OffeneUrteileSuche
Urteil

3 O 137/18

LG Gießen 3. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGGIESS:2022:0914.3O137.18.00
20mal zitiert
3Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

23 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 4. Der Gebührenstreitwert wird auf 29.300,95 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 4. Der Gebührenstreitwert wird auf 29.300,95 € festgesetzt. Die zulässige Klage hat keine Aussicht auf Erfolg. Dem Kläger steht aufgrund des Verkehrsunfalls vom 14.12.2017 kein Schadensersatzanspruch gem. §§ 823 BGB, 7, 17 StVG, 115 VVG gegen die Beklagten zu. Der Kläger kann nicht den Nachweis führen, dass die Schäden an seinem Kfz, die sich aus dem Gutachten des Sachverständigenbüros … vom 18.12.2017 ergeben, ganz oder teilweise aus dem Unfallgeschehen herrühren. Der Anspruch des Klägers ist nicht begründet. Es wäre Voraussetzung für einen materiellen Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagten, dass er darlegen und beweisen kann, dass durch das Unfallgeschehen der geltend gemachte Schaden insgesamt verursacht worden ist. Diesen Beweis hat der Kläger nicht führen können. Ferner ist auch nicht schlüssig dargetan, dass wenigstens ein bestimmter, genau abgrenzbarer Teil des Schadens auf die Kollision mit dem bei der Beklagten zu 2 versicherten Transporter zurückzuführen ist. Zwar haben die vernommenen Zeugen ... und ... übereinstimmend mit dem klägerischen Vortrag ausgesagt, dass sich der streitgegenständliche Unfall ereignet hat. Jedoch steht nach der durchgeführten Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die geltend gemachten Schäden nicht in ihrer Gesamtheit von dem streitgegenständlichen Unfallereignis stammen können. Der von dem Gericht beauftragte Sachverständige … hat in seinem Gutachten zunächst ausgeführt, dass der Schaden am Stoßfänger vorn sich zwar auf dem Höhenniveau der breiten Seitenschutzleiste des Beklagtenfahrzeugs ... Sprinter und unterhalb davon befinde. Das Spurenbild an dem PKW des Klägers seitlich rechts vorn sei aber mit ausschließlich annähernd horizontal verlaufenden Zerkratzungslinien, welche nicht von einem rotierenden Reifen herrühren könnten, dadurch gekennzeichnet, dass sich nicht die Besonderheit der erhabenen aufgesetzten Stoßleiste des …Sprinter und des darunter befindlichen Karosserieabschnitts demgemäß abgezeichnet habe. Die ausgeprägten, groben Verschrammungen seien durch eine Gleichmäßigkeit gekennzeichnet, welche sich nicht auf die Oberflächenstruktur des …Sprinter beziehen lasse und darüber hinaus auf eine lackierte Fläche, da es sich teilweise um sehr grobe Zerkratungen im Stoßfänger handele, welche nicht auf die Oberflächenbeschaffenheit des ..., sauber oder verschmutzt, zu beziehen sei. Zudem sei der vordere Teilbereich des Schadens am Umgriff Flanke / Frontalfläche, unterhalb des rechten Hauptscheinwerfers, durch eine Verursachungsrichtung von hinten nach vorn gekennzeichnet, was sich an den entsprechend breiter werdenden Ausläufen der Kontaktspuren zeige. Hier sei eine Übereinstimmung der Verursachungsrichtung mit dem geschilderten Unfallhergang zu vermissen. Auch der Schaden am rechten Hauptscheinwerfer sei schadensursächlich fest an die Verursachung des Schadens am Stoßfänger geknüpft und folglich im Hinblick auf die Schadenskompatibilität als nicht zweifelsfrei sowie in der Konsequenz als nicht nachweisbar zu beurteilen. Der Schaden an dem Kotflügel vorn rechts sei in Gänze von dem Höhenbereich der breiten Seitenschutzleiste des ...Sprinter abgedeckt. Vor und hinter einer Erhebung, die sich am Radlaufbogen des Kotflügels als Beule ausgeprägt habe, seien an dem Radlaufbogen spurenfreie Stellen vorhanden, welche bei einer Konstellation gemäß Darstellung in den Skizzen 1 u. 2, die im Hinblick auf längere Schadensausdehnungen an beiden Fahrzeugen einen etwa wie skizzierten Anprallwinkel erfordern würde, nicht zu erklären. Denn auch hier an dem Radlaufbogen wäre ein flächiger Kontakt die einzige zu erwartende Folge eines wie behaupteten Unfallhergangs. Daher sei der Schaden am Kotflügel vorn rechts im Hinblick darauf ebenfalls zweifelbehaftet und nicht als Folge des Ereignisses nachzuweisen. Auch hinsichtlich des Rades vorn rechts vermochte der Sachverständige an der beschriebenen Unfallstelle die zu realisierenden Anstoßkonfiguration etwa oder genau gemäß Darstellung in den Skizzen 1 u. 2 des Gutachtens nicht eine hohe Kraftausübung auf die obere Hälfte des rechten Vorderrads zu erklären, sodass diese unter erheblicher Krafteinwirkung gen Fahrzeuglängsachse gedrückt und als Folge dessen massive Achsteile zu deformieren gewesen wären. Ein Radkontakt habe sich am Beklagtenfahrzeug, jedoch ohne dass eine explizite Zuordnung zum Pkw