Leitsatz: Oberlandesgericht Köln, 1. Zivilsenat, Beschluß vom 30.10.1995 - 1 W 52/95 -. Übereinstimmende Erledigungserklärungen ohne Rechtshängigkeit der Hauptsache ZPO § 91 a Eine Entscheidung nach § 91 a Abs. 1 ZPO ist bei übereinstimmenden Erledigungserklärungen auch dann möglich, wenn die Sache mangels Zustellung der Klage zwar nicht rechtshängig geworden ist, der Beklagte aber auf andere Weise von der Anhängigkeit der gegen ihn gerichteten Klage erfahren hat, deswegen einen Anwalt beauftragt und sich durch ihn freiwillig am Verfahren beteiligt hat. S a c h v e r h a l t : Die Kläger hatten eine von ihnen selbst gefertigte Klageschrift eingereicht und diese gleichzeitig unmittelbar per Post der Beklagten zukommen lassen. Der Vorsitzende der Kammer lehnte eine Zustellung der Klageschrift ab, weil diese nicht den Erfordernissen des § 253 ZPO entsprach. Zwischenzeitlich hatten sich für beide Parteien Anwälte bestellt, die beiderseits die Hauptsache für erledigt erklärten, ohne daß es noch zur Zustellung einer Klageschrift gekommen wäre. Das Landgericht hat den Klägern durch Beschluß nach § 91 a ZPO die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Kläger, die geltend machen, eine Entscheidung nach § 91 a ZPO habe nicht ergehen dürfen, weil die Sache niemals rechtshängig geworden sei. Die Beschwerde blieb ohne Erfolg. Aus den Gründen: Einer Entscheidung nach § 91 a ZPO steht auch nicht entgegen, daß das erledigende Ereignis im vorliegenden Fall vor Rechtshängigkeit der Klage eingetreten ist. Es entspricht einhelliger Auffassung in Rechtsprechung (BGHZ 21, 298 = NJW 1956, 1517; BGHZ 83, 12, 14; OLG Köln NJW 1978, 111; OLG Köln JurBüro 1989, 217) und Schrifttum (Stein/Jonas/Bork, ZPO, 21. Aufl., § 91 a Rdnr. 10, 18; Thomas/Putzo, ZPO, 19. Aufl., § 91 a Rdnr. 22; Zöller/Vollkommer, ZPO, 19. Aufl., § 91 a Rdnr. 16), daß bei übereinstimmenden Erledigungserklärungen nicht zu prüfen ist, ob tatsächlich ein erledigendes Ereignis eingetreten ist. Dementsprechend ist es auch unerheblich, zu welchem Zeitpunkt sich die Hauptsache erledigt hat. Den Klägern ist allerdings insoweit recht zu geben, als nach herrschender Auffassung (KG MDR 1967, 133; KG NJW-RR 1987, 994; OLG Nürnberg NJW 1975, 2206; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 53. Aufl., § 91 a Rdnr. 68, Thomas/Putzo, § 91 a Rdnr. 22; Zöller/Vollkommer, § 91 a Rdnr. 17) die Wirksamkeit der Erledigung vom Eintritt der Rechtshängigkeit der Sache abhängig gemacht wird, die hier mangels Zustellung einer Klageschrift gerade nicht eingetreten ist. Zur Begründung wird vor allem darauf verwiesen, daß es vor Rechtshängigkeit der Klage an einem Prozeßrechtsverhältnis fehle, was aber notwendige Grundlage einer prozessualen Kostentragungspflicht sei (vgl. nur Baumbach/Lauterbach/Hartmann, § 91 a Rdnr. 69). Nach anderer Auffassung (MünchK-Lindacher, ZPO, § 91 Rdnr. 26; Bergerfurth, NJW 1992, 1655, 1657 m.w.N.; Habscheid, JZ 1963, 580 f; im Ergebnis auch Stein/Jonas/Bork, § 91 a Rdnr. 13) soll dagegen eine Erledigung des Rechtsstreits in zumindest entsprechender Anwendung des § 91 a ZPO beiderseits wirksam erklärt werden können, sobald und solange die Sache nur anhängig ist. Es wird dabei insbesondere auf andere