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Beschluss

9 U 358/21

OLG Stuttgart 9. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2022:0110.9U358.21.00
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Leitsätze
1. Auch wenn der Kontoinhaber glaubhaft gemacht hat, sein Girokonto auf Grund der Kündigung der Sparkasse nicht mehr aktiv nutzen zu können, führt dies nicht per se zu wesentlichen, dringend zu behebenden Nachteilen.(Rn.8) 2. Die Kündigung eines Girokontovertrages ist dann wirksam, wenn sie aus einem sachlichen Grund erfolgt. Ein sachlicher Grund liegt vor, wenn die Umstände, die die Sparkasse zur Kündigung veranlassen, derart beschaffen und zu bewerten sind, dass ein unvoreingenommener, vernünftiger Beobachter das Verhalten der Sparkasse für eine nachvollziehbare und der Sachlage angemessene Reaktion halten muss. Dies ist dann der Fall, wenn der Sparkasse Berichte über Beobachtungen und Verfahren von Verfassungsschutzbehörden bekannt geworden sind, wonach sowohl der Präsident als auch der ehemalige Vorstandsvorsitzende und derzeitige Sprecher des Vereins über andere von ihnen geführte Vereine als Führungspersönlichkeiten der in der Bundesrepublik aktiven so genannten Salafisten zugeordnet werden.(Rn.12) 3. Aus der Grundrechtsbindung der Sparkasse ergibt sich keine Pflicht zur Fortführung des Vereinskontos. Denn dem Verein kommt weder das Parteienprivileg noch das als Menschenrecht ausgestalteten allgemeine Persönlichkeitsrecht zugute. Letzterem entsprechend hat der Gesetzgeber die Pflicht zur Führung von - nur natürlichen Personen offenstehenden - Basiskonten nach dem Zahlungskontengesetz abschließend Rechnung getragen.(Rn.14)
Tenor
1. Der Antrag vom 29.12.2021 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Auch wenn der Kontoinhaber glaubhaft gemacht hat, sein Girokonto auf Grund der Kündigung der Sparkasse nicht mehr aktiv nutzen zu können, führt dies nicht per se zu wesentlichen, dringend zu behebenden Nachteilen.(Rn.8) 2. Die Kündigung eines Girokontovertrages ist dann wirksam, wenn sie aus einem sachlichen Grund erfolgt. Ein sachlicher Grund liegt vor, wenn die Umstände, die die Sparkasse zur Kündigung veranlassen, derart beschaffen und zu bewerten sind, dass ein unvoreingenommener, vernünftiger Beobachter das Verhalten der Sparkasse für eine nachvollziehbare und der Sachlage angemessene Reaktion halten muss. Dies ist dann der Fall, wenn der Sparkasse Berichte über Beobachtungen und Verfahren von Verfassungsschutzbehörden bekannt geworden sind, wonach sowohl der Präsident als auch der ehemalige Vorstandsvorsitzende und derzeitige Sprecher des Vereins über andere von ihnen geführte Vereine als Führungspersönlichkeiten der in der Bundesrepublik aktiven so genannten Salafisten zugeordnet werden.(Rn.12) 3. Aus der Grundrechtsbindung der Sparkasse ergibt sich keine Pflicht zur Fortführung des Vereinskontos. Denn dem Verein kommt weder das Parteienprivileg noch das als Menschenrecht ausgestalteten allgemeine Persönlichkeitsrecht zugute. Letzterem entsprechend hat der Gesetzgeber die Pflicht zur Führung von - nur natürlichen Personen offenstehenden - Basiskonten nach dem Zahlungskontengesetz abschließend Rechnung getragen.