des Klägers möglich wäre, nur an der Unterkante der Karosserie auf 30 – 31 cm oberhalb Bodenniveaus und auf kleiner Fläche an und hinter der B-Säule unterhalb der schwarzen Schutzleist – sonst nicht – abgezeichnet, wobei es sich um „leichte“ Kontaktspuren gehandelt habe, welche auf den Höhenbereich der Radmitten des Pkws des Klägers zu beziehen seien und einen Teilbereich der Höhe oberhalb Radmitten. Für die massiven Verschrammungen an den Speichen der Leichtmetallfelgen des Pkws seien an dem Beklagtenfahrzeug aber keine adäquaten Kontaktspuren und Beschädigungen vorhanden, dies vor dem Hintergrund der aussagekräftigen Lichtbilddokumentation, die vorhanden sei. Die Radkontaktspur am Beklagtenfahrzeug sei lediglich auf einen Reifen, jedoch nicht auf 2 Reifen und 2 Felgen vom Pkw des Klägers zu beziehen. Nicht nur die mit bloßem Auge ersichtliche, beträchtliche Deformation von Achsteilen, welche der fotografierten Radstellung zugrunde liegen müsse, sondern auch ein Spurendetail sei nicht zu erklären. Hierbei handele es sich um eine grobe Verschrammung an einer der Speichen der Felge vorn rechts, welche anlässlich einer Radrotation entgegen Uhrzeigersinn entstanden sei, was auf eine Rückwärtsfahrt oder eine Fahrt mit geringer Geschwindigkeit des Pkws des Klägers im Verhältnis zur Geschwindigkeit des Beklagtenfahrzeugs zu beziehen wäre. Darüber hinaus hätten sich Kontaktspuren an der Felge vorn rechts ergeben, welche auf völlig unterschiedliche Kollisionspartner oder Geschwindigkeitsverhältnisse zwischen den Kollisionspartnern zurückgehen würden, das erhebliche Abweichungen bei den Erzeugungsrichtungen der Spuren bestehen würden. Hierzu verweist er auf Bild A 21 seines Gutachtens. Der Schaden am Rad vorn rechts sei nicht einheitlich und hinsichtlich einzelner Bestandteile nicht auf das gegenständliche Ereignis zu beziehen. Davon unabhängig sei eine technisch zu begründende Logik aus den Messwerten des Vermessungsprotokolls Anlage K 12 zu vermissen. Der Schaden an der Beifahrertür sei auf einem Höhenniveau von ca. 58 – 65 cm oberhalb des Bodens nachzuvollziehen und könne hinsichtlich Kontur und Höhenanordnung sowie Charakteristik der breiten Seitenschutzleiste am Beklagtenfahrzeug zugeordnet werden. Auch der Außenspiegel rechts sei an der erhabenen Außenfläche angestoßen und durch Bruch beschädigt sowie an der Frontalfläche großflächig verschrammt und mit Farbantrag in der Farbe Weiß versehen worden. Der Schaden passe hinsichtlich Charakteristik und Höhe zu entsprechenden Beschädigungen und Spuren an der linken Flanke des Beklagtenfahrzeugs und könne ebenso wie der Schaden an der Fahrertür auf ein wie vom Kläger behauptetes Ereignis bezogen werden. Der Türaußengriff weise eine linienförmige Lackabtragung an erhabener Kante auf. Ein dementsprechender Farbabtrag, auch auf einem dazu passenden Höhenniveau, befände sich an der vorderen Seitenwand des Beklagtenfahrzeugs. Der Schaden sei daher zuordenbar. Der Schaden an der Fondtür rechts an dieser Stelle und auch auf dem entsprechenden Höhenniveau wäre bei gegebener Beschaffenheit des Beklagtenfahrzeugs nur als flächiger Kontakt, vergleichbar mit demjenigen an Kotflügel vorn rechts hinter dem rechten Vorderrad und Beifahrertür, darstellbar, jedoch nicht ein wie vorliegendes Schadensbild aus zerklüfteten, punktförmigen Erscheinungen. Auch sei bei einer Kontur des klägerischen Pkws in der Draufsicht mit geringfügig maximaler Karosseriebreite oberhalb der B-Säule eine Verursachung des Schadens an der Fondtür ohne einen durchgehenden Kontakt ab der Beifahrertür unplausibel. Auch der Schaden am Seitenteil rechts sei zwar vom Höhenbereich der breiten Seitenschutzleiste des …Sprinter abgedeckt. Jedoch weise der Schaden in seiner Rauigkeit eine Herkunft aus, welche sich nicht auf die Oberflächenbeschaffenheit dieser Schutzleiste, sei diese verschmutzt oder sauber, beziehen lasse. Als Besonderheit habe sich zudem ein sich überlagerndes Spurenbild mit unterschiedlichen Richtungsverläufen der Spuren abgezeichnet, wofür eine Schlüssigkeit in Bezug auf die Hergangsschilderung des Klägers nicht herzustellen sei. Der Schaden lasse sich dem gegenständlichen Ereignis aufgrund dieser Besonderheiten nicht zuordnen. Auch der Schaden am Stoßfänger hinten sei ebenfalls durch die Verursachung mittels eines rauen Kollisionspartner gekennzeichnet und lasse sich demgemäß ebenfalls, wie der Schaden am Seitenteil hinten rechts, nicht auf das Beklagtenfahrzeug beziehen. Das rechte Hinterrad sei ebenfalls durch einen ausgeprägten Kontakt mit einem strukturfesten Kollisionspartner beschädigt, der auf die äußere Reifenflanke und auf die Leichtmetallfelge eingewirkt habe. An der Leichtmetallfelge habe sich im Übrigen eine Spurenverursachung