Beschluss
11 U 153/15
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:2016:0120.11U153.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 25.9.2015 - 15 O 51/15 - durch Beschluss gemäß § 522 Abs.2 ZPO zurückzuweisen. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses. 1 Gründe: 2 1. Die zulässige Berufung hat in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung aufweist, eine Entscheidung des Senats durch Urteil auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich und eine mündliche Verhandlung nicht geboten erscheint, beabsichtigt der Senat, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. 3 Das angefochtene Urteil entspricht der Sach- und Rechtslage. Die Berufungsbegründung rechtfertigt eine Abänderung der Entscheidung nicht. Sie gibt lediglich zu folgenden Hinweisen Anlass: 4 Zu Recht hat das Landgericht das Rechtsverhältnis als Darlehen eingeordnet. Der Hinweis des Beklagten auf die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, nach der es sich bei Zuwendungen von Schwiegereltern um Schenkungen handeln kann (NJW 2010, 2202; NJW 2015, 690), verfängt nicht. Diese Rechtsprechung betrifft Zuwendungen, die Schwiegereltern an den Ehepartner des leiblichen Kindes mit Rücksicht auf dessen Ehe mit ihrem Kind und zur Begünstigung des ehelichen Zusammenlebens machen und die bis dahin – also auch zum Zeitpunkt des Abschlusses des streitgegenständlichen Darlehensvertrages im Jahre 1993 - als unbenannte Zuwendung betrachtet wurden (BGH NJW 2010, 2202 Rdn. 20). Die bis zur Änderung der Rechtsprechung mögliche Vereinbarung eines Darlehens (vgl. BGH FamRZ 1995, 1056 = NJW 1995, 2282) ist den Schwiegereltern aber weiterhin unbenommen (Münchener Anwaltshandbuch Familienrecht/Markwardt, 4. Aufl., Rdn. 145; Schulz/Hauß, Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung, 6. Aufl., Rdn. 2087; Wever, Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts, 6. Aufl., Rdn. 572). Hier haben die Parteien ausdrücklich einen Darlehensvertrag vereinbart. Dass die Gewährung der Geldleistung vor dem Hintergrund der Ehe mit der Tochter des Klägers gewährt wurde, macht sie nicht zur unbenannten Zuwendung bzw. – nach der neueren Rechtsprechung – zur Schenkung. Dasselbe gilt für den Umstand, dass die Parteien keine Zinsen vereinbart haben. Die Abgrenzung zur Schenkung hat danach zu erfolgen, ob der Geldbetrag nach dem Zweck der Vereinbarung endgültig beim Empfänger verbleiben oder ob dieser zur Rückzahlung verpflichtet werden soll. In letzterem Fall liegt ein Darlehen vor (Münchener Kommentar/Berger, BGB, 7. Aufl., Vor § 488 Rdn. 24). Zwar enthält der Darlehensvertrag keine Regelung zu den Rückzahlungsmodalitäten. Dies ist im Hinblick auf das gesetzliche Kündigungsrecht nach § 488 Abs. 3 S. 2 BGB indes auch entbehrlich. Dass der Beklagte grundsätzlich zur Rückzahlung verpflichtet ist, geht schon aus der Abrede hervor, nach der die Darlehensschuld mit dem Tod des Klägers erlöschen soll, was im Umkehrschluss bedeutet, dass eine Darlehensschuld bis zu diesem Zeitpunkt besteht. 