(Rn.14) 1. Der Antrag vom 29.12.2021 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. I. Der Antragsteller ist ein im Vereinsregister des Amtsgerichts H. eingetragener Verein mit Sitz in H. Laut Satzung (Anl. K07) dient er der umfassenden Ausübung und Pflege der islamischen Religion gemäß der atharitischen Glaubenslehre und dem Verständnis sunnitischer Rechtsschulen zur Förderung der Religion, der islamischen Kultur, der islamischen Wohlfahrtspflege und mildtätiger Zwecke. Im Juli 2021 eröffnete er bei der Antragsgegnerin ein Girokonto, das diese mit Schreiben vom 07.09.2021 mit Wirkung zum 11.10.2021 unter Hinweis auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB, Anl. K03) kündigte (Anl. K04). Nach Abweisung der diesbezüglichen Klage mangels Prozessfähigkeit des Antragstellers begehrt dieser parallel zur gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg eingelegten Berufung den Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Verpflichtung der Antragsgegnerin, das Girokonto fortzuführen. Ein wichtiger oder sachlicher Grund für die Kündigung habe seiner Ansicht nach nicht vorgelegen. Insbesondere sei die Antragsgegnerin aufgrund der Grundrechtsbindung wie insbesondere der dem Parteienprivileg vergleichbaren Vereinigungsfreiheit sowie dem allgemeinen Gleichheitssatz zur Fortführung des Kontos verpflichtet. Letztlich habe der Antragsgegner die zweimonatige Kündigungsfrist nicht eingehalten. Der Antragsteller beantragt (Schriftsatz vom 29.12.2021): 1. Der Antragsgegnerin wird geboten, das Girokonto mit der Nummer … des Antragstellers in unveränderter Weise weiterzuführen. 2. Der Antragsgegnerin wird angedroht, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die in Ziff.1 ausgesprochene Verpflichtung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten festgesetzt werden kann. II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung war zurückzuweisen. Allerdings hat der Antragsteller ihn nach §§ 936, 920 ZPO in zulässiger Weise gestellt. Auch ist entgegen der Ansicht des Landgerichts im erstinstanzlichen Hauptsacheverfahren von der Prozessfähigkeit des Antragstellers auszugehen. Denn die - erfolgte - Eintragung ins Vereinsregister hat konstitutive Wirkung (s. nur BGH, Urteil vom 11.11.1982 - I ZR 126/80, zit. nach juris, Rn. 19, m.w.N.), und nach § 3 Abs. 1 Satz 1 VereinsG darf ein Verein erst mit einer Verbotsverfügung der zuständigen Landesbehörde bzw. des Bundesministeriums des Inneren als verboten - und damit aufgrund Auflösung als nicht existent - behandelt werden. Nach §§ 935, 940 ZPO erfolgt eine einstweilige Verfügung zur Regelung eines einstweiligen Zustands jedoch nur dann, wenn die Regelung insbesondere zur Abwendung wesentlicher Nachteile erforderlich ist [sogenannter Verfügungsgrund, s.u. 1.] und der Antragsteller einen Verfügungsanspruch hat [s.u. 2.]. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. 1. Entgegen §§ 936, 920 Abs. 2 ZPO hat der Antragsteller schon einen Verfügungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Zwar hat er durch eidesstattliche Versicherung seines Präsidenten D. R. glaubhaft gemacht (§ 294 Abs. 1 ZPO), das Konto nicht mehr aktiv nutzen zu können. Daraus allein ergibt sich aber noch kein Verfügungsgrund, der den Erlass einer einstweiligen Verfügung als nötig erscheinen lässt. Insbesondere hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, woraus sich infolge der fehlenden Nutzungsmöglichkeit wesentliche Nachteile ergeben, die mittels der beantragten Verfügung dringend abzuwenden seien (vgl. zum Verfügungsgrund nur Zöller, Vollkommer, 34. Aufl. 2022, § 935 ZPO, Rn. 10, § 940 ZPO, Rn. 4). Die Kündigung eines Kontos führt nicht per se zu wesentlichen, dringend zu behebenden Nachteilen. Insbesondere hat die Antragsgegnerin bereits im erstinstanzlichen Hauptsacheverfahren sowohl bestritten, dass der Antragsteller nicht über ein weiteres Konto verfüge, noch, dass er aufgrund seiner Mitgliederzahl sowie unbaren Zahlungsverkehr erfordernder Aktivitäten auf die Weiternutzung des Kontos angewiesen wäre (Klageerwiderung S. 6 f.). 