gegenteilig zur Verursachung eines Bestandteils der Spuren und Schäden an der Felge vorn rechts abgezeichnet, was sich im Vergleich zueinander, den Abbildungen Bild A 31 entnehmen lasse. Darüber hinaus seien unterschiedliche Verursachungsrichtrungen von Kontaktspuren und Schäden an der Felge hinten rechts gegeben, welche für sich betrachtet und auch in der Ermangelung gleichartiger Spuren oder Strukturen am Beklagtenfahrzeug nicht als Folge des Ereignisses nachzuweisen seien. Auch bezüglich des Schadens an der hinteren Felge seien dementsprechend Rotationsspuren am Beklagtenfahrzeug als nicht vorhanden zu erkennen. Dementsprechend konnte der Sachverständige zur Überzeugung des Gerichts lediglich den Schaden an der Beifahrertür, am Außenspiegel rechts sowie am Türaußengriff rechts dem streitgegenständlichen Geschehen zuordnen. Alle anderen Schäden sind nicht kompatibel mit dem Unfallereignis in Einklang zu bringen. Einer Verwertbarkeit des Gutachtens steht auch nicht der Einwand der Klägerseite entgegen, der Sachverständige habe den klägerischen Vortrag nicht richtig berücksichtigt. Denn entgegen der klägerischen Kritik bestand der klägerische Vortrag bis zum Zeitpunkt der Beauftragung des Sachverständigen und auch bis zur Fertigstellung des Gutachtens lediglich daraus, es sei beim Auffahren durch das Beklagtenfahrzeug in einer verkürzten Auffahrt im Bereich einer Baustelle aufgrund der Nichtbeachtung des Klägerfahrzeugs durch das Beklagtenfahrzeug zum Zusammenstoß gekommen. Der persönlich angehörte Kläger gab hierzu an, er sei auf dem … von … kommend unterwegs gewesen und der Gegner sei mit dem Transporter auf die Autobahnauffahrt gekommen. Er sei einfach rausgeschossen. Zu dem Zeitpunkt habe es da eigentlich gar keine Autobahnauffahrt gegeben, weil da eine Baustelle gewesen sei. Und dann habe er ihn vorne rechts erwischt. Der Aufprall habe sich so gestaltet, dass der Andere von der Auffahrt gekommen sei und ihm vorne rechts gegen den Reifen gefahren sei und schließlich dann die ganze Seite gestriffen habe. Der Scheinwerfer vorne rechts, da sei die Hauptanschlussstelle gewesen, sei noch beschädigt worden und die Felge. Genau diesen Vortrag des Klägers hat auch der Sachverständige seiner Begutachtung zugrunde gelegt, wie es seiner Aufgabe entspricht. Es ist gerade nicht Aufgabe des Sachverständigen, die Aussage eines von zwei Zeugen, es habe ein kurzes Ausweichen gegeben, welche zudem im Widerspruch zu dem klägerischen Vortrag steht, eigenmächtig seiner Begutachtung zugrunde zu legen und damit die Aufgabe des Gerichts zu übernehmen und die Zeugenaussagen zu würdigen. Behauptung des Klägers war ein Ausweichen vor oder nach dem ersten Zusammenstoß bis zu diesem Zeitpunkt jedenfalls nicht, unabhängig davon, dass der Zeuge ... in seiner Vernehmung am 12.12.2018 angab, der Kläger habe versucht auszuweichen, das Auto sei aber trotzdem getroffen worden. Es habe einen kurzen Ausweichversuch gegeben, da ja auf der anderen Fahrbahn noch Fahrzeuge gefahren seien. Das Gutachten ist im Hinblick darauf, dass es diese Aussage eines Zeugen nicht berücksichtigt, nicht fehlerhaft oder insgesamt unbrauchbar. Es ist nicht ersichtlich, weshalb es hier eines neuen Gutachtens nach § 412 ZPO bedürfen sollte. Abgesehen davon, dass diese Aussage des Zeugen aufgrund ihrer kurzen und unpräzisen Schilderung zudem kaum nachvollziehbar erscheint und weder vom Kläger noch von dem Zeugen ... in seiner Vernehmung am 20.03.2019 bestätigt wurde („Ob eine Ausweichbewegung der vor mir befindlichen Fahrzeuge stattgefunden hat, habe ich nicht gesehen.“), konnten die geltend gemachten Schäden selbst bei Unterstellen einer Ausweichbewegung nicht dem streitgegenständlichen Unfallgeschehen zugeordnet werden. Nachdem der Kläger ein eigenes außergerichtliches Gutachten über den Hergang eines Unfallereignisses und Plausibilitätsprüfung zwischen den Fahrzeugschäden des Sachverständigen … eingeholt hat und seine Behauptung zum Unfallhergang daraufhin dementsprechend angepasst hat, dass es eine Ausweichbewegung nach dem ersten Zusammenstoß gegeben habe, konnte der gerichtliche Sachverständige dennoch den überwiegenden Teil der geltend gemachten Schäden nicht dem streitgegenständlichen Unfall zuordnen. Er führte zur Überzeugung des Gerichts in seiner persönlichen Vernehmung am 04.11.2020 aus, er habe nach Aktenlage und ihm noch zur Verfügung gestellten Lichtbildern das Gutachten erstellen müssen. Beide Fahrzeuge habe es nicht mehr gegeben. Er habe damals die Lichtbilder ausgewertet und danach festgestellt, dass auf den geschilderten Unfall die Gesamtheit der Schäden nicht zurückgeführt werden könne. Nach Einsicht in das Privatgutachten des Sachverständigen … könne er feststellen, dass der