Urteil
5 U 60/96
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Verlangen nach kompletter Neuherstellung von Kronen wegen einer nicht in der Wunschfarbe ausgeführten Verblendung kann wegen Rechtsmissbrauchs abgewiesen werden, wenn der Patient die Farbe nachträglich billigend hinnimmt.
• Neuherstellungsansprüche wegen angeblich mangelhafter Kronenränder oder Okklusionsgestaltung setzen eine aktuelle unbrauchbare Leistung oder beweisbar andauernde Schädigung voraus; bloße frühere Beanstandungen genügen nicht.
• Der Patient darf bei nachhaltigem Vertrauensverlust dem Behandler die weitere Behandlung entziehen; daraus kann ein Feststellungsanspruch auf Ersatz künftiger Kosten für gegebenenfalls notwendige Einschleifmaßnahmen oder Neuherstellungen folgen.
• Bei teilweiser Funktionsunfähigkeit prothetischer Arbeiten kann dem Geschädigten ein angemessenes Schmerzensgeld zugesprochen werden (§ 847 BGB).
Entscheidungsgründe
Teilweise Ansprüche auf Schmerzensgeld und Feststellung künftiger Ersatzpflichten bei prothetischen Mängeln • Ein Verlangen nach kompletter Neuherstellung von Kronen wegen einer nicht in der Wunschfarbe ausgeführten Verblendung kann wegen Rechtsmissbrauchs abgewiesen werden, wenn der Patient die Farbe nachträglich billigend hinnimmt. • Neuherstellungsansprüche wegen angeblich mangelhafter Kronenränder oder Okklusionsgestaltung setzen eine aktuelle unbrauchbare Leistung oder beweisbar andauernde Schädigung voraus; bloße frühere Beanstandungen genügen nicht. • Der Patient darf bei nachhaltigem Vertrauensverlust dem Behandler die weitere Behandlung entziehen; daraus kann ein Feststellungsanspruch auf Ersatz künftiger Kosten für gegebenenfalls notwendige Einschleifmaßnahmen oder Neuherstellungen folgen. • Bei teilweiser Funktionsunfähigkeit prothetischer Arbeiten kann dem Geschädigten ein angemessenes Schmerzensgeld zugesprochen werden (§ 847 BGB). Der Kläger erhielt prothetische Kronen im Ober- und Unterkiefer; er rügte Farbabweichungen, mangelhafte Kronenränder und Okklusionsprobleme mit rechtsseitigen Balancekontakten. Der Beklagte, sein Zahnarzt, hatte wiederholt Nachbesserungen vorgenommen; ein selbständiges Beweisverfahren und Gutachten wurden eingeholt. Der Kläger verlangte Ersatzkosten für Neuherstellungen, Feststellung künftiger Ersatzpflichten für nötige Einschleifmaßnahmen und Schmerzensgeld. Sachverständige kamen zu unterschiedlichen Bewertungen der Mängel und der weiteren Brauchbarkeit der Prothetik. Das Berufungsgericht prüfte, welche Ansprüche berechtigt sind und in welchem Umfang Schmerzensgeld und Feststellungsanspruch zuzusprechen sind. • Teilweiser Erfolg der Berufung: Dem Kläger werden zusätzlich 500 DM Schmerzensgeld zugesprochen; insgesamt sind 1.000 DM angemessen, hiervon bereits 500 DM erstinstanzlich zugesprochen, sodass weitere 500 DM gewährt werden (§ 847 BGB). • Kein Anspruch auf Neuherstellung der Unterkieferkronen insgesamt: Die Kronen sind nicht völlig unbrauchbar; Farbabweichung begründet keinen Neuherstellungsanspruch, weil der Kläger die Farbe praktisch akzeptiert bzw. sein Festhalten daran rechtsmissbräuchlich ist. • Keine Ersatzansprüche wegen Kronenränder oder Okklusionsänderung: Sachverständige haben keine andauernde Schädigung oder unvertretbare Randinsuffizienz festgestellt; ursprüngliche Befunde können sich im Zeitablauf ausgleichen, sodass Neuherstellung nicht geboten ist. • Balancekontakte und Einschleifmaßnahmen: Für die bei Laterotrusionsbewegung auftretenden Balancekontakte sind aktuell Einschleifmaßnahmen an Zahn 45 und 46 als angemessene Abhilfe angezeigt; sollte dies fehlschlagen oder zu Beschädigungen der Keramikverblendungen führen, sind die daraus entstehenden Kosten ersatzpflichtig. • Feststellungsanspruch begründet: Der Kläger durfte wegen nachhaltigen Vertrauensverlusts das Behandlungsverhältnis kündigen; daher ist die Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten für künftig anfallende Kosten der Einschleifmaßnahmen und gegebenenfalls späterer Neuherstellungen zulässig (§ 256 Abs.1 ZPO, § 628 Abs.2 BGB). • Gutachterliche Bewertung: Das Gericht folgte dem ausführlichen Gutachten von Prof. Dr. B., das differenzierter und überzeugender die Brauchbarkeit der Prothetik beurteilt als das frühere Gutachten; ein weiteres Gutachten war nicht geboten und eine nachträgliche Gegenüberstellung verspätet. • Prozessuale Fragen: Die Einholung eines weiteren Gutachtens war zulässig, weil das neue Gutachten ergänzungsbedürftig erschien; Fristversäumnisse des Klägers für weitere Beweisanträge sind zu Lasten des Klägers gegangen. Der Kläger hatte nur zum Teil Erfolg. Ihm werden weitere 500,- DM Schmerzensgeld zugesprochen, sodass insgesamt 1.000,- DM als angemessene Entschädigung angesehen werden. Ein Anspruch auf Neuherstellung der Unterkieferkronen insgesamt besteht nicht, da die Kronen nicht unbrauchbar sind und beanstandete Mängel überwiegend nicht mehr nachweisbar oder behandelbar sind. Zugleich wird dem Kläger insoweit stattgegeben, als festzustellen ist, dass der Beklagte für die Kosten der zur Behebung der bei Laterotrusionsbewegung nach links entstehenden Balancekontakte erforderlichen Einschleifmaßnahmen an Zahn 45 und 46 sowie gegebenenfalls für die daraus erforderlichen späteren Neuherstellungen ersatzpflichtig ist, falls die Einschleifmaßnahmen fehlschlagen oder Schäden an den Verblendungen verursachen. Die übrigen weitergehenden Schadensersatzforderungen des Klägers werden abgewiesen.