Urteil
13 U 42/95
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Beim unbeaufsichtigten Erhitzen von Frittierfett in einem ungesicherten Topf kann das Verlassen des Herds bereits grobe Fahrlässigkeit darstellen.
• Das Regreßverzichtsabkommen der Feuerversicherer findet keine Anwendung, wenn das schadensursächliche Verhalten des Versicherungsnehmers grob fahrlässig war.
• Ein kurzzeitiges "Augenblicksversagen" ist nicht automatisch mildernd; Entlastende persönliche Umstände müssen hinzutreten, um von grober Fahrlässigkeit abzusehen.
• Verjährungshemmende Verhandlungen liegen vor, wenn Schriftwechsel der Versicherer als fortgesetzter Verhandlungsprozess zu verstehen ist.
Entscheidungsgründe
Grobe Fahrlässigkeit beim unbeaufsichtigten Erhitzen von Frittierfett • Beim unbeaufsichtigten Erhitzen von Frittierfett in einem ungesicherten Topf kann das Verlassen des Herds bereits grobe Fahrlässigkeit darstellen. • Das Regreßverzichtsabkommen der Feuerversicherer findet keine Anwendung, wenn das schadensursächliche Verhalten des Versicherungsnehmers grob fahrlässig war. • Ein kurzzeitiges "Augenblicksversagen" ist nicht automatisch mildernd; Entlastende persönliche Umstände müssen hinzutreten, um von grober Fahrlässigkeit abzusehen. • Verjährungshemmende Verhandlungen liegen vor, wenn Schriftwechsel der Versicherer als fortgesetzter Verhandlungsprozess zu verstehen ist. Der Beklagte erhitzte Frittierfett in einem nicht mit Überhitzungsschutz versehenen Topf auf dem Elektroherd. Anstatt den Vorgang zu überwachen, verließ er die Küche und setzte sich in das angrenzende Wohnzimmer, um dort zu warten. Später brach Feuer, das die Gebäudeversicherung zum Schadensersatz verpflichtete und in Regress gegen den Haftpflichtversicherten ging. Die Haftpflichtversicherung des Beklagten rügte Übermüdung bzw. Augenblicksversagen; die Klägerin vertrat, es liege grobe Fahrlässigkeit vor. Das Landgericht gab der Klage der Gebäudeversicherung dem Grunde nach statt; der Beklagte legte Berufung ein. Das Oberlandesgericht bestätigte die Entscheidung und wies die Berufung zurück. Streitig war insbesondere die Qualifikation des Verhaltens als grob fahrlässig und die Frage der Hemmung der Verjährung durch Verhandlungen zwischen Versicherern. • Gefährlichkeit der Handlung: Das Erhitzen von Fett im offenen Topf birgt hohe Brandgefahr; daher sind erhöhte Sorgfaltsanforderungen zu stellen (§§ allgemeine Sorgfaltspflicht, einschlägige Haftungsgrundsätze). • Grobe Fahrlässigkeit: Das Verlassen des Herds während des überwachtungsbedürftigen Vorgangs und das bequeme Hinsetzen im Wohnzimmer begründen eine schwere Verletzung der Sorgfaltspflicht; objektive Merkmale der groben Fahrlässigkeit sind erfüllt. • Augenblicksversagen: Ein bloßes kurzfristiges Versagen rechtfertigt nur dann eine Herabstufung des Schuldsvorwurfs, wenn besondere persönliche Umstände (z. B. nachgewiesene gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Unerfahrenheit) vorliegen; solche Umstände lagen nicht vor. • Überhitzungsschutz als Vergleichsmaßstab: Elektrische Friteusen mit Schutzvorrichtungen mindern objektiv die Gefahr; das Verwenden eines ungesicherten Topfs erhöht die Vorwerfbarkeit. • Verjährung: Schriftwechsel zwischen den Versicherern ist als fortgesetzter Verhandlungsprozess zu werten, sodass Verjährungshemmung eintrat; die Einrede der Verjährung war unbegründet. • Beweiswürdigung: Aus der persönlichen Anhörung ergab sich kein Entlastungsgrund wie Müdigkeit oder sonstige Beeinträchtigung, die das plötzliche Einschlafen erklären könnte. Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen; die Klage der Gebäudeversicherung gegen die Haftpflichtversicherung ist dem Grunde nach begründet, weil das Verhalten des Versicherungsnehmers als grob fahrlässig einzustufen ist. Das Verlassen des Herds bei erhitztem Frittierfett und das Sich-auf-die-Couch-Setzen während des nur kurz dauernden, überwachsungsbedürftigen Vorgangs stellt eine schwere Verletzung der Sorgfaltspflicht dar. Ein bloßes Augenblicksversagen liegt nicht vor, da keine besonderen persönlichen Entlastungsumstände vorliegen. Die Verjährungseinrede greift nicht, weil der Schriftwechsel der Versicherer als verjährungshemmende Verhandlungsführung zu verstehen ist. Deshalb bleibt das erstinstanzliche Urteil in vollem Umfang bestehen und die Berufung erfolglos.