Urteil
5 U 147/97
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Einwilligung in einen operativen Eingriff ist unwirksam, wenn der Patient mangels ordnungsgemäßer Aufklärung über Indikation und Behandlungsalternativen nicht in die Selbstbestimmung eingeweiht wurde.
• Besteht kein hinreichender Malignitätsverdacht, kann dennoch eine operative Entfernung aus medizinischer Sicht indiziert sein, weil ein latentes Entartungsrisiko besteht.
• Fehlende oder mangelhafte Aufklärung führt nicht zwingend zum Wegfall des Arzthonorars, sofern die erbrachte Leistung nicht unbrauchbar war.
• Zur Bemessung von Schmerzensgeld sind Art des Eingriffs, vorübergehende Beeinträchtigungen durch Nachbehandlung und sichtbare Narben zu berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
Unwirksame Einwilligung wegen unzureichender Aufklärung; eingeschränktes Schmerzensgeld • Eine Einwilligung in einen operativen Eingriff ist unwirksam, wenn der Patient mangels ordnungsgemäßer Aufklärung über Indikation und Behandlungsalternativen nicht in die Selbstbestimmung eingeweiht wurde. • Besteht kein hinreichender Malignitätsverdacht, kann dennoch eine operative Entfernung aus medizinischer Sicht indiziert sein, weil ein latentes Entartungsrisiko besteht. • Fehlende oder mangelhafte Aufklärung führt nicht zwingend zum Wegfall des Arzthonorars, sofern die erbrachte Leistung nicht unbrauchbar war. • Zur Bemessung von Schmerzensgeld sind Art des Eingriffs, vorübergehende Beeinträchtigungen durch Nachbehandlung und sichtbare Narben zu berücksichtigen. Die Klägerin ließ am 14.2.1990 in einem Krankenhaus der Beklagten zu 1) einen zystischen Schilddrüsenknoten operativ entfernen; Operateur war der Beklagte zu 2). Postoperativ erhielt die Klägerin L‑Thyroxin und klagte über Tachykardien. Sie behauptete, die Operation sei nicht indiziert gewesen und die präoperative Diagnostik sowie die Aufklärung seien mangelhaft gewesen; ferner beanstandete sie die postoperative Medikation. Sie begehrte Schmerzensgeld und Ersatz weiterer materieller Schäden. Der Beklagte zu 2) klagte widerklagend auf Erstattung der Operationskosten. Das Landgericht wies die Klage ab und gab der Widerklage statt. Die Klägerin legte Berufung ein. • Die Berufung war nur teilweise begründet; die Einwilligung der Klägerin war wegen unzureichender Aufklärung über die Indikation unwirksam, sodass der Eingriff als unerlaubter, schuldhafter Eingriff in die körperliche Integrität anzusehen ist (§§ 823, 847 BGB). • Aufklärungspflicht umfasst nicht nur Art und Risiken des Eingriffs, sondern auch eine zutreffende Darstellung der Indikation und vorhandener Behandlungsalternativen; Diagnoseirrtümer, die nicht vorwerfbar sind, gelten nicht als Aufklärungsmangel. • Im Streitfall wurde nicht mitgeteilt, dass bei szintigraphischem und sonographischem Befund kein Malignitätsverdacht bestand und eine abwartende Haltung vertretbar gewesen wäre; dies war entscheidungsrelevant für die Klägerin. Zeugenaussagen bestätigten keine ordnungsgemäße Aufklärung. • Trotz des Aufklärungsfehlers war die Operation medizinisch vertretbar, weil bei knotigen Schilddrüsenveränderungen eine Malignität nicht völlig auszuschließen ist; somit liegt kein Behandlungsfehler, der die Entgeltpflicht der Ärzte vollständig entfallen lässt. • Die Nachbehandlung mit L‑Thyroxin war nach vorliegenden Gutachten vertretbar; ein dauerhafter gesundheitlicher Schaden durch das Medikament war nicht bewiesen, sodass die Klägerin hierfür das Verschulden nicht trägt und die Beweislast sie trifft. • Bei der Schmerzensgeldbemessung wurden das Dulden des Eingriffs, die etwa sechstägigen Beschwerden durch Thyroxingabe und die verbliebene Narbe berücksichtigt; die Operation selbst war lege artis und erfolgreich. • Die Widerklage des Arztes auf Honorar ist begründet, weil die Leistung trotz Aufklärungsdefizits nicht unbrauchbar war; der Vergütungsanspruch entfällt nur bei völliger Unbrauchbarkeit der Dienstleistung. Die Klägerin erhält ein Schmerzensgeld in Höhe von 4.000,00 DM zuzüglich Zinsen, weil ihre Einwilligung wegen fehlender, indikationsbezogener Aufklärung unwirksam war. Weitergehende Ansprüche der Klägerin wegen sonstiger Schäden wurden abgewiesen, da ein kausaler Zusammenhang zu den behaupteten Dauerschäden nicht bewiesen wurde. Die Widerklage des Beklagten zu 2) auf Erstattung der Operationskosten in Höhe von 1.405,46 DM nebst Zinsen war erfolgreich, weil die Behandlung trotz Aufklärungsmängeln nicht unbrauchbar war und das Honorar daher nicht vollständig entfällt. Die Kostenentscheidung wurde anteilig der Erfolgsquote entsprechend verteilt und das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.