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II ZR 56/02

LG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück LG Mainz 01. April 2004 3 T 40/03 KostO § 145; BGB § 133 Voraussetzungen für den Ansatz einer Entwurfsgebühr Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau In der kostenrechtlichen Literatur ist zu der hier vorliegenden Konstellation keine einheitliche Linie auszumachen. Zum Teil wird vertreten, die Privilegierung des § 24 Abs. 3 KostO sei auch auf die GbR anzuwenden, wenn zwischen allen Gesellschaftern und dem Verpflichteten das in der Vorschrift vorausgesetzte Verwandtschaftsverhältnis bestehe.2 Weitere Rechtsprechung und Kommentarliteratur existiert, soweit ersichtlich, lediglich zur Anwendbarkeit auf OHG und KG. Für diese Gesellschaftsformen wird das Kostenprivileg des § 24 Abs. 3 KostO unter Hinweis auf die Rechtsfähigkeit der genannten Personengesellschaften durchweg abgelehnt.3 Grundsätzlich sind zwei argumentative Ansatzpunkte denkbar. Zum einen kann der letztlich personenrechtliche Hintergrund des § 24 Abs. 3 KostO betont werden. Regelungsgehalt dieser Norm ist, dass Personen, die sich persönlich nahe stehen und in der Regel auch durch dieses persönliche Näheverhältnis zum Abschluss des betreffenden Rechtsgeschäftes motiviert sein werden, kostenrechtlich geringer belastet werden sollen, als wenn der Vertrag zwischen fremden Dritten geschlossen worden wäre. Insofern ist der dem Beschluss des Pfälzischen Oberlandesgerichts zugrunde liegende Sachverhalt einer Grundstücksüberlassung auf die Kinder unter Nießbrauchsvorbehalt geradezu paradigmatisch. Zum anderen kann, wie es das Gericht getan hat, unter Rückgriff auf die geänderte Rechtsprechung zur Rechtsnatur der GbR darauf abgestellt werden, dass der zur Erbringung der sich aus dem Nießbrauch ergebenden Leistungen verpflichtete Grundstückseigentümer zweifellos die Gesellschaft als solche ist. Insoweit ist die von dem Beschluss ins Feld geführte Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs eindeutig. Danach kann die (Außen-)gesellschaft des bürgerlichen Rechts als Gesamthandsgemeinschaft grundsätzlich jede Rechtsposition einnehmen, soweit nicht spezielle Gesichtspunkte entgegenstehen.4 Dies bedeutet, dass die GbR insbesondere auch Grundstückseigentümer sein kann. Dem steht die nach wie vor herrschende Auffassung, wonach die GbR keine Grundbuchfähigkeit besitzt,5 wie das Pfälzische Oberlandesgericht richtig argumentiert, nicht entgegen. Denn dieser Standpunkt beruht im Grunde auf der fehlenden Publizität der personellen Zusammensetzung einer GbR, die Folge des Fehlens eines GbR-Registers ist. Insoweit ist auch eine unterschiedliche Behandlung der GbR im Vergleich zu den anderen Personengesellschaften gerechtfertigt. Eine strikt rechtstechnische Betrachtung der Problematik wird aufgrund der Rechtsfähigkeit der GbR daher zu dem Ergebnis des vorliegenden Beschlusses kommen müssen. Diese Betrachtungsweise wird jedoch dem oben dargestellten inhaltlichen Rechtfertigungsgrund für die Privilegierung des § 24 Abs. 3 KostO nicht ausreichend gerecht. Gewollt ist in Konstellationen wie der vom Gericht entschiedenen doch im Grunde eine Grundstücksübertragung auf die Kinder als natürliche Personen. Die GbR-Lösung wird als äußere Konstruktion dieses Vorgangs in erster Linie aus steuerlichen Gründen gewählt. Für das persönliche Näheverhältnis zwischen den Beteiligten, das den eigentlichen Grund für das Privileg des § 24 Abs. 3 KostO darstellt, ist es vollkommen unerheblich, ob auf eine Bruchteilsgemeinschaft oder eine Gesamthandsgemeinschaft überlassen wird. 470 MittBayNot 6/2004Kostenrecht Der