OffeneUrteileSuche
Beschluss

18 W 57/95

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

6mal zitiert
3Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

9 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Für den Streitwert des Rechtsstreits ist im Regelfall ausschließlich der Hauptantrag maßgeblich; nur ein entschiedenes Hilfsbegehren wird hinzugerechnet (§ 19 Abs.1 Satz2 GKG n.F.). • Eine Hilfswiderklage erhöht den Streitwert des Rechtsstreits nur, wenn der ihr zugrunde liegende Eventualfall eintritt; bei vergleichsweiser Erledigung ohne Eintritt der Bedingung steht ihr Wert außer Betracht. • Der Gegenstandswert des Vergleichs bemisst sich nach allen durch den Vergleich erledigten Ansprüchen; wirtschaftlich identische oder denselben Gegenstand betroffene Forderungen sind zusammenzufassen. • Bei der Bemessung des Vergleichswerts sind nur die tatsächlich wirtschaftlich unterschiedlichen Streitgegenstände zu addieren; der höhere alternative Anspruch bestimmt gegenüber dem niedrigeren den Klagewert.
Entscheidungsgründe
Streitwertbeurteilung bei hilfsweise gestellten Anträgen und Vergleich • Für den Streitwert des Rechtsstreits ist im Regelfall ausschließlich der Hauptantrag maßgeblich; nur ein entschiedenes Hilfsbegehren wird hinzugerechnet (§ 19 Abs.1 Satz2 GKG n.F.). • Eine Hilfswiderklage erhöht den Streitwert des Rechtsstreits nur, wenn der ihr zugrunde liegende Eventualfall eintritt; bei vergleichsweiser Erledigung ohne Eintritt der Bedingung steht ihr Wert außer Betracht. • Der Gegenstandswert des Vergleichs bemisst sich nach allen durch den Vergleich erledigten Ansprüchen; wirtschaftlich identische oder denselben Gegenstand betroffene Forderungen sind zusammenzufassen. • Bei der Bemessung des Vergleichswerts sind nur die tatsächlich wirtschaftlich unterschiedlichen Streitgegenstände zu addieren; der höhere alternative Anspruch bestimmt gegenüber dem niedrigeren den Klagewert. Die Klägerin begehrte Zahlung von 79.500 DM nebst Zinsen gegen Übereignung eines Krans und hilfsweise Herausgabe desselben. Die Beklagte kündigte an, 63.600 DM anzuerkennen, erhob aber hilfsweise Widerklage auf 254.400 DM nebst Zinsen gegen Herausgabe des Krans. Vor dem Landgericht schlossen die Parteien einen Vergleich: die Beklagte zahlte 79.500 DM (ohne Zinsen) Zug um Zug gegen Übereignung des Krans und übernahm die Kosten. Das Landgericht setzte den Streitwert für Rechtsstreit und Vergleich je auf 433.400 DM fest, indem es Hauptantrag, Hilfsantrag und Hilfswiderklage addierte. Die Beklagte legte Beschwerde gegen die Ansatzhöhe des Gegenstandswerts für die Hilfswiderklage und den Vergleich ein mit der Auffassung, die Hilfswiderklage wirke sich nicht streitwerterhöhend aus. • Maßgeblich für den Streitwert des Rechtsstreits ist ausschließlich der Hauptantrag der Klage mit 79.500 DM; Hilfsanträge und hilfsweise erhobene Widerklagen werden nur dann zusammengerechnet, wenn über sie entschieden wird (§ 19 Abs.1 Satz2 GKG n.F.). • Bei Vergleichsbeendigung ist § 19 Abs.1 Satz2 GKG entsprechend anzuwenden (§ 19 Abs.4 GKG n.F.): Ein Hilfsantrag erhöht den Rechtsstreitwert nur, wenn dessen Entscheidungsbedingung eingetreten wäre; das war hier nicht der Fall, weil die Beklagte den Hauptanspruch erfüllte. • Ebenso bedarf die Hilfswiderklage des Eintritts ihres Eventualfalls, um den Streitwert zu erhöhen; da die Voraussetzungen nicht eingetreten sind, bleibt ihr Gegenstandswert bei der Festsetzung des Rechtsstreitwerts außer Betracht. • Der Gegenstandswert des Vergleichs bemisst sich jedoch nach allen durch den Vergleich erledigten streitigen Ansprüchen, soweit sie wirtschaftlich unterschiedlich sind. Wirtschaftlich identische oder denselben Gegenstand treffende Ansprüche sind zusammenzufassen. • Konkret ergab sich, dass beim Vergleich der Wert sämtlicher erledigter Ansprüche 354.400 DM beträgt: für die Klage ist der höhere alternative Anspruch (Herausgabe des Krans, 100.000 DM) maßgeblich; hinzu kommt die Hilfswiderklage mit 254.400 DM, sodass sich der Vergleichswert entsprechend ergibt. • Die Kostenentscheidung wurde auf Grundlage von § 25 Abs.4 GKG getroffen. Der Beschwerde wurde teilweise stattgegeben. Der Streitwert des Rechtsstreits beträgt allein 79.500 DM; Hilfsanträge und die Hilfswiderklage können den Rechtsstreitwert nicht erhöhen, weil die für ihre Entscheidung vorausgesetzten Eventualfälle nicht eingetreten sind. Der Gegenstandswert des Vergleichs ist dagegen nach den tatsächlich durch den Vergleich erledigten Ansprüchen zu bemessen und beträgt 354.400 DM, da wirtschaftlich unterschiedliche Forderungen zu berücksichtigen sind. Die Kostenentscheidung erfolgte nach § 25 Abs.4 GKG.