2. Auch hat der Antragsteller entgegen §§ 936, 920 Abs. 2 ZPO keine einen Verfügungsanspruch tragenden Tatsachen glaubhaft gemacht. Nach den dem einstweiligen Verfügungsverfahren zugrunde zu legenden Tatsachen hat die Antragsgegnerin das für den Antragsteller geführte Konto mit der Nr. ... mit Schreiben vom 07.09.2021 wirksam gekündigt [s.u. a)], weshalb sie seit Ablauf der Kündigungsfrist zur Einstellung der Kontoführung berechtigt ist [s.u. b)]. a) Die Parteien hatten mit Vertrag vom Juli 2021 einen Geschäftsbesorgungsvertrag (§ 675 BGB) als Girokontovertrag in der Ausprägung eines Zahlungsdiensterahmenvertrages geschlossen (vgl. nur Grüneberg, Sprau, 81. Aufl. 2022, § 675f BGB, Rn. 10, 27), woraus die Antragsgegnerin nach § 675f Abs. 2 Satz 1 BGB i.R.e. dadurch begründeten Dauerschuldverhältnisses zur Führung des Kontos für die Antragstellerin verpflichtet war. Die Antragsgegnerin kündigte den Vertrag über die dauerhafte Kontoführung indessen mit Schreiben vom 07.09.2021 (Anl. K04). Dahinstehen kann, ob ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung vorlag. Jedenfalls erfolgte die Kündigung ordentlich nach § 675h Abs. 2, Art. 248 §§ 2 f. EGBGB verständlich sowie schriftlich und somit mittels eines dauerhaften Datenträgers (vgl. nur Grüneberg, a.a.O., Art. 248 § 3 EGBGB, Rn. 1). Die Parteien hatten das dem Antragsgegner im Falle eines sachlichen Grundes zustehende (s. zu dieser Voraussetzung nur BGH, Urteile vom 11.03.2003 - XI ZR 403/01, zit. nach juris, Rn. 16, und vom 05.05.2014 - XI ZR 214/14, zit. nach juris, Rn. 12) Kündigungsrecht mit einer zweimonatigen Kündigungsfrist in Nr. 26 Abs. 1 der nach § 305 Abs. 2 BGB in den Girovertrag einbezogenen AGB (Anl. K03) vereinbart. Die Kündigung ist auch wirksam. Denn sie erfolgte aus sachlichem Grund. Ein sachlicher Grund liegt vor, wenn die Umstände, die die Sparkasse zur Kündigung veranlassen, derart beschaffen und zu bewerten sind, dass ein unvoreingenommener, vernünftiger Beobachter das Verhalten der Sparkasse für eine nachvollziehbare und der Sachlage angemessene Reaktion halten muss (Biesok, WM 2020, 75 [79]; vgl. auch Schimansky/Bunte/Lwowski, Bunte, 5. Aufl. 2017, § 24, Rn. 59c). Denn der Antragsgegnerin sind Berichte über Beobachtungen und Verfahren von Verfassungsschutzbehörden bekannt geworden, wonach sowohl der Präsident als auch der ehemalige Vorstandsvorsitzende und derzeitige Sprecher der Antragstellerin M. K. über andere von ihnen geführte Vereine als Führungspersönlichkeiten der in der Bundesrepublik aktiven sogenannten Salafisten zugeordnet werden. Der Salafismus bildet eine Strömung im Islamismus und ist durch eine extreme Auslegung des Monotheismus und der strengen Anwendung ausschließlich am Koran orientierter islamischer Rechtsvorschriften gekennzeichnet. Salafisten beanspruchen die Deutungshoheit über die Normen der Scharia für sich selbst, auf deren Basis sie - unter Ablehnung