5 Dem Landgericht ist auch darin zu folgen, dass der Kläger die Darlehen nach § 488 Abs. 3 S. 2 BGB fristgemäß gekündigt hat. Allerdings kann bei Darlehen, die Schwiegereltern mit Rücksicht auf die Ehe mit dem eigenen Kind gewährt haben, eine ergänzende Vertragsauslegung geboten sein. (BGH FamRZ 1973, 252; OLG Düsseldorf FamRZ 1989, 53 = NJW 1989, 908; OLG Köln - 13. Zivilsenat – Urt. v. 10.2.1999 – 13 U 130/98, BeckRS 2015, 00730; Haußleiter/Schulz, Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung, 5. Aufl., Rdn. 76 f.). Es ist danach unter Berücksichtigung des im Vertrag bereits zum Ausdruck gekommenen Parteiwillens und des Vertragszwecks zu ermitteln, was die Parteien als redliche Vertragspartner vereinbart hätten, wenn sie den ungeregelt gebliebenen, aber tatsächlich eingetretenen Fall der Trennung der Eheleute ebenfalls mitgeregelt und hierbei die Gebote von Treu und Glauben berücksichtigt hätten. Eine Regelung, wonach die Darlehensgewährung völlig unabhängig vom Bestand der Ehe zwischen dem Beklagten und der Tochter der Kläger bleiben sollte, hätte dem Interesse des Klägers widersprochen, dem an einer Hilfe für den Beklagten nur in dessen Eigenschaft als Ehemann der Tochter gelegen war. Andererseits muss eine Regelung dahin, dass das Darlehen sofort mit dem Scheitern der Ehe rückzahlbar sein sollte, als den Interessen des Schwiegersohnes zuwiderlaufend angesehen werden. Als redliche Vertragspartner hätten die Parteien sich aber dahin verständigt, dass der Beklagte nach dem Scheitern der Ehe alles in seinen Kräften Stehende und ihm unter Berücksichtigung sonstiger Verpflichtungen Zumutbare tun müsse, um die Mittel in die Hand zu bekommen, die ihm eine Rückzahlung der Darlehen an die Kläger ermöglichen. Eine Rückzahlung spätestens zwei Jahre nach Rechtskraft des Scheidungsurteils hat der BGH (FamRZ 1973, 282) in dem von ihm entschiedenen Fall für eine interessengerechte und für beide Teile akzeptable Lösung erachtet. Das OLG Düsseldorf (a.a.O.) hat in einer ähnlichen Fallkonstellation bei der ergänzenden Vertragsauslegung in Anlehnung an die Rechtsprechung des BGH im Wesentlichen auf die Wiedererlangung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des geschiedenen Ehepartners abgestellt. Zur Ergänzung der Vertragslücke kommt es danach wesentlich darauf an, ob es dem Beklagten bei gehöriger Anspannung seiner Kräfte mit zumutbaren Mitteln möglich wäre, die Darlehen nunmehr zurückzuführen (OLG Köln a.a.O.). Dass ihm die Rückzahlung ggfs. unter Aufnahme von Krediten nicht möglich wäre, legt der Beklagte jedoch nicht dar. Statt dessen lehnt der Beklagte eine volle Rückzahlung mit den Hinweis ab, die geschiedene Ehefrau sei ebenfalls in den Genuss der Vorteile aus den Darlehen gekommen. Dieser Einwand hat im Verhältnis zum Kläger als dem Darlehensgeber indes keine Berechtigung. Zu berücksichtigen ist auch, dass der Kläger im Hinblick auf die Vertragsklausel, nach der die Darlehensschuld im Falle seines Todes erlischt, ein berechtigtes Interesse an einer baldigen Titulierung seines Rückzahlungsanspruches hat. Einer Regelung, die dies berücksichtigt, indem der Darlehensanspruch als Nachlassbestandteil erhalten bleibt und damit später auch den Enkeln zugute kommen könnte, hat sich der Beklagte jedoch verschlossen. 6 2. Der Beklagte hat Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist. Die Frist kann nach § 244 Abs.2 ZPO nur verlängert werden, wenn der Gegner zustimmt oder erhebliche Gründe glaubhaft gemacht werden. Auf die Möglichkeit einer kostengünstigeren Zurücknahme des Rechtsmittels wird hingewiesen (Nr.1222 Kostenverzeichnis zu § 3 Abs.2 GKG).