Verfahrensordnungen verwiesen, in denen die Rechtshängigkeit bereits mit der Einreichung der Klage eintritt, so daß übereinstimmende Erledigungserklärungen auch vor Zustellung der Klage ohne weiteres möglich seien (vgl. MünchKLindacher, § 91 a Rdnr. 26). Der Senat läßt es ausdrücklich offen, ob der letztgenannten Auffassung, für die sicherlich erhebliche Praktikabilitätserwägungen sprechen, generell zu folgen ist. Er hält jedenfalls eine analoge Anwendung des § 91 a ZPO dann für gerechtfertigt, wenn der Beklagte - wie im vorliegenden Fall - von der Anhängigkeit der gegen ihn gerichteten Klage auf andere Weise als durch deren Zustellung erfahren hat, deshalb einen Anwalt beauftragt und sich durch diesen am Verfahren aktiv beteiligt hat (vgl. dazu auch Bergerfurth, NJW 1992, 1655, 1657). Durch diese - freiwillige - Beteiligung am eingeleiteten Verfahren begründet der Beklagte eine Art prozeßrechtlicher Beziehung zum Kläger, die eine gerichtliche Entscheidung über die prozessuale Kostentragungspflicht rechtfertigt (ebenso MünchK-Lindacher, § 91 a Rdnr. 26). Es besteht in diesen Fällen kein hinreichender sachlicher Grund dafür, noch die Zustellung der Klage zu verlangen. Durch die übereinstimmende Erledigungserklärung zeigen die Parteien vielmehr, daß sie auf die förmliche Zustellung der Klage verzichten (vgl. Stein/Jonas/Bork, § 91 a Rdnr. 13). Das Gericht kann dann so verfahren, als wenn die Zustellung erfolgt wäre, so daß eine - entsprechende - Anwendung des § 91 a ZPO in diesen Fällen trotz Fehlens der Rechtshängigkeit sachgerecht erscheint. Im Rahmen der danach zulässigen Kostenentscheidung gemäß § 91 a ZPO analog hat das Landgericht den Klägern schließlich auch zu Recht die Kosten des Verfahrens auferlegt, weil diese nach dem bisherigen Sach- und Streitstand voraussichtlich unterlegen wären. Oberlandesgericht Köln, 2. Zivilsenat, Urteil vom 12.07.1995 - 2 U 33/95 -. Das Urteil ist rechtskräftig. Verkehrssicherungspflichten im Kindererholungsheim BGB § 823 (Verkehrssicherungspflicht) Kindern im Alter von zehn Jahren sind die Gefahren, die durch unsachgemäßes Spielen am geöffneten Fenster entstehen können, und die Gefahren eines Sturzes aus einem Fenster bewußt. Der Betreiber eines Erholungsheims für Kinder ist deshalb nicht verpflichtet, an den Fenstern eines Raumes, der zur Beherbergung von Kindern dieser Altersstufe dient, eine Kindersicherung anzubringen, die ein Íffnen der Fensterflügel verhindert. Oberlandesgericht Köln, 2. Zivilsenat, Beschluß vom 01.09.1995 - 2 W 83/95 -. Die Entscheidung ist unanfechtbar. Berechnung des Sozialhilfebedarfs ZPO § 850 f; BSHG §§ 21, 22 Bei der Berechnung des Sozialhilfebedarfs nach § 850 f Abs. 1 lit. a) ZPO ist regelmäßig nicht nur zum sozialhilferechtlichen Regelsatz für den Vollstreckungsschuldner selbst, sondern auch zum Regelsatz seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen ein pauschaler Zuschlag für einmalige Leistungen hinzurechnen (Ergänzung zu Senat, NJW 1992, 2836 f.). Oberlandesgericht Köln, 2. Zivilsenat, Beschluß vom 02.06.1995 - 2 W 93/95 -. Die Entscheidung ist unanfechtbar. Zulässigkeit der weiteren Beschwerde. § 121; KO § 73; ZPO § 568; RPflG § 11 1) Der Beschluß, durch den das Landgericht über die Beschwerde