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Beschluss

16 Wx 259/97

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Eintragung eines aus den Nachnamen beider Eltern gebildeten Doppelnamens als Familienname eines nach dem 01.04.1994 geborenen Kindes kann abgelehnt werden. • Die Neuregelung des Familiennamensrechts und § 1616 Abs. 3 BGB geben dem Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum, der verfassungsrechtlich nicht verletzt ist. • Verfassungsrechtliche Bedenken gegen das Verbot der nachträglichen Wahl eines Doppelnamens rechtfertigen weder Vorlage an das BVerfG noch Aussetzung des Verfahrens. • Kindeswohlinteressen sprechen für eine geburtsnahe Klärung der Namensfrage.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf Eintragung elterlicher Doppelnamen als Familienname • Die Eintragung eines aus den Nachnamen beider Eltern gebildeten Doppelnamens als Familienname eines nach dem 01.04.1994 geborenen Kindes kann abgelehnt werden. • Die Neuregelung des Familiennamensrechts und § 1616 Abs. 3 BGB geben dem Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum, der verfassungsrechtlich nicht verletzt ist. • Verfassungsrechtliche Bedenken gegen das Verbot der nachträglichen Wahl eines Doppelnamens rechtfertigen weder Vorlage an das BVerfG noch Aussetzung des Verfahrens. • Kindeswohlinteressen sprechen für eine geburtsnahe Klärung der Namensfrage. Die Eltern begehrten die Eintragung eines aus ihren Nachnamen gebildeten Doppelnamens als Familiennamen für ihren am 11.04.1996 geborenen Sohn. Das Landgericht lehnte die Eintragung ab. Die Eltern legten dagegen weitere Beschwerde ein und rügten unter anderem Verfassungsverletzungen. Streitgegenstand ist die Zulässigkeit der Eintragung eines Doppelnamens als Familienname nach der Reform des Familiennamensrechts. Relevante Tatsachen sind das Geburtsdatum des Kindes nach Inkrafttreten der Neuregelung und die gesetzliche Regelung in § 1616 Abs. 3 BGB, die das Namensbestimmungsrecht neu ordnet. Die Beschwerdeführer beriefen sich auf Gleichheit und Schutz der Familie; das Gericht prüfte, ob dadurch Grundrechte wie Art. 3, 6 und 2 GG verletzt sind. • Die Entscheidung folgt der ständigen Rechtsprechung der Oberlandesgerichte und der Senatsrechtsprechung, wonach die Neuregelung des Familiennamensrechts zulässig ist. • Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts von 05.03.1991 hatte der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum bei der Neuordnung des Namensrechts; die gesetzliche Lösung in § 1616 Abs. 3 BGB beseitigt frühere gleichheitsrechtliche Probleme, indem sie kein automatisch männliches Namensrecht mehr vorsieht. • Art. 6 Abs. 1 GG verpflichtet nicht zur Wahl eines einheitlichen Familiennamens; die Prononcierung des Gesetzgebers, Doppelnamen weitgehend auszuschließen, ist verfassungsrechtlich zulässig. • Die Übergangsregelungen ermöglichen für vor dem 01.04.1994 geborene Kinder Namensänderungen; für nach diesem Datum geborene Kinder besteht keine verlässliche Erwartung auf die frühere erweiterte Wahlmöglichkeit. • Für eine Aussetzung des Verfahrens oder Vorlage an das Bundesverfassungsgericht liegen keine hinreichenden verfassungsrechtlichen Anhaltspunkte vor. • Das Kindeswohl gebietet eine zeitnahe Klärung der Namensfrage, was gegen eine verzögernde Aussetzung spricht. Die weitere Beschwerde ist ohne Erfolg; das Landgericht hat zu Recht die Eintragung des aus den Nachnamen beider Eltern gebildeten Doppelnamens als Familienname des am 11.04.1996 geborenen Sohnes abgelehnt. Die Entscheidung steht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung und verletzt nicht die gerügten Grundrechte (Art. 3, 6 und 2 GG) oder § 12 BGB. Der Gesetzgeber hatte bei der Neuordnung des Namensrechts einen weiten Gestaltungsspielraum, den § 1616 Abs. 3 BGB verfassungsgemäß ausfüllt. Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht oder die Aussetzung des Verfahrens ist nicht geboten, zumal auch Kindeswohlbelange eine zügige Klärung der Namensfrage erfordern.