Beschluss
5 W 46/95
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die sofortige Beschwerde nach § 17a Abs. 4 GVG ist nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer durch den erstinstanzlichen Rechtswegbeschluss beschwert ist.
• Eine Partei, für die unzweifelhaft der Zivilrechtsweg gegeben ist, ist durch die Feststellung, daß bei einem Mitbeklagten der Zivilrechtsweg ebenfalls besteht, nicht beschwert.
• Die Beschwerde ist gegen erstinstanzliche Rechtswegbeschlüsse möglich; das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG) wird dadurch geschützt.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde mangels Beschwer • Die sofortige Beschwerde nach § 17a Abs. 4 GVG ist nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer durch den erstinstanzlichen Rechtswegbeschluss beschwert ist. • Eine Partei, für die unzweifelhaft der Zivilrechtsweg gegeben ist, ist durch die Feststellung, daß bei einem Mitbeklagten der Zivilrechtsweg ebenfalls besteht, nicht beschwert. • Die Beschwerde ist gegen erstinstanzliche Rechtswegbeschlüsse möglich; das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG) wird dadurch geschützt. Die Klägerin verlangt Schadensersatz aus unerlaubter Handlung gegen zwei Beklagte als Gesamtschuldner. Der Beklagte zu 2) war früher bei der Rechtsvorgängerin der Klägerin beschäftigt; er bestritt die Zuständigkeit des Zivilgerichts und sah das Arbeitsgericht zuständig. Das Landgericht erklärte mit Beschluss vom 28.04.1995 gestützt auf § 17a Abs. 3 GVG den Zivilrechtsweg für zulässig, weil der Beklagte zu 2) nicht Arbeitnehmer der Rechtsvorgängerin gewesen sei. Die Beklagte zu 1) legte hiergegen sofortige Beschwerde ein und rügte die sachliche Rechtsfehlerhaftigkeit; der Beklagte zu 2) nahm die Entscheidung hin. Es ging um die Frage, ob die Beklagte zu 1) durch den Rechtswegbeschluss im Sinne des § 17a GVG beschwert und damit beschwerdebefugt sei. • § 17a GVG eröffnet gegen erstinstanzliche Rechtswegbeschlüsse grundsätzlich die sofortige Beschwerde. • Beschwerdebefugnis erfordert, daß die angefochtene Entscheidung den Beschwerdeführer selbst in seinen Rechten oder seiner Verfahrensstellung beeinträchtigt. • Hier ist für die Beklagte zu 1) unzweifelhaft der Zivilrechtsweg gegeben; die Feststellung, daß auch beim Beklagten zu 2) der Zivilrechtsweg besteht, berührt die Rechtsstellung der Beklagten zu 1) nicht. • Das Schutzgut von § 17a GVG und Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG ist die Durchsetzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter für die jeweils betroffene Partei; hiervon sind allein die Klägerin und der Beklagte zu 2) betroffen. • Die Tatsache, daß der Beklagte zu 2) infolge der Entscheidung Streitgenosse der Beklagten zu 1) bleibt, zwingt diese nicht zur Zulässigkeit ihrer Beschwerde; die Beschwerde ist demnach mangels Beschwer nicht gegeben. • Eine Zulassung der weiteren Beschwerde nach § 17a Abs. 4 S. 4,5 GVG ist nicht veranlaßt. • Wert des Beschwerdeverfahrens wurde vom Gericht mit 304.966,75 DM beziffert. Die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 1) gegen den Rechtswegbeschluss des Landgerichts wird als unzulässig verworfen, weil sie durch die angefochtene Entscheidung nicht beschwert ist. Die Beklagte zu 1) muss hinnehmen, daß der Zivilrechtsweg gegenüber dem Beklagten zu 2) für gegeben erklärt wurde; dies berührt ihre eigene Rechtsstellung nicht. Eine weitere Zulassung der Beschwerde wird nicht gewährt. Damit bleibt der erstinstanzliche Beschluss des Landgerichts, den Zivilrechtsweg für zulässig zu erklären, wirksam gegenüber dem Beklagten zu 2).