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Urteil

16 U 7/97

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Für einen Schadensersatzanspruch muss der Kläger darlegen und beweisen, dass der Gegner das gesamte oder einen konkret abgrenzbaren Teil des geltend gemachten Schadens ursächlich verursacht hat. • Stellt ein Sachverständiger überzeugend fest, dass nicht alle geltend gemachten Unfallschäden auf das streitige Unfallereignis zurückzuführen sind, kann der Kläger nicht Ersatz für Schäden erhalten, die auch auf andere Ursachen zurückgehen können. • Gutachten sind nur insoweit erstattungsfähig, als sie für die Feststellung der Unfallursächlichkeit verwertbar und nicht offensichtlich fehlerhaft oder überhöht kalkuliert sind.
Entscheidungsgründe
Keine Ersatzpflicht für nicht kausal nachgewiesene Unfallschäden • Für einen Schadensersatzanspruch muss der Kläger darlegen und beweisen, dass der Gegner das gesamte oder einen konkret abgrenzbaren Teil des geltend gemachten Schadens ursächlich verursacht hat. • Stellt ein Sachverständiger überzeugend fest, dass nicht alle geltend gemachten Unfallschäden auf das streitige Unfallereignis zurückzuführen sind, kann der Kläger nicht Ersatz für Schäden erhalten, die auch auf andere Ursachen zurückgehen können. • Gutachten sind nur insoweit erstattungsfähig, als sie für die Feststellung der Unfallursächlichkeit verwertbar und nicht offensichtlich fehlerhaft oder überhöht kalkuliert sind. Die Klägerin verlangt von der Beklagten weiteren Schadensersatz für ihr Fahrzeug nach einem Zusammenstoß mit dem Sattelzug des Zeugen B. Die Beklagte hat bereits einen Betrag von 10.000 DM gezahlt; geltend gemacht werden zusätzliche Reparaturkosten, Wertminderung, Nutzungsentschädigung und Rechtsanwaltskosten in Höhe von insgesamt 14.167,54 DM. Die Klägerin behauptet, der Sattelzug habe beim Wenden oder beim Ausfahren den Pkw am Heck getroffen und gegen einen Baum gedrückt. Die Beklagte bestreitet, dass sämtliche geltend gemachten Schäden kausal durch dieses Ereignis entstanden sind und verweist auf widersprüchliche Begutachtungen. Ein gerichtlich beauftragter Sachverständiger stellte fest, dass Teile der Schäden, insbesondere Front-, Dach- und Motoraufhängungsschäden, mit dem geschilderten Unfall nicht erklärbar sind. Die Klägerin legte ein Privatgutachten vor, das die Feststellungen nicht erschüttert. Weitere Zeugenbefragungen wurden als nicht aussagekräftig beurteilt. • Anspruchsgrundlage und Beweislast: Schadensersatz ergibt sich aus §§ 7, 17 Abs.1, 18 Abs.1 StVG sowie § 3 Ziffer 1 PflVG; die Klägerin trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Kausalität der Schäden zum Unfallereignis. • Sachverständigengutachten: Der gerichtlich bestellte Sachverständige stellte überzeugend dar, dass mehrere geltend gemachte Schäden nicht mit dem behaupteten Anstoßereignis in Einklang stehen; insb. Frontschäden, Motoraufhängung, vorderes Radhaus und Dach sind nicht nachvollziehbar auf das Ereignis zurückführbar. • Widersprüche und Alternativerklärungen: Da die Klägerin keine schlüssigen Hinweise lieferte, dass die Schäden nicht bereits vor dem streitigen Ereignis entstanden sein könnten, reicht das theoretische Möglichsein einer anderweitigen Verursachung gegen sie. • Beweiswürdigung und Folgerung: Liegt ein überzeugendes Gutachten vor, das die Nichtzuordnung erheblicher Teile des Schadens ergibt, kann dem Anspruchsteller nicht teilweise Ersatz für unbestimmte oder lediglich theoretisch zuordenbare Schadensanteile zugesprochen werden; die Klage ist deshalb abzuweisen. • Kosten des Privatgutachtens: Das vom Kläger vorgelegte Gutachten des Sachverständigen R. ist unbrauchbar, teils wegen unzutreffender Feststellungen, teils wegen überhöhter Kalkulationen; dessen Kosten sind nicht zu ersetzen. • Wiedereinsetzung/Verfahrensfortsetzung: Nachgereichte Erklärungen der Klägerin rechtfertigen keine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung; verspätetes Vorbringen bleibt unberücksichtigt. Die Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Über den bereits von der Beklagten gezahlten Betrag von 10.000 DM hinaus bestehen keine weitergehenden Schadensersatzansprüche in Höhe von insgesamt 14.167,54 DM, weil die Klägerin die Kausalität der geltend gemachten zusätzlichen Schäden zum streitigen Unfallereignis nicht hinreichend bewiesen hat. Das gerichtlich bestellte Gutachten hat nachvollziehbar dargelegt, dass erhebliche Schadensposten nicht dem behaupteten Anstoß zuzuordnen sind und somit eine Ersatzpflicht für diese Schäden entfällt. Die Kostenentscheidung trägt dem Ergebnis Rechnung; das Privatgutachten der Klägerin ist nicht erstattungsfähig. Die Klage wird insgesamt abgewiesen.