Beschluss
16 Wx 288/97
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine teilweise Entlassung eines Betreuers ist nur zulässig, wenn ein wichtiger Grund i.S. des § 1908b Abs.1 BGB vorliegt.
• Der natürliche, unbeeinflußte Wille des Betreuten ist vorrangig und darf nicht ignoriert werden; bloße objektive Vorteile rechtfertigen nicht ohne mehr die Teilentlassung gegen den erklärten Willen.
• Die Bejahung eines wichtigen Grundes erfordert eine genaue, tatsachenunterlegte Abwägung der beteiligten Interessen.
Entscheidungsgründe
Teilentlassung des Betreuers nur bei nachgewiesenem wichtigem Grund • Eine teilweise Entlassung eines Betreuers ist nur zulässig, wenn ein wichtiger Grund i.S. des § 1908b Abs.1 BGB vorliegt. • Der natürliche, unbeeinflußte Wille des Betreuten ist vorrangig und darf nicht ignoriert werden; bloße objektive Vorteile rechtfertigen nicht ohne mehr die Teilentlassung gegen den erklärten Willen. • Die Bejahung eines wichtigen Grundes erfordert eine genaue, tatsachenunterlegte Abwägung der beteiligten Interessen. Die Betroffene ist seit 1969 aufgrund einer geistigen Behinderung betreut; seit 1979 war Beteiligte zu 2) ihre Betreuerin. Im Rahmen einer Überprüfung 1996/1997 regte der Verfahrenspfleger an, eine örtliche zusätzliche Betreuerin zu bestellen, um soziale Kontakte der Betroffenen zu fördern. Das Amtsgericht verlängerte die Betreuung und bestellte neben der bisherigen Betreuerin (Beteiligte zu 2) eine weitere Betreuerin (Beteiligte zu 3) für Aufenthalts- und Gesundheitsfürsorge; die Vermögenssorge blieb bei der bisherigen Betreuerin. Die Betroffene beschwerte sich gegen die Bestellung der weiteren Betreuerin und begehrte die Beibehaltung der bisherigen alleinigen Betreuung. Das Landgericht wies die Beschwerde zurück; dagegen richtete sich die weitere Beschwerde der Betroffenen vor dem Oberlandesgericht. • Rechtsgrundlage ist § 1908b Abs.1 BGB: Teilentlassung des Betreuers nur bei Eignungsmangel oder anderem wichtigen Grund. Eine Teilentlassung ist nur zulässig, wenn gewichtige Gründe vorliegen, die die teilweise Entlassung als die dem Wohl des Betreuten entsprechende Maßnahme erscheinen lassen. • Das Wohl des Betreuten verlangt vorrangig Kontinuität und das persönliche Verhältnis zum Betreuer; auch der eigene Wille des Betreuten ist maßgeblich, unabhängig von seiner Geschäftsfähigkeit. • Das Landgericht hat nicht ausreichend geprüft bzw. konnte die Teilentlassung nicht rechtfertigen: Es reichte nicht aus, dass eine ortsansässige Betreuerin die sozialen Verhältnisse verbessern könnte; objektive Vorteile allein genügen nicht als wichtiger Grund. • Die Betroffene bekundete durchgehend den klaren Wunsch, bei der bisherigen Betreuerin zu verbleiben; vereinzelte Zustimmung nach Einflussnahme ist nicht als natürlicher, unbeeinflußter Wille anzusehen. • Mangels Eignungsmangels der bisherigen Betreuerin und fehlendem wichtigen Grund war die Bestellung der Mitbetreuerin aufzuheben und die bisherige Betreuung beizubehalten. Die weitere Beschwerde der Betroffenen ist begründet. Der angefochtene Beschluss des Landgerichts wird aufgehoben; die Bestellung der zusätzlichen Betreuerin (Beteiligte zu 3) wird aufgehoben. Für alle Aufgabenbereiche verbleibt die Beteiligte zu 2) als alleinige Betreuerin der Betroffenen. Begründung: Es liegt kein wichtiger Grund i.S. des § 1908b Abs.1 BGB vor, der die teilweise Entlassung der bisherigen Betreuerin trotz des eindeutigen und natürlichen Willens der Betreuten rechtfertigen würde. Die möglichen objektiven Vorteile durch eine örtliche Betreuerin genügen nicht, den erklärten Willen der Betreuten zu übergehen; das Wohl der Betreuten erfordert hier die Fortführung der bisherigen, langjährigen Betreuung.