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Urteil

1 U 50/92

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Testamentsvollstreckervergütung bemisst sich nach § 2221 BGB; als Bemessungsgrundlage sind die Richtlinien des Rheinpreußischen Notarvereins weiterhin heranzuziehen. • Konstituierungsgebühr ist nur bei besonders schwieriger oder zeitaufwändiger Ermittlung/Inbesitznahme des Nachlasses zuzusprechen; bei normaler Abwicklung ist sie ausgeschlossen. • Eine gesonderte Verwaltungsgebühr kann zusätzlich zur Regelvergütung gerechtfertigt sein, wenn tatsächlich längere Verwaltungstätigkeiten vorliegen. • Testamentsvollstrecker, der zugleich Anwalt ist, kann nur für solche anwaltlichen Tätigkeiten Vergütung verlangen, die ein Laien-Testamentsvollstrecker durch einen Rechtsanwalt hätte erledigen lassen. • Testamentsvollstreckervergütung ist als Bruttovergütung zu behandeln; Mehrwertsteuer ist grundsätzlich nicht zusätzlich erstattungsfähig.
Entscheidungsgründe
Bemessung der Testamentsvollstreckervergütung nach § 2221 BGB bei überwiegendem Immobiliennachlass • Testamentsvollstreckervergütung bemisst sich nach § 2221 BGB; als Bemessungsgrundlage sind die Richtlinien des Rheinpreußischen Notarvereins weiterhin heranzuziehen. • Konstituierungsgebühr ist nur bei besonders schwieriger oder zeitaufwändiger Ermittlung/Inbesitznahme des Nachlasses zuzusprechen; bei normaler Abwicklung ist sie ausgeschlossen. • Eine gesonderte Verwaltungsgebühr kann zusätzlich zur Regelvergütung gerechtfertigt sein, wenn tatsächlich längere Verwaltungstätigkeiten vorliegen. • Testamentsvollstrecker, der zugleich Anwalt ist, kann nur für solche anwaltlichen Tätigkeiten Vergütung verlangen, die ein Laien-Testamentsvollstrecker durch einen Rechtsanwalt hätte erledigen lassen. • Testamentsvollstreckervergütung ist als Bruttovergütung zu behandeln; Mehrwertsteuer ist grundsätzlich nicht zusätzlich erstattungsfähig. Der Kläger macht abgetretene Ansprüche des Rechtsanwalts K aus dessen Tätigkeit als Testamentsvollstrecker und für anwaltliche Tätigkeiten aus dem Nachlass der verstorbenen Frau R geltend. K hatte vor dem Tod der Erblasserin Zuwendungen in Höhe von insgesamt 375.000 DM erhalten; der Kläger trat die Forderungen am 2.4.1991 ab. Der Nachlass bestand überwiegend aus zwei Grundstücken und weiteren Vermögenswerten mit Anfangswert über 7 Mio. DM. K stellte umfangreiche Rechnungen für Testamentsvollstreckervergütungen (u. a. Konstituierungs-, Verwaltungs- und Auseinandersetzungsgebühren) sowie Anwaltsgebühren; bereits 222.712,50 DM waren aus dem Nachlass entnommen worden. Die Beklagten bestreiten die Ansprüche, rügen u. a. Überhöhtheit der Vergütung, Fehlen einer Konstituierungsgebühr, fehlende Anwaltsnotwendigkeit und verweisen auf die vorweg geleisteten Zahlungen bzw. mögliche Schenkungsrückforderung nach § 2287 BGB. • Zugrunde liegt § 2221 BGB; maßgeblich sind Pflichtenkreis, Verantwortung, Aufwand, Schwierigkeit und Dauer der Verwaltung. Zur Berechnung sind die Richtlinien des Rheinpreußischen Notarvereins als geeignete Grundlage anzusehen; eine generelle Anpassung der Prozentsätze wegen Geldentwertung ist nicht geboten. • Bei überwiegendem Immobilienanteil im Nachlass führt die nominale Wertsteigerung der Immobilien bereits zu höheren Vergütungsbeträgen; deswegen ist keine zusätzliche degressive Staffelung bei Nachlässen über 1.000.000 DM vorzunehmen. • Die Regelvergütung nach den Richtlinien ergibt 82.369,07 DM; ein Zuschlag von 50 % ist wegen überdurchschnittlicher Abwicklung insbesondere der Grundstücksveräußerungen gerechtfertigt (+41.184,54 DM). • Eine Konstituierungsgebühr ist nicht zuzusprechen, weil Ermittlung und Inbesitznahme des Nachlasses nicht besonders schwierig oder zeitraubend waren; die dort angeführten Tätigkeiten gehörten zur üblichen Anfangsverwaltung. • Für die über die Routine hinausgehende Verwaltung wurde eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 61.400,01 DM anerkannt (Bemessung nach 1/3 % des Bruttonachlasswertes pro Jahr, maßgebliche Einschätzung nach gängiger Literatur). • Anwaltsvergütung steht nur für solche Tätigkeiten zu, die ein Laien-Testamentsvollstrecker durch einen Anwalt hätte erledigen lassen; hiervon war nur die Überprüfung des Kaufvertrages über 5.000.000 DM betroffen, woraus sich ein Anspruch auf 10.185,33 DM ergab. • Die Testamentsvollstreckervergütung ist als Bruttovergütung zu behandeln; eine gesonderte Mehrwertsteuerforderung ist nicht zuerkennen. • Insgesamt stand K ein Anspruch von 195.138,95 DM zu; dieser Betrag liegt unter den bereits entnommenen 222.712,50 DM, sodass weitere Zahlungsansprüche der Klage nicht begründet sind. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht bestätigt die Berechnung der Vergütung des Testamentsvollstreckers nach § 2221 BGB unter Zugrundelegung der Richtlinien des Rheinpreußischen Notarvereins: Regelvergütung 82.369,07 DM, 50 % Zuschlag 41.184,54 DM und Verwaltungsgebühr 61.400,01 DM, somit Testamentsvollstreckervergütung insgesamt 184.953,62 DM zuzüglich Anwaltsvergütung 10.185,33 DM, zusammen 195.138,95 DM. Da K bereits 222.712,50 DM aus dem Nachlass entnommen hatte, sind die weitergehenden Zahlungsansprüche unbegründet. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.