Sachverständige ... ein anderes Vorgehen gewählt habe als er. Der Sachverständige ... habe zunächst die Schäden analysiert und danach ein Unfallereignis dargestellt, das sämtliche Schäden erklärt. Dies sei aber nicht seine Vorgehensweise und er halte insofern an seinen Feststellungen im Gutachten vollständig fest. Seine Vorgehensweise sei so, dass er das geschilderte Unfallereignis zugrunde gelegt habe und geprüft habe, ob die Schäden durch dieses Unfallereignis verursacht sein können. Der Sachverständige ... habe die Schäden analysiert und dann das Unfallereignis konstruiert, welches zu diesen Schäden passe. Der Unterschied in der Vorgehensweise zwischen ihm und dem Sachverständigen ... sei zum Beispiel, dass das Gutachten von Herrn ... überhaupt nicht auf Geschwindigkeiten oder Gegebenheiten der Unfallstelle eingehe. Mit Gegebenheiten der Unfallstelle meine er zum Beispiel der Winkel, der sich bei einer Auffahrt ergebe sowie die Geschwindigkeit des Transporters, die dieser bei einer verkürzten Auffahrt erreichen könne. Hinsichtlich der Gegebenheiten der Unfallstelle könne er noch sagen, dass das Privat-Gutachten des Sachverständigen ... eine Skizze enthalte, die keinen Bezug zur Unfallstelle habe. Der Sachverständige ... habe die Fahrzeuge „im freien Raum“ zusammenstoßen lassen und auch eine Ausweichreaktion des Klägers unterstellt. Hinsichtlich des angenommenen Anstoßwinkels von etwa acht Grad bestehe Übereinstimmung zwischen ihm und dem Privat-Sachverständigen ... . Er habe zwar nicht herausfinden können, ob am 14.12.2017 aufgrund der Witterungsverhältnisse Kristalle auf der Fahrbahn vorhanden waren. Grundsätzlich könnten sich Kratzspuren verändern, wenn sich etwa Schmutz an beiden unfallbeteiligten Fahrzeugen befinde. Dies ändere aber im vorliegenden Fall nichts an seinen Feststellungen. Eine etwaige Verschmutzung durch die Witterungsbedingungen habe auf seine gutachterlichen Feststellungen deshalb keinen Einfluss, weil er selbst davon ausgegangen sei, dass mindestens eines der Fahrzeuge verschmutzt war. Sonst habe man hier andere Verkratzungslinien. Er könne die Achsverformung nicht auf das geschilderte Unfallereignis zurückführen. Hintergrund hierfür sei, dass an dem Fahrzeug Reifenkontaktspuren, aber keine Felgenkontaktspuren festgestellt worden seien. Außerdem habe er das Vermessungsprotokoll (Anlage K12) herangezogen und zugrunde gelegt. Daraus ergäben sich Sollwerte für die Sturzeinstellung des rechten Vorderrads. Es sei zudem ein Vorher-Wert angegeben. Dieser passe und liege innerhalb des Toleranzbereichs. Allerdings sehe man auf den Lichtbildern auch, dass das rechte Vorderrad nach innen eingestellt sei. Entsprechend liege der Nachher-Wert auch nicht mehr innerhalb des Toleranzbereichs. Bei dem Vorher-Wert handele es sich um den Wert der Messung, bevor manuelle Veränderungen vorgenommen würden, bei dem Nachher-Wert um den Wert, nachdem manuelle Veränderungen an dem Fahrzeug vorgenommen würden. Für gewöhnlich sei es umgekehrt wie hier. Dort weiche der Vorher-Wert vom Toleranzbereich ab und der Nachher-Wert entspreche dem Toleranzbereich. Er habe keinen Stoßaustausch im Anstoßwinkel angenommen, sondern einen Streifschaden. Dieser Streifschaden ergebe sich auch aus den vorliegenden Lichtbildern. Wenn er nach den Geschwindigkeitsverhältnissen gefragt werde, dann sei der Sachverständige ... in seinem Gutachten von einem Geschwindigkeitsverhältnis von 2,8 ausgegangen. Er habe dann weiter zugrunde gelegt, dass der Kläger mit einer Geschwindigkeit von 80 km/h gefahren sei. Wenn man dann die Geschwindigkeit von 80 km/h durch 2,8 teile, kämen dann für den Transporter ca. 29 km/h raus. Er selbst habe hier keine Geschwindigkeiten analysieren können. Es fehle für eine Analyse zu den Geschwindigkeiten zum einen an einer genauen Kollisionsstelle sowie auch an der unfallbedingten Endstellung der Fahrzeuge. Grundsätzlich sei es zutreffend, dass bei einem Anstoß wie in dem hier angenommenen Winkel die vorderen Ecken der Fahrzeuge deutlich fester zusammenstoßen würden als im Bereich des Spiegels. Hier treffe es aber bei der vorliegenden Konstellation nur auf das Klägerfahrzeug zu. Das Beklagtenfahrzeug sei ja an der vorderen Ecke nicht angestoßen. Bei einem solchen Zusammenstoß sei zu erwarten, dass das Fahrzeug des Klägers vorne rechts Beschädigungen aufweise. Der hier vorliegende Schaden habe aber eine Besonderheit. Der vorderste Beginn des Schadens am Klägerfahrzeug an dessen vorderer rechter Flanke habe eine Verursachungsrichtung von hinten nach vorne. Mit dieser Besonderheit habe sich das Privat-Sachverständigengutachten ... nicht auseinandergesetzt. Diese Besonderheit bei der Verursachungsbewegung passe nicht zu dem Geschwindigkeitsverhältnis. Dieses