menschengemachter Gesetze - die Errichtung eines Gottesstaates anstreben. Danach ist der Salafismus mit einer freiheitlich demokratischen Grundordnung nicht vereinbar und widerspricht dem Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip. Angesichts der Aktivitäten des satzungsgemäß mit erheblichen Kompetenzen und Freiheiten ausgestatteten Präsidenten des Antragstellers sowie dessen Sprechers besteht berechtigter Grund zur Annahme, dass diese ihre salafistischen Ziele mittels des Antragsstellers verwirklichen. Vor diesem Hintergrund ist der Antragsgegnerin die Kontoführung nicht zuzumuten, weshalb die Kündigung aus der Perspektive eines unvoreingenommenen, vernünftigen Beobachters eine nachvollziehbare und der Sachlage angemessene Reaktion darstellt. Zum einen kann die Fortführung des Kontos von ihm nicht hinzunehmende rufschädigende Auswirkungen haben, die einem Kreditinstitut, das auf das Vertrauen der Kunden und Geschäftspartner angewiesen ist, schadet. Zum anderen kann die Antragsgegnerin nicht auf die uneingeschränkte Akzeptanz des deutschen Rechtssystems durch den Antragsteller vertrauen, was angesichts der immer detaillierter ausgestalteten rechtlichen Grundlagen des Dauerschuldverhältnisses zwischen Kontoinhaber und kontoführendem Institut aber dringend erforderlich ist. Eine Pflicht zur Fortführung des Kontos ergibt sich entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht aus der Grundrechtsbindung der Antragsgegnerin. Sie ist als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts (§ 1 SpG BW) allerdings unmittelbar an die Grundrechte gebunden, die sie im Rahmen ihres sich aus § 6 Abs. 1 SpG BW ergebenden Auftrags zu beachten hat (s. nur BGH, Urteil vom 11.03.2003 - XI ZR 403/01, zit. nach juris, Rn. 15). So hat sie bei der ihr mangels allgemeinen Kontrahierungszwangs (s. dazu auch Biesok, WM 2020, 75 ff.; Sudergat, Kontopfändung und P-Konto, 3. Aufl. 2013, Kap. XII., Rn. 1351) grundsätzlich frei stehenden Entscheidung über die Kontoführung im Rahmen seines Auftrages insbesondere das Parteienprivileg nach Art. 21 Abs. 1 GG, die Vereinigungsfreiheit (Art. 9 Abs. 1 GG), den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz und das aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 Abs. 1 GG abgeleitete Recht zur Teilhabe am bargeldlosen Zahlungsverkehr beachten. Die Kündigung verletzte den Antragsteller jedoch nicht in seinen Grundrechten. Ihm als Verein kommt indessen das Parteienprivileg nicht zugute, und dem als Menschenrecht ausgestalteten allgemeine Persönlichkeitsrecht (vgl. etwa BeckOK GG, Lang, 49. Ed. 15.11.2021, Art. 2 GG, Rn. 19) hat der Gesetzgeber diesbezüglich durch die Pflicht zur Führung von - nur natürlichen Personen offenstehenden - Basiskonten nach §§ 31 ff. Zahlungskontengesetz abschließend Rechnung getragen. Dass er zur Ausübung der Vereinstätigkeit ausgerechnet auf die Kontoführung durch die Antragsgegnerin angewiesen ist, hat der Antragsteller bereits nicht glaubhaft gemacht [vgl. dazu bereits oben unter 1.]