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Beschluss

19 W 35/97

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine vertragliche Vereinbarung kann ein dingliches Wohnungsrecht durch schuldrechtliche Regelungen ergänzen und dessen Beendigung vorsehen. • Die Parteien sind frei, den Inhalt und die Dauer eines vereinbarten Wohnungsrechts vertraglich zu gestalten, auch mit einer Möglichkeit einseitiger Beendigung. • Die Vereinbarung, das Wohnungsrecht bei wiederholtem Zahlungsverzug löschen lassen zu können, ist zulässig und umgeht nicht mietrechtliche Schutzvorschriften. • Zahlungsrückstände berechtigen nicht zur Einbehaltung des Nutzungsentgelts, sofern die Voraussetzungen der vereinbarten Minderungsrechte nicht vorliegen.
Entscheidungsgründe
Zulässigkeit vertraglicher Beendigung eines dinglichen Wohnungsrechts bei Zahlungsrückstand • Eine vertragliche Vereinbarung kann ein dingliches Wohnungsrecht durch schuldrechtliche Regelungen ergänzen und dessen Beendigung vorsehen. • Die Parteien sind frei, den Inhalt und die Dauer eines vereinbarten Wohnungsrechts vertraglich zu gestalten, auch mit einer Möglichkeit einseitiger Beendigung. • Die Vereinbarung, das Wohnungsrecht bei wiederholtem Zahlungsverzug löschen lassen zu können, ist zulässig und umgeht nicht mietrechtliche Schutzvorschriften. • Zahlungsrückstände berechtigen nicht zur Einbehaltung des Nutzungsentgelts, sofern die Voraussetzungen der vereinbarten Minderungsrechte nicht vorliegen. Die Parteien schlossen am 28.6.1994 einen notariellen Kaufvertrag, in dessen Anschluss am 11.9.1994 eine Vereinbarung über die Ausübung eines dinglichen Wohnungsrechts zugunsten der Beklagten getroffen wurde. In § 3 Nr. 2 der Vereinbarung wurde geregelt, dass der Eigentümer die Zustimmung zur Löschung des Wohnungsrechts verlangen kann, wenn die Wohnungsberechtigten wiederholt mit der Zahlung des Nutzungsentgelts oder der Nebenkosten in Verzug geraten. Die Beklagten hielten Teile des Nutzungsentgelts wegen behaupteter Mängel ein für Oktober/November 1996 und zur Hälfte für Januar 1997. Der Kläger verlangt Zahlung des ausstehenden Entgelts und die Löschung des Wohnungsrechts, die Beklagten begehren Prozesskostenhilfe und wollen die Verteidigung fortführen. Das Landgericht verweigerte Prozesskostenhilfe mit der Begründung, die Verteidigung habe keine hinreichende Erfolgsaussicht. Dagegen richtet sich die Beschwerde, die das OLG zurückweist. • Die Vereinbarung vom 11.9.1994 ist wirksam und ergänzt als schuldrechtliches Grundgeschäft die im notariellen Kaufvertrag getroffenen Regelungen über das dingliche Wohnungsrecht; sie unterliegt nicht dem Formzwang des § 313 BGB und ist als solche zulässig. • Parteienautonomie erlaubt die vertragliche Festlegung von Inhalt, Umfang und vorzeitiger Beendigung eines Wohnungsrechts; eine vertraglich vereinbarte einseitige Beendigung bei Zahlungsrückstand ist rechtlich nicht zu beanstanden. • Das Vereinbaren eines solchen Rechts zur Beendigung stellt keine Umgehung mietrechtlicher Vorschriften dar, weil dingliches Wohnungsrecht und Mietverhältnis rechtlich verschieden sind und die schuldrechtliche Ausgestaltung nicht zwingenden mietrechtlichen Normen unterliegt. • Sitten- und gesetzesrechtliche Schranken (insbesondere §§ 138, 242, 826 BGB) werden durch die Vereinbarung nicht verletzt; die vertragliche Regelung steht im Einklang mit verfassungsrechtlichen Rechten wie Art. 13 und Art. 14 GG. • Die Voraussetzungen des § 3 Nr. 2 liegen nach Darlegung des Klägers vor; die Beklagten waren nicht berechtigt, das Nutzungsentgelt für die genannten Monate einzubehalten, weil sie Mängelrügen nicht hinreichend substantiiert und keinen Verschuldensnachweis des Klägers vorgetragen haben. • Der Zahlungsanspruch des Klägers in Höhe des geltend gemachten Rückstandsbetrags ergibt sich aus der Vereinbarung, da keine wirksame Mietminderungsberechtigung der Beklagten vorlag. • Die Beschwerde des Beklagten ist formell zulässig, aber unbegründet; das Landgericht hat die Verweigerung von Prozesskostenhilfe zu Recht wegen fehlender Erfolgsaussicht der Verteidigung entschieden. Der Kläger obsiegt: Die Vereinbarung vom 11.9.1994 ist wirksam und berechtigt den Kläger, die Zustimmung zur Löschung des Wohnungsrechts zu verlangen, weil die Beklagten mit den Zahlungen in Verzug sind. Die Beklagten konnten das Nutzungsentgelt nicht rechtmäßig einbehalten, da die geltend gemachten Mängel nicht substantiiert dargelegt wurden und kein Verschulden des Klägers ersichtlich ist. Der daraus resultierende Rückstandsbetrag ist vom Kläger korrekt berechnet. Die Beschwerde gegen die Verweigerung der Prozesskostenhilfe hat keinen Erfolg, weil die beabsichtigte Rechtsverteidigung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.