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Beschluss

13 W 38/98

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Pachtausfallschaden, der nach Kündigung und Rückgabe für Leerstandszeiten geltend gemacht wird, ist Schadensersatz und nicht umsatzsteuerpflichtig. • Ein Pächter, dem fristlos aus von ihm zu vertretenden Gründen gekündigt wurde, haftet für Pachtausfall zwischen Rückgabe und Neuverpachtung. • Ein Anspruch des Verpächters wegen Pachtausfalls kann nicht dadurch ausgeschlossen werden, dass der Pächter ein früheres Anfechtungs- oder Kündigungsrecht geltend macht, wenn dieses bereits verloren war.
Entscheidungsgründe
Haftung des kündigungsvertretlich säumigen Pächters für Pachtausfall ohne Umsatzsteuer • Ein Pachtausfallschaden, der nach Kündigung und Rückgabe für Leerstandszeiten geltend gemacht wird, ist Schadensersatz und nicht umsatzsteuerpflichtig. • Ein Pächter, dem fristlos aus von ihm zu vertretenden Gründen gekündigt wurde, haftet für Pachtausfall zwischen Rückgabe und Neuverpachtung. • Ein Anspruch des Verpächters wegen Pachtausfalls kann nicht dadurch ausgeschlossen werden, dass der Pächter ein früheres Anfechtungs- oder Kündigungsrecht geltend macht, wenn dieses bereits verloren war. Die Klägerin verlangt Pachtausfallschaden für die Zeit nach Rückgabe des Pachtobjekts bis zur Neuverpachtung. Der Beklagte war wegen Zahlungsverzugs fristlos gekündigt worden; das Objekt stand leer, bis Anfang bis Mitte Juli 1992 eine Neuverpachtung gelang. Die Parteien hatten im Pachtvertrag eine Klausel zur Haftung des Pächters für Pachtausfall bei fristloser Kündigung vereinbart. Der Beklagte macht geltend, der geforderte Schaden sei als Schadensersatz ohne Umsatzsteuer zu berechnen und er könne sich auf ein eigenes Anfechtungs- oder Kündigungsrecht berufen. Das Landgericht versagte überwiegend Prozesskostenhilfe und erachtete die Rechtsverteidigung des Beklagten größtenteils als aussichtslos; gegen diese Einschätzung richtet sich die zulässige Beschwerde teilweise zu Recht. • Zur umsatzsteuerlichen Beurteilung: Begehrter Pachtausfall nach Rückgabe und Leerstand ist Schadensersatz, weil keine Leistung des Verpächters im Austauschverhältnis steht; solche Schadensersatzforderungen unterliegen nicht der Umsatzsteuer (§ 1 Abs.1 Nr.1 UStG maßgeblicher Grundsatz). • Rechtsfolge der Kündigung: Endet das Pachtverhältnis durch fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs und Rückgabe der Pachtsache, endet die vertragliche Hauptleistung; Ersatzansprüche für weiteren Schaden sind nach § 584b BGB möglich und können nicht pauschal als umsatzsteuerpflichtiger Pachtzins behandelt werden. • Haftung des Pächters: Grundsätzlich haftet der Pächter für Pachtausfall von Rückgabe bis Neuverpachtung, wenn die Kündigung von ihm zu vertreten ist; vertragliche Haftungsvereinbarungen bestätigen diesen Grundsatz. • Einrede eigener Ansprüche: Der Beklagte kann sich nicht erfolgreich darauf berufen, er habe seinerseits ein Anfechtungs- oder Kündigungsrecht ausgeübt oder behalten, weil ein etwaiges früheres Recht bereits verloren war; das Verhalten des Beklagten (lange Zahlung des Pachtzinses, keine rechtzeitige Geltendmachung von Rechten) wirkt wie Bestätigung des Vertrags. • Anwendbare Normen: § 1 UStG (steuerbare Leistungen), § 584b BGB (Schadensersatz neben Entschädigung), § 543 BGB in Verbindung mit § 539 und § 542 BGB (Kündigungsrechte bei Dauerschuldverhältnissen). • Verfahrensrechtlich: Die Beschwerde ist in Bezug auf die Frage der Umsatzsteuerberechnung berechtigt; insoweit verspricht die Rechtsverteidigung des Beklagten teilweise Erfolg (§ 114 ZPO). Für den übrigen Teil ist die Rechtsverteidigung voraussichtlich aussichtslos, sodass das Landgericht diese zutreffend eingeschätzt hat. Das Oberlandesgericht hält die Beschwerde des Beklagten hinsichtlich der Umsatzsteuerfrage für begründet: Der geltend gemachte Pachtausfallschaden für die nach Rückgabe eingetretenen Leerstandszeiten ist als Schadensersatz zu qualifizieren und daher ohne Umsatzsteuer zu berechnen. Soweit der Beklagte daraus ableitet, insgesamt Erfolg in der Hauptsache zu haben, bleibt seine Rechtsverteidigung überwiegend aussichtslos. Der Pächter haftet grundsätzlich für den Pachtausfall von Rückgabe bis Neuverpachtung, wenn die Kündigung von ihm zu vertreten ist; ein etwaiges eigenes Kündigungs- oder Anfechtungsrecht hatte der Beklagte zum Kündigungszeitpunkt bereits verloren. Das Landgericht hat daher überwiegend zu Recht die Aussichtslosigkeit der Verteidigung festgestellt; ob für den in geringem Umfang erfolgversprechenden Teil Prozesskostenhilfe zu gewähren ist, hat das Landgericht noch zu prüfen.