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Beschluss

2 Ws 429/15

OLG Karlsruhe 2. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKARL:2016:0126.2WS429.15.0A
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Leitsätze
1. Eine durch bloßes Schreiben des Vorsitzenden festgestellte Erledigung der Hauptsache ist mit der Rechtsbeschwerde anfechtbar, wenn der Antragsteller dies für rechtsfehlerhaft hält (Anschluss OLG Schleswig, 8. Mai 2007, 2 Vollz Ws 78/07, NStZ-RR 2007, 326).(Rn.12) 2. Die gegenüber der Antragsgegnerin erklärte Rücknahme des Antrags auf gerichtliche Entscheidung, die diese ohne Wissen des Antragstellers an die Strafvollstreckungskammer weiterleitet, stellt jedenfalls dann keine Erledigungserklärung dar, wenn der Antragsteller einer solchen widerspricht.(Rn.13)
Tenor
1. Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird die Entscheidung des Landgerichts - Strafvollstreckungskammer - Offenburg vom 24. Juli 2015 aufgehoben. 2. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen. 3. Dem Antragsteller wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt. 4. Der Gegenstandswert wird auf 600.- € festgesetzt (§§ 65, 60, 52 GKG).
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine durch bloßes Schreiben des Vorsitzenden festgestellte Erledigung der Hauptsache ist mit der Rechtsbeschwerde anfechtbar, wenn der Antragsteller dies für rechtsfehlerhaft hält (Anschluss OLG Schleswig, 8. Mai 2007, 2 Vollz Ws 78/07, NStZ-RR 2007, 326).(Rn.12) 2. Die gegenüber der Antragsgegnerin erklärte Rücknahme des Antrags auf gerichtliche Entscheidung, die diese ohne Wissen des Antragstellers an die Strafvollstreckungskammer weiterleitet, stellt jedenfalls dann keine Erledigungserklärung dar, wenn der Antragsteller einer solchen widerspricht.(Rn.13) 1. Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird die Entscheidung des Landgerichts - Strafvollstreckungskammer - Offenburg vom 24. Juli 2015 aufgehoben. 2. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen. 3. Dem Antragsteller wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt. 4. Der Gegenstandswert wird auf 600.- € festgesetzt (§§ 65, 60, 52 GKG). Der zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilte Antragsteller befindet sich seit dem 9.1.2013 in Strafhaft, die ab dem 7.3.2013 in der Justizvollzugsanstalt Y - im offenen Vollzug - vollstreckt wurde. Hieraus entwich der Antragsteller. Durch seine Festnahme am 8.12.2014 endete seine Flucht. Am 26.1.2015 wurde er der Justizvollzugsanstalt X zugeführt. Der Zwei-Drittel-Termin ist auf den 07.07.2016 notiert, die Endstrafe würde am 07.11.2018 erreicht. Der Antragsteller begehrte mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 25.06.2015 festzustellen, dass die Art und Weise der heutigen Vorführung zu Gerichtsterminen beim Landessozialgericht Baden-Württemberg im Landgericht Stuttgart rechtswidrig gewesen sei. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass er keine Gelegenheit bekommen habe, zu dem Gerichtstermin seine Privatkleidung anzuziehen, er in einem Bus mit normaler Verglasung transportiert worden sei, wodurch beim Transport in der Öffentlichkeit seine Anonymität nicht gewährleistet gewesen sei, er in rechtswidriger Weise bereits ab 11 Uhr gefesselt gewesen sei, wobei die Fesseln in der Länge zu klein gewesen seien, wodurch er sichtbare tiefe Druckspuren erlitten habe, seine Hände eingeschlafen seien und die Unterarme geschmerzt hätten, er trotz seiner Bitte um Unterbringung in der Arrestzelle über zweieinhalb Stunden in Hand- und Fußfesseln vor dem