Beschluss
2 W 102/96
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Räumungsansprüchen ist für die Gewährung einer Räumungsfrist entscheidend, ob die Räume tatsächlich zum Wohnen benutzt werden; auf die vertragliche Bezeichnung als Gewerberaum kommt es nicht an.
• § 93b Abs. 3 ZPO ist bei der Kostenentscheidung zu berücksichtigen; hat der Beklagte vorprozessual die Räumung grundsätzlich anerkannt und nur eine befristete Räumungsfrist begehrt, kann dies zur Verteilung der Kosten zugunsten des Beklagten führen.
• Eine Räumungsfrist nach § 721 ZPO kann gewährt werden, um drohende Obdachlosigkeit zu vermeiden; maßgeblich ist die tatsächliche Wohnnutzung, nicht die Eignung oder die rechtliche Qualifikation der Räume.
Entscheidungsgründe
Räumungsfrist und Kostenverteilung bei tatsächlicher Wohnnutzung trotz Gewerbemietvertrag • Bei Räumungsansprüchen ist für die Gewährung einer Räumungsfrist entscheidend, ob die Räume tatsächlich zum Wohnen benutzt werden; auf die vertragliche Bezeichnung als Gewerberaum kommt es nicht an. • § 93b Abs. 3 ZPO ist bei der Kostenentscheidung zu berücksichtigen; hat der Beklagte vorprozessual die Räumung grundsätzlich anerkannt und nur eine befristete Räumungsfrist begehrt, kann dies zur Verteilung der Kosten zugunsten des Beklagten führen. • Eine Räumungsfrist nach § 721 ZPO kann gewährt werden, um drohende Obdachlosigkeit zu vermeiden; maßgeblich ist die tatsächliche Wohnnutzung, nicht die Eignung oder die rechtliche Qualifikation der Räume. Der Kläger hatte Gewerberäume an den Hauptmieter M. vermietet; dieser durfte laut Vereinbarung die Räume an den Beklagten weitervermieten. Streit entstand, weil der Beklagte die Räume tatsächlich als Wohnung nutzte, während der Hauptmietvertrag als "Atelier" bezeichnet war. Der Kläger untersagte dem Beklagten das Wohnen und forderte Räumung zum Vertragsende am 14.09.1995. Der Beklagte bat vorprozessual um eine Räumungsfrist bis 31.12.1995 wegen der kurz bevorstehenden Entbindung seiner Lebensgefährtin und räumte tatsächlich erst zum 31.12.1995 aus. Der Kläger erhob Räumungsklage; nach Räumung erklärten die Parteien die Hauptsache für erledigt und stritten über die Kostenverteilung. Das Landgericht auferlegte dem Beklagten die Kosten; die sofortige Beschwerde des Beklagten richtete sich gegen diese Kostenentscheidung. • Die sofortige Beschwerde ist statthaft und form- sowie fristgerecht eingelegt. • Für die Prüfung der Gewährung einer Räumungsfrist kommt es auf die tatsächliche Nutzung der Räume als Wohnraum an; die vertragliche Zweckbezeichnung des Hauptmietvertrags ist unerheblich (vgl. § 721 ZPO-Rechtsprechung und Lehre). • § 93b Abs. 3 ZPO knüpft in Bezug auf Räumungsfristen an § 721 ZPO an; Begriff des Wohnraums ist in beiden Vorschriften gleich zu verstehen, sodass auch bei gewerblicher Vertragsqualifikation eine Räumungsfrist in Betracht kommt. • Die vom Beklagten vorgelegten Beweismittel (u. a. Fotos, Ausgestaltung der Sanitäreinrichtungen) sprechen für tatsächliche Wohnnutzung; der Kläger hat dem nicht substantiiert widersprochen, sodass der Beklagte die Wohnnutzung im streitigen Fortgang hätte beweisen können. • Der Beklagte hat den Räumungsanspruch zum 14.09.1995 vorprozessual nicht bestritten, sondern lediglich um eine begründete Räumungsfrist bis 31.12.1995 gebeten; nach § 93b Abs. 3 ZPO kommt dies bei der Kostenentscheidung zugunsten des Beklagten in Betracht. • Unter Berücksichtigung von Billigkeitsgesichtspunkten (§ 91a ZPO) war die beantragte Frist angesichts der Schwangerschaft und der nahen Geburt der Lebensgefährtin nicht unangemessen, und konkrete Gründe des Klägers, die ein sofortiges Verfahren erforderten, liegen nicht vor. • Deshalb war es im Rahmen des billigen Ermessens geboten, dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Die Beschwerde des Beklagten ist begründet; die Kostenentscheidung des Landgerichts war zu beanstanden. Wegen der tatsächlichen Wohnnutzung der streitigen Räume und weil der Beklagte vorprozessual die Räumung grundsätzlich anerkannte, hätte eine Räumungsfrist in Betracht gezogen und § 93b Abs. 3 ZPO bei der Kostenentscheidung berücksichtigt werden müssen. Unter den Umständen war die Gewährung einer Räumungsfrist bis zum 31.12.1995 nicht unangemessen, sodass es billigem Ermessen entsprach, die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger aufzuerlegen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.