Schadensbild passe nicht zu dem Geschwindigkeitsverhältnis, welches der Privat-Sachverständige ... angenommen habe. Es passe aber auch nicht zu dem Geschwindigkeitsverhältnis, welches sich aus den Rad- bzw. Reifenkontaktspuren ergebe. Zudem habe es an der hinteren Felge eine Spur gegeben, die für eine Schadensverursachung in umgekehrter Richtung spreche. Auch mit diesem Schadensbild habe sich das Privat-Sachverständigengutachten nicht auseinandergesetzt. Dass der Sachverständige ... von Streifspuren in eine Richtung ausgegangen sei, entspreche nicht seinen Feststellungen. Er habe hier Besonderheiten bei einem vorderen Spurenbild (Streifspuren am Stoßfänger) und beim Spurenbild an der Felge hinten rechts festgestellt. Diese Feststellungen würden nicht zu Streifspuren in nur eine Richtung passen. Man könne Bogenformen von solchen Felgenspuren anhand von Computerprogrammen analysieren. Diese Computerprogramme kenne auch der Privat-Sachverständige .... Er habe vorliegend das Programm PC-Crash verwendet. Unter Verwendung dieses Programms habe er festgestellt, dass der Spurenverlauf an dem Sprinter ergebe, dass es einen sehr hohen Geschwindigkeitsunterschied zwischen dem Sprinter und dem Klägerfahrzeug gegeben habe. Das Geschwindigkeitsverhältnis habe bei null gelegen. Das bedeute anders ausgedrückt, dass das Spurenbild ergebe, dass der klägerische PKW mit einem stehenden Sprinter kollidiert sei. Die Analyse der Felgenspuren ergebe ein Geschwindigkeitsverhältnis. Bei einem Geschwindigkeitsverhältnis von null bedeute das aber immer, dass der Sprinter hier gestanden habe. Egal sei, ob jetzt der klägerische PKW mit zehn oder mit 80 km/h aufgefahren sei. Es sei hier nicht von Felgenkontaktspuren die Sprache, sondern immer von Reifenkontaktspuren. Auch könne er ausschließen, dass der Reifen des Klägerfahrzeugs während der Kollision kurzzeitig blockiert habe, egal, ob durch eine Bremsung. Grund hierfür sei, dass es bei einem kurzfristigen Blockieren des Rades des Klägerfahrzeugs zu horizontalen Reifenkontaktspuren gekommen wäre und nicht wie hier zu bogenförmigen Reifenkontaktspuren. Dies sei auch unabhängig von der Geschwindigkeit. Er verweise hierzu auf seine Ausführungen hinsichtlich des Geschwindigkeitsverhältnisses von null. Es sei zutreffend, dass er hier zwei Besonderheiten festgestellt habe. Diese zwei Besonderheiten beträfen einmal das vordere Spurenbild (Streifspuren am Stoßfänger) und das Spurenbild an der Felge hinten rechts. Beide Spurenbilder sprächen gegen einen einheitlichen Streifvorgang von vorne nach hinten und für eine Streifbewegung von hinten nach vorne. Diese Streifbewegung von hinten nach vorne sei nicht auf den hier von ihm zugrunde gelegten Unfallhergang rückführbar und auch nicht auf die Geschwindigkeit des Klägers, sollte sie denn 80 km/h betragen haben. Dabei habe er die Drehrichtung an folgendem festgemacht: Es habe Anhaftungen von Abraspelungen oder Abhobelungen an den Felgen gegeben. Diese Anhaftungen von Abraspelungen seien an der vorderen Felge vor einer Speiche und an der hinteren Felge hinter einer Speiche gewesen. Dabei könnten sich die auf Bl. 34 des Gutachtens des Sachverständigen gezeigten Spuren an den Felgen nicht durch den Kontakt mit dem Sprinter ergeben, weil er an dem Sprinter überhaupt keine kompatiblen Felgenspuren festgestellt habe. Auch auf Vorhalt der Bilder A 8 und A 9 auf Seite 11 seines Gutachtens erklärt er, vor dem Hintergrund, dass diese Spuren jeweils schwarz sind, würde er diese Spuren als Reifenkontaktspuren bezeichnen und nicht als Felgenkontaktspuren. Bei der Annahme des Anstoßwinkels von 8 Grad, einem stehenden Sprinter und einem auffahrenden Klägerfahrzeug mit 80 km/h könne er grundsätzlich nicht ausschließen, dass es einen Kontakt zwischen der Felge und dem Sprinter gegeben habe. Er könne es aber auf der Grundlage der ihm vorliegenden Lichtbilder ausschließen. Die Fahrzeuge selbst habe er ja nicht mehr in Augenschein nehmen können. Aufgrund der ihm vorliegenden Lichtbilder schließe er aber aus, dass es sich hierbei um Felgenkontaktspuren handele. Auf Fragen zu einem Kontakt zwischen der B-Säule des Beklagtenfahrzeugs und dem Klägerfahrzeug erklärt der Sachverständige, es gebe eine Streifspur vom rechten Spiegel. Diese habe der Sachverständige ... auch ausgemessen. Er habe sie nicht ausgemessen. Der Sachverständige ... gehe von einer Länge von ca. drei Metern aus. Diese sei für ihn so auch nachvollziehbar. Es gebe Merkmale einer Krafteinwirkung auf die B-Säule in Form von Reifenkontaktspuren. Er gehe auch davon aus, dass die auf dem Bild A 8 auf Seite 11 seines Gutachtens zu sehenden Beschädigungen an der B-Säule des Beklagtenfahrzeugs auf den Reifenkontakt zurückzuführen sein könnten. Das bedeute, weitere