Durchgriff durch die GbR als Gesamthandsgemeinschaft und das Abstellen auf die dahinter stehenden natürlichen Personen findet auch in verschiedenen Bereichen des Steuerrechts statt. Das Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht wird vom Pfälzischen Oberlandesgericht selbst erwähnt. Hier gilt, dass bei einer Schenkung an Kinder in Gesellschaft bürgerlichen Rechts dennoch die Kinder als durch die Zuwendung bereichert gelten und die entsprechenden Freibeträge ausgenutzt werden können.6 Ähnlich verhält es sich im Grunderwerbsteuerrecht. Bei der Übertragung eines Grundstücks auf eine Gesamthand kommt es hier nach herrschender Meinung zu einer interpolierenden Betrachtung. Dies bedeutet, dass etwa in die Vorschrift des § 5 Abs. 2 GrEStG die persönlichen Befreiungsvorschriften wie § 3 Nr. 6 GrEStG hineinzulesen sind.7 Grunderwerbsteuerlich würden im Fall des Pfälzischen Oberlandesgerichts also die persönlichen Beziehungen zwischen dem Übergeber und den Kindern zur Grunderwerbsteuerfreiheit führen, unabhängig davon, ob die Kinder in Gesellschaft bürgerlichen Rechts erwerben. In den dargestellten steuerrechtlichen Konstellationen wird im Übrigen immer eine Gleichbehandlung der GbR mit KG und OHG vertreten. Der Ansatz des Pfälzischen Oberlandesgerichts, wonach auch im Rahmen des § 24 Abs. 3 KostO eine solche Gleichbehandlung stattzufinden habe, überzeugt zwar zunächst, gerade aufgrund der Annäherung der GbR an die Personenhandelsgesellschaften durch die jüngste Rechtsprechung.8 Allerdings sollte dies Anlass sein, über eine Ausdehnung der Kostenprivilegierung des § 24 Abs. 3 KostO auch auf KG und OHG nachzudenken, immer unter der Prämisse, dass sämtliche Gesellschafter das erforderliche Verwandtschafts- oder sonstige persönliche Näheverhältnis zum Berechtigten aufweisen. Eine Verweigerung der Privilegierung zugunsten einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts der Kinder eines Übergebers aber widerspricht der ratio legis des § 24 Abs. 3 KostO . Notarassessor Tobias Fembacher, Greding 6 BFH, BStBl II 1995, 81; Meincke, ErbStG, § 7 Rdnr. 74 b. 7 Vgl. etwa die Darstellung bei Gottwald, Grunderwerbsteuer, S. 113 f. 8 Vgl. etwa auch das Urteil des BGH vom 7.4.2003, II ZR 56/02, zur Haftung des Neugesellschafters einer GbR für deren Altverbindlichkeiten; dazu Anm. Eigner, MittBayNot 2004, 50 ff. 24. KostO § 145; BGB § 133 (Voraussetzungen für den Ansatz einer Entwurfsgebühr) Die Entwurfsgebühr nach § 145 Abs. 3 KostO setzt sowohl einen rechtsgeschäftlichen Auftrag auf vorherige Aushändigung des Entwurfs für ein Rechtsgeschäft, das der Beurkundung bedarf, voraus als auch einen Beurkundungsauftrag, der im Zeitpunkt der Aushändigung noch vorgelegen haben muss. (Leitsatz der Schriftleitung) LG Mainz, Beschluss vom 1.4.2004, 3 T 40/03; mitgeteilt von Notar Alfred Fuchs, Ingelheim Die Beschwerdeführer ließen einen Grundstückskaufvertrag beurkunden. Ob im Anschluss hieran durch den Notar eine erbrechtliche Beratung oder, wie die Beschwerdeführer behaupten, ein „unverbindliches Informationsgespräch über erbrechtliche Fragen“ erfolgte, ist streitig. Der Notar händigte den Beschwerdeführern den Entwurf eines Erbvertrags aus, wies jedoch nicht auf eventuell entstehende Kosten hin. Ob die Beschwerdeführer bei dieser Gelegenheit auf fehlende Liquidität hingewiesen haben, ist ebenfalls streitig. Rechtsprechung 2 So z. B. Schwarz in Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, KostO, 15. Aufl. 2002, § 24 Rdnr. 70. 3 Vgl. etwa BayObLG, Rpfleger 1966, 217 ; OLG Hamm, Rpfleger 1967, 87; Rohs/Wedewer, KostO, § 24 Rdnr. 21. 4 BGHZ 146, 341 ; zuvor bereits BGHZ 116, 86 /88. 