Beschluss
16 Wx 74/95
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei vermögenden Betreuten kann die Vergütung des Berufsbetreuers aus dem Vermögen des Betreuten bezahlt werden; Mittellosigkeit liegt bei umfangreichem Sparvermögen nicht vor.
• Die auf die Vergütung entfallende Mehrwertsteuer ist nicht gesondert erstattungsfähig, sondern als Rechnungsposten in die Gesamtabwägung zur Festsetzung der Vergütung einzubeziehen.
• Für die Bemessung der Vergütung sind Umfang des Vermögens, Einkünfte, flüssige Mittel, zeitlicher Aufwand, Schwierigkeit und Verantwortungsgrad maßgeblich; hiervon ist die Mehrwertsteuerpflicht des Betreuers in die Honorarbemessung einzustellen.
• Die Vorinstanzen verletzten das Recht durch gänzliche Nichtberücksichtigung der Mehrwertsteuer; die Angelegenheit ist zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Mehrwertsteuer bei Berufsbetreuervergütung als Rechnungsposten in die Einzelfallabwägung einbeziehen • Bei vermögenden Betreuten kann die Vergütung des Berufsbetreuers aus dem Vermögen des Betreuten bezahlt werden; Mittellosigkeit liegt bei umfangreichem Sparvermögen nicht vor. • Die auf die Vergütung entfallende Mehrwertsteuer ist nicht gesondert erstattungsfähig, sondern als Rechnungsposten in die Gesamtabwägung zur Festsetzung der Vergütung einzubeziehen. • Für die Bemessung der Vergütung sind Umfang des Vermögens, Einkünfte, flüssige Mittel, zeitlicher Aufwand, Schwierigkeit und Verantwortungsgrad maßgeblich; hiervon ist die Mehrwertsteuerpflicht des Betreuers in die Honorarbemessung einzustellen. • Die Vorinstanzen verletzten das Recht durch gänzliche Nichtberücksichtigung der Mehrwertsteuer; die Angelegenheit ist zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen. Eine in einem Altenheim lebende, vermögende Betroffene bekam eine Betreuung mit Vermögenssorge; die Beteiligte zu 2 wurde als Berufsbetreuerin eingesetzt. Diese forderte Vergütung und Aufwendungsersatz in Höhe von 1.210,51 DM, in der Abrechnung war die Mehrwertsteuer (15 %) gesondert ausgewiesen. Das Amtsgericht bewilligte die Vergütung, zog aber die Mehrwertsteuer ab; die Betreuerin legte Erinnerung ein, das Landgericht wies diese zurück. Sie beschritt die weitere Beschwerde mit dem Ziel, die Mehrwertsteuer gesondert festzusetzen. Die Betreuerin ist als Berufsbetreuerin tätig und verfügt über entsprechenden Schriftverkehr und Entscheidungen, die Berufsmäßigkeit belegen. Das Vermögen der Betreuten überstieg die in Literatur und Rechtsprechung diskutierten Grenzen zur Annahme von Mittellosigkeit, sodass Ersatz aus dem Vermögen in Betracht kommt. • Zulässigkeit: Die weitere Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt und statthaft; die Voraussetzungen für den Rechtsweg sind gegeben (§§29,20 FGG). • Anspruchsgrundlage: Der Vergütungsanspruch ergibt sich aus §§1908i, 1836 Abs.1 BGB; bei vermögenden Betreuten besteht Zahlungsfähigkeit aus dem Vermögen. • Berufsbetreuerstatus: Die Beteiligte zu 2 ist Berufsbetreuerin; dieser Status ist maßgeblich für die Berücksichtigung von Büro- und Personalkosten inklusive Mehrwertsteuer. • Rechtliche Behandlung der Mehrwertsteuer: Die von Berufsbetreuern zu zahlende Mehrwertsteuer kann nicht gesondert erstattet werden mangels gesetzlicher Grundlage, insbesondere fehlt eine Analogie zu §8 Abs.1 Nr.3 ZSEG; vielmehr ist die Mehrwertsteuer als Rechnungsposten in die Gesamtabwägung zur Vergütungsbemessung einzubeziehen. • Einzelfallabwägung: §1836 BGB verlangt eine Einzelfallbemessung der Vergütung unter Berücksichtigung von Vermögen, Einkünften, flüssigen Mitteln, Zeitaufwand, Schwierigkeit und Verantwortlichkeit; hierin ist die Steuerbelastung zu berücksichtigen, damit eine sachgerechte und gleichbehandelte Vergütungsfestsetzung erfolgt. • Fehler der Vorinstanzen: Die Vorinstanzen haben die Mehrwertsteuer unberücksichtigt gelassen, wodurch die Vergütung nicht richtig bemessen wurde; dies stellt eine Rechtsverletzung dar. • Folge und Verfahren: Eine endgültige Festsetzung ist dem Senat nicht möglich; das Amtsgericht hat die Abrechnung unter Beachtung der dargelegten Kriterien und mit ergänzenden Ermittlungen, insbesondere zur Umsatzsteuerpflicht und zur Kostenstruktur, neu zu berechnen. Die Entscheidungen des Amtsgerichts und des Landgerichts werden aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen. Die weitere Beschwerde der Betreuerin ist begründet, weil die von ihr zu zahlende Mehrwertsteuer nicht völlig unberücksichtigt bleiben darf; sie ist jedoch auch nicht gesondert erstattungsfähig, sondern als Rechnungsposten in die Gesamtabwägung zur Festlegung der Vergütung einzubeziehen. Das Amtsgericht hat bei der Neuberechnung der Vergütung die Büro- und Personalkosten einschließlich der Mehrwertsteuer, den glaubhaft gemachten Zeitaufwand, die Schwierigkeit der Betreuung und die Verantwortlichkeit zu berücksichtigen und die Zahlung aus dem freien Vermögen der Betreuten zu prüfen. Die Kosten der weiteren Beschwerde sind vom Amtsgericht zu regeln.