Berührungen zwischen dem Klägerfahrzeug und dem Beklagtenfahrzeug im Hinblick auf die Schäden an der B-Säule des Beklagtenfahrzeugs seien nicht erforderlich gewesen und habe er nicht feststellen können. Von der Höhe passe das zusammen, es bleibt aber das Manko mit der Verursachungsausrichtung. Auf Fragen, ob er die breite Kunststoffleiste mit den Beschädigungen an den Scheinwerfern des Klägerfahrzeugs in Verbindung bringen könne, erklärt der Sachverständige, diese Beschädigung lasse sich zuordnen. Bei den unterhalb liegenden Streifspuren bleibe es allerdings bei dem Problem mit der Verursachungsrichtung. Diese lasse sich entsprechend nicht zuordnen. Die Beschädigung am Kotflügel des Fahrzeugs würde er von der Verursachungsrichtung dem Unfall zuordnen. Dies aufgrund der Stauchung, die sich dort gebildet habe. Diese lasse auf eine Krafteinwirkung von vorne schließen. Seine Ausführungen zu der Beschädigung des Kotflügels bezögen sich nur auf die Verursachungsrichtung. Es bleibe bei seinen Darstellungen auf Seite 23 und 24 des Gutachtens, dass sich spurenfreie Stellen ergäben, die nicht zu dem hier streitgegenständlichen Unfallereignis bzw. Zusammenstoß der Fahrzeuge passen würden. Auch auf Fragen, ob die fehlenden Spuren am Kotflügel auf eine sofortige Stauchung infolge des Zusammenstoßes zurückzuführen seien, erklärt der Sachverständige, dazu passe aber der von dem Privatsachverständigen auf Seite 12 dargestellte primäre Kontakt nicht. Dort sei davon die Rede, dass die Seitenwand massivst eingedrückt ist. Die Seitenwand des Sprinters sei hier aber nicht massiv eingedrückt. Das Schadensbild an dem Sprinter spreche für ihn auch unter Berücksichtigung des unteren Bildes auf Seite 10 des Privatgutachtens für einen Streifkontakt der Fahrzeuge. Er halte auch daran fest, dass das Schadensbild des Sprinters auf dem unteren Bild auf Seite 10 des Gutachtens nicht massivst sei. Es sei eine Delle, aber eben nicht massivst. Die Stauchung ergebe sich seines Erachtens durch das Fortschreiten der Relativbewegung und müsse nicht bei Beginn der Bewegung erfolgt sein, weil hier kein Stoßschaden vorliege. Man könne es auch so formulieren, dass er nicht feststellen könne, in welchem Stadium der Relativbewegung die Stauchung entstanden sei. Den Beginn halte er aber für unwahrscheinlich, dies mangels Stoßschadens. Die auf Seite sechs des Privatgutachtens abgebildete Spur an der Beifahrertür des Klägerfahrzeugs könne er dem hier streitgegenständlichen Zusammenstoß der Fahrzeuge von der Verursachungsrichtung her zuordnen. Dies habe er auf Seite 27 seines Gutachtens ausgeführt. Eine Berührung mit der hinteren rechten Seitenwand könne er nicht ausschließen. Es gebe aber noch eine Schadensstelle seitlich an der hinteren Stoßstange. Dort habe er grobe Verschrammungen im Kunststoff des Stoßfängers festgestellt. Er verweise hierzu auf das Bild A 30 auf Seite 33. Diese lasse sich in keinen Zusammenhang mit Teilen des Beklagtenfahrzeugs bringen. Auch unter Zugrundelegung eines Ausweichens des Klägerfahrzeugs (und des Beklagtenfahrzeugs) und unter Berücksichtigung des Privatgutachtens führt der Sachverständige weiter schriftlich aus, worauf sich das Geschwindigkeitsverhältnis im Privatgutachten von 2,78:1 gründe, sei nicht bekannt. Die Analyse des Privatsachverständigen beinhalte nicht nur wie im Rahmen des Beweisbeschlusses zu beachten, eine kurze Ausweichbewegung des Klägerfahrzeugs, die vorliegend mit „nach links“ anzunehmen sei, da sich das Beklagtenfahrzeug von der rechten Seite angehnähert habe, sondern des Weiteren eine Ausweichbewegung auch des Beklagtenfahrzeugs und zwar nach rechts; folglich insgesamt zwei aktive Lenkvorgänge der beteiligten Personen bzw. Fahrzeuge mit einer kurzen Bewegungsphase der Fahrzeuge in Parallelausrichtung, bevor die Fahrzeuge sich zu trennen beginnen, dies jedoch zunächst initiiert durch den Lenkvorgang nach rechts des Transporters. So lasse sich nachvollziehen, dass der Pkw des Klägers über die tatsächlich beschädigte Länge berührt werden konnte, wenn zunächst der Kläger bis einschließlich des Verursachens und Ablaufen des Kontakts geradeaus gefahren sei, dann der Kläger nach links lenke und der Fahrer des Transporters nach rechts lenke. Beachtenswert sei dabei der zwischen dem Berührbeginn und dem Beginn des Lenkens nach links des klägerischen Pkws bei den vorliegenden Geschwindigkeiten vergangene Zeitraum; Geschwindigkeit des klägerischen Pkws 80 km/h, vergangene Zeitraum von nur 0,3 Sekunden. Dieser Vorgang würde eine Reaktion zur Abwehrhandlung zeitlich im Sekundenbereich vor dem Beginn der Berührung erfordern, was im Rahmen des möglichen sei. Der Spiegelkontakt des klägerischen Pkws an der linken Flanke des Transporters würde, wie