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Beschluss

16 Wx 84/98

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:1998:0527.16WX84.98.00
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Leitsätze
Ein Rechtsanwalt ist auch dann, wenn der Betreute ihn vorschlägt, für das Betreueramt ungeeignet, wenn er eine Partei, die mit dem Betreuten einen Rechtsstreit führt, einmal vertreten hat, auch wenn er dieses Mandat niedergelegt hat. Denn aus dem früheren Mandat erwachsen ihm weiterhin nachvertragliche Treuepflichten, die es ausschließen, daß er künftig ausschließlich die Interessen des Betreuten wahrnimmt.
Tenor
Die weitere Beschwerde der Betroffenen vom 8.4.1998 gegen den Beschluß der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 19. März 1998 - 4 T 40/98 - wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Rechtsanwalt ist auch dann, wenn der Betreute ihn vorschlägt, für das Betreueramt ungeeignet, wenn er eine Partei, die mit dem Betreuten einen Rechtsstreit führt, einmal vertreten hat, auch wenn er dieses Mandat niedergelegt hat. Denn aus dem früheren Mandat erwachsen ihm weiterhin nachvertragliche Treuepflichten, die es ausschließen, daß er künftig ausschließlich die Interessen des Betreuten wahrnimmt. Die weitere Beschwerde der Betroffenen vom 8.4.1998 gegen den Beschluß der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 19. März 1998 - 4 T 40/98 - wird zurückgewiesen. G r ü n d e 1. Mit Beschluß des AG Bonn vom 22.8.1996 ist für die Betroffene Betreuung für die Bereiche Vermögen, Aufenthalt, ärztliche Heilbehandlung einschließlich des Rechts zur Entscheidung über die Wohnungsauflösung und Unterbringung angeordnet worden. Zum Betreuer wurde Herr T., ein Vertrauter der Betroffenen, bestellt. Nach einer Behandlung in der Rheinischen Landesklinik in B. lebt die Betroffene derzeit in ihrer eigenen Wohnung, wo sie im wesentlichen von einem Nachbarn, einem Bekannten des Herr T., versorgt wird. Am 5.11.1997 machte die Deutsche Bank dem Vormundschaftsgericht Mitteilung, daß eine Frau R. bei einer niederländischen Bank Wertpapiere im Wert von ca.100.000,- DM vorgelegt habe, die die Betroffene 1995 bei der Deutschen Bank in B. erworben und später als gestohlen gemeldet habe, so daß diese in eine sog. Oppositionsliste aufgenommen worden seien. Frau R., vertreten durch den Verfahrensbevollmächtigten der Betroffenen, Rechtsanwalt Re., beantragt nunmehr gegenüber der Deutschen Bank, diese Papiere aus der Oppositionsliste zu löschen, wobei auf einen Kaufvertrag vom 12.3.1996 zwischen der Betroffenen und Frau R. verwiesen wird. Daraufhin hat das Amtsgericht am 12.11.1997 Rechtsanwalt Pütz als Sonderbetreuer zur Klärung der Vorgänge bestellt. Als am 17.11.1997 der damalige Betreuer, Herr T., dem Amtsgericht mitteilte, die Betroffene habe den Kaufpreis für die Wertpapiere in Höhe von 96.000,- DM in bar zu Hause aufbewahrt, begaben sich der zuständige Rechtspfleger und der Sonderbetreuer noch an demselben Tag zur Wohnung der Betroffenen, wo sie nach einigem Warten lediglich Herrn T. antrafen. Dieser legte ihnen einen Beleg einer Bank über die Einzahlung von 96.000,- DM, datierend von demselben Tag, vor und erklärte, die Betroffene habe aus Mißtrauen gegenüber Mitarbeitern ihrer Bank darauf Wert gelegt, den Betrag in bar zu Hause aufzubewahren. Der Betrag war in dem vom Betreuer aufgestellten Vermögensverzeichnis nicht erwähnt. Das Amtsgericht hat daraufhin am 15.12.1997, auch in Anbetracht weiterer Vorfälle, die Gegenstand eines Zivilverfahrens gegen Herr T. waren (Urteil des 22. Senats des OLG Köln v. 24.9.1996 - 22 U 160/95 -), im Wege der einstweiligen Anordnung die Entlassung des ursprünglichen Betreuers angeordnet und den Beteiligten zu 2) als neuen Betreuer bestellt. Gegen die Bestellung des neuen Betreuers hat die Betroffene sich mit ihrer Beschwerde gewendet, da sie zum einen keiner Betreuung bedürfe, zum anderen kein Vertrauen zu dem Beteiligten zu 2 ) habe; als Betreuer ihres Vertrauens komme Rechtsanwalt Re. in Betracht. Das Landgericht hat nach Anhörung der Betroffenen ihre Beschwerde zurückgewiesen. Mit der weiteren Beschwerde wird im wesentlichen ihr Vorbringen zur Beschwerde wiederholt und ergänzend vorgetragen, daß Rechtsanwalt Re. sein Mandat für Frau R. inzwischen niedergelegt habe. 2. Die gem. §§ 20,27,29 FGG zulässige weitere Beschwerde der Betreuten bleibt sachlich ohne Erfolg. Das Landgericht hat ohne Rechtsfehler die Voraussetzungen der Anordnung einer Betreuung für die aufgeführten Bereiche bejaht; auch die im Wege der einstweiligen Anordnung erfolgte Bestellung des Beteiligten zu 2) als neuen Betreuer läßt keine Rechtsverletzung erkennen, §§ 27 Abs. 1 FGG, 550 ZPO. Das Landgericht hat in nicht zu beanstandender Weise eine Betreuungsbedürftigkeit der Betroffenen i.S. d. § 1896 Abs. 1 BGB auf der Grundlage des psychiatrischen Gutachtens v. 26.6.1996 sowie des Eindrucks nach der persönlichen Anhörung der Betroffenen angenommen. Verfahrensfehler oder sonstige Gründe, weshalb die landgerichtliche Beweiswürdigung fehlerhaft sein könnte, sind weder geltend gemacht, noch sonst ersichtlich. Der angegriffene Beschluß läßt erkennen, daß der Gesamteindruck vom Verhalten der Betroffenen am Anhörungstermin vom 18.2.1998 entscheidend war, so daß es auf den Wortlaut des Gesprächs im einzelnen -im Gegensatz zur Meinung der Rechtsbeschwerdeführerin - nicht ankommt. Somit vermögen die mit der weiteren Beschwerde geltend gemachten Abweichungen im Gesprächsverlauf gegenüber dem gerichtlich festgehaltenen Inhalt der Anhörung - werden sie als zutreffend unterstellt - das abschließende Ergebnis nicht zu beeinflussen. Zu Recht hat das Landgericht auch die Auswahl des Betreuers durch das Amtsgericht nicht beanstandet. Die Bestellung des Beteiligten zu 2) entspricht den Anforderungen des § 1897 BGB an die Auswahl eines Betreuers. Die Ausführungen im Beschluß vom 19.3.1998 zeigen, daß das Landgericht nicht die Bedeutung eines Vorschlags der Betreuten zur Person des Betreuers verkannt hat, § 1897 Abs. 4 BGB. Aus dem gesamten Verhalten der Betroffenen, und zwar sowohl bei ihrer Anhörung wie auch aus ihren Schreiben, wird hinreichend deutlich, daß sie als Betreuer Rechtsanwalt Re. wünscht. An diesen Vorschlag der Betreuungsbedürftigen sind nicht die Anforderungen einer Willenserklärung zu stellen, so daß es für seine Beachtlichkeit keine Rolle spielt, ob die Betroffene zu diesem Zeitpunkt geschäftsfähig war; vielmehr ist ein entsprechend deutlich geäußerter Wunsch ausreichend (vgl. Palandt/ Diederichsen, 57. Aufl., § 1897, Rz. 17 ff ). Einem solchen Vorschlag ist in der Regel zu folgen (vgl. Senat v. 16.03.1998 - 16 Wx 48/98 -; Senat v. 17.12.1997 - 16 Wx 288/97; BayObLG FamRZ 96, 1374 je m.w.N.). . Etwas anderes gilt indessen, wenn dieser Wunsch des Betreuungsbedürftigen seinem Wohl zuwiderläuft, § 1897 Abs. 4 S. 1 BGB. Das ist auch bei einem Vorschlag des Betroffenen der Fall, wenn durch die Bestellung des gewünschten Betreuers die Gefahr eines Interessenkonfliktes besteht, wobei die Möglichkeit eines nur geringen Interessenkonflikts oder