OffeneUrteileSuche
Beschluss

2 Wx 13/98

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

1mal zitiert
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein bloßes Übersenden eines Vertragsentwurfs reicht nicht ohne Weiteres für die Annahme eines Auftrags nach §145 Abs.3 KostO; es bedarf eines rechtsgeschäftsähnlichen Verhaltens des Empfängers. • Der Notar muss nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte daran erkennen können, dass ihm ein Auftrag zur Entwurfserstellung erteilt wird und dass der Entwurfsnehmer auch bei Ausbleiben der Beurkundung die Kosten trägt. • Sachliche Umstände und der Schriftwechsel können zeigen, dass der Entwurfsanfordernde nicht als Auftraggeber angesehen werden durfte; reine Vorbereitungshandlungen oder Informationsinteresse genügen nicht. • Die Interessenlage der Beteiligten kann ausschlaggebend sein; wer aus der Rückabwicklung keinen Vorteil hat, muss nicht zur Kostentragung herangezogen werden.
Entscheidungsgründe
Kein Kostentragungsanspruch für Notarentwurf ohne Auftragserteilung • Ein bloßes Übersenden eines Vertragsentwurfs reicht nicht ohne Weiteres für die Annahme eines Auftrags nach §145 Abs.3 KostO; es bedarf eines rechtsgeschäftsähnlichen Verhaltens des Empfängers. • Der Notar muss nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte daran erkennen können, dass ihm ein Auftrag zur Entwurfserstellung erteilt wird und dass der Entwurfsnehmer auch bei Ausbleiben der Beurkundung die Kosten trägt. • Sachliche Umstände und der Schriftwechsel können zeigen, dass der Entwurfsanfordernde nicht als Auftraggeber angesehen werden durfte; reine Vorbereitungshandlungen oder Informationsinteresse genügen nicht. • Die Interessenlage der Beteiligten kann ausschlaggebend sein; wer aus der Rückabwicklung keinen Vorteil hat, muss nicht zur Kostentragung herangezogen werden. Die Eigentümer verkauften im April 1996 ein Wohnungsgrundstück an B.; zugleich bestanden Verhandlungen mit einer weiteren Interessentin (T. GmbH). Ende Dezember 1996 kündigte der Notar an, eine Aufhebungsvereinbarung vorbreiten zu wollen, und bat um Unterlagen. Die Eigentümer sandten dem Notar Informationen und baten um einen Entwurf des Aufhebungsvertrages. Der Notar übersandte Entwürfe für eine Aufhebung mit B. und einen Kaufvertragsentwurf mit der T. GmbH und stellte später eine Honorarrechnung für die Entwurfserstellung. Die Beurkundung kam nicht zustande, weil B. die Rückabwicklung ablehnte. Das Landgericht hob die Kostenrechnung des Notars auf; der Notar legte weitere Beschwerde ein. • Rechtsgrundlage ist §145 Abs.3 KostO in Verbindung mit allgemeinen Auslegungsgrundsätzen (§§133,157 BGB). • Die Gebühr nach §145 Abs.3 KostO setzt ein Erfordernis voraus, das nicht nur die Bitte um Aushändigung des Entwurfs, sondern ein rechtsgeschäftsähnlicher Auftrag ist; ein solcher Auftrag kann auch stillschweigend erteilt werden, bedarf aber eines für den Notar erkennbaren Willens zum Kostentragungstatbestand. • Die Beurteilung des schlüssigen Verhaltens richtet sich nach Treu und Glauben und Verkehrssitte; zu berücksichtigen sind alle Umstände, insbesondere Schriftwechsel, Interessenlage und Geschäftserfahrung der Parteien. • Im vorliegenden Schriftverkehr war ersichtlich, dass der Notar im Auftrag der Interessentin T. handelte und dass die Eigentümer davon ausgingen, nicht Kostenschuldner zu sein; sie wiesen ausdrücklich darauf hin, die Gebühren gingen zu Lasten des damaligen Käufers. • Der Notar hat nicht erkennen können, dass die Eigentümer ihn als Auftraggeber der Entwurfserstellung und damit als Kostenträger ansahen; reine Vorbereitungs- oder Informationsanfragen genügen nicht für die Annahme eines Auftrags. • Auch aus dem Verhalten des Notars und seines Vertreters ergab sich keine eindeutige Grundlage für die Kostentragungspflicht der Eigentümer und das Landgericht hat dies ohne Rechtsfehler festgestellt. Der Notar hatte keinen Anspruch auf Zahlung der in Rechnung gestellten Entwurfsgebühren; das Landgericht hat die Kostenrechnung zu Recht aufgehoben. Es fehlte an einem erkennbaren rechtsgeschäftsähnlichen Auftrag der Eigentümer zur Erstellung des Aufhebungsvertrages, sodass die Voraussetzungen des §145 Abs.3 KostO nicht vorlagen. Aus dem gesamten Schriftwechsel und der Interessenlage ergab sich, dass die Eigentümer nicht als Kostenschuldner angesehen werden konnten. Der Beschluss des Landgerichts wird bestätigt; die Eigentümer müssen die geltend gemachten Kosten nicht übernehmen.