Beschluss
16 WX 171/95
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine sofortige weitere Beschwerde gemäß § 45 Abs. 1 WEG ist unzulässig, wenn die Frist des § 22 Abs. 1 FGG nicht gewahrt ist.
• Ein persönlicher Schriftsatz der Partei, adressiert "zu Protokoll des Rechtspflegers", ersetzt nicht die gesetzliche Formerfordernis der Erklärung zu Protokoll durch den Rechtspfleger oder die Anwaltssignatur (§ 19 Abs. 1 FGG).
• Bei gerichtserfahrenen Parteien fehlt ein Entschuldigungs- oder Sachvortrag zu den Gründen der Fristversäumnis, sodass eine Wiedereinsetzung nach § 22 Abs. 2 FGG nicht in Betracht kommt.
Entscheidungsgründe
Form- und Fristmängel bei sofortiger weiterer Beschwerde verhindern Zulässigkeit • Eine sofortige weitere Beschwerde gemäß § 45 Abs. 1 WEG ist unzulässig, wenn die Frist des § 22 Abs. 1 FGG nicht gewahrt ist. • Ein persönlicher Schriftsatz der Partei, adressiert "zu Protokoll des Rechtspflegers", ersetzt nicht die gesetzliche Formerfordernis der Erklärung zu Protokoll durch den Rechtspfleger oder die Anwaltssignatur (§ 19 Abs. 1 FGG). • Bei gerichtserfahrenen Parteien fehlt ein Entschuldigungs- oder Sachvortrag zu den Gründen der Fristversäumnis, sodass eine Wiedereinsetzung nach § 22 Abs. 2 FGG nicht in Betracht kommt. Die Antragsgegner erhielten einen Beschluss des Landgerichts Bonn, gegen den sie weitere sofortige Beschwerde erhoben. Ein persönlicher Schriftsatz der Antragsgegner, bezeichnet mit dem Zusatz "zu Protokoll des Rechtspflegers", ging beim Landgericht am 22.09.1995 ein und wurde dem Oberlandesgericht später vorgelegt; eine Erklärung, die den Formvorschriften des § 19 Abs. 1 FGG entsprach, wurde erst am 09.10.1995 abgegeben. Das Oberlandesgericht prüfte, ob die Frist des § 22 Abs. 1 FGG gewahrt und die Formvorschriften eingehalten waren. Die Parteien sind gerichtsbekannt erfahren; es wurde kein Vortrag zu den Gründen eines Fristversäumnisses gemacht. Das Gericht entschied über Zulässigkeit der Beschwerde und verteilte die Kosten nach § 47 WEG. • Fristversäumnis: Die Frist des § 22 Abs. 1 FGG zur Einlegung der weiteren sofortigen Beschwerde war nicht gewahrt, weil die erst am 09.10.1995 formgerecht erklärte Beschwerde nach Fristablauf einging. • Formmangel: Nach § 19 Abs. 1 FGG muss eine Erklärung durch einen Anwalt unterzeichnet oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt sein; ein persönliches Schreiben der Partei mit dem Vermerk "zu Protokoll des Rechtspflegers" erfüllt diese Anforderungen nicht, weil es nicht vom Rechtspfleger protokolliert wurde. • Keine Wiedereinsetzung: § 22 Abs. 2 FGG erlaubt Wiedereinsetzung nur bei glaubhaftem Entschuldigungs- oder Tatsachenvortrag; die gerichtserfahrenen Antragsgegner machten keinen diesbezüglichen Vortrag, so dass kein Anhaltspunkt für Nachsicht besteht. • Kostenentscheidung: Gemäß § 47 WEG sind die Kosten des Verfahrens demjenigen aufzuerlegen, dessen Antrag zurückgewiesen bzw. dessen Beschwerde aus Gründen der Unzulässigkeit abgewehrt wird; billiges Ermessen gebot, die Kosten den Antragsgegnern ganz aufzuerlegen. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner war unzulässig wegen Frist- und Formversäumnis; das persönliche Schreiben mit dem Zusatz "zu Protokoll des Rechtspflegers" genügte nicht den Formerfordernissen des § 19 Abs. 1 FGG, und die formgerechte Erklärung erfolgte erst nach Fristablauf. Ein Anspruch auf Wiedereinsetzung nach § 22 Abs. 2 FGG bestand nicht, weil die Parteien keinen Entschuldigungs- oder Tatsachenvortrag erbracht haben. Deshalb blieb die Beschwerde unbeachtlich, und das Oberlandesgericht bestätigte die Unzulässigkeit der Beschwerde. Die Gerichtskosten wurden nach § 47 WEG den Antragsgegnern auferlegt, da dies dem billigen Ermessen entsprach.