5 So etwa BayObLGZ 2002, 330 ; Demharter, Rpfleger 2002, 538 ; Heil, NJW 2002, 2158 . Auf die schriftliche Anfrage des Notars, ob die Beschwerdeführer noch die Beurkundung „der von mir aufgrund Ihres Ersuchens vorbereiteten Urkunde“ wünschen, antwortete ein Beschwerdeführer ausweislich eines handschriftlichen Vermerks einer Mitarbeiterin des Notars am 10.9.2001 telefonisch: „Beurkundung soll noch erfolgen. Nur ist im Moment etwas Ebbe in der Kasse. Er meldet sich Ende des Jahres wegen eines Termins.“ Verschiedene Anfragen des Notars ließen die Beschwerdeführer unbeantwortet. Der Notar rechnete mit der angefochtenen Kostenrechnung vom 12.4.2002 den Entwurf ab. Aus den Gründen: (…) Die gem. § 156 Abs. 1 KostO statthafte und auch im Übrigen zulässige Kostenbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Zu Unrecht hat der Notar in der angefochtenen Kostenrechnung die Entwurfsgebühr nach § 145 Abs. 3 KostO berechnet. Die Entwurfsgebühr nach § 145 Abs. 3 KostO setzt sowohl einen Auftrag auf vorherige Aushändigung des Entwurfs für ein Rechtsgeschäft, das der Beurkundung bedarf, voraus als auch einen Beurkundungsauftrag, der im Zeitpunkt der Aushändigung noch vorgelegen haben muss. Für die Tatsachen, die seinen Gebührenanspruch begründen sollen, trifft den Notar die Feststellungslast, also auch hier für den Entwurfsauftrag der Beteiligten (OLG Frankfurt, Beschluss vom 28.2.2002, 20 W 179/01, zitiert nach Juris). Dabei bedeutet Erfordern im Sinne des § 145 Abs. 3 Satz 1 KostO nicht nur die Bitte um Aushändigung des Entwurfs, sondern es ist ein rechtsgeschäftlicher Auftrag an den Notar erforderlich, der allerdings auch stillschweigend erteilt sein kann. Bei der Würdigung des schlüssigen Verhaltens sind die allgemeinen Auslegungsgrundsätze betreffend rechtsgeschäftliche Willenserklärungen anzuwenden. Von maßgeblicher Bedeutung ist, ob das Verhalten des Beteiligten für den Notar als dem Empfänger der Erklärung nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte den Schluss zulässt, es werde ihm ein „Auftrag“ mit der gesetzlichen Kostenfolge erteilt. Für den den Entwurf Verlangenden muss erkennbar damit zu rechnen sein, dass er nach Entgegennahme des Entwurfs auch dann zur Kostentragung verpflichtet ist, wenn es nicht zur Beurkundung kommt (OLG Köln, Beschluss vom 30.12.1998, 2 Wx 13/98, zitiert nach Juris). Dabei kann nicht auf den Grundsatz abgestellt werden, dass jeder Verständige weiß, dass ein Notar gesetzlich bestimmte Gebühren erhebt. Der Geschäftserfahrung des Beteiligten, dem näheren Hergang und den sonstigen Umständen kommt bei der Wertung des Verhaltens des Beteiligten entscheidende Bedeutung zu (Korintenberg/Bengel, KostO, § 145 Rdnr. 55). Bei Anlegung dieser Grundsätze kann vorliegend nicht von einer Auftragserteilung durch die Beschwerdeführer ausgegangen werden, selbst wenn, wie der Notar behauptet, im Anschluss an die Beurkundung eines Kaufvertrags ein Beratungsgespräch über einen Erbvertrag stattgefunden hat, in dessen Verlauf die Beschwerdeführer den Wunsch um Fertigung eines Entwurfs äußerten. Es ist schon fraglich, ob überhaupt ein Beurkundungsauftrag für einen Erbvertrag im Zeitpunkt der Aushändigung des Entwurfs vorgelegen hat, denn in diesem Beratungsgespräch haben die Beschwerdeführer nach ihrer Darstellung erklärt, dass eine Beurkundung aus finanziellen Gründen derzeit nicht in Frage komme. Auch die Aktennotiz über den Anruf des Beschwerdeführers lässt keinen Rückschluss auf einen Beurkundungsauftrag zu. Sie besagt lediglich, dass eine Beurkundung wegen finanzieller Probleme der Beschwerdeführer Steuerrecht auch am 10.9.2001 nicht gewünscht war. Letztlich kann