gegen die Eröffnung des Anschlußkonkursverfahrens entschieden hat, unterliegt nicht der weiteren Beschwerde. Die weitere Beschwerde nach § 568 Abs. 2 ZPO ist nur gegeben, wenn die Voraussetzungen der beiden Sätze dieser Vorschrift nebeneinander erfüllt sind. 2) Zur Verfahrensweise des Beschwerdegerichts, wenn der Richter erster Instanz verfahrensfehlerhaft die Erinnerung nach § 11 Abs. 2 RPflG zurückgewiesen hat, statt sie dem Beschwerdegericht vorzulegen, und wenn diese Entscheidung des Richters mit der Beschwerde angefochten wird. Oberlandesgericht Köln, 2. Zivilsenat, Beschluß vom 14.09.1995 - 2 W 125/95 -. Die Entscheidung ist unanfechtbar. Ansprüche aus Verfügungsunterlassungsvereinbarung BGB §§ 2286, 2287 I, 2288 II 1) Gegen einen Vertragspartner eines Erbvertrages können nur dann Ansprüche aus einer Verfügungsunterlassungsvereinbarung bestehen, wenn er sich gegenüber einem Vertragserben oder einem vertraglichen Vermächtnisnehmer verpflichtet hat, vom Erblasser keine Zuwendungen unter Lebenden anzunehmen und mit ihm keine Verträge zu schließen, die der erbvertraglichen Regelung zuwiderlaufen. 2) Auf eine gemischte Schenkung sind die §§ 2288 II, 2287 I BGB anwendbar. Ein lebzeitiges Eigeninteresse des Erblassers schließt aber eine Beeinträchtigungsabsicht aus. Oberlandesgericht Köln, 2. Zivilsenat, Beschluß vom 12.12.1995 - 2 W 157/94 -. Die Entscheidung ist unanfechtbar. GKG § 25 Die ävorläufigeô Festsetzung des (Gebühren-) Streitwerts gemäß § 25 Abs. 1 GKG n.F. kann nach der seit dem 01.07.1994 geltenden Rechtslage nicht mehr mit der Streitwertbeschwerde (§ 25 Abs. 3 Satz 1 GKG n.F.) angefochten werden. Oberlandesgericht Köln, 2. Zivilsenat, Beschluß vom 09.10.1995 - 2 Wx 36/95 -. Die Entscheidung ist unanfechtbar. EGBGB Art. 115, 116; PrAGBGB Art. 30; Gemeinteilungsgesetz NRW § 22; BGB §§ 1105, 1021, 1022 1) In Nordrhein-Westfalen können Reallasten, die nicht Geldrentenverpflichtungen sind, nur dann eingetragen werden, wenn es sich um nichtbeständige Reallasten handelt. 2) Eine Reallast zur Wärmelieferung ist eine beständige, wenn nicht eine bestimmte Zeitdauer der Leistungspflicht vereinbart ist. Die Beschränkung auf die Lebensdauer des Gebäudes reicht dafür nicht aus. Oberlandesgericht Köln, 5. Zivilsenat, Urteil vom 27.09.1995 - 5 U 146/94 -. Das Urteil ist rechtskräftig. Beweislastverteilung im Anwaltsregreßprozeß BGB § 675 Behauptet der früher für den Kläger zweitinstanzlich tätig gewesene RA im Rahmen eines gegen ihn gerichteten Regreßprozesses, der Auftraggeber habe ihm in Abweichung vom früheren erstinstanzlichen Vortrag eine für die Beurteilung der Rechtslage entscheidende Sachverhaltsänderung mitgeteilt, die weder in einem zeitnah gefertigten Aktenvermerk noch sonstwie niedergelegt ist, trägt er dafür die Beweislast. Oberlandesgericht Köln, 5. Zivilsenat, Urteil vom 28.09.1995 - 5 U 174/94 -. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Schriftliche Belehrung über notwendige Kontrolluntersuchung. BGB §§ 823, 831, 847 1) Es stellt einen als schweren Behandlungsfehler zu qualifizierenden Organisationsfehler des Krankenhausträgers dar, wenn in der Frühgeborenenabteilung einer Universitätsklinik nicht Sorge dafür getragen ist, daß Eltern von zu entlassenden frühgeborenen Zwillingskindern schriftlich darauf hingewiesen werden, daß bei einem der Kinder unverzüglich eine augenärztliche Kontrolle auf Behandlung von retrolentaler Fibroplasie zur Verhinderung einer Erblindung stattfinden muß. 2) 150.000,00 DM Schmerzensgeld wegen Erblindung des auch anderweitig behinderten Kindes. 