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Beschluss

16 Wx 261/97

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:1997:1119.16WX261.97.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1 G r ü n d e 2 Das als nicht befristete weitere Beschwerde statthafte Rechtsmittel (§§ 49 Abs. 1 Satz 2, 48 Abs. 1 PStG, §§ 27 Abs. 1, 20 FGG) hat in der Sache keinen Erfolg. Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht die Eintragung eines aus den Nachnamen der beiden Eltern zusammengesetzten Doppelnamens als Familiennamen für den am 11.04.1997 geborenen Sohn L. abgelehnt. 3 Die landgerichtliche Entscheidung entspricht der derzeitigen Rechtslage (Senatsbeschlüsse vom 22.08.1997 - 16 Wx 230/97, 06.10.1997 - 16 Wx 259/97; BayObLG StAZ 1996, 15; OLG Celle StAZ 1996, 116; OLG Düsseldorf StAZ 1996, 134; OLG Frankfurt StAZ 1996, 135; OLG Zweibrücken StAZ 1996, 174 jeweils m.w.N.). Das Landgericht hat dies in dem angegriffenen Beschluß zutreffend und überzeugend dargelegt. Zur Vermeidung überflüssiger Wiederholungen kann daher zunächst auf die angegriffene Entscheidung Bezug genommen werden. Die vorliegende Rechtsbeschwerde gibt auch keinen Anlaß von der den Beteiligten zu 1 und 2 mit Verfügung vom 6.10.1997 mitgeteilten ständigen Rechtsprechung des Senats abzuweichen. 4 Die von den Beschwerdeführern mit der Begründung der weiteren Beschwerde ins Feld geführte gesetzliche Neuordnung des Kindesnamensrechts, die zum 01.07.1998 in Kraft treten soll, rechtfertigt eine Aussetzung des Verfahrens nicht. Das Rechtsmittel ist ausschließlich nach dem derzeit geltenden Recht zu beurteilen. Einer Aussetzung stehen nicht nur Belange des Kindeswohls, die eine geburtsnahe Klärung der Namensfrage gebieten, sondern auch öffentliche Interessen entgegen. Es ist nicht hinzunehmen, daß das betroffene Kind über mehr als ein Jahr nach der Geburt ohne Namen bleibt. Es ist zudem - auch angesichts der Sprunghaftigkeit des Gesetzgebers auf dem Gebiet des Namensrechts - derzeit nicht sicher abzusehen, ob der derzeitige Wunsch der Beteiligten zu 1) und 2) auch nach Inkrafttreten der Kindschaftsrechtsreform zum 01.07.1998 noch umsetzbar ist und umgesetzt werden soll. 5 Die Beteiligten zu 1) und 2) sind vielmehr darauf verwiesen, entsprechend der ins Auge gefaßten Neuregelung von der Möglichkeit der Umbenennung ihres Sohnes L. nach dem 01.07.1998 Gebrauch zu machen. 6 Die Kostenentscheidung folgt aus § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG. 7 Wert des Beschwerdegegenstandes: 5.000,00 DM