Urteil
16 U 25/99
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Sicherungsabtretung kann auch künftige, bestimmbare Forderungen umfassen.
• Ein vertraglich geregeltes Verschwiegenheitsgebot führt nicht ohne weitere Anhaltspunkte zu einem Abtretungsverbot (§ 399 BGB).
• Die Abtretung wird wirksam, wenn der Zedent sie dem Schuldner anzeigt oder der Zessionar die Originalurkunde vorlegt (§ 409, § 410 BGB).
• Der Schuldner kann die Leistung gemäß § 410 Abs. 1 BGB Zug um Zug gegen Aushändigung der Originalurkunde verweigern; eine Fotokopie genügt nicht.
Entscheidungsgründe
Zug-um-Zug-Leistung gegen Originalabtretungsurkunde bei Sicherungsabtretung von Garantietantiemen • Eine Sicherungsabtretung kann auch künftige, bestimmbare Forderungen umfassen. • Ein vertraglich geregeltes Verschwiegenheitsgebot führt nicht ohne weitere Anhaltspunkte zu einem Abtretungsverbot (§ 399 BGB). • Die Abtretung wird wirksam, wenn der Zedent sie dem Schuldner anzeigt oder der Zessionar die Originalurkunde vorlegt (§ 409, § 410 BGB). • Der Schuldner kann die Leistung gemäß § 410 Abs. 1 BGB Zug um Zug gegen Aushändigung der Originalurkunde verweigern; eine Fotokopie genügt nicht. Der Geschäftsführer B. vereinbarte mit der Beklagten ein Dienstverhältnis mit einer garantierten Tantieme von 40.000 DM für 1996. B. ließ durch seinen Vertreter T. eine Sicherungsabtretung dieser Tantiemeansprüche an die Klägerin vornehmen. Die Klägerin verlangte Auszahlung der abgetretenen Forderung; die Beklagte lehnte teilweise ab und bestritt Wirksamkeit und Umfang der Abtretung sowie die Echtheit bzw. Kenntnis von der Abtretung. Streitgegenstand war, ob und in welcher Höhe die Forderung an die Klägerin übergegangen war und ob die Beklagte zur Zahlung verpflichtet ist beziehungsweise Zug um Zug Herausgabe der Originalabtretungsurkunde verlangen kann. • Wirksamkeit der Abtretung: Der Senat geht davon aus, dass T. als Vertreter des Zedenten B. die Garantietantiemeansprüche wirksam abgetreten hat; jedenfalls hat B. die Abtretung durch sein späteres, nicht bestrittenes Verhalten genehmigt (§ 177 BGB). • Bestimmtheit der Forderung: Die Abtretung erfasst nach objektiver Auslegung die künftig fällig werdenden Garantietantiemeansprüche i.H.v. ursprünglich 40.000 DM, da die Sicherungsabtretung auf diesen Zweck gerichtet ist. • Kein Abtretungsverbot: Eine vertragliche Verschwiegenheitsregelung begründet ohne besondere Umstände kein Abtretungsverbot nach § 399 BGB; die Garantietantieme ist hinsichtlich Unternehmensinterna typischerweise nicht geschützt und ähnelt Festgehalt (§ 611 BGB). • Höhe der entstandenen Forderung: Für 1996 ist die Garantietantieme wegen anteiliger Tätigkeit des B. nur in Höhe von 30.000 DM entstanden; daher ging nur dieser Betrag über. • Einwendungen der Beklagten: Die Beklagte hat sich nicht ausreichend substantiiert gegen Wirksamkeit und Anfechtung des Geschäftsführervertrages behauptet; sie ist beweisfällig geblieben (§§ 142, 143 BGB). • Rückwirkende Aufhebung: Die rückwirkende Aufhebung des Vertrages durch ein späteres Rechtsgeschäft zwischen Beklagter und B. kann der Klägerin nach § 407 Abs. 1 BGB nur entgegengehalten werden, wenn die Beklagte bei Vornahme des Rechtsgeschäfts die Abtretung kannte; diese Kenntnis ist ihr zurechenbar (Vertretungsorgan) und beseitigt die Wirksamkeit nicht. • Leistungsverweigerungsrecht: Nach § 410 Abs. 1 BGB kann die Beklagte Zahlung nur gegen Aushändigung der Originalabtretungsurkunde verweigern; eine Fotokopie genügt nicht, da nur das Original als beweiskräftige Urkunde die Vorschrift erfüllt. • Echtheitszweifel: Die Beklagte hat die Echtheit der vorgelegten Urkunde nicht substantiiert bestritten; gesetzliche Vermutung der Echtheit blieb bestehen (§ 440 Abs. 2 ZPO). • Zinsanspruch: Eine Verzinsung entfällt wegen der Einrede des Zurückbehaltungsrechts. • Kosten/Teilobsiegen: Aufgrund der teilweisen Abweisung erfolgte Kostenverteilung und Wertermittlung nach § 92 ZPO. Die Beklagte ist zur Zahlung von 30.000,00 DM an die Klägerin verurteilt; die Zahlung erfolgt Zug um Zug gegen Herausgabe der Originalabtretungsurkunde vom 28.06.1996/03.07.1996. Die weitergehenden Zahlungs- und Zinsforderungen der Klägerin wurden abgewiesen, weil nur 30.000 DM für 1996 entstanden und die Beklagte wirksam Leistungsverweigerungsrechte nach § 410 Abs. 1 BGB geltend machen kann, bis ihr das Original übergeben wird. Die Beklagte hat die Einreden gegen die Abtretung nicht substantiiert durch Beweis geführt und konnte sich nicht erfolgreich auf ein Abtretungsverbot berufen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 27 % und die Beklagte zu 73 %.