3) Einer erst wenige Monate auf der Station tätigen -rztin in der Weiterbildung kann die Unterlassung des schriftlichen Hinweises nicht als schwerer Behandlungsfehler angelastet werden, so daß sie wegen der nicht sicheren Heilungsaussichten der RLF durch Operation (50 % Chance) nicht für die Erblindung haftet. Oberlandesgericht Köln, 5. Zivilsenat, Beschluß vom 06.07.1995 - 5 W 46/95 -. Die Entscheidung ist unanfechtbar. Kein Beschwerderecht des Streitgenossen gegen Rechtswegentscheidung Ist streitig, ob der Zivilrechtsweg gegen einen von mehreren als Streitgenossen in Anspruch genommenen Beklagten eröffnet ist, steht den anderen Streitgenossen gegen den nach § 17 a Abs. 3 GVG ergangenen Beschluß das Rechtsmittel der sog. Beschwerde mangels Beschwer nicht zu. Oberlandesgericht Köln, 16. Zivilsenat, Urteil vom 16.10.1995 - 16 U 10/95 -. Das Urteil ist rechtskräftig. Klage gegen Gesellschaft bürgerlichen Rechts BGB § 705 Der Klassifizierung einer Organisation, die wirtschaftliche Interessen ihrer Mitglieder verfolgt, als BGB-Gesellschaft (- und nicht als nichtrechtsfähiger Verein -) steht nicht entgegen, daß die Geschäftsführungsaufgaben einem Dritten, der nicht Mitglied der Organisation ist, übertragen wurden. Richtete sich die Klage aufgrund der irrigen Ansicht, es mit einem nichtrechtsfähigen Verein zu tun zu haben, zunächst unzulässigerweise gegen die BGB-Gesellschaft als solche, so liegt eine Klageänderung vor, wenn das Rubrum nachträglich dahin äberichtigtô wird, daß die Klage sich gegen sämtliche, nunmehr einzeln aufgeführte Gesellschafter richtet. Oberlandesgericht Köln, 16. Zivilsenat, Beschluß vom 30.08.1995 - 16 Wx 119/95 -. Die Entscheidung ist unanfechtbar. Konkludente Beschlußfassung einer Eigentümergemeinschaft WEG § 28 Soll der für ein konkretes Wirtschaftsjahr von der Eigentümergemeinschaft geschlossene Wirtschaftsplan für das kommende Jahr fortgelten, bis ein neuer Wirtschaftsplan beschlossen ist, bedarf es einer entsprechenden Entschließung der Eigentümer. Sie kann auch konkludent durch mehrjährige, widerspruchslos durchgeführte Übung erfolgen. Oberlandesgericht Köln, 16. Zivilsenat, Beschluß vom 06.10.1995 - 16 Wx 144/95 -. Die Entscheidung ist unanfechtbar. Auswahlkriterien für einen Betreuer BGB § 1897 Der Umstand, daß der sich um das Amt des Betreuers bewerbende Angehörige seinen Wohnsitz in großer räumlicher Entfernung vom Wohnort des Betroffenen hat, steht seiner Eignung als Betreuer nicht grundsätzlich entgegen. Es muß nach den konkreten Umständen des Einzelfalles darauf abgestellt werden, ob ein häufigerer Kontakt zwischen dem Betroffenen und dem Betreuer erforderlich ist oder nicht. Oberlandesgericht Köln, 16. Zivilsenat, Beschluß vom 12.10.1995 - 16 Wx 171/95 -. Die Entscheidung ist unanfechtbar. Einlegung eines Rechtsmittels äzu Protokoll der Geschäftsstelle des Gerichtsô FGG §§ 21 Abs. 2, 29 Abs. 1 Kann ein Rechtsmittel