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Urteil

6 U 87/98

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Klage auf Unterlassung der Verwendung der Bezeichnung "Rechenzentrum" ist zulässig und begründet, sofern das Unternehmen dadurch beim angesprochenen Verkehr der irreführende Eindruck entsteht, es betreibe ein zentrales Datenverarbeitungszentrum für Dritte. • Ein Missbrauch des Unterlassungsrechts liegt nicht vor, wenn die Klägerin Beschwerden Dritter zur Durchsetzung ihres Rechts nutzt oder wenn vermutete Äußerungen Dritter allenfalls für eine Verwirkung relevant sein könnten. • Für die Beurteilung, ob die Bezeichnung irreführend ist, kommt es auf das Verständnis des Begriffs "Rechenzentrum" im Zusammenhang mit elektronischer Datenverarbeitung an; maßgeblich ist, ob das Unternehmen Datenverarbeitung als fremddienliche zentrale Leistung anbietet. • Eine öffentliche Institution kann die Geltendmachung bestehender Rechte nicht durch konkludentes Schweigen ihrer Mitglieder unwiderruflich verlieren; Verwirkung ist vor dem Hintergrund kollektiver Interessen restriktiv zu prüfen.
Entscheidungsgründe
Irreführende Verwendung der Bezeichnung "Rechenzentrum" (§ 3 UWG) • Die Klage auf Unterlassung der Verwendung der Bezeichnung "Rechenzentrum" ist zulässig und begründet, sofern das Unternehmen dadurch beim angesprochenen Verkehr der irreführende Eindruck entsteht, es betreibe ein zentrales Datenverarbeitungszentrum für Dritte. • Ein Missbrauch des Unterlassungsrechts liegt nicht vor, wenn die Klägerin Beschwerden Dritter zur Durchsetzung ihres Rechts nutzt oder wenn vermutete Äußerungen Dritter allenfalls für eine Verwirkung relevant sein könnten. • Für die Beurteilung, ob die Bezeichnung irreführend ist, kommt es auf das Verständnis des Begriffs "Rechenzentrum" im Zusammenhang mit elektronischer Datenverarbeitung an; maßgeblich ist, ob das Unternehmen Datenverarbeitung als fremddienliche zentrale Leistung anbietet. • Eine öffentliche Institution kann die Geltendmachung bestehender Rechte nicht durch konkludentes Schweigen ihrer Mitglieder unwiderruflich verlieren; Verwirkung ist vor dem Hintergrund kollektiver Interessen restriktiv zu prüfen. Die Klägerin, eine öffentliche Institution, begehrte Unterlassung gegen die Beklagte wegen Verwendung der Bezeichnung "Rechenzentrum" auf dem Deckblatt einer gegen Entgelt vertriebenen Broschüre. Die Beklagte betreibt Datenverarbeitungsleistungen und vertritt, sie sei tätig in Bereichen wie Internet, Telekommunikation und Teleworking. Die Klägerin sah hierin eine irreführende Angabe, weil die Beklagte nicht als zentrales Rechenzentrum für fremde Unternehmen fungiert. Die Beklagte rügte Missbrauch und Verwirkung des Klageanspruchs und berief sich auf angebliche Äußerungen eines Zeugen, die Zustimmung signalisiert haben sollen. Das Landgericht hatte zugunsten der Klägerin entschieden; die Beklagte legte Berufung ein. Streitpunkt war vor allem, wie der Verkehr den Begriff "Rechenzentrum" versteht und ob die Klägerin ihr Unterlassungsrecht verwirkt oder missbräuchlich ausübt. • Die Berufung war zulässig, blieb aber in der Sache erfolglos; die Klage in der neugefassten Fassung begründet. • Zulässigkeit: Beschwerden Dritter oder deren Weitergabe an die Klägerin berühren die Klagebefugnis nicht; § 13 Abs.5 UWG schützt vor missbräuchlicher Ausnutzung der Klagebefugnis, die hier nicht vorliegt. • Missbrauchseinwand: Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Klägerin die Klage aus unsachlichen Motiven zur Behinderung des Geschäftsbetriebs der Beklagten erhebt. • Irreführung nach § 3 UWG: Maßgeblich ist das Verständnis des Verkehrs für "Rechenzentrum"; danach ist ein Rechenzentrum eine Einrichtung, die zentral für ein großes Unternehmen oder als eigenständiger Dienstleister Datenverarbeitung für Dritte übernimmt. • Sachverhaltliche Prüfung: Die Beklagte erfüllt diese Merkmale nicht; Datenverarbeitung ist bei ihr Haupttätigkeit bzw. die angebotene Dienstleistung selbst, nicht eine fremddienliche, zentralisierende Leistung. • Größe des Unternehmens ist unerheblich; auch größere Anbieter werden nicht ohne Weiteres als Rechenzentrum i.S.d. Verkehrsanschauung angesehen. • Verwirkung: Die Klägerin hat als Institution, die Mitgliederinteressen wahrt, nicht befugt über bestehende Rechte hinweg für alle Mitglieder unwiderruflich zu verzichten; das Vorbringen der Beklagten reicht nicht aus, um Verwirkung anzunehmen. • Haftung für Broschüre: Die Beklagte haftet auch für die Verwendung der Bezeichnung auf einer Broschüre, auch wenn sie diese nicht selbst herausgegeben hat; dazu wurde im Berufungsverfahren jedoch nicht weiter begründet. • Revision: Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor; die Streitfrage ist primär tatrichterlich und nicht von grundsätzlicher Bedeutung. Die Klage wird in der nunmehrigen Fassung stattgegeben; die Verwendung der Bezeichnung "Rechenzentrum" in der konkret beanstandeten Ausgestaltung ist irreführend und zu unterlassen. Die Beklagte hat keinen Erfolg mit dem Missbrauchs- und Verwirkungseinwand; die Klägerin durfte die Unterlassung auch unter Berücksichtigung etwaiger Dritter verfolgen. Aufgrund des Erfolgs der Klägerin ist die Beklagte verpflichtet, die beanstandete Bezeichnung nicht mehr zu verwenden; dies umfasst notfalls auch Änderungen in der Firmierung. Die Kostenentscheidung und die vorläufige Vollstreckbarkeit wurden entsprechend getroffen.