dies dahinstehen, denn ein rechtsgeschäftlicher Auftrag zur Fertigung eines Entwurfs ist nicht erwiesen. Der an den Notar – nach dessen Behauptung – herangetragene Wunsch der Beschwerdeführer um Fertigung eines Erbvertragsentwurfs war keine rechtsgeschäftliche Erklärung gemäß § 133 BGB im Sinne eines Erforderns nach § 145 Abs. 1 KostO. In diesem Sinne durfte der Notar die Bitte auch nicht als Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte auffassen. Dass der Notar aus seiner Sicht „kein kostenloses Informationsangebot“ verschicken wollte, ist unerheblich. Aus Sicht der Beschwerdeführer handelte es sich bei der Aushändigung des Entwurfs um eine – unverbindliche – „Gratiszugabe“. Dass sich die Beschwerdeführer bei ihrer Bitte um einen Entwurf überhaupt darüber im Klaren waren, dass die Fertigung eines Entwurfs auch dann kostenpflichtig ist, wenn es nicht zur Beurkundung kommt, ist nicht ersichtlich: Aus dem vorgenannten Aktenvermerk ergibt sich dies jedenfalls nicht. Von einer Kenntnis der Beschwerdeführer durfte auch der Notar nicht ausgehen, denn unstreitig hat er sie nicht entsprechend belehrt. Die Beschwerdeführer mussten aus der vorangegangenen Beurkundung eines Kaufvertrags als juristische Laien nicht erkennen, dass der Entwurf eines Erbvertrags auch bei Nichtbeurkundung kostenpflichtig sein würde. Dass sie ansonsten geschäftserfahren sind, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Steuerrecht 25. ErbStG §§ 3 Abs. 1 Nr. 4, 9 Abs. 1 Nr. 1; VVG § 11 Abs. 1 (Entstehung der Erbschaftsteuer bei Erwerb betagter Ansprüche) Die Erbschaftsteuer für betagte Ansprüche, die zu einem bestimmten (feststehenden) Zeitpunkt fällig werden, entsteht dem Regelfall des § 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG entsprechend bereits im Zeitpunkt des Todes des Erblassers; solche Ansprüche sind ggf. mit ihrem nach § 12 Abs. 3 BewG abgezinsten Wert anzusetzen. Die Erbschaftsteuer für diejenigen betagten Ansprüche, bei denen der Zeitpunkt des Eintritts des zur Fälligkeit führenden Ereignisses unbestimmt ist, entsteht nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ErbStG erst mit dem Eintritt des Ereignisses. BFH, Urteil vom 27.8.2003, II R 58/01; mitgeteilt von Notarassessor Dr. Arne Everts, Würzburg Der Ehemann (E) der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) verstarb aufgrund eines Unfalls am 22.9.1995. Die Klägerin, die die Erbschaft nach ihrem Ehemann ausgeschlagen hat, war Bezugsberechtigte aus mehreren von E abgeschlossenen Lebensversicherungen. Im Jahre 1995 wurden an die Klägerin Versicherungssummen in Höhe von insgesamt 122.247 DM ausgezahlt. Im Februar 1996 zahlte die Versicherung (V) weitere Versicherungsleistungen in Höhe von 620.606 DM an die Klägerin aus, nachdem V wegen der ungeklärten Umstände des Todes des E zunächst die Ermittlungsakten bei der zuständigen Staatsanwaltschaft angefordert und die Prüfung der Leistungspflicht abgeschlossen hatte. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt) ging davon aus, dass die Erbschaftsteuer für die gesamten der Klägerin zugeflossenen Versicherungsleistungen in Höhe von 742.853 DM bereits im Jahre 1995 entstanden sei, und setzte gegen die Klägerin nach Maßgabe des ErbStG in der vor dem 1.1.1996 geltenden Fassung mit Bescheid vom 17.4.1998 Erbschaftsteuer in Höhe von 14.568 DM fest. Der dagegen erhobene Einspruch hatte keinen Erfolg. Rechtsprechung MittBayNot 6/2004 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: LG Mainz Erscheinungsdatum: 01.04.2004 Aktenzeichen: 3 T 40/03 Rechtsgebiete: Kostenrecht Erschienen in: MittBayNot 2004, 470-471 Normen in Titel: KostO § 145; BGB § 133