äzu Protokoll der Geschäftsstelle des Gerichtsô eingelegt werden, so genügt ein Schriftsatz an das Gericht mit dem Zusatz äzu Protokoll des Rechtspflegersô dieser Form nicht. Die Erklärung muß vom Rechtspfleger selbst protokolliert, nicht nur an diesen adressiert sein. Oberlandesgericht Köln, 16. Zivilsenat, Beschluß vom 18.10.1995 - 16 Wx 179/95 -. Die Entscheidung ist unanfechtbar. Bestellung eines Abwesenheitspflegers BGB § 1911 Die Bestellung eines Abwesenheitspflegers nach § 1911 Abs. 1 BGB setzt ein Fürsorgebedürfnis aus der Sicht des Abwesenden, nicht allein ein Interesse eines Dritten, voraus. Oberlandesgericht Köln, 19. Zivilsenat, Urteil vom 29.09.1995 - 19 U 34/95 - Das Urteil ist rechtskräftig. Verwirkung des Vergütungsanspruchs aus Wartungsvertrag ZPO §§ 138 III, 288 I; BGB § 242 Der Abschluß eines Hardware-Wartungsvertragesist eine einfache Rechtstatsache,die von den Parteien äzugestandenô werden kann( §§ 138 Abs. 3, 288 Abs. 1 ZPO ). Ein Wartungsunternehmer verstößt gegen Treu und Glauben, wenn er die Wartungsgebühr rückwirkend ab Vertragsbeginn für einen längeren Zeitraum (hier 2 ¢ Jahre) fordert, in dem ihm der Wille zur Ausführung des Vertrages deshalb fehlte, weil er sich des Abschlusses des Wartungsvertrages gar nicht bewußt war. Oberlandesgericht Köln, 19. Zivilsenat, Urteil vom 09.08.1995 - 19 U 57/95 - Das Urteil ist rechtskräftig. Fixer Liefertermin auf Grund kaufmännischen Bestätigungsschreibens BGB §§ 326, 433; HGB § 346; AGBG §§ 4, 5 Faxt der Käufer bei einem spekulativen Geschäft (hier: Lieferung von ca. 12.000 Modulen), bei dem es für beide Seiten erkennbar auf eine schnelle Lieferung ankommt, dem Verkäufer eine Auftragsbestätigung und nennt er darin einen äfixenô Lieferungstermin, so muß der Verkäufer unverzüglich widersprechen, will er den Termin nicht gegen sich gelten lassen. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Verkäufer in den telefonisch geführten vorangegangenen Vertragsverhandlungen ein bestimmtes Datum genannt hat, an dem er seinerseits mit der Ankunft der Ware rechne und wenn der danach mögliche Liefertermin und der vom Käufer bestätigte fixe Termin mit diesem Datum übereinstimmt. Behauptet der Verkäufer, es sei ein Selbstbelieferungsvorbehalt vereinbart worden, trägt er die Beweislast für diese Behauptung. Oberlandesgericht Köln, 19. Zivilsenat, Beschluß vom 06.09.1995 - 19 W 25/95 -. Die Entscheidung ist unanfechtbar. Veranlassung zur Erhebung einer Vollstreckungsabwehrklage ZPO § 93 Der Gläubiger einer titulierten Forderung gibt (noch) keine Veranlassung zur Erhebung einer Vollstreckungsabwehrklage, wenn er dem Schuldner gegenüber zum Ausdruck bringt, auf die Durchsetzung des Anspruchs zu verzichten, sofern eine vergleichsweise Regelung getroffen werden kann. Oberlandesgericht Köln, 19. Zivilsenat, Beschluß vom 18.09.1995 - 19 W 34/95 - Die Entscheidung ist unanfechtbar. Streitwert bei Herausgabeanspruch - Nutzungsentgelt oder Wert der Sache GKG § 16 II; ZPO § 3; BGB § 985 Behauptet der Kläger, der nach gescheitertem Kauf einer Eigentumswohnung die Herausgabe derselben verlangt, dem Käufer sei die vorzeitige Nutzung der Wohnung gegen Zahlung eines monatlichen Nutzungsentgeltes gestattet worden, so bestimmt sich