Beschluss
16 WX 144/95
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Eignung eines Betreuers bemisst sich primär an der Möglichkeit zur persönlichen Betreuung und dem Wohl des Betreuten (§ 1901 Abs.1 BGB).
• Räumliche Entfernung und berufliche Einbindung sprechen nicht ohne Weiteres gegen die Eignung, wenn persönlicher Kontakt in erforderlichem Umfang besteht.
• Eine Delegation der persönlichen Betreuungsaufgabe ist grundsätzlich unzulässig; Hilfen in der Pflege stehen dem nicht entgegen.
• Bei möglicher Interessenkollision sind konkrete Umstände aufzuklären; gegebenenfalls ist die Bestellung eines Nebenbetreuers mit Aufgabenteilung zu prüfen (§§ 1897 Abs.5, 1899 Abs.1 BGB).
Entscheidungsgründe
Eignung als Betreuerin: Persönliche Betreuung und Interessenkonfliktprüfung • Die Eignung eines Betreuers bemisst sich primär an der Möglichkeit zur persönlichen Betreuung und dem Wohl des Betreuten (§ 1901 Abs.1 BGB). • Räumliche Entfernung und berufliche Einbindung sprechen nicht ohne Weiteres gegen die Eignung, wenn persönlicher Kontakt in erforderlichem Umfang besteht. • Eine Delegation der persönlichen Betreuungsaufgabe ist grundsätzlich unzulässig; Hilfen in der Pflege stehen dem nicht entgegen. • Bei möglicher Interessenkollision sind konkrete Umstände aufzuklären; gegebenenfalls ist die Bestellung eines Nebenbetreuers mit Aufgabenteilung zu prüfen (§§ 1897 Abs.5, 1899 Abs.1 BGB). Die Beteiligte zu 3) beantragte, als Betreuerin für ihre Mutter bestellt zu werden. Das Landgericht lehnte dies ab und begründete die Ungeeignetheit mit räumlicher Entfernung, beruflicher Einbindung und der Einbindung einer Dritten in die Versorgung der Betroffenen. Die Beteiligte besucht die Betroffene nach den Feststellungen regelmäßig etwa einmal im Monat. Die Betroffene ist erheblich desorientiert und eine sinnvolle Verständigung kaum möglich. Eine dritte Person leistet Pflegehilfe und besucht die Betroffene ebenfalls. Strittig ist ferner, ob die Beteiligte potenziell erb- oder pflichtteilsberechtigt ist und damit eine Interessenkollision vorliegen könnte. Das Oberlandesgericht hob den Beschluss des Landgerichts auf und verwies die Sache zur erneuten Prüfung zurück. • Die Eignungsbeurteilung darf nicht allein auf Entfernung und Berufstätigkeit gestützt werden; maßgeblich ist das Wohl des Betreuten nach § 1901 Abs.1 BGB und die Möglichkeit persönlicher Fürsorge. • Persönliche Betreuung ist Hauptmerkmal der Betreuung; ihr Umfang bemisst sich nach dem Aufgabenkreis des Betreuers und dem Gesundheitszustand des Betreuten (§§ 1897, 1901 BGB). • Regelmäßige Besuche (hier monatlich) können das erforderliche Maß an persönlichem Kontakt sicherstellen; bei schwerer Desorientierung rechtfertigt dies nicht automatisch häufiger Kontakt. • Die Mitwirkung Dritter in der Pflege steht der Bestellung der Familienangehörigen nicht entgegen, da hier keine Übertragung der persönlichen Betreuungsaufgabe festgestellt ist; reine Pflegeleistungen sind von der persönlichen Betreuungsaufgabe zu unterscheiden. • Sofern die Betreuerin potenziell erbberechtigt ist, bedarf es konkreter Feststellungen zur Gefahr von Interessenkonflikten; abstrakte Risiken genügen nicht (§ 1897 Abs.5 BGB). • Liegt eine konkrete Interessenkollision vor, ist zu prüfen, ob nach § 1899 Abs.1 BGB ein zweiter Betreuer mit Aufgabenteilung zu bestellen ist. • Das Landgericht hat das Gesetz verletzt, indem es die vorgenannten rechtlichen Maßstäbe nicht zutreffend angewandt und unzureichend aufgeklärt hat (§§ 27 Abs.1 FGG, 550 ZPO). Der angefochtene Beschluss des Landgerichts wird aufgehoben. Die Beteiligte zu 3) ist wegen der vorhandenen regelmäßigen persönlichen Besuche nicht ohne Weiteres als ungeeignet anzusehen; räumliche Entfernung und Berufstätigkeit allein rechtfertigen die Ablehnung nicht. Die Einschaltung einer Dritten zur Pflege schließt die persönliche Betreuung durch die Beteiligte nicht aus, sofern diese die Betreuungsaufgaben selbst wahrnimmt. Das Landgericht hat weiterhin aufzuklären, ob konkrete Interessenkollisionen aufgrund erbrechtlicher Verhältnisse bestehen; falls erforderlich, ist die Bestellung eines zweiten Betreuers mit Aufgabenteilung zu prüfen. Eine Kostenentscheidung wurde nicht getroffen.