die Überprüfung zeitgleicher Positionen aus der Skizze ergebe, sich über die ganze Länge des Transporters bis zum linken Vorderkotflügel erstrecken und nicht bereits an der Fahrertür des Transporters enden. Die skizzierte Darstellung beinhalte auch keine Phase, innerhalb welcher durch einen „Lösevorgang“ das Hinterrad des Klägerfahrzeugs den Transporter berühren habe können. Auch lägen nicht die Voraussetzungen vor, dass es zu Achsverformung im Plural kommen könne. Eine Berührlänge oder Streiflänge über das Längenausmaß des Schadens am klägerischen Pkw sei mit einem wie skizzierten Ablauf möglich. Details der Spuren und einzelne Bestandteile der Schäden seien mit einem solchen Vorgang und hierzu ähnlichen Fahrvorgängen, die aufgrund der Hergangsschilderung des Klägers in Betracht gezogen werden könnten, nicht zu realisieren. Eine vollständige Zuordnung der streitgegenständlichen Schäden sei weiterhin nicht möglich. Exemplarisch sei auf die ausgeprägten Beschädigungen an den Speichen der Leichtmetallfelgen der rechten Seite des klägerischen Pkws verwiesen, für die es keine dementsprechenden Konturen, Strukturen, Schäden am Transporter, wie dieser mit den vorliegenden Lichtbildern präsentiert sei, gebe. Für die Widersprüchlichkeit der Verursachungsrichtungen seien die Lichtbilder ausreichend gewesen. In einer weiteren ergänzenden Stellungnahme führt er hierzu zur Überzeugung des Gerichts unter Verweis auf zwei Großaufnahmen der Schadensbilder aus, er habe die bisherige Beurteilung insgesamt auf Lichtbildern beruhend vorgenommen, da die Fahrzeuge nicht mehr zur Verfügung gestanden hätten. Die Lichtbilder seien jedoch dafür aussagekräftig gewesen, auf bestimmte Schadensmerkmale für eine Beurteilung der Schadenskompatibilität, ob die Schäden aufgrund des Verkehrsunfalls am 14.12.2017 entstanden seien, hinweisen zu können. Dis habe unter anderem das Vorhandensein von Reifenkontaktspuren, jedoch nicht Felgenkontaktspuren am Beklagtenfahrzeug betroffen, Spurenverläufe, wie mit Bild A 29 und A 31 des Gutachtens aufgezeigt und habe Angaben zur Verursachung von Spuren rechts vorn am Pkw des Klägers eingeschlossen. Die vorgelegten Lichtbilder ergäben bezüglich der Spuren am vorderen Stoßfänger aussagekräftig und ohne, dass es sich dabei um mit einer Spezialkamera gefertigte Aufnahmen, was prinzipiell vorteilhalft jedoch erfahrungsgemäß nicht in jedem Fall erforderlich sei, handele, folgendes wieder: Partikel, auch Schmutzpartikel im Lack, wo auch immer dies entstanden sind, nachdem der Pkw eine Stunde zuvor vom Geschäftsführer durch die Waschanlage gefahren worden sei und anschließend mit einem trockenen Tuch über die nassen Flecken gegangen worden sei; es könne sich auch um dem Kollisionspartner anhaftende Schmutzpartikel gehandelt haben, die sich nach vorn breiter werdend sozusagen in den Lack eingegraben hätten. Das Verschieben der Partikel auf dem Lack und in die Lackbeschichtung lasse die Bewegungsrichtung von hinten nach vorn erkennen. Die vordere Stoßfängerverkleidung sei in diesem Bereich auch an der nach hinten weisenden Kante/Fläche mit horizontalen Zerkratzungen versehen, die weder vom eigenen, rotierenden Vorderreifen noch von einem Kontakt von vorn nach hinten am Pkw des Klägers herrühren könnten. Demnach blieb der gerichtliche Sachverständige für das Gericht nachvollziehbar und in sich schlüssig auch bei konkretisierender Ergänzung des klägerischen Vortrags bei einer Inkompatibilität hinsichtlich der geltend gemachten Schäden in ihrer Gesamtheit mit dem streitgegenständlichen Unfallereignis. Dies vermag auch nicht die Aussage des Zeugen ... in der mündlichen Verhandlung vom 04.11.2020 zu widerlegen. Zwar führt er insoweit aus, das Fahrzeug habe vor dem Losfahren ganz normal ausgesehen. Er selbst habe es vorher noch durch die Waschanlage gefahren und im Anschluss nochmal mit einem Trockentuch die nassen Flecken entfernt. Dabei habe er keine Schäden feststellen könne, weil keine dagewesen seien. Er sei einmal um das ganze Fahrzeug gegangen und ihm seien nicht einmal Kratzer aufgefallen. Dies sagt abgesehen davon, dass der Zeuge als Arbeitnehmer des Klägers erkennbar in dessen Lager steht und seine Aussage ersichtlich kurz und detailarm hält, nichts darüber aus, ob nicht nach dem streitgegenständlichen Unfallereignis weitere, nicht hiermit in Verbindung stehende Schäden am klägerischen Fahrzeug entstanden sind. Die Aussage des Zeugen vermag das glaubhafte gerichtliche Sachverständigengutachten hinsichtlich der Inkompatibilität der Gesamtheit der Schäden mit dem Unfallereignis nicht zu entkräften. Ist davon auszugehen, dass nicht sämtliche Schäden, die das Fahrzeug aufweist, auf das Unfallereignis zurückzuführen sind, und macht der Kläger zu den nicht kompatiblen Schäden keine Angaben bzw. bestreitet er das Vorliegen solcher Schäden, so ist ihm auch für diejenigen Schäden, die dem Unfallereignis zugeordnet werden könnten, kein Ersatz zu leisten. Denn aufgrund dieser inkompatibler Schäden lässt sich nicht ausschließen, dass auch die kompatiblen Schäden durch ein anderes Ereignis verursacht worden sind und/oder dass dort bereits erhebliche Vorschäden vorhanden waren (vgl. dazu OLG Köln vom 5. 