einer lediglich abstrakten Gefahr nicht ausreicht, § 1897 Abs. 5 BGB ( vgl. MünchKomm/Schwab, 3. Aufl., § 1897, Rz. 22; KG , KGR 95, 69; OLG Hamm, FamRZ 93, 988 ). Daß es sich im vorliegenden Fall nicht um eine nur abstrakte Gefährdung der Interessen der Betroffenen handelt, sondern ein konkreter und erheblicher Interessenkonflikt vorliegt, sofern Rechtsanwalt Re. als Betreuer bestellt werden sollte, lassen die Gründe des angefochtenen Beschlusses deutlich werden. In diesem Fall werden nämlich wesentliche Vermögensinteressen der Betroffenen, und zwar die Frage der rechtlichen Zuordnung von Wertpapieren im Wert von ca. 100.000,- DM berührt. Das Beschwerdegericht hat zutreffend darauf hingewiesen, daß derzeit ungeklärt ist, auf welchem Weg die fraglichen Papiere in den Besitz von Frau R. gelangt sind und ob die Betroffene im Falle eines Verkaufs, dessen Wirksamkeit wegen der besonderen Umstände äußerst fraglich ist, tatsächlich den Erlös erlangt hat. Nachdem Rechtsanwalt Re. die Vertretung von Frau R. in dieser Sache sowohl gegenüber der Deutschen Bank wie auch gegenüber der Betroffenen -zuletzt in aller Deutlichkeit noch mit Schreiben vom 9.3.1998 (Bl. 244 d.GA ) - übernommen hat, würde die Betreuung der Betroffenen durch ihn zu massiven Interessenkonflikten führen. Diese Konfliktlage wird nicht dadurch ausgeräumt, daß er nunmehr, wie mit der Rechtsbeschwerde geltend gemacht wird, das Mandat für Frau R. niedergelegt hat, ohne daß auf die Frage einzugehen ist, inwieweit dieses neue tatsächliche Vorbringen im Rechtsbeschwerdeverfahren überhaupt berücksichtigt werden kann. Denn selbst wenn dieses Vorbringen zutreffend und beachtlich wäre, bleibt der im angegriffenen Beschluß dargelegte Interessenkonflikt bestehen. Auch nach Vertragsbeendigung obliegt den Vertragsparteien die Beachtung nachvertraglicher Pflichten, insbesondere nachwirkender Treue- und Schutzpflichten (vgl. MünchKomm/ Emmerich, 3. Aufl., Rz. 401 ff vor § 275 BGB m.w.N. ). Demzufolge ist der Verfahrensbevollmächtigte der Betroffenen - eine Mandatsniederlegung unterstellt - gegenüber der Erwerberin der Wertpapiere beispielsweise noch zur Fürsorge bei der Abwicklung des Mandates, zur Anzeige oder Mitteilung etwaiger wesentlicher Umstände und ferner zur Verschwiegenheit über die ihm während seiner Tätigkeit zur Kenntnis gelangten Tatsachen verpflichtet. Schließlich obliegt ihm als Rechtsanwalt die Herausgabe seiner Handakten an einen neuen anwaltlichen Vertreter seiner früheren Mandantin (MünchKomm/Emmerich, a.a.O., Rz. 414 ). Damit bleibt für Rechtsanwalt Re. auch nach Mandatsbeendigung der erhebliche Interessenkonflikt bestehen. Konkrete Bedenken gegen die Person des vom Amtsgericht neu bestellten Betreuers, der bereits als Sonderbetreuer in diesem Verfahren tätig geworden ist, sind nicht ersichtlich. Mögliche noch vorhandene Vorbehalte der Betroffenen resultieren aus dem Fehlen eines längerwährenden, vertrauensbildenden Kontaktes zu dem neuen Betreuer, hingegen nicht aus faßbaren Einwänden gegen seine Person. Der Beteiligte zu 2) verfügt als in Betreuungssachen erfahrener Rechtsanwalt über die erforderliche Sachkunde; es steht zu erwarten, daß er aufgrund seiner Erfahrung auch das Vertrauen der Betroffenen findet. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt, §§ 131 Abs. 1 S. 2, Abs. 3 KostO, 13 a Abs. 1 S. 1 FGG. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Betroffenen durch die Staatskasse, wie von ihr beantragt, kommt nicht in Betracht, da die Voraussetzungen des § 13 a Abs. 2 FGG nicht vorliegen.