auffassung zu, daß die Nachteile, die sich möglicherweise für die Versichertengemeinschaft aus einer Ausdehnung der Schmerzensgeldansprüche bei völliger Erblindung oder aber vergleichbaren Behinderungen ergeben könnten, vertretbar sind, da die Schadenshöhe auch als Regulativ für das Ausmaß der Vorkehrungen für eine Schadensverhütung wirken kann (vgl. OLG Frankfurt zfs 1996, 131, 132). Wenn dies zur Gewährleistung von nach heutigen Maßstäben angemessenen Entschädigungen erforderlich ist, so muß es von den beteiligten Kreisen - wie hier etwa den Haltern von sog. Luxustieren - hingenommen werden, wenn dafür höhere Versicherungsprämien zu zahlen sind. Keinesfalls kann es angehen, die Versichertengemeinschaft zu Lasten schwerstbeschädigter Unfallopfer zu schonen. Das gilt zumal deshalb, weil auch jeder Beitragszahler selbst zum Unfallopfer werden kann. In diesem Zusammenhang kann die Beklagte sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, daß zum Unfallzeitpunkt weit niedrigere Entschädigungsbeträge bei unfallbedingter Erblindung von den Gerichten ausgeurteilt wurden und daß die Klägerin selbst zunächst erheblich niedrigere Wertvorstellungen hatte erkennen lassen, bevor sie die Klage erhöht hat. Das schon 1990 angesichts der Tendenz der Rechtsprechung zu höheren Entschädigungsbeträgen absehbare Risiko einer Erhöhung der Entschädigungsforderung im Verlauf dieses Verfahrens muß allein die Beklagte tragen. Sie hat sich diese Entwicklung selbst zuzuschreiben, da sie sich über 4 Jahre lang geweigert hat, die ursprüngliche Klageforderung der Klägerin in Höhe von 150.000,-- DM, die an der damaligen Rechtsprechung zur Schmerzensgeldbemessung orientiert war, zu befriedigen. 5. Auch unter dem Gesichtspunkt der Leistungsfähigkeit der Beklagten ist die vom Landgericht ausgeurteilte Gesamtentschädigung nicht zu beanstanden. Nach der von ihr im Berufungsverfahren vorgelegten Versicherungspolice unterhält die Beklagte seit dem 1.7.1989 eine Pferdehalter-Haftpflicht-Versicherung mit einer Deckungssumme von 1.000.000,-- DM für Personenschäden und 300.000,-- DM für Sachschäden (Bl. 452 GA). An der derzeitigen Leistungsfähigkeit der Beklagten bestehen daher keine Zweifel. Im übrigen bestehen auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, daß sie bei einer eventuellen Ausschöpfung der Versicherungssummen im weiteren Verlauf der Renten- und Verdienstausfallzahlungen an die Klägerin in finanzielle Bedrängnis geraten könnte. Dies kann indessen an dieser Stelle auch dahinstehen, denn darüber wäre ggf. erst zu befinden, wenn die Beklagte sich auf eine Verschlechterung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse im Rahmen einer Abänderungsklage nach § 323 ZPO berufen würde (vgl. dazu BGHZ 18, 149, 163 f.). 6. Den Einwand der Beklagten, das Landgericht habe bei der Bemessung der Ausgleichsfunktion nicht genügend berücksichtigt, daß die Beklagte nur aus Gefährdungshaftung hafte, während die Klägerin sich vorhalten lassen müsse, daß sie in der konkreten Unfallsituation nachlässig gehandelt habe, ist ebenfalls unbegründet. Im Rahmen der Ausgleichsfunktion wird dem Mitverschulden der Klägerin durch Berücksichtigung der rechtskräftig festgestellten Mithaftungsquote von 1/3 Rechnung getragen. Dieses Mitverschulden kann nicht ein weiteres Mal bei der Bemessung des Schmerzensgeldes zu Lasten der Klägerin Berücksichtigung finden. 7. Die vom Landgericht ausgeurteilte Entschädigung ist nach Auffassung des Senats im übrigen zusätzlich auch unter dem Gesichtspunkt der Genugtuungsfunktion gerechtfertigt. Angesichts dessen, daß es sich um einen Fall der Gefärdungshaftung handelt - die grundsätzliche Zahlungspflicht der Beklagten also von Anfang an nicht zweifelhaft sein konnte -, ist es unverständlich, daß die Beklagte die Ansprüche der Klägerin zunächst insgesamt zurückgewiesen und erst fast 5 Jahre nach dem Unfall erstmalig eine Zahlung vorgenommen hat. Der langwierige Rechtsstreit stellte für die erblindete Klägerin eine zusätzliche schwere Belastung dar, denn sie mußte während dieses langen Zeitraums mit der in ihrer Situation äußerst belastenden Ungewißheit über die Sicherung ihrer zukünftigen wirtschaftlichen Existenz leben. Daran ändert es auch nichts, daß der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin dem Sachbearbeiter der hinter der Beklagten stehenden Haftpflichtversicherung im Anschluß an die gescheiterten Vergleichsverhandlungen ausdrücklich faires Verhalten attestiert hat. II. Zu Recht beanstandet die Beklagte das angefochtene Urteil jedoch hinsichtlich der zu Ziff. 1. des Urteilstenors ausgeurteilten Verzugszinsen. Für die Zeit bis zur Zustellung der Klageerhöhung vom 15.3.1996 am 21.5.1996 kann die Klägerin Prozeßzinsen nur auf den ursprünglich geforderten Betrag von 150.000,-- DM verlangen, und zwar auf den vollen Betrag bis zur ersten Zahlung der Beklagten in Höhe von 100.000,-- DM am 20.3.1995 und von da ab auf die restlichen 50.000,-- DM bis zur weiteren Zahlung der Beklagten in Höhe von 100.000,-- DM am 8.7.1995. Prozeßzinsen auf die ihr vom Landgericht über die von der Beklagten gezahlten 200.000,00 DM hinaus zuerkannten weiteren 100.000,-- DM Schmerzensgeld stehen der Klägerin nicht ab dem 8.7.1995, sondern erst ab Zustellung der Klageerhöhung am 21.5.1996 (Bl. 294 d.A.) zu, § 291 ZPO. Auch insoweit war das angefochtene Urteil daher zugunsten der Beklagten abzuändern. III. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 2, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Streitwert für das Berufungsverfahren - in Abänderung des Senatsbeschlusses vom 26.3.1998 - : 136.964,40 DM (100.000,-- DM Schmerzensgeld + 12.000,-- DM gem. § 17 Abs. 2 GKG + 24.964,40 DM Zinsen auf rechtskräftig zuerkanntes Schmerzensgeld) Wert der Beschwer für die Beklagte: 112.000,-- Wert der Beschwer für die Klägerin: 24.964,40 DM