Saal in der Öffentlichkeit gesessen habe, die Beamten bei seiner Toilettennutzung anwesend gewesen seien und auch dort die Fesseln nicht abgenommen hätten, wodurch seine Intimsphäre verletzt worden sei, er an diesem Tag mehr als sieben Stunden habe sitzen müssen und keinerlei Hofgang gehabt habe. Die Strafvollstreckungskammer leitete diesen Antrag am 01.07.2015 der Antragsgegnerin mit der Aufforderung zur Stellungnahme binnen drei Wochen zu. Am 21.07.2015 teilte die Antragsgegnerin mit, dass, wie aus der Anlage ersichtlich sei, der Gefangene mit Schreiben vom 14.07.2015 den Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 25.06.2015 unter der Voraussetzung, dass keine Kosten erhoben würden, zurückgenommen habe. Die Erklärung des Gefangen werde dahingehend ausgelegt, dass er damit den Verfahrensgegenstand für erledigt erklären möchte, denn nur im Falle der Erledigterklärung würden seitens des Gerichts - so schon öfters praktiziert - keine Kosten erhoben. In der Anlage befindet sich eine Kopie der letzten Seite des Antrages vom 25.06.2015 auf die handschriftlich - offensichtlich vom Antragsteller mit erneuter Unterschrift - hinzugefügt wurde: „Wenn keine Kosten erhoben werden nehme ich den Antrag zurück. 14.07.2015“. Daraufhin sandte der für das Verfahren zuständige Richter der Strafvollstreckungskammer am 24.07.2015 ein gleichlautendes Schreiben an Antragsteller und Antragsgegnerin, in dem er ausführte, dass das Schreiben des Antragstellers vom 25.06.2015 zunächst als Antrag nach §§ 109, 115 Abs. 3 StVollzG behandelt worden sei. Dieses Verfahren habe sich erledigt, nachdem A. B. mit Schreiben vom 14.07.2015 mitgeteilt habe, seinen Antrag zurückzunehmen, sofern hierbei keine Kosten entstünden. Dieser Antrag sei so auszulegen, dass A. B. hiermit das Verfahren für erledigt erkläre. Denn nur so habe er sein Ziel einer Verfahrensbeendigung ohne Kostenerhebung erreichen können. In diesem Falle würden keine Gerichtskosten erhoben. Es sei nicht ersichtlich, dass Auslagen entstanden seien. Das Verfahren werde daher ohne weitere förmliche Entscheidung beendet. Zugleich verfügte der zuständige Richter am 24.07.2015 einen Registeraustrag. Bereits mit Schreiben vom 28.07.2015, das am Folgetag beim Landgericht Offenburg einging, beantragte der Antragsteller Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen das ihm am 27.07.2015 zugegangene Schreiben und die Beiordnung eines Rechtsanwalts, die Protokollierung der Rechtsbeschwerde, da der Rechtspfleger des Amtsgerichts im Urlaub sei, und teilte mit, abgesehen von der fehlenden Anhörung habe er zuletzt erklärt, er sei bedrängt worden zu erklären „wenn keine Kosten anfallen, nehme ich den Antrag zurück“ und bezweifle die Wirksamkeit bedingter Prozesserklärungen. Es sei komplett abwegig, dies als Erledigungserklärung zu behandeln. Jegliche Begründung fehle. Die Entscheidung des Gerichts sei anfechtbar, woran auch die falsche Form und fehlende Begründung nichts ändere. Schließlich ist vermerkt, dass das angebliche „Ziel“ von der Antragsgegnerin verfolgt werde, der Antragsteller habe keinen Anlass dazu. In der Folge lehnte der Antragsteller am 01.08.2015 - wie in mehreren Parallelverfahren - den zuständigen Richter als befangen ab. Nach Erhalt eines Schreibens des Präsidenten des Landgerichts Offenburg vom 04.08.2015 und der dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters vom 07.08.2015 nahm er mit Schreiben vom 11.08.2015 den Antrag vom 01.08.2015 u.a. in Bezug auf das vorliegende Verfahren zurück. Am 18.08.2015 legte der Antragsteller förmlich Rechtsbeschwerde