Beschluss
16 Wx 180/98
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei der Auswahl eines Betreuers ist der Vorrang geeigneter Angehöriger nach § 1897 Abs. 5 BGB zu beachten.
• Die Geeignetheit nach § 1897 Abs. 1 BGB ist ein unbestimmter Rechtsbegriff; seine Würdigung ist nur darauf überprüfbar, ob relevante Umstände unvertretbar über- oder unterbewertet oder wesentliche Gesichtspunkte unberücksichtigt geblieben sind.
• Familieninterne Meinungsverschiedenheiten über medizinische Maßnahmen rechtfertigen allein nicht die Annahme der Ungeeignetheit eines Angehörigen zur Betreuung, sofern keine Positionen vertreten werden, die dem Wohl der Betroffenen deutlich zuwiderlaufen.
• Bei bestehendem Vertrauen der Betroffenen zu einem Angehörigen und dessen vorheriger verlässlicher Betreuung spricht dies für dessen Eignung als Betreuer.
Entscheidungsgründe
Vorrang geeigneter Angehöriger bei Betreuerbestellung nach § 1897 BGB • Bei der Auswahl eines Betreuers ist der Vorrang geeigneter Angehöriger nach § 1897 Abs. 5 BGB zu beachten. • Die Geeignetheit nach § 1897 Abs. 1 BGB ist ein unbestimmter Rechtsbegriff; seine Würdigung ist nur darauf überprüfbar, ob relevante Umstände unvertretbar über- oder unterbewertet oder wesentliche Gesichtspunkte unberücksichtigt geblieben sind. • Familieninterne Meinungsverschiedenheiten über medizinische Maßnahmen rechtfertigen allein nicht die Annahme der Ungeeignetheit eines Angehörigen zur Betreuung, sofern keine Positionen vertreten werden, die dem Wohl der Betroffenen deutlich zuwiderlaufen. • Bei bestehendem Vertrauen der Betroffenen zu einem Angehörigen und dessen vorheriger verlässlicher Betreuung spricht dies für dessen Eignung als Betreuer. Die Mutter der Betroffenen benötigte eine gesetzliche Betreuung. Die Vorinstanzen hatten eine familienfremde Person (Beteiligte zu 4) zur Betreuerin bestellt, obwohl ein Sohn (Beteiligter zu 2) sich zur Übernahme bereit erklärte und ein weiterer Sohn (Beteiligter zu 3) aus persönlichen Gründen nicht geeignet erschien. Zwischen den Söhnen bestanden erhebliche Differenzen, insbesondere über medizinische Fragen. Die Vorinstanzen begründeten die Entscheidung mit dem engen Verhältnis der Betroffenen zur Beteiligten zu 4) und Zweifeln, dass der Sohn (Beteiligter zu 2) stets zum Wohl der Betroffenen handeln werde. Der Sohn zog mit seiner Mutter zusammen und hatte sie zuvor zuverlässig versorgt; die Mutter hatte ihm Vollmacht in Vermögensangelegenheiten erteilt. Der Senat prüfte die Geeignetheit und den Vorrang der Angehörigen nach § 1897 BGB. • Die Vorinstanzen haben die Geeignetheit nach § 1897 Abs. 1 BGB fehlerhaft bewertet; relevante Umstände wurden über- und unterbewertet. • Die vom Beschwerdegericht hervorgehobenen Differenzen zwischen den Söhnen sind kein ausreichendes Indiz für Ungeeignetheit des Beteiligten zu 2; Meinungsverschiedenheiten über medizinische Versorgung begründen nur dann Ungeeignetheit, wenn sie dem Wohl der Betroffenen eindeutig zuwiderlaufen. • Es lagen keine konkreten Hinweise vor, dass der Beteiligte zu 2 nicht am Wohl der Betroffenen orientiert handeln würde; seine frühere verlässliche Betreuung und die erteilte Vollmacht sprechen für Vertrauensverhältnis und Eignung. • Bei der Auswahl ist § 1897 Abs. 5 BGB zu beachten: ein geeigneter Verwandter hat Vorrang vor familienfremden Personen. Da der zweite Sohn die Übernahme abgelehnt hat und die Beteiligte zu 4) keine familiäre Bindung hat, ist der Vorrang des nahen Verwandten anzuwenden. • Die Entscheidung des Beschwerdegerichts war aufzuheben, weil das Auswahlermessen zugunsten des geeigneten Sohnes gebunden ist; der Senat konnte selbst entscheiden, da der Sachverhalt ausreichend aufgeklärt war. Die Beschwerde war erfolgreich. Die Bestellung der familienfremden Beteiligten zu 4) als Betreuerin wurde aufgehoben und der Beteiligte zu 2) als Betreuer bestimmt. Begründend beruhte dies auf einer fehlerhaften Geeignetheitsprüfung der Vorinstanzen, der fehlenden Tragfähigkeit der angeführten Differenzen zwischen den Söhnen als Ungeeignetheitsmerkmal sowie dem Vorrang eines geeigneten Angehörigen nach § 1897 Abs. 5 BGB. Die früheren Handlungen der Betroffenen (Umzug in den Haushalt des Sohnes, Erteilung einer Vermögensvollmacht) und die verlässliche frühere Betreuung sprechen ebenfalls für die Bestellung des Sohnes. Damit entspricht die neue Auswahlentscheidung dem Wohl der Betroffenen.