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Beschluss

16 W 45/95

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein EC-Karten-Vertrag ist ein unbefristetes Dauerschuldverhältnis; die Befristung der Karte beendet nicht das Vertragsverhältnis. • Die Kündigung eines EC-Karten-Vertrags unterliegt der in den AGB vorgesehenen angemessenen Kündigungsfrist; bei laufenden Konten beträgt diese mindestens einen Monat. • Eine fristlose Kündigung war wegen fehlender wichtiger Gründe nicht gerechtfertigt. • Bei einstweiligen Verfügungen darf das Gericht Maßnahmen treffen, die zur Erreichung des Schutzzwecks erforderlich sind, auch wenn der Antrag formal zu eng gefasst ist.
Entscheidungsgründe
Kündigung von EC-Karten-Verträgen: Mindestkündigungsfrist und Bestandsschutz bis Kündigungsfrist • Ein EC-Karten-Vertrag ist ein unbefristetes Dauerschuldverhältnis; die Befristung der Karte beendet nicht das Vertragsverhältnis. • Die Kündigung eines EC-Karten-Vertrags unterliegt der in den AGB vorgesehenen angemessenen Kündigungsfrist; bei laufenden Konten beträgt diese mindestens einen Monat. • Eine fristlose Kündigung war wegen fehlender wichtiger Gründe nicht gerechtfertigt. • Bei einstweiligen Verfügungen darf das Gericht Maßnahmen treffen, die zur Erreichung des Schutzzwecks erforderlich sind, auch wenn der Antrag formal zu eng gefasst ist. Der Antragsteller begehrte mit einstweiliger Verfügung, die Bank an der Deaktivierung seiner EC-Karte zum 10./11.03.1995 zu hindern. Die Bank hatte wegen eines Widerspruchs des Kunden gegen geänderte AGB eine Kündigung bzw. Nichtverlängerung der EC-Karte angekündigt. Die Parteien stritten über die Wirksamkeit der angekündigten Kündigung und darüber, ob das Vertragsverhältnis durch das Ablaufdatum der Karte oder erst durch Kündigung endet. Der Antragsteller berief sich auf Fortbestand des Nutzungsrechts über den fraglichen Zeitpunkt hinaus. Die Bank verwies auf das Kartenende und ihre AGB. Es ging um die Frage, ob eine fristlose oder fristgerechte Kündigung möglich war und welche Schutzwirkung einer einstweiligen Verfügung zukommt. • Der EC-Karten-Vertrag ist unbefristet; die Befristung der physischen Karte dient nur der Sicherheit und beendet das Vertragsverhältnis nicht. • Nach Nr. 19 der Bank-AGB ist eine angemessene Kündigungsfrist einzuhalten; bei laufenden Girokonten beträgt diese mindestens einen Monat. • Es lagen keine Gründe für eine fristlose Kündigung vor, da der Scheck- und Kontoverkehr jahrelang beanstandungsfrei war und der Widerspruch gegen die AGB-Änderung kein vertragswidriges Verhalten darstellte. • Die Kündigung der EC-Karte hat für den Kunden einschneidende Bedeutung, weil sie die Nutzung des Girokontos wesentlich einschränkt; dies rechtfertigt die Mindestkündigungsfrist von einem Monat auch bei isolierter Kündigung der EC-Karte. • Die formale Fassung des Antrags führte nicht zur Abweisung; nach § 938 Abs. 1 ZPO kann das Gericht die zur Erreichung des Schutzzwecks erforderlichen Maßnahmen treffen und daher dem Begehren teilweise gegen Vorbehalt einer ordnungsgemäßen Kündigung stattgeben. • Mangels besonderer Umstände war die im Schreiben der Bank vom 21.02.1995 angekündigte und zum 28.02.1995 erklärte Kündigung jedenfalls unwirksam. • Wegen der teilweisen Begründetheit der Beschwerde entsprach es dem billigen Ermessen, die Kosten der ersten Instanz gegeneinander aufzuheben (§ 91a Abs.2, § 92 Abs.1 ZPO). Die sofortige Beschwerde des Antragstellers war teilweise begründet. Dem Antragsteller war zuzustimmen, dass er über den 10./11.03.1995 hinaus zur Benutzung seiner EC-Karte zugelassen bleiben musste, jedoch nicht bis Ende 1996, sondern höchstens bis zum Wirksamwerden einer ordnungsgemäß mit angemessener Frist ausgesprochenen Kündigung. Die von der Bank ausgesprochene kurzfristige Kündigung war jedenfalls unwirksam; eine fristlose Kündigung war nicht gerechtfertigt. Die Kosten des Rechtsstreits wurden gegeneinander aufgehoben, und der Streitwert wurde für die erste Instanz festgesetzt.