2. 1996 – 16 U 54/95 – OLGR 96, 202; vom 14. 7. 1997 – 16 U 7/97; VersR 1999, 865, beck-online). Der hier nicht aufgeklärte Schaden betrifft nämlich die rechte Fahrzeugseite, die auch durch das Unfallgeschehen vom 14.12.2017 in Mitleidenschaft gezogen worden ist. Somit kann nicht ohne weiteres festgestellt werden, welche Schäden auf welche Ereignisse zurückzuführen sind. Die Kostenentscheidung ergeht nach § 91 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 709 ZPO. Die Gebührenstreitwertfestsetzung ergeht nach §§ 48 GKG, 3 ZPO. Der Kläger macht gegen die Beklagten Ansprüche aus einem Verkehrsunfall am 14.12.2017 geltend. Der Kläger war Halter und Fahrer des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen … (im Folgenden das „Klägerfahrzeug“). Der Beklagte zu 1 war Halter und die Beklagte zu 2 war Haftpflichtversicherer des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen … (im Folgenden das “Beklagtenfahrzeug“). Das Klägerfahrzeug wurde vor dem Unfall durchgehend in einer …-Vertragswerkstatt gewartet und repariert (Anlagen K10 und K11). Das Klägerfahrzeug wurde am 27.11.2017 auf den Kläger zugelassen. Der Kläger befuhr mit dem Klägerfahrzeug am 14.12.2017 die B429 in Gießen mit etwa 80 km/h. Das Beklagtenfahrzeug befuhr in diesem Bereich eine aufgrund einer Baustelle verkürzte Auffahrt von der … Straße kommend. Es kam zu einem Zusammenstoß zwischen den Fahrzeugen. Der Kläger ließ das Klägerfahrzeug bei dem Sachverständigenbüro … in … begutachten. Der Kläger war Geschäftsführer dieses Sachverständigenbüros. Mit Gutachten vom 18.12.2017 (Anl. K1) wies das Sachverständigenbüro Reparaturkosten für das Klägerfahrzeug i.H.v. 24.114,30 € und eine Wertminderung i.H.v. 3.200,00 € aus. Für die Erstellung des Gutachtens stellte das Sachverständigenbüro dem Kläger Kosten i.H.v. 1.846,65 € (Anl. K2) in Rechnung. Mit anwaltlichem Schreiben vom 20.12.2017 (Anl. K3) forderte der Kläger den Beklagten unter Fristsetzung bis zum 10.01.2018 zur Regulierung des Schadens zuzüglich einer Kostenpauschale i.H.v. 25,00 € auf. Mit E-Mail vom 17.01.2018 machte der Kläger zudem Abschleppkosten i.H.v. 115,00 € geltend (Anl. K4 und K5). Der Kläger behauptet, Eigentümer des Klägerfahrzeugs zu sein. Das Beklagtenfahrzeug habe beim Auffahren auf die Autobahn das Klägerfahrzeug schlicht nicht beachtet, sodass es zum Zusammenstoß gekommen sei. Alle in dem Privatgutachten aufgeführten Schäden seien auf das streitgegenständliche Unfallgeschehen zurückzuführen. Die in dem Privatgutachten angesetzten Reparaturkosten seien angemessen und erforderlich. Eine Wertminderung i.H.v. 3.200,00 € sei eingetreten. Die Rechnung des Sachverständigenbüros sei üblich und angemessen. Der Kläger beantragt: 1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 29.300,95 € zu zahlen, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit. 2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Klägerin gegenüber dem Klägervertreter, wegen vorgerichtlich entstandener Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.358,86 € freizustellen. Die Beklagte zu 2 beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte zu 2 behauptet, es handle sich um einen manipulierten Unfall. Die Schäden am Klägerfahrzeug würden nicht zu dem beschriebenen Unfallhergang passen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen ... und .... Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf die Protokolle zur mündlichen Verhandlung vom 12.12.2018 (Bl. 95 ff. der Akte), vom 20.03.2019 (Bl. 109 ff. d.A.) und vom 04.11.2020 (Bl. 265 ff. d.A.) verwiesen. Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 25.04.2019 (Bl. 127 f. d.A.), vom 15.12.2020 (Bl. 294 ff. d.A.) und vom 10.11.2021 (Bl. 380 f. d.A.). Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird verwiesen auf das Gutachten vom 11.03.2020 (Aktendeckel), die ergänzende Stellungnahme vom 07.07.2021 (Bl. 328 ff. d.A.) und die weitere ergänzende Stellungnahme vom 25.04.2022 (Bl. 400 ff. d.A.). Das Gericht hat Beweis erhoben durch Anhörung des Sachverständigen … . Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll vom 04.11.2020 (Bl. 265 ff. d.A.) verwiesen. Mit Schriftsatz vom 11.05.2018 hat die Beklagte zu 2 erklärt, dem Beklagten zu 1 im Wege der Nebenintervention beizutreten (Bl. 32 f. d.A.).