Beschluss
26 W 14/93
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
2mal zitiert
4Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine formell ordnungsgemäß durchgeführte öffentliche Zustellung ist grundsätzlich wirksam und setzt den Lauf der Rechtsmittelfrist in Gang, auch wenn sich später herausstellt, dass die Voraussetzungen für öffentliche Zustellung objektiv nicht vorlagen (§ 203 ZPO).
• Liegt für das das zustellende Gericht keine erkennbare Möglichkeit einer anderen Zustellung vor, ist die öffentliche Zustellung rechtmäßig und die Frist beginnt zu laufen.
• Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann versagt werden, wenn der Wiedereinsetzungsantrag nicht fristgerecht gestellt wurde oder die Partei nicht rechtzeitig die erforderlichen Informationen (z. B. Klageschrift) innerhalb der Zweiwochenfrist nach Kenntniserlangung eingeholt hat (§§ 234, 339 ZPO).
Entscheidungsgründe
Wirksamkeit öffentlicher Zustellung und Fristenbeginn bei später aufklärbarem Aufenthaltsort • Eine formell ordnungsgemäß durchgeführte öffentliche Zustellung ist grundsätzlich wirksam und setzt den Lauf der Rechtsmittelfrist in Gang, auch wenn sich später herausstellt, dass die Voraussetzungen für öffentliche Zustellung objektiv nicht vorlagen (§ 203 ZPO). • Liegt für das das zustellende Gericht keine erkennbare Möglichkeit einer anderen Zustellung vor, ist die öffentliche Zustellung rechtmäßig und die Frist beginnt zu laufen. • Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann versagt werden, wenn der Wiedereinsetzungsantrag nicht fristgerecht gestellt wurde oder die Partei nicht rechtzeitig die erforderlichen Informationen (z. B. Klageschrift) innerhalb der Zweiwochenfrist nach Kenntniserlangung eingeholt hat (§§ 234, 339 ZPO). Die Parteien planten gemeinsam eine Ferienwohnanlage in Spanien; das Projekt wurde nicht ausgeführt. Die Klägerin berechnete eine Forderung gegen die Beklagte über etwa 54.072,85 DM. Ab Herbst 1990 war die Beklagte für die Klägerin nicht erreichbar; Einschreiben kamen mit Vermerk "Empfänger unbekannt verzogen" zurück, Melderegisterauskünfte ergaben widersprüchliche Angaben. Am 09.07.1991 erging beim LG Bonn ein Versäumnisurteil, das am 17.08.1991 öffentlich zugestellt wurde. Die Beklagte erfuhr erst im August 1993 von dem Urteil und ließ am 14.09.1993 Einspruch einlegen; dieser ging am 16.09.1993 beim Gericht ein. Das Landgericht verwarf den Einspruch und einen im Schreiben enthaltenen Wiedereinsetzungsantrag als unzulässig wegen Fristversäumnis. Die Beklagte rügte vorrangig die Unwirksamkeit der öffentlichen Zustellung. • Zulässigkeit der Beschwerden wurde bejaht, in der Sache sind sie jedoch unbegründet. • Eine formell richtig durchgeführte öffentliche Zustellung ist als Staatshandeln grundsätzlich wirksam und löst den Fristenlauf aus, ohne dass es auf das tatsächliche Vorliegen der Voraussetzungen des § 203 ZPO ankommt. • Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, wonach die Zustellfiktion nicht ausgelöst wird, wenn eine öffentliche Zustellung erfolgt, obwohl eine andere Zustellung möglich gewesen wäre, führt im vorliegenden Fall zu keinem anderen Ergebnis, weil das zustellende Gericht aufgrund unrichtiger Auskünfte des Einwohnermeldeamtes keine andere Zustellungsmöglichkeit erkennen konnte. • Auch wenn sich nachträglich herausstellt, dass die Voraussetzungen der öffentlichen Zustellung objektiv fehlten, reicht dies nicht zur Nichtigkeit der Zustellung, wenn das Gericht keinen erkennbaren Fehler machen konnte. • Die Beklagte hat die zweiwöchige Einspruchsfrist nach § 339 ZPO ab Zustellung des Versäumnisurteils am 17.08.1991 versäumt; ihr Einspruch ging erst am 16.09.1993 ein. • Ein Wiedereinsetzungsantrag ist nicht erfolgreich, weil die Beklagte die Zweiwochenfrist des § 234 Abs.1,2 ZPO nicht gewahrt hat; die notwendigen Nachfragen und die Anforderung der Klageschrift hätten spätestens nach Kenntnisnahme durch deren Bevollmächtigte am 25.08.1993 unverzüglich erfolgen müssen. • Selbst bei zugunsten der Beklagten unterstellter Unkenntnis über Klagegrund und -höhe hätte die Partei innerhalb der gesetzlichen Fristen reagieren und die erforderlichen Informationen einholen können; dies ist unterblieben. Die Beschwerden der Beklagten sind unbegründet. Der Einspruch gegen das Versäumnisurteil wurde zu Recht als unzulässig verworfen, da die Einspruchsfrist nach wirksamer öffentlichen Zustellung am 17.08.1991 versäumt wurde. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war ebenfalls nicht zu gewähren, weil der Wiedereinsetzungsantrag nicht fristgerecht innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 234 ZPO gestellt wurde und die Beklagte bzw. ihre Prozessbevollmächtigten die zur Klärung des Klagegrundes erforderlichen Schritte nicht unverzüglich unternahmen. Damit bleibt das Versäumnisurteil in Kraft und die Klägerin obsiegt in der Sache; die Kostenentscheidung erfolgt nach § 97 ZPO.