gegen das Schreiben des Landgerichts Offenburg - Strafvollstreckungskammer - vom 27.07.2015 (7 StVK 402/15) ein und beantragte die Entscheidung insgesamt aufzuheben und die Sache an das Landgericht Offenburg zur Sachentscheidung zurückzuverweisen. Unter Bezugnahme auf den von ihm weiterverfolgten Antrag vom 25.06.2015 rügt er im Wesentlichen, dass er am 14.07.2015 von der Antragsgegnerin bedrängt worden sei, auf dem Antrag handschriftlich zu erklären: „Wenn keine Kosten anfallen, nehme ich den Antrag zurück“. Dies habe er dem Gericht mitgeteilt und erklärt, er halte bedingte Prozesserklärungen für unwirksam. Die angebliche Erledigung sei anfechtbar. Im Wege der Verfahrensrüge rüge er den Verstoß gegen § 244 Abs. 2 StPO und im Wege der Sachrüge die fehlende Begründung gemäß §§ 34, 267 StPO und die Tatsache, dass es komplett abwegig sei, das Schreiben vom 14.07.2015 als Erledigterklärung zu behandeln. II. Die Rechtsbeschwerde, die deshalb auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten war, erweist sich als - vorläufig - erfolgreich, weil die Strafvollstreckungskammer mit der getroffenen Entscheidung vom 24.07.2015 eine Prozessentscheidung gefällt hat, deren Voraussetzungen nicht vorlagen. Sie führt zur Aufhebung der Entscheidung und zur Verpflichtung der Strafvollstreckungs-kammer, erneut über den Antrag des Antragstellers zu befinden. A. Die Strafvollstreckungskammer hat durch das an Antragsteller und Antragsgegnerin gerichtete Schreiben vom 24.07.2015 - rechtsfehlerhaft nicht in Beschlussform - die Erledigung der Hauptsache festgestellt. Damit hat sie in der Hauptsache zwar keine sachlich-rechtliche, jedoch eine Prozessentscheidung gefällt. Auch gegen solche Prozessentscheidungen ist die Rechtsbeschwerde zulässig (Schwindt/Böhm/Jehle/Laubenthal, StVollzG, 5. Aufl., 2009, § 116, Rn. 10). Insbesondere steht die Annahme der Erledigung des Verfahrens durch die Strafvollstreckungskammer ohne entsprechenden Antrag eines Beteiligten einer mit der Rechtsbeschwerde anfechtbaren Hauptentscheidung gleich (OLG Stuttgart, NStZ 1992, 104; Schwindt/Böhm/Jehle/Laubenthal a. a. O., § 121, Rn. 4). Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier - aus der Rechtsbeschwerde-begründung deutlich wird, dass der Antragsteller eben die Annahme des Eintritts der Erledigung für rechtsfehlerhaft hält (OLG Schleswig NStZ-RR 2007, 326) und sein ursprüngliches Ziel in der Sache weiterverfolgen will. B. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet, da sich das Verfahren tatsächlich nicht erledigt hat. Die Strafvollstreckungskammer war nicht durch Erledigung der Hauptsache an einer Sachentscheidung gehindert. Zwar gilt in Strafvollzugs-sachen der Verfügungsgrundsatz, sodass der Antragsteller die Hauptsache mit Bindungswirkung für das Gericht einseitig für erledigt erklären kann (Bachmann, in: Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel, Strafvollzugsgesetze, 12. Aufl. 2015, Abschn. P Rn. 67 m.w.N.). Eine wirksame Erledigungserklärung des Antragstellers liegt indes nicht vor. Denn die Erklärung vom 14.07.2015 ist dem Gericht nicht durch den Antragsteller oder einen Prozessbevollmächtigten, sondern durch die Antragsgegnerin übermittelt worden. Die Strafvollstreckungskammer konnte die Erklärung daher - unabhängig von der Frage ihrer Wirksamkeit im Hinblick auf die enthaltene Bedingung - nicht als wirksame Prozesshandlung des Antragstellers behandeln, zumal sie nicht ohne Weiteres davon ausgehen konnte, dass ihr die Erklärung mit Willen des Antragstellers unterbreitet und von diesem nicht in der Zwischenzeit