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Urteil

5 U 9/98

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Arzt verletzt Aufklärungspflicht, wenn er bei krebsverdächtigem Mammographiebefund nicht eindringlich auf die Notwendigkeit einer Probeexzision und histologischen Abklärung hinweist. • Fehlt eine solche Sicherheitsaufklärung, kann dies als Behandlungsfehler zu einem Schadensersatzanspruch führen. • Bei grobem Behandlungsfehler kommt es zu einer Beweislastumkehr hinsichtlich der Kausalität der späteren, schwerwiegenderen Therapiemaßnahmen (z. B. Bestrahlung, Chemotherapie). • Ein unterbliebener Rückruf genügt bei schwerwiegendem Befund nicht; der Arzt muss notfalls schriftlich und dringend zu weiteren Untersuchungen einbestellen.
Entscheidungsgründe
Unterlassene Sicherheitsaufklärung bei krebsverdächtigem Mammographiebefund begründet Behandlungsfehler • Arzt verletzt Aufklärungspflicht, wenn er bei krebsverdächtigem Mammographiebefund nicht eindringlich auf die Notwendigkeit einer Probeexzision und histologischen Abklärung hinweist. • Fehlt eine solche Sicherheitsaufklärung, kann dies als Behandlungsfehler zu einem Schadensersatzanspruch führen. • Bei grobem Behandlungsfehler kommt es zu einer Beweislastumkehr hinsichtlich der Kausalität der späteren, schwerwiegenderen Therapiemaßnahmen (z. B. Bestrahlung, Chemotherapie). • Ein unterbliebener Rückruf genügt bei schwerwiegendem Befund nicht; der Arzt muss notfalls schriftlich und dringend zu weiteren Untersuchungen einbestellen. Die Klägerin unterzog sich am 21.09.1992 einer Mammographie; der Befund zeigte einen suspekten, gegenüber dem Vorbefund gewachsenen Knoten. Der beklagte behandelnde Arzt informierte die Klägerin nicht eindringlich über die Notwendigkeit einer Probeexzision und histologischen Abklärung trotz familiärer Krebsbelastung. Radiologe und andere Zeugen bestätigten keine umfassende, eindringliche Belehrung. Der Beklagte behauptete später erfolglose Rückrufversuche und berief sich auf angebliche vorherige Hinweise, was nicht hinreichend belegt wurde. In der Folge wurde die Klägerin 1994 operiert, bestrahlt und chemotherapeutisch behandelt. Die Klägerin verlangt Schadensersatz und Feststellung weiterer künftiger Schadensgefahren wegen unterlassener Aufklärung. • Der Beklagte hat die gebotene Sicherheitsaufklärung schuldhaft unterlassen; nach Auswertung des Mammographiebefundes bestand wegen deutlicher Wachstumstendenz ein krebsverdächtiger Befund, der eine Probeexzision erforderte (§ 630c BGB aF/Behandlungsrechtliche Aufklärungspflicht analog). • Der Arzt war verpflichtet, die Klägerin ausdrücklich und dringend auf die Notwendigkeit der histologischen Abklärung und die Risiken eines Unterlassens hinzuweisen; dies ergibt sich aus den medizinischen Feststellungen der Gutachterkommission und des unabhängigen Sachverständigen. • Der Beklagte konnte den Entlastungsbeweis, er habe hinreichend aufgeklärt oder die Patientin habe von weiterer Aufklärung abgesehen, nicht führen; damit trägt er die Darlegungs- und Beweislast für eine Ausnahme vom Aufklärungserfordernis. • Ein bloßer, nicht nachgewiesener Rückrufversuch genügt nicht; angesichts des schwerwiegenden Befunds wäre eine schriftliche, dringende Einbestellung erforderlich gewesen. • Die unterbliebene Sicherheitsaufklärung ist als Behandlungsfehler kausal für den eingetretenen Schaden; wegen des groben Versäumnisses ist zugunsten der Klägerin eine Beweislastumkehr hinsichtlich der Notwendigkeit späterer Therapiefolgen gerechtfertigt. • Sachverständigengutachten bestätigt, dass eine frühere Probeentnahme mit hoher Wahrscheinlichkeit einen kleinen bösartigen Tumor gezeigt und operativ entfernt werden müsste, jedoch möglicherweise Bestrahlung und Chemotherapie vermeidbar gewesen wären; dadurch ergab sich eine deutlich schlechtere Prognose und psychische Belastung. • Das Landgericht bemessene Schmerzensgeld von 15.000 DM ist unter Berücksichtigung der verschlechterten Zukunftsprognose und der physischen und psychischen Folgen angemessen. Die Berufung des Beklagten ist erfolglos; das Landgericht hat zu Recht im zuerkannten Umfang zugunsten der Klägerin entschieden. Der Beklagte hat die gebotene Sicherheitsaufklärung unterlassen, was einen Behandlungsfehler darstellt und kausal zu einer Verschlechterung der medizinischen Prognose sowie zu zusätzlichen belastenden Therapien geführt hat. Aufgrund der Beweislastumkehr zugunsten der Klägerin ist davon auszugehen, dass Bestrahlung und Chemotherapie möglicherweise vermeidbar gewesen wären, wodurch der ersatzpflichtige Schadensumfang gegeben ist. Die Feststellungsklage hinsichtlich drohender zukünftiger Schäden ist ebenfalls begründet. Das Schmerzensgeld von 15.000 DM wird als angemessen bestätigt.