. Zudem betrifft der grundsätzlich auch die Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr durch die Führung von Girokonten zu ermöglichende Auftrag des Antragsgegners zur Daseinsvorsorge, die Versorgung mit geld- und kreditwirtschaftlichen Leistungen sicherzustellen, nur seinen Geschäftsbereich (vgl. auch BGH, Urteil vom 11.03.2003 - XI ZR 403/01, zit. nach juris, Rn. 16). Dieser erstreckt sich im Wesentlichen auf den Bodenseekreis sowie die Gebiete der Städte K., M., M. und Ü. sowie die Gemeinden D., H., O., S. und S. (vgl. § 2 Abs. 1 der Satzung des Antragsgegners in der Fassung vom 17.09.2021, abrufbar unter https://www.s...). Der Antragsteller hat seinen Sitz dagegen - ca. 700 km entfernt - in H. und ist vom Schutzbereich der von der Antragsgegnerin zu gewährleistenden Daseinsvorsorge folglich nicht erfasst. Der sachliche Kündigungsgrund des Antragstellers entfällt letztlich auch nicht nach dem von ihm nach Art. 3 Abs. 1 GG zu wahrenden allgemeinen Gleichheitssatz. Obwohl dies angesichts der Tatsache, dass die Ma. L. Kirchengemeinde T. Teil der Evangelischen Landeskirche Württemberg ist, die wiederum eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts ist, mehr als zweifelhaft ist, kann letztlich dahinstehen, ob es sich bei ihr überhaupt um einen vergleichbaren Verein wie den Antragsteller handelt. Denn sie hat ihren Sitz in T. und damit im zum Geschäftsbereich der Antragsgegnerin gehörenden B….kreis. b) Die Kündigungsfrist ist abgelaufen. Wie der Antragsteller zwar zutreffend ausführt, beträgt die ordentliche Kündigungsfrist nach Nr. 26 Abs. 1 AGB, § 675h Abs. 2 Satz 2 BGB mindestens zwei Monate, und die Antragsgegnerin hat das Konto mit nur einmonatiger Frist gekündigt. Regelmäßig wird mit einer Kündigung ohne Wahrung einer erforderlichen Frist aber die angemessene bzw. zutreffende Frist in Gang gesetzt (vgl. nur Schimansky/Bunte/Lwowski, Bunte, a.a.O., § 24, Rn. 19; Herresthal, WM 2013, 773 [781]; OLG Köln, Beschluss vom 28.08.1995 - 16 W 45/95, zit. nach juris, Rn. 3). Mit der Kündigungserklärung unter Angabe einer zu kurzen Frist hat die Antragsgegnerin folglich die - zutreffende - Zweimonatsfrist in Gang gesetzt. Nach Zugang des Schreibens spätestens Mitte September 2021 ist diese Mitte November abgelaufen. Überdies enthält jedenfalls die als Anl. K15 vorgelegte Klageerwiderung vom 11.11.2021 zum erstinstanzlichen Hauptsacheverfahren eine, die zweimonatige Kündigungsfrist auslösende erneute Kündigung, die die Antragsgegnerin dort unter 2.15 ausdrücklich ausgesprochen hat. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 48 Abs. 2 GKG, § 3 ZPO. Entgegen der Ansicht des Antragstellers war der Streitwert unabhängig vom Kontoguthaben auf sein Interesse an der Weiterführung des Kontos zu schätzen (s. Musielak/Voit/Heinrich, 18. Aufl. 2021, § 3 ZPO Rn. 30b; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13.02.2012 - OVG 3 S 140.11 = BeckRS 2012, 47509; VG Leipzig, Beschluss vom 26.08.2020, 1 K 1116/19, zit. nach juris, Rn. 48). Die Antragsgegnerin verweigert - unabhängig vom Kontostand - die Kontoführung an sich, deren wirtschaftlichen Wert der Senat mangels sonstiger Anhaltspunkte auf 5.000 € schätzt, und nicht die Auszahlung des Guthabens, was allein einen an diesem orientierten Streitwert rechtfertigte. Nichts anderes ergibt sich aus den vom Antragsteller zitierten Entscheidungen des Landgerichts Hamburg (301 O 167/17), das den Streitwert nach den Angaben der dortigen Antragstellerin festgesetzt hat, und des Oberlandesgerichts Dresden (7 U 1956/01), das seine Streitwertfestsetzung nicht im Einzelnen begründet hat. Mangels Interesses des Antragstellers an der Zahlung der Kontoführungsgebühren ist auch deren Höhe - entgegen der Ansicht des Landgerichts Lübeck (vgl. nur NJW 2001, 82) - unerheblich.