Urteil
5 U 109/95
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Erhöhung des GOZ-Grundfaktors ist eine vom behandelnden Arzt individuell zu begründende Einzelfallentscheidung, die gerichtlich überprüfbar ist.
• Liegt für einzelne Gebührenpositionen eine nachvollziehbare, fallbezogene Begründung vor, kann der Faktor über dem Schwellenwert bleiben.
• Bei nur geringen, nicht dauerhaften Sensibilitätsstörungen kann ein vergleichsweise geringes Schmerzensgeld angemessen sein.
• Für zukünftige Folgekosten muss eine konkrete Wahrscheinlichkeit dargelegt werden; bloße Spekulationen genügen nicht.
Entscheidungsgründe
Individuell begründbare GOZ-Faktorerhöhungen und Abwägung des Schmerzensgeldes bei leichter Nervbeeinträchtigung • Die Erhöhung des GOZ-Grundfaktors ist eine vom behandelnden Arzt individuell zu begründende Einzelfallentscheidung, die gerichtlich überprüfbar ist. • Liegt für einzelne Gebührenpositionen eine nachvollziehbare, fallbezogene Begründung vor, kann der Faktor über dem Schwellenwert bleiben. • Bei nur geringen, nicht dauerhaften Sensibilitätsstörungen kann ein vergleichsweise geringes Schmerzensgeld angemessen sein. • Für zukünftige Folgekosten muss eine konkrete Wahrscheinlichkeit dargelegt werden; bloße Spekulationen genügen nicht. Kläger forderten Zahlung zahnärztlicher Honorare; die Beklagte zahlte nicht vollständig und machte zugleich Schmerzensgeld geltend wegen unterbliebener Aufklärung und nervlicher Beeinträchtigung nach Zahnbehandlung. Das Landgericht gab der Honorarklage im Wesentlichen statt und berücksichtigte bei mehreren Rechnungspositionen erhöhte Faktoren (bis 3,5). Die Beklagte rief in Mischung sowohl materielle Einwände gegen die Höhe als auch eine Widerklage wegen Gesundheitsschäden geltend auf. Die Parteien stritten insbesondere darüber, ob die erhobenen Erhöhungsfaktoren der GOZ sachlich gerechtfertigt und gerichtlich überprüfbar seien sowie um den Umfang des anzurechnenden Schmerzensgeldes. • Erhöhungen des GOZ-Grundfaktors sind keine freie Verfügungsbefugnis des Arztes; jede Erhöhung muss individuell nach den konkreten Behandlungsumständen begründet und gerichtlich überprüfbar sein. • Die vom Kläger vorgelegten Begründungen zu erhöhtem Zeitaufwand (tiefe Kavität, Wurzelkaries), Säure-Ätz-Technik bei Inlays, geringe Mundöffnung bei Weisheitszahnbehandlung und Gefährdung des Nervus alveolaris sind nach dem erstinstanzlichen Sachverständigengutachten nachvollziehbar und überzeugen den Senat; die Beklagte hat diese Begründungen nicht substantiiert widerlegt. • Daher sind die vom Landgericht anerkannten Erhöhungsfaktoren in den genannten Positionen gerechtfertigt und höhere Rechnungsabzüge nicht geboten. • Das Landgericht hat das vom Kläger verbleibende Honorar mit einem Teilbetrag des von der Beklagten geltend gemachten Schmerzensgeldes aufgerechnet; das zuerkannte Schmerzensgeld beruht auf unzureichender Aufklärung über Nervenschädigungsrisiken sowie auf der tatsächlich bestehenden, aber nur leichten Sensibilitätsstörung. • Der Sachverständige stellte lediglich eine Hypästhesie der linken Unterlippenhälfte ohne Funktionsausfall fest; die Befunde und der Vergleich mit Rechtsprechung zu gravierenderen Nervenläsionen rechtfertigen nur ein minderes Schmerzensgeld. • Für die Widerklage fehlt es an konkreten Anhaltspunkten für künftige Folgekosten; künftig zu erwartende Behandlungskosten sind spekulativ und nicht ausreichend wahrscheinlich gemacht. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Das Landgericht hat die Honorarklage der Kläger im zuerkannten Umfang zu Recht stattgegeben; die vom Kläger individuell begründeten Erhöhungsfaktoren der GOZ sind gerechtfertigt und halten gerichtlicher Kontrolle stand. Höhere Rechnungsabzüge sind nicht geboten. Das vom Landgericht angenommene Schmerzensgeld von 2.000,00 DM ist aufgrund der nur leichten, nicht dauerhaften Sensibilitätsbeeinträchtigung angemessen; die Beklagte kann daher nur in dieser Höhe gegenüber der Honorarforderung aufrechnen. Die Widerklage der Beklagten wird abgewiesen, weil konkrete Anhaltspunkte für künftige Folgekosten fehlen.