Urteil
13 U 130/98
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Darlehensverträgen mit Rückzahlung bei Eintritt finanzieller Leistungsfähigkeit handelt es sich um Festdarlehen mit aufschiebender Bedingung nach § 609 Abs. 1 BGB.
• Die auf den Erhalt oder die Förderung der ehelichen Lebensgemeinschaft gerichtete Darlehensgewährung entfaltet ihren Zweck nur so lange wie das Fortbestehen der Ehe; beim Scheitern der Ehe ist eine ergänzende Vertragsauslegung nach dem hypothetischen Parteiwillen vorzunehmen.
• Bei Vorliegen einer Vertragslücke ist zugunsten beider Parteien auszulegen, dass der geschiedene Darlehensschuldner nach Kräften und mit zumutbaren Mitteln die Rückzahlung zu versuchen hat; eine Obergrenze für das Bemühen kann zwei Jahre nach Rechtskraft der Scheidung sein.
Entscheidungsgründe
Fälligkeit von Darlehen mit Rückzahlung bei wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit nach Ehescheidung • Bei Darlehensverträgen mit Rückzahlung bei Eintritt finanzieller Leistungsfähigkeit handelt es sich um Festdarlehen mit aufschiebender Bedingung nach § 609 Abs. 1 BGB. • Die auf den Erhalt oder die Förderung der ehelichen Lebensgemeinschaft gerichtete Darlehensgewährung entfaltet ihren Zweck nur so lange wie das Fortbestehen der Ehe; beim Scheitern der Ehe ist eine ergänzende Vertragsauslegung nach dem hypothetischen Parteiwillen vorzunehmen. • Bei Vorliegen einer Vertragslücke ist zugunsten beider Parteien auszulegen, dass der geschiedene Darlehensschuldner nach Kräften und mit zumutbaren Mitteln die Rückzahlung zu versuchen hat; eine Obergrenze für das Bemühen kann zwei Jahre nach Rechtskraft der Scheidung sein. Die Kläger hatten dem Beklagten und dessen Ehefrau 1994 zwei Darlehen über insgesamt 35.000 DM gewährt mit der Vereinbarung, die Rückzahlung erfolge, sobald die Darlehensnehmer finanziell in der Lage seien. Zwischenzeitlich lebte die Ehefrau getrennt von dem Beklagten; die Kläger begehrten die sofortige Rückzahlung der Darlehensvaluta. Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen, woraufhin die Kläger Berufung einlegten. Streitgegenstand ist, ob und wann die Darlehensforderung gegen den Beklagten fällig geworden ist. Relevante Tatsachen sind die Zweckbestimmung der Darlehen zum Vorteil der ehelichen Wohnung, die Trennung der Ehegatten und das Fehlen einer ausdrücklichen Regelung für den Fall des Scheiterns der Ehe in den streitigen Verträgen. • Nach § 609 Abs. 1 BGB ist ein Festdarlehen mit vereinbarter Rückzahlungszeit oder bedingter Rückzahlung grundsätzlich nicht durch ordentliche Kündigung beendbar; Vereinbarungen über Rückzahlung bei wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit stellen eine aufschiebende Bedingung dar. • Das Landgericht hat zu Recht festgestellt, dass die Kläger nicht substantiiert dargelegt haben, dass der Beklagte derzeit finanziell leistungsfähig ist; insbesondere ist die finanzielle Lage bei Trennung oft angespannt. • Die Verträge dienten dem Zweck, die eheliche Gemeinschaft zu fördern; dieses familienrechtliche Element zeigt, dass die Fortgeltung der jeweiligen Vereinbarungen nicht unabhängig vom Fortbestand der Ehe zu sehen ist. • Liegt eine planwidrige Lücke für den Fall der Ehescheidung vor, ist sie nach dem hypothetischen Parteiwillen zu schließen; Maßstab ist, was redliche Vertragspartner unter Berücksichtigung von Treu und Glauben vereinbart hätten. • Nach ergänzender Vertragsauslegung hätte der Beklagte nach der Trennung alles Zumutbare zu tun, um die Mittel zur Rückzahlung zu beschaffen; der BGH hat in vergleichbarer Lage eine Obergrenze von zwei Jahren nach Rechtskraft der Scheidung als ein angemessenes Zeitfenster angesehen. • Ob die Fälligkeit gegeben ist, richtet sich danach, ob der Beklagte mit zumutbaren Mitteln seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wiedererlangt hat; liegt eine Teilungsversteigerung der Grundstücke vor, kann dies die Leistungsfähigkeit früher begründen. Die Berufung der Kläger wurde zurückgewiesen; die Klage ist derzeit unbegründet abzuweisen. Es besteht aktuell kein durchsetzbarer Anspruch auf Rückzahlung der 35.000 DM, weil die vertraglich vereinbarte Rückzahlungsbedingung (wirtschaftliche Leistungsfähigkeit) nicht substantiiert nachgewiesen wurde und wegen der ehebezogenen Zweckbindung der Darlehensgewährung eine ergänzende Vertragsauslegung ergibt, dass der Schuldner nach der Trennung zunächst mit zumutbaren Mitteln seine Leistungsfähigkeit wiedererlangen muss. Eine Fälligkeit kann gegebenenfalls erst nach entsprechender Anstrengung des Schuldners, längstens jedoch zwei Jahre nach Rechtskraft der Scheidung, eintreten; bei früherer Teilungsversteigerung kann die Fälligkeit früher beurteilt werden. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.