der Streitwert auch dann nach dem analog § 16 Abs. 2 GKG zu berechnenden Nutzungsentgelt, wenn der Anspruch ausschließlich auf § 985 BGB gestützt wird. Oberlandesgericht Köln, 19. Zivilsenat, Beschluß vom 13.10.1995 - 19 W 40/95 - Die Entscheidung ist unanfechtbar. Berücksichtigung des Vermögens bei Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ZPO § 115 II Zu dem von einer Partei gem. § 115 Abs. 2 ZPO einzusetzenden Vermögen gehört auch der Erlös aus dem im Rahmen eines Scheidungsverfahrens erfolgten Verkauf eines Hausgrundstücks, soweit er die Schongrenze übersteigt. Oberlandesgericht Köln, 20. Zivilsenat, Urteil vom 15.09.1995 - 20 U 206/94 - Das Urteil ist rechtskräftig. Keine Verwirkung des Bereicherunganspruchs nach Verjährung des Anspruchs aus unerlaubter Handlung §§ 242, 823, 852 Abs.1 und Abs. 3 BGB, § 242 StGB. Auch 27 Jahre nach der Begehung einer unerlaubten Handlung kann dem nach der Verjährung des Schadensersatzanspruchs verbleibenden Bereicherungsanspruch regelmäßig nicht die Einrede der Verwirkung entgegengehalten werden. Das gilt jedenfalls dann, wenn es sich bei der unerlaubten Handlung um einen Diebstahl handelte. Oberlandesgericht Köln, 22. Zivilsenat, Urteil vom 05.09.1995 - 22 U 23/95 -. Das Urteil ist rechtskräftig. Zustand eines Abreiteplatzes BGB § 661, PVV, Verkehrssicherungspflicht Auch bei der Teilnahme an einem Wettbewerb - hier ländliches Reitturnier -, der auf einer Auslobung beruht, kann der Teilnehmer erwarten, daß die Wettkampfanlagen keine Gefahren aufweisen, mit denen er nicht zu rechnen braucht. Gefahrenursachen, mit denen nach den Umständen zu rechnen ist, begründen keinen Anspruch wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht. Oberlandesgericht Köln, 26. Zivilsenat, Urteil vom 29.09.1995 - 26 U 11/95 -. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Inkrafttreten des allgemeinen Veräußerungsverbots 1. Erläßt das Gericht vor Eröffnung des Konkursverfahrens ein allgemeines Veräußerungsverbot, das nach Tag und Stunde datiert ist, so treten die Wirkungen des Verbots nicht erst mit Zustellung an den Gemeinschuldner, sondern bereits mit Erlaß des Beschlusses ein. Die für einen Fall nach der Gesamtvollstrekkungsordnung entwickelten Grundsätze der Entscheidung BGH ZIP 1995, 40 f. gelten insoweit auch für das Konkursverfahren. 2. Mit der Hereinnahme eines vom Schuldner zur Verrechnung auf seinem debitorischen Konto eingereichten Kundenschecks erwirbt die Bank ein Sicherungsrecht - Sicherungseigentum oder Pfandrecht - an dem Scheck, welches zur abgesonderten Befriedigung nach § 48 KO berechtigt. Für die Anfechtbarkeit des Erwerbs eines solchen Sicherungsrechts ist der Zeitpunkt der Einreichung des Schecks maßgebend (im Anschluß an BGH ZIP 1992, 778ff.). Oberlandesgericht Köln, 27. Zivilsenat, Beschluß vom 09.10.1995 - 27 UF 158/95 -. Die Entscheidung ist unanfechtbar. Keine schwere Härte bei freiwilligem Auszug eines Ehegatten BGB § 1361 b Die Anforderungen an das Vorliegen einer schweren Härte i.S.d. § 1361 b BGB sind geringer, wenn ein Ehepartner freiwillig ausgezogen ist, weiter eine andere Wohnung unterhält und nicht die Mitbenutzung der Ehewohnung mit dem Ziel der Wiederherstellung der ehel. Lebensgemeinschaft begehrt.