widerrufen worden war, was bis Eingang der Erklärung bei Gericht möglich gewesen wäre. Der Antragsteller teilte dem Gericht zudem bereits am 28.07.2015 handschriftlich mit, dass er gegen das Schreiben vom 24.07.2015 Rechtsbeschwerde erheben wolle, da seine Anhörung fehle, er zuletzt erklärt habe, dass er (am 14.07.2015) bedrängt worden sei zu erklären, „wenn keine Kosten anfallen, nehme ich den Antrag zurück“ und es komplett abwegig sei, dies als Erledigterklärung zu behandeln. Nachdem der Antragsteller mit diesem Schreiben eindeutig zu erkennen gegeben hatte, dass er das Verfahren nicht für erledigt erklären wollte und will, und da ein erledigendes Ereignis auch nicht von Amts wegen festzustellen war, hätte die Strafvollstreckungskammer das Verfahren fortsetzen und nach Aufklärung des Sachverhaltes über die Hauptsache entscheiden müssen (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 30.04.2010, 1 Ws 142/10-, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 09.05.1995, 1 Vollz (Ws) 111/95-, juris). C. Da die Strafvollstreckungskammer zu Unrecht die Erledigung der Hauptsache angenommen hat, wird sie sich nach Aufhebung der angefochtenen Entscheidung erneut mit dem Sachantrag des Antragstellers zu beschäftigen haben. Für das weitere Verfahren weist der Senat höchst vorsorglich auf Folgendes hin: Für das gerichtliche Verfahren nach dem StVollzG gilt der Grundsatz der Amtsermittlung (Untersuchungsgrundsatz), § 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG; § 244 Abs. 2 StPO. Das Gericht ist zur Aufklärung des Sachverhalts und zur Ermittlung der materiellen Wahrheit verpflichtet. Pflicht der Strafvollstreckungskammer ist es, den zugrunde liegenden Sachverhalt vollständig aufzuklären, denn nur so kann sie der ihr gestellten Aufgabe, über die Rechtmäßigkeit von Vollzugsverwaltungsakten zu befinden, im Einzelfall nachkommen (Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, a.a.O. § 115, Rn 2 m.w.N.). Da die rechtliche Prüfung durch den Senat in dem dem Revisionsverfahren nachgestalteten Rechtsbeschwerdeverfahren allein auf der Grundlage der Gründe der angefochtenen Entscheidung erfolgt, müssen diese so abgefasst sein, dass sie aus sich heraus eine Überprüfung ermöglichen, wobei im Grundsatz die Darlegungsanforderungen zu erfüllen sind, die auch an ein strafgerichtliches Urteil zu stellen sind (st. Rspr. des Senats, zuletzt Beschluss vom 06.10.2015 -2 Ws 451/15-, juris; OLG Hamburg StraFo 2005, 346; Kamann/Spaniol in Feest/Lesting, AK-StVollzG, 6. Aufl. 2011, § 115 Rn. 80). III. Soweit seine Rechtsbeschwerde Erfolg hatte, war dem Antragsteller für das Rechtsbeschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung zu gewähren (§ 120 Abs. 2 StVollzG, §§ 114 ff. ZPO). Dem Senat ist bekannt, dass die wirtschaftlichen Voraussetzungen vorliegen, so dass von einer Anforderung einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ausnahmsweise abgesehen werden konnte (vgl. Senat, Beschluss vom 13.07.2015, 2 Ws 293/15). Demgegenüber lagen die Voraussetzungen des § 120 Abs. 2 StVollzG i. V. m. 121 Abs. 2 ZPO für die Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht vor. Angesichts der gerichtskundigen umfangreichen Erfahrungen des Antragstellers im Schriftverkehr mit Gerichten und Behörden ist eine derartige Vertretung auch unter Berücksichtigung der Schwierigkeit der zu bewältigenden Rechtsmaterie ersichtlich nicht geboten (vgl. Bachmann a.a.O., Abschn. P Rdn. 139). IV. Die Festsetzung der Gegenstandswerts für das Rechtsbeschwerdeverfahren beruht auf §§ 1 Abs. 1 Nr